Reglement betreffend die Studienreisen der Gymnasien, Handels- und Fachmittelschulen... (413.112)
CH - VS

Reglement betreffend die Studienreisen der Gymnasien, Handels- und Fachmittelschulen sowie der Schulen für Berufsvorbereitung

betreffend die Studienreisen der Gymnasien, Handels- und Fachmittelschulen sowie der Schulen für Berufsvorbereitung (RStR) vom 23.11.2011 (Stand 01.09.2011) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962; eingesehen das Allgemeine Reglement über die Mittelschulen vom 17. De - zember 2003; eingesehen das Reglement über die Gewährung von diversen Beiträgen aufgrund des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 13. Janu - ar 1988; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1 Definition und Grundsatz

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Reglement legt die Rahmenbedingungen für die Vorberei - tung und die Durchführung von Studienreisen der Mittelschulen fest. Sie be - ziehen sich auf die Vorbereitung und die Durchführung von Studienreisen sowie die damit verbundenen Verantwortungen und die Richtlinien für das Verhalten der Schüler. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Begriff

1 Dem vorliegenden Reglement unterliegen sämtliche von der Schule organi - sierten Projekte, Bildungs- und Kulturreisen, Sprachaufenthalte und/oder Sprachaustausch (nachfolgend: Studienreisen) die mehr als einen Tag dau - ern und bei denen die Schüler die Nacht nicht zu Hause verbringen.

Art. 3 Bestimmungen und Modalitäten

1 Jede Mittelschule hat die Möglichkeit, für ihre Schüler ab der 3. Gymnasial - klasse, ab der 2. Handels- oder Fachmittelschulklasse und während dem SfB-Jahr derartige Projekte zu organisieren.
2 Alle Projekte von Studienreisen stehen immer im Zusammenhang mit pädagogischen Zielen, die die allgemeine Aufgabe der Schule betreffen und in den Lehrplänen zu finden sind.
3 Während einer von der Schule organisierten Studienreise sind die Schüler dem Allgemeinen Reglement über die Mittelschulen vom 17. Dezember
2003 und dem spezifischen Reglement über Studienreisen ihrer Schule un - terstellt.
4 Die Studienreisen können während der Schulzeit, teilweise oder vollum - fänglich ausserhalb der Schulzeit stattfinden. Wenn die Studienreise von der Schule organisiert und dies so kommuniziert wird, trägt die Schule während deren gesamten Dauer die Verantwortung.
5 Jegliche Anträge, welche über den Rahmen des vorliegenden Reglements hinausgehen, ob Schulprojekt, Lager oder von einer schulnahen Gesell - schaft organisierten Reise, bedürfen vorgängig der Bewilligung des Departe - ments für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: DEKS).
2 Organisation

Art. 4 Teilnahme

1 Sofern keine berechtigten Gründe oder Verhinderungen, oder von der Schuldirektion formulierte Einschränkungen vorliegen, sind alle Schüler ver - pflichtet, an den von der Schule organisierten Ausflügen und Anlässen teil - zunehmen (vgl. Art. 21 Abs. 1 Allgemeines Reglement über die Mittelschu - len).

Art. 5 Dispensierte Schüler

1 Schüler, die nicht an der Studienreise teilnehmen, werden von der Schule betreut.

Art. 6 Dauer

1 Die Dauer von Studienreisen beträgt maximal eine Woche.

Art. 7 Betreuung

1 Für eine Gruppe von Schülern oder eine Klasse sind mindestens zwei Lehrpersonen als Begleitpersonen vorzusehen. Ab 40 Schüler ist pro zehn Schüler eine zusätzliche Lehrperson einzusetzen.
2 Die Lehrpersonen sind nicht verpflichtet, der Begleitung einer Studienreise zuzustimmen.

Art. 8 Geografischer Rahmen

1 Dem räumlichen Umkreis ist, gemäss der Haftpflichtversicherung des Staa - tes Wallis, welche die Lehrpersonen versichert, Rechnung zu tragen. Eine entsprechende Liste mit dem Verzeichnis der Länder wird von der Dienst - stelle für Unterrichtswesen jährlich an die Schuldirektion abgegeben *
2 Die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für äussere Ange - legenheiten (EDA) sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Art. 9 Kosten

1 Die Kosten pro Schüler für eine Studienreise, in denen Reisekosten, Über - nachtungen und Eintritte eingeschlossen sind, dürfen 150 Franken pro Tag nicht übersteigen und gehen zu Lasten der Eltern.
2 Die Spesen für die begleitende Lehrperson werden als Pauschalbetrag (max. Fr. 500 für eine einwöchige Studienreise ins Ausland) von der Schuldi - rektion übernommen. Die Direktion sieht in ihrem Budget die entsprechen - den Beträge vor.
3 Verantwortlichkeiten

Art. 10 Departement für Erziehung, Kultur und Sport

1 Das DEKS verlangt von jeder Mittelschule ein spezifisches Reglement, das sämtliche Details in Bezug auf die Studienreisen regelt. Das Reglement wird vom DEKS genehmigt und tritt danach in Kraft.
2 Die Schuldirektion, subsidiär der Kanton, haftet für Lehrpersonen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtliche Handlungen begangen haben. Der Staat kann auf die fehlbare Lehrperson Rückgriff nehmen, sofern diese absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.

Art. 11 Schuldirektion

1 Die Schuldirektion trägt für die Organisation von Studienreisen die Gesamt - verantwortung.
2 Sie sieht in ihrem Budget die Pauschalentschädigung für Übernachtungs- und Reisespesen der begleitenden Lehrpersonen vor.
3 Sie erlässt ein spezifisches Reglement, das sämtliche Details in Bezug auf die Studienreisen regelt und legt es dem DEKS zur amtlichen Genehmigung vor.
4 Sie beurteilt und bewilligt sämtliche Projekte. Sie kontrolliert die Einhaltung der Reglemente und Weisungen.
5 Sie behält sich das Recht vor, einem Schüler aus triftigen Gründen die Teil - nahme an einer Studienreise zu untersagen.

Art. 12 Lehrpersonen

1 Die Lehrperson trägt für die ihr anvertrauten Schüler Verantwortung und übernimmt die Obhuts- und Sorgfaltspflicht während der Studienreise. Sie wird allerdings nicht zur Verantwortung gezogen, wenn sie bei einem Unfall den Umständen entsprechende Vorsicht und Aufmerksamkeit walten liess, namentlich indem die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen wur - den.
2 Die Lehrperson hat der Schuldirektion alle Projekte zur Bewilligung zu un - terbreiten. Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Studienreise sowie bei jeglichen Schwierigkeiten während oder nach der Reise darf sie auf die Unterstützung der Schuldirektion zählen.
3 Die Verantwortung der Lehrperson dauert vom Beginn bis zum Ende der Studienreise; in der Regel vom Besammlungsort bis zum Entlassungsort.
4 Die Lehrperson hat den Schülern Anweisungen betreffend die organisatori - schen und sicherheitsvorsorglichen Regeln zu erteilen. Sie versichert sich, dass diese Anweisungen verstanden wurden und informiert explizit, wie die Einhaltung der Regeln kontrolliert wird.

Art. 13 Eltern

1 Für Reisen, die länger als einen Tag dauern und/oder je nach Art und Kosten der geplanten Aktivitäten ist die Zustimmung der Eltern notwendig (vgl. Art. 21 Allgemeines Reglement über die Mittelschulen).
2 Die Eltern sind verantwortlich, für ihr Kind eine Kranken- und Unfallversi - cherung sowie eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, welche dieses in der Schweiz und im Ausland deckt. *

Art. 14 Schüler

1 Mit der Unterstützung der Lehrpersonen haben die Schüler in einem vorge - gebenen Rahmen unter Vorbehalt der Bestimmungen der Schuldirektion das Recht und die Pflicht, bei der Vorbereitung der Studienreise mitzuwirken.
2 Wie in den kantonalen und schulinternen Reglementen verlangt, haben die Schüler ein respektvolles und diszipliniertes Verhalten an den Tag zu legen. Sie haben sich ebenfalls strikt an die Weisungen der verantwortlichen Lehr - personen zu richten.
3 Bei Fehlverhalten können Schüler, unabhängig eines allfälligen zivil- oder strafrechtlichen Verfahrens, durch die zuständige Instanz disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden (vgl. Art. 25 und 26 Allgemeines Reglement über die Mittelschulen).
4 Schlussbestimmungen

Art. 15 Übergeordnetes Recht

1 Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978 bleibt vorbehalten.

Art. 16 Inkrafttreten

1 Das Reglement tritt auf das Schuljahr 2011-2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
23.11.2011 01.09.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 50/2011
15.02.2012 01.09.2011 Art. 8 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2012
15.02.2012 01.09.2011 Art. 13 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2012
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 23.11.2011 01.09.2011 Erstfassung BO/Abl. 50/2011

Art. 8 Abs. 1 15.02.2012 01.09.2011 geändert BO/Abl. 8/2012

Art. 13 Abs. 2 15.02.2012 01.09.2011 geändert BO/Abl. 8/2012

Markierungen
Leseansicht