Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantons... (160.2)
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Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil)

Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) * vom 30. November 1989 (Stand 2. Dezember 2004) Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde des Kantons Obwalden (alter Kantonsteil) zählt sich zu den aus der Reformation hervorgegangenen, auf Grund der heiligen Schrift erneuerten Volkskirchen und will in ihrem Gebiet die Aufgabe der Kirche, wie sie durch Jesus Christus gegeben ist, erfüllen. Sie sammelt alle, die bereit sind, in ihrer Gemeinschaft das Wort Gottes zu hören und es wahrzunehmen. Sie weiss um ihre menschliche Mangel haftigkeit und ist bestrebt, ihr Leben nach biblischer Weisung auszurich ten und es von ihr aus unablässig zu erneuern. Ihre Kirchenorganisation und ihre Kirchenordnung sind ihr Werkzeug und Mahnung, damit die Predigt und andere Formen der Verkündigung gewährleistet werden, damit ihre Glieder in Taufe und Abendmahl die Verbundenheit im Herrn und untereinander feiern und ihren Dienst in der Seelsorge am Nächsten im Alltag wie in besonderen Werken der Liebe leisten. Sie gibt sich, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , nachfolgende Kirchenorganisation: 2 ) * 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Name 1 Unter dem Namen «Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil)», nachstehend «Kirchgemeinde» genannt, besteht eine im November 1862 gegründete und durch Kantonsratsbeschluss vom 26. November 1907 staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft. 1) GDB 101.0 2) Alle Begriffe in dieser Kirchenorganisation, die Personen betreffen, werden vom Amt her verstanden und meinen sowohl weibliche als auch männliche Personen OGS 1991, 10

Art. 2

Zweck 1 Die Kirchgemeine stellt sich zur Aufgabe, alle in ihrem Gebiet wohnen den Protestanten zum Aufbau und zur Pflege eines evangelischen Gemeindelebens zu sammeln.

Art. 3

Rechtlicher Charakter 1 Die Kirchgemeinde ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gemäss der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) . 2 Die Kirchenorganisation bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat (Art. 4 Abs. 3 der Kantonsverfassung). * 3 Ihre inneren Belange ordnet und verwaltet sie selbständig und ab schliessend in einer Kirchenordnung sowie durch Kirchgemeindebe schlüsse und Entscheide des Kirchgemeinderates.

Art. 4

Gebiet und Sitz 1 Das Gebiet der Kirchgemeinde umfasst den Kanton Obwalden (alter Kantonsteil) mit den Gemeinden Sarnen, Kerns, Sachseln, Alpnach, Gis wil und Lungern. 2 Ihr Sitz ist der Kantonshauptort Sarnen.

Art. 5

* Beziehung zur Evangelisch-reformierten Gemeinde Engel berg 1 Mit der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg kann ein kantonaler Kirchgemeindeverband gemäss Art. 101 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 2 der Kantonsverfassung errichtet werden. Die Errichtung eines sol chen kantonalen Kirchgemeindeverbandes sowie dessen Organisations statut bedürfen der Beschlüsse beider Kirchgemeindeversammlungen und sind dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen. 3) GDB 101.0 2

Art. 6

Verbindung mit anderen protestantischen Kirchen 1 Die Kirchgemeinde ist als Mitglied des kantonalen Kirchgemeindever bandes oder eines regionalen Zusammenschlusses Mitglied des Schwei zerischen Evangelischen Kirchenbundes und durch diesen mit der Gemeinschaft evangelischer Kirchen in Europa (Leuenberger Kirchenge meinschaft) und den Kirchen des reformierten Weltbundes und des Öku menischen Rates verbunden. * 2 Die Kirchgemeinde pflegt die Zusammenarbeit mit den Evangelisch- reformierten Kirchen in der Zentralschweiz. *

Art. 7

Ökumene 1 Als Glied der einen Kirche Jesu Christi ist die Kirchgemeinde in ökume nischem Geist offen und bereit zum Gespräch und zur Zusammenarbeit mit anderen Kirchen und christlichen Gemeinschaften.

Art. 8

Mitgliedschaft 1 Mitglieder der Kirchgemeinde sind alle in ihrem Gebiet wohnenden Pro testanten, sofern diese nicht ausdrücklich ihre Nichtzugehörigkeit oder ih ren Austritt erklärt haben. 2 Personen, welche in die Kirchgemeinde eintreten oder aus einer ande ren Religionsgemeinschaft in sie übertreten möchten, können auf schriftli ches Gesuch hin vom Kirchgemeinderat nach Anhören des Pfarramtes aufgenommen werden. Das Nähere bestimmt die Kirchenordnung. 3 Eine Erklärung über die Nichtzugehörigkeit zur Kirchgemeinde oder über den Austritt aus ihr ist schriftlich an den Kirchgemeinderat zu richten. 4 Kollektivaustritte sind unzulässig. 5 Ein Austritt wird wirksam auf Ende des Kalenderjahres, in welchem er erklärt wird. 6 Über Eintritt, Nichtzugehörigkeit oder Austritt von Personen unter 16 Jahren verfügen die Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt.

Art. 9

Stimm- und Wahlrecht 1 Stimmberechtigt und wählbar sind alle Gemeindeglieder, welche das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt haben und seit wenigstens drei Mona ten ununterbrochen im Gebiet der Kirchgemeinde wohnen. 3
2 Konfirmierte Gemeindeglieder, die das sechzehnte Altersjahr noch nicht erfüllt haben, erhalten das Recht, an der Kirchgemeindeversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.

Art. 10

Verlust des Stimm- und Wahlrechts 1 Der Kirchgemeinderat entscheidet in jedem einzelnen Fall nach Massga be des evangelischen Gemeindeverständnisses und unter sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller Umstände darüber, ob ein Mitglied der Kirch gemeinde, welches infolge Entmündigung das politische Stimmrecht ver loren hat, das Stimm- und Wahlrecht in der Kirchgemeinde weiterhin aus üben kann. Ein Weiterzug des Entscheides des Kirchgemeinderates ist nicht möglich.

Art. 11

Unvereinbarkeit 1 Dem Kirchgemeinderat oder den Kommissionen dürfen nicht gleichzeitig angehören: * 1. Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind; 2. Ehegatten oder Ehegatten von Geschwistern. 2 Über den durch Verwandtschaft bedingten Rücktritt entscheidet nötigen falls das Los.

Art. 12

Pflichten der Mitglieder 1 Alle Mitglieder der Kirchgemeinde sind aufgerufen, am kirchlichen Leben tätigen Anteil zu nehmen und, sofern sie wählbar sind, besondere Ämter und Funktionen zu übernehmen. 2 Gegen seinen ausdrücklichen Willen kann niemand zur Übernahme ei nes kirchlichen Amtes gezwungen werden. 3 Wer ein Amt übernommen hat, ist verpflichtet, die ihm übertragenen Auf gaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.

Art. 13

Initiativrecht 1 Jedes stimmberechtigte Gemeindeglied ist berechtigt, dem Kirchgemein derat Fragen zu stellen und in der Form der allgemeinen Anregung oder der ausgearbeiteten Vorlage jederzeit Anträge über Gegenstände einzu reichen, die in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fallen. * 4
2 Der Kirchgemeinderat hat solche Anträge innert Jahresfrist zur Abstim mung vorzulegen. Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erho ben, so ist der Kirchgemeindeversammlung innert Jahresfrist die ausgear beitete Vorlage zu unterbreiten. 3 Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten.

Art. 14

*

Art. 15

Beschwerderecht 1 Gegen Beschlüsse des Kirchgemeinderates oder der Kirchgemeindever sammlung kann binnen zwanzig Tagen nach Eröffnung beim Regierungs rat Beschwerde eingereicht werden. 2 Bei Verletzung von Privatrechten ist der ordentliche Zivilprozessweg vor behalten. 2. Aufbau der Kirchgemeinde

Art. 16

Organe der Kirchgemeinde 1 Kirchgemeindeversammlung, Kirchgemeinderat, Kirchgemeindepräsi dent und Rechnungsprüfungskommission bilden die Organe der Kirchge meinde. 2.1 Die Kirchgemeindeversammlung

Art. 17

Kirchgemeindeversammlung 1 Oberstes Organ der Kirchgemeinde ist die Kirchgemeindeversammlung. Sie besteht aus sämtlichen stimmberechtigten Gemeindegliedern. 2 Die ordentliche Kirchgemeindeversammlung tritt alljährlich im Frühjahr und im Herbst zusammen. 3 Ausserordentliche Kirchgemeindeversammlungen sind durchzuführen, so oft es der Kirchgemeinderat beschliesst oder wenn zehn Prozent der Stimmberechtigten unter Nennung der zu behandelnden Geschäfte dies schriftlich verlangen. 4 Im letzteren Falle ist die Kirchgemeindeversammlung binnen dreier Mo nate nach Eingang des Begehrens durchzuführen. 5

Art. 18

Einladung und Publikation 1 Zur ordentlichen und zu ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlun gen hat der Kirchgemeinderat die stimmberechtigten Gemeindeglieder drei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Traktanden im amtli chen Publikationsorgan des Kantons einzuladen. *

Art. 19

Verhandlungen 1 Für die Verhandlungen der Kirchgemeindeversammlung gelten sinnge mäss die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung. 2 Anträge über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, können nur durch Mehrheitsbeschluss dem Kirchgemeinderat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen werden. 3 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden.

Art. 20

* Befugnisse 1 In die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fallen: 1. die Wahl der Stimmenzähler; 2. die Festsetzung der Zahl der Kirchgemeinderäte im Rahmen von fünf bis dreizehn Mitgliedern; 3. auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Wahl des Pfarrers; 4. auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Wahl der Mitglieder des Kirchgemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission; 5. auf eine Amtsdauer von einem Jahr die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kirchgemeinderates; 6. der Erlass und die Abänderung der Kirchenorganisation unter Vor behalt der Genehmigung durch den Kantonsrat (Art. 4 Abs. 3 der Kantonsverfassung 4 ) ; 7. der Erlass, die Aufhebung oder Abänderung der Kirchenordnung; 8. der Erlass, die Aufhebung oder Abänderung der Friedhofordnung Abs. 3 der Kantonsverfassung 5 ) ) sowie weiterer Verordnungen; 9. die Beschlussfassung in Angelegenheiten der Mitgliedschaft zu übergemeindlichen kirchlichen Organisationen und Vereinbarungen; 4) GDB 101.0 5) GDB 101.0 6
10. die Beschlussfassung, Mitgliedschaften, die im Rahmen eines Kirch gemeindeverbandes gemäss Art. 5 der Kirchenorganisation gemein sam mit der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg in überkantonalen Organisationen und Vereinbarungen bestehen oder errichtet werden sollen, zu diskutieren und zur Abstimmung zu brin gen; 11. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Kirchgemeinderates; 12. die Genehmigung der Kirchgemeinderechnung, der Fondsrechnun gen und des Voranschlages; 13. die Festsetzung des Steuerfusses; 14. die Beschlussfassung über Anträge des Kirchgemeinderates und von stimmberechtigten Gemeindegliedern. 2.2 Der Kirchgemeinderat

Art. 21

Kirchgemeinderat; Zusammensetzung 1 Der Kirchgemeinderat besteht aus mindestens fünf und höchstens drei zehn Mitgliedern. Der Pfarrer gehört ihm von Amtes wegen an, kann je doch weder das Amt des Präsidenten noch des Vizepräsidenten beklei den.

Art. 22

Sekretär und Kirchengutsverwalter 1 Der Kirchgemeinderat wählt den Sekretär des Kirchgemeinderates und den Kirchengutsverwalter. Er ist befugt, auch Nichtmitglieder des Kirchge meinderates mit diesen Ämtern zu betrauen. 2 Der Kirchgemeinderat erlässt ein Verwaltungsreglement, in welchem Aufgabenkreis, Kompetenzen und Zeichnungsberechtigung der Mitglieder des Kirchgemeinderates sowie des Sekretärs und des Kirchengutsverwal ters festgelegt sind.

Art. 23

Zuständigkeit 1 Dem Kirchgemeinderat obliegen: 1. die geistliche Verantwortung für die Kirchgemeinde; 2. die Unterstützung des Pfarrers in allen seinen Aufgaben, besonders bei der Feier des Abendmahls; 7
3. die Aufsicht über die Ordnung des Gottesdienstes, der Amtshand lungen, des kirchlichen Unterrichts und weiterer kirchlicher Veran staltungen; 4. die Aufsicht über die Erhebung und Verwendung des Kirchenopfers; 5. die Genehmigung des Protokolls der Kirchgemeindeversammlung; 6. der Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung; 7. die Vorbereitung der Anträge an die Kirchgemeindeversammlung; 8. die Aufstellung des Voranschlages zu Handen der Kirchgemeinde versammlung; 9. die Genehmigung der Kirchgemeinderechnung und der Fondsrech nungen zu Handen der Kirchgemeindeversammlung; 10. die Beschlussfassung über alle frei bestimmbaren Ausgaben ge mäss Kantonsverfassung; 11. die Aufsicht über die Verwaltung des Kirchgemeindevermögens und der Fondsvermögen und die Beschlussfassung über Anlage von Vermögenswerten; 12. die Aufsicht über die Liegenschaften der Kirchgemeinde; 13. die Aufsicht über das Kirchgemeindearchiv und die pfarramtlichen Register; 14. der Erlass der für die Verwaltung der Kirchgemeinde notwendigen internen Reglemente; 15. die Wahl der kirchlichen Angestellten und der Abschluss von Anstel lungsverträgen mit diesen; 16. die Aufsicht über die Amtsführung des Pfarrers und der kirchlichen Angestellten. 2.3 Der Kirchgemeinderatspräsident

Art. 24

Kirchgemeinderatspräsident; Zuständigkeit 1 Der Präsident des Kirchgemeinderates ist zugleich Präsident der Kirch gemeinde. Er vertritt diese nach innen und nach aussen. 2 Er, oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident und nach die sem das amtsälteste Mitglied des Kirchgemeinderates, leitet die Kirchge meindeversammlung und die Sitzungen des Kirchgemeinderates. 3 Er überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Kirchgemeinderates. 4 Er entscheidet über frei bestimmbare, für den gleichen Zweck bestimm te, einmalige Ausgaben gemäss Kirchenordnung. 8
2.4 Die Rechnungsprüfungskommission

Art. 25

Rechnungsprüfungskommission 1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei bis fünf Mitglie dern, die nicht dem Kirchgemeinderat angehören dürfen. 2 Es obliegen ihr die Prüfung der Kirchgemeinde- und der Fondsrechnun gen in Bezug auf Vollständigkeit und die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen sowie die Antragstellung darüber an die Kirchgemeindever sammlung. 3. Das Pfarramt

Art. 26

Aufgaben des Pfarrers 1 Der Pfarrer ist verantwortlich für Gottesdienst, Taufe und Abendmahl, vollzieht kirchliche Trauungen und Abdankungen, erteilt den kirchlichen Unterricht und ist Seelsorger der Gemeinde. 2 Er führt die kirchlichen Register. 3 Amtshandlungen, die ihn in schwere Gewissensnot brächten, kann er nach Rücksprache mit dem Präsidenten des Kirchgemeinderates ableh nen. 4 Die Dienste des Pfarrers sind für sämtliche Glieder der Kirchgemeinde unentgeltlich.

Art. 27

Pfarramt; Wählbarkeit 1 Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit als Pfarrer werden durch die Kirchenordnung umschrieben.

Art. 28

Pfarrvakanz 1 Das Verfahren bei Eintritt einer Pfarrvakanz, der Neubesetzung der Pfarrstelle sowie der Amtseinsetzung des Pfarrers wird durch die Kirchen ordnung bestimmt.

Art. 29

Wiederwahl 1 Nach Ablauf einer vierjährigen Amtsdauer unterliegt der Pfarrer der peri odischen Wiederwahl. * 9
2 Dieses Wahlverfahren ist in der Kirchenordnung geregelt.

Art. 30

Pfarrdienstordnung 1 Besteht mehr als eine Pfarrstelle, so legt der Kirchgemeinderat die Arbeitsteilung und die Dienstpflichten der Pfarrer in einer Pfarrdienstord nung fest und bezeichnet die Pfarrkreise.

Art. 31

Disziplinargewalt 1 Für die Disziplinargewalt des Kirchgemeinderates gegenüber dem Pfar rer gelten sinngemäss die Vorschriften der kantonalen Verfassung und Gesetzgebung. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 32

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen 1 Die vorliegende Kirchenverfassung tritt mit der Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung und durch den Kantonsrat 6 ) in Kraft. Gleich zeitig tritt die Kirchenordnung in Kraft. 2 Die Gemeindeordnung von 1955 und die Kirchenorganisation vom 5. Ju ni 1972 7 ) verlieren ihre Gültigkeit. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1991, 10 Ursprüngliches Inkrafttreten: 26. April 1990 Geändert durch:Nachtrag vom 8. Dezember 2002, genehmigt durch den Kantonsrat am 2. Dezember 2004, in Kraft seit 2. Dezember 2004 (OGS 2004, 76) 6) Vom Kantonsrat am 26. April 1990 genehmigt (OGS 1991, 11) 7) OGS 1974, 50 10
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.11.1989 26.04.1990 Erlass Erstfassung OGS 1991, 10 08.12.2002 02.12.2004 Erlasstitel geändert OGS 2004, 76 08.12.2002 02.12.2004 Ingress geändert OGS 2004, 76 08.12.2002 02.12.2004

Art. 3 Abs. 2

geändert OGS 2004, 76 08.12.2002 02.12.2004

Art. 5

totalrevidiert OGS 2004, 76 08.12.2002 02.12.2004

Art. 6 Abs. 1

geändert OGS 2004, 76 08.12.2002 02.12.2004

Art. 6 Abs. 2

geändert OGS 2004, 76 08.12.2002 02.12.2004

Art. 6 Abs. 3

aufgehoben OGS 2004, 76 08.12.2002 02.12.2004

Art. 11 Abs. 1

geändert OGS 2004, 76 08.12.2002 02.12.2004

Art. 13 Abs. 1

geändert OGS 2004, 76 08.12.2002 02.12.2004

Art. 14

aufgehoben OGS 2004, 76 08.12.2002 02.12.2004

Art. 18 Abs. 1

geändert OGS 2004, 76 08.12.2002 02.12.2004

Art. 20

totalrevidiert OGS 2004, 76 08.12.2002 02.12.2004

Art. 29 Abs. 1

geändert OGS 2004, 76 11
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.11.1989 26.04.1990 Erstfassung OGS 1991, 10 Erlasstitel 08.12.2002 02.12.2004 geändert OGS 2004, 76 Ingress 08.12.2002 02.12.2004 geändert OGS 2004, 76

Art. 3 Abs. 2

08.12.2002 02.12.2004 geändert OGS 2004, 76

Art. 5

08.12.2002 02.12.2004 totalrevidiert OGS 2004, 76

Art. 6 Abs. 1

08.12.2002 02.12.2004 geändert OGS 2004, 76

Art. 6 Abs. 2

08.12.2002 02.12.2004 geändert OGS 2004, 76

Art. 6 Abs. 3

08.12.2002 02.12.2004 aufgehoben OGS 2004, 76

Art. 11 Abs. 1

08.12.2002 02.12.2004 geändert OGS 2004, 76

Art. 13 Abs. 1

08.12.2002 02.12.2004 geändert OGS 2004, 76

Art. 14

08.12.2002 02.12.2004 aufgehoben OGS 2004, 76

Art. 18 Abs. 1

08.12.2002 02.12.2004 geändert OGS 2004, 76

Art. 20

08.12.2002 02.12.2004 totalrevidiert OGS 2004, 76

Art. 29 Abs. 1

08.12.2002 02.12.2004 geändert OGS 2004, 76 12
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