Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (855.2)
CH - OW

Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven vom 7. März 1993 (Stand 7. März 1993) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbe günstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985 1 ) sowie Artikel 35 und 42 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , als Gesetz: 1. Grundsatz

Art. 1

Steuervergünstigungen 1 Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen Steuervergünsti gungen, welche Reserven nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven 3 ) ausscheiden. 2 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestim mungen des Bundesrechts. 2. Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven

Art. 2

Berechtigte Unternehmen 1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit wenigstens zehn Arbeitnehmern berechtigt. 1) SR 823.33 2) GDB 101.0 SR 823.33 OGS 1993, 81

Art. 3

Jährliche Einlagen und Höchstbestand 1 Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit sie 15 Prozent der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage nicht über steigen und mindestens 10 000 Franken erreichen. 2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung 4 ) nicht überstei gen. Für besonders kapitalintensive Unternehmen gilt die bundesrechtli che Regelung. 3. Steuerliche Behandlung

Art. 4

Behandlung bei der Steuerbemessung 1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen. 2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Re serven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reingewinn gebildet werden.

Art. 5

Nachträgliche Besteuerung 1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservebetrag, wenn das Unternehmen: a. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt; b. liquidiert und die Betriebstätigkeit eingestellt wird; c. den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt. 2 Auf dem aufgelösten Reservebetrag ist, getrennt vom übrigen Einkom men oder Reingewinn, eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschul det. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

Art. 6

Verfahren 1 Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richtet sich nach dem Steuergesetz 5 ) . 4) SR 831.10 5) GDB 641.4 2

Art. 7

Strafe 1 Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbestimmungen des Steuergesetzes 6 ) . 4. Organisatorische Bestimmungen

Art. 8

Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat: a. nimmt Stellung zu einer allgemeinen Freigabe der Arbeitsbeschaf fungsreserven (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz); b. beantragt Freigaben der Arbeitsbeschaffungsreserven für das Ge biet des Kantons Obwalden (Art. 8 Abs. 2 Bundesgesetz). 2 Das zuständige Departement: a. behandelt Gesuche und stellt Antrag im Zusammenhang mit der Freigabe von Arbeitsbeschaffungsreserven für einzelne Unterneh men (Art. 9 Abs. 2 Bundesgesetz); b. nimmt Stellung zu einer Übertragung der Arbeitsbeschaffungsreser ven im Konzern (Art. 12 Abs. 1 Bundesgesetz). 5. Schlussbestimmungen

Art. 9

Erstmalige Anwendung 1 Dieses Gesetz wird erstmals für die Einschätzungen der Steuerperiode 1995/96 angewendet. 2 Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in die Jahre 1993 und 1994 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.

Art. 10

Inkrafttreten 1 Das Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft. 6) GDB 641.4 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.03.1993 07.03.1993 Erlass Erstfassung OGS 1993, 81 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.03.1993 07.03.1993 Erstfassung OGS 1993, 81 5
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