Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (975.61)
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

OGS 200 3 , 49 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. März 2001 1 (Stand 1. Januar 20 22 ) Gemäss Beschluss des Interkantonalen Organs (InöB) und mit Zustim- mung der Mitglieder der Schweizerischen Bau , Planungs und Umwelt- schutz dir ektoren Konferenz (BPUK) vom 15. März 2001 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

2 Zweck 1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgabe n. Sie b e zieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden. 2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze har- monisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Govern ment Procurement Ag reement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidg e nossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen. 3 Ihre Ziele sind insbesondere: a. Förderung des wirksa men Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern; b. Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe; c. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; d. wirtschaftliche Verwendung öffentl icher Mittel. 1 OGS 2003, 49 (SR 172.056.5), geänder t durch Beschl uss des InöB im März/Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (OGS 2011, 65); die ursprüngliche Vereinbarung vom 25. November 1994 wurde am 15. März 2001 revidiert. Der revidierten Vereinbarung sind sämtliche Kantone beigetreten 2 Fassung gemäs s Beschluss de s InöB vom 15. März 2001
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Art. 2

3 Vorbehalt anderer Vereinbarungen Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor: a. unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwe n dungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusam menarbeit auf anderem Weg weiterz u entwickeln; b. Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.

Art. 3

4 Durchführung Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungs bestim- mungen, die der Ve r einbarung entsprechen müssen. 2. Abschnitt 5 (...)

Art. 4

6 Interkantonales Organ 1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schwei- zerischen Bau , Planungs und Umweltschutzdirektoren Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswese n (InöB). 2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a. Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der betei- ligten Kant o ne; b. Erlass von Vergaberichtlinien; c. Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte; c. bis Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeb e rinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesen tlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel); d. (...) e. Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeic h nung einer Kontrollstelle; 3 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 4 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 5 Titel aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001 6 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
3 f. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinb a ru ng; g. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Ve r ein ba- rungen; h. Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und inter natio- nalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden G e schäfts reg- lemente. 3 Das Interkantonale Organ t rifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone ver- treten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird. 4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherin- nen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.

Art. 5

7 ... 3. Abschnitt: Anwendungsbereich

Art. 5

bis 8 Abgrenzung 1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und ein em von Staats ver- trägen nicht e r fassten Bereich unterschieden. 2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den inter natio- nalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt. 3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche B estimmungen der Kantone harmonisiert.

Art. 6

9 Auftragsarten 1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsve r trägen definierten Aufträge, insbesondere: a. Bauaufträge über die Durchführung von Hoch und Tiefbauarbeiten ; b. Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Le a sing, Miete, Pacht oder Mietkauf; 7 Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001 8 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 9 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
4 c. Dienstleistungsaufträge. 2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffe ntlichen Aufträgen.

Art. 7

10 Schwellenwerte 1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 au f ge- führt. 1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt . 1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt. 2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge ver- geben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch und Tief- bauarbeiten massgebend. Ba u aufträge im Staatsvertragsbereich, die j e einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusam- mengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatell klau- sel).

Art. 8

11 Auftraggeberin und Auftraggeber 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung: a. Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziel- len oder industriellen Täti g keiten; b. (...) c. Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit aus- schliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser , Energie und Verkehrsversorgung sowie Tele kommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinb a rung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten T ä tigkeit in diesen Bereichen vergeben; d. weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entspre chen- den Staat s verträgen. 10 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 11 Fassung gemäss Beschlu s s des InöB vo m 15. März 2001
5 2 Im von Staat sverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Ver- einbarung überdies: a. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer komme r ziellen oder industriellen Tätigkeiten; b. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 % der Gesamtko sten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden. 3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber ge- mäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptau f traggebers. Vergaben durch ein e gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Träger- schaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abwe i chende Vereinbarungen bleiben vorbehalten. 4 Vergaben einer Auftraggebe rin oder eines Auftraggebers gemäss Ab- satz 1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auf- traggebers oder am Ort des Schwergewichts der T ä tigkeit.

Art. 9

12 Anbiete rin und Anbieter; Gegenrecht Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: a. in einem beteiligten Kanton; b. in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaf- fungswe sen verpflichtet ist. c. (...)

Art. 10

13 Ausnahmen 1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten; b. Aufträge, die im Rahmen von Agrar und Ernährungshilfsprogra m men er teilt werden; c. Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben we r den; 12 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 13 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
6 d. Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer inter nationa- len Organis a tion vergeben werden; e. Auft räge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee. 2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Besti m mungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn: a. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit g e fähr- det sind; b. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder c. dadurch bestehende Schutzrechte d es geistigen Eigentums ve r letzt würden. 4. Abschnitt: Verfahren

Art. 11

Allgemeine Grundsätze Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze ei n gehalten: a. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und An- bieter; b. wirksamer We ttbewerb; c. Verzicht auf Abgebotsrunden; d. Beachtung der Ausstandsregeln; e. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingun- gen für Arbei t nehmerinnen und Arbeitnehmer; f. Gleichbehandlung von Frau und Mann; g. Vertraulichkeit von Informat ionen.

Art. 12

14 Verfahrensarten 1 Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden: a. das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftragge- ber den g e planten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Ang e bot einr eichen können; b. das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftrag geber den g e planten Auftrag öffentlich ausschreibt. 14 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
7 Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggebe r bestimmt auf- grund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingela- denen Anbie terinnen und Anbieter beschr änken, wenn sonst die Auf- tragsve r gabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein; b. bis das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf- traggeber b e stimmt, welche Anbieterinnen oder Anbie ter ohne Aus- schreibung direkt zur Ang e botsabgabe eingeladen werden. Die Auftrag- geberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich minde s tens drei An- gebote einholen; c. das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf- traggeber einen Auftrag o hne Ausschreibung direkt vergibt. 2 (...) 3 Wer einen Planungs oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, re- gelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Ein- zelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teil- weise auf einschlägige Bestimmungen von Fachve r bänden verweisen, so- weit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Verei n ba- rung verstossen.

Art. 12

bis 15 Wahl der Verfahren 1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder se- le ktiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden. 2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwelle n werten im Anhang 2 überdi es im Einladungs oder im frei- händigen Verfahren vergeben werden. 3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tief e re Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Ge- gen rechtsvorbehalte abgeleitet werden. 15 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
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Art. 13

16 Kantonale Ausführungsbestimmungen Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten: a. die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwel- len werte; b. die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifik a tio- nen; c. die Bestimmung von aus reichenden Fristen für die Einreichung der An- gebote; d. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und An- bieter nach o b jektiven und überprüfbaren Kriterien; e. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone ei n getragen sind; f. die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaft- lich günstigste Angebot gewährleisten; g. den Zuschlag durch Verfügung; h. die Mitteilung und kurze Begründung des Zus chlages; i. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabever fah- rens auf wic h tige Gründe; j. die Archivierung.

Art. 14

Vertragsschluss 1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abg eschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebe n de Wirkung erteilt. 2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zu- schlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Ver- tragsschlu ss umgehend der B e schwerdeinstanz mit. 16 Fassung g emäss Beschlu ss des InöB vom 15. März 2001
9 5. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 15

17 Beschwerderecht und Frist 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese ent- scheidet endgülti g. 1bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen ge l ten: a. die Ausschreibung des Auftrags; b. der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Art. 13 Bst. e; c. der Entscheid über Auswahl de r Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Ve r fahren; d. der Ausschluss aus dem Verfahren; e. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeve r fah- rens. 2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröff- nung der Verfü gungen einzureichen. 2bis Es gelten keine Gerichtsferien. 3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betre f fen, zu- ständig.

Art. 16

Beschwerdegründe 1 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Erme s sens; b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. 2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden. 3 Fehlen kantonal e Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinb a rung direkt geltend gemacht werden. 17 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
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Art. 17

Aufschiebende Wirkung 1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die auf- schieb ende Wi r kung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend be- gründet erscheint und keine übe r wiegenden öffentlichen oder privaten In- teressen entgegenstehen. 3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwe r deführers angeo rdnet und kann sie zu einem bedeuten- den Nachteil führen, kann die B e schwerdeführerin oder der Beschwerde- führer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von S i cherheiten für die Ver- fahrens kosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet we r den. Wird d ie Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebe n de Wirkung hinfällig. 4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden zu e r setzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt h a ben.

Art. 18

Entscheid 1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst ent- scheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftra g geber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen. 2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechts widrig ist. 6. Abschnitt: Überwachung

Art. 19

Kontrollen und Sanktionen 1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Au f traggeber und die Anbieterinnen und Anbieter. 2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabe b e stimmun- gen vor.
11 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20

Beitritt und Austritt 1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittser- klärung dem Inte r kantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt. 2 Der Austritt k ann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im vo r aus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.

Art. 21

18 Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffe ntlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentl i chung ihres Beitrittes im gleichen Or- gan in Kraft. 19 2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung. 3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Best- immungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994 20 .

Art. 22

Übergangsrecht 1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem In- krafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wu r den. 2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträ- gen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden. 18 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 19 Siehe SR 172.056.5 / Vereinbarung in Kraft seit 28. Januar 2003 20 SR 172.056.4
12 Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich 21 a. Government Procurement Agreement GPA 22 (WTO Übereinkom- men über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftraggeber i n Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauarbeiten (Gesam t wert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone , G e meinden und Bezirke 8'700’000 (5'000’000) 350’000 (200'000) 350’000 (200'000) Behörden und öffentl i che Unternehmen in den Sektoren Wasser, E lekt- ri zität , Verkehr und Tele- kommunik a tion 8'700’000 (5'000’000) 700’000 (400'000) 700’000 (400'000) 21 Fassung gemäss Beschl u ss des InöB v om März/Juni 2010 mit formalen Anpass un- gen vom 20. Dezember 2021 (OGS 2023 , 19) , in Kraft seit 1. Januar 2022 22 SR 0.632.231.422
13 b . Gemä s s Bilateralem Abkommen zwisc hen der Europäischen Ge- meinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft 23 sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftra g geber dem Staats vertragsbereich unterstellt: Auftraggeberin Auftra g geber Auftragswert CHF (Auftragsw e rt EURO) Bauarbeiten (Gesa m t wert) Lieferungen Dienstleistungen Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rec h ten in den Sektoren Wasser, Elektrizität und Verkehr 8'700’000 (6'000’000) 700’000 (480'000) 700’000 (480'000) Öffentliche so w ie au f grund eines besonde- ren oder ausschliessli- chen Rechts tätige pri- vate Unternehmen im B e reich des Pers onen- ver kehrs auf der Sc hiene und der Gas und Wärm e versorgung 8'000’000 (5'00 0'000) 640’000 (400'000) 640’000 (400'000) Öffentliche sowie au f grund eines besond e ren oder ausschliessl i chen Rechts tätige pr i vate Un- ternehmen im Bereich der Teleko m munikation * 8'000’000 (5'000'000) 960’000 (600'000) 960’000 (600'000) *Dieser Bereich ist ausgeklin k t (Art. 2 Abs. 1 VöB und Anhang 1 VöB – SR 172.056.11) 23 SR 0.172.052.68
14 An h ang 2: Schwel lenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich 24 Verfahrensarten Lieferungen (Auftrag s wert CHF) Dienstleistungen (Auftragswert CHF) Bauarbeiten (Auftragswert CHF) Bauneben gewerbe Bauhaupt gewerbe Freihändige Ver g a be unter 100 ’000 unter 150’000 unter 150’000 unter 300’000 Einladungsverfahren unter 250’000 unter 250’000 unter 250'000 unter 500’000 offenes / selektives Verfahren ab 250’000 ab 250’000 ab 250’000 ab 500’000 24 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
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