Reglement über die Kautionen im Viehhandel (827.211)
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Reglement über die Kautionen im Viehhandel

Reglement über die Kautionen im Viehhandel vom 16. Oktober 1944 Die Konferenz des Viehhandelskonkordates, gestützt auf § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 der Interkantonalen Überein- kunft über den Viehhandel vom 13. September 1943 1 , beschliesst:

§ 1 Kautionspflicht und Höhe der Kaution

1 Wer den Viehhandel auf eigene Rechnung betreiben will, hat für sich, seine Angestellten und B eauftragten (Haupt- und Nebenpatentin- haber) eine Kaution zu leisten. 2 Die Höhe der Kaution richtet sich nach dem voraussichtlichen jährli- chen Umsatz. 3 Sie beträgt:
a) 2 für den Handel mit Pferden, Maultieren, Eseln und Grossvieh bei einem Umsatz bis 20 Stück Fr. 5 000.- bei einem Umsatz bis 50 Stück Fr. 10 000.- bei einem Umsatz bis 100 Stück Fr. 15 000.- bei einem Umsatz bis 200 Stück Fr. 20 000.- bei einem Umsatz bis 400 Stück Fr. 30 000.- bei einem Umsatz bis 600 Stück Fr. 40 000.- bei einem Umsatz über 600 Stück Fr. 50 000.-
b) 2 für den Handel mit Kleinvieh bei einem Umsatz bis 50 Stück Fr. 5 000.- 4 Im übrigen werden fünf Stück Kl einvieh einem Stück Grossvieh gleichgestellt. Die zuständige kant onale Amtsstelle kann ausnahmswei- se eine Gleichstellung von zehn St ück Kleinvieh mit einem Stück Grossvieh verfügen. Die Amtsstelle, welche das Patent au sstellt, setzt jährlich die Kaution 1 NG 827.2 2 Fassung gemäss Konferenzbeschluss vom 5. Juni 1974, in Kraft seit 1. Januar 1975 1
der einzelnen Händler gemäss dieser Skala fest.

§ 2 Die Haftung der Kaution

1 Die Kaution dient zur Sicher stellung von Ansprüchen gegen den Händler, seine Angestellten und Beauftragten, und zwar a) für Gebühren, Bussen, Gerichts- und Verwaltungskosten, welche aus einem aufgrund der Interkantonalen Vollziehungsverordnung über den Viehhandel, der kantonalen Vollziehungsverordnungen 1 dazu, des Bundesgesetzes betreff end die Bekämpfung von Tierseu- chen 2 und der dazugehörigen eidgenössischen und kantonalen Vollziehungsverordnungen durchgeführ ten gerichtlichen oder admi- nistrativen Verfahren entstanden sind; b) für Schadenersatzforderungen zufolge schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen oder zufolge anderer Verletzung tierseuchenpoli- zeilicher Bestimmungen; c) für Forderungen aus nicht erfülltem, nicht richtig erfülltem oder da- hingefallenem Kauf- oder Tauschvertrag über Vieh. 2 Ist der Gläubiger selbst Viehhändler, so entfällt sein Anspruch, falls er seinen Beruf ohne Patent ausübt oder wenn er, als Inhaber eines Patentes, das betreffende Geschäft nicht in seine Viehhandelskontrolle eingetragen hat. 3 Die Kautionshaftung beginnt mit der Erteilung des Patentes und er- lischt mit dem letztern. Sie beschränkt sich auf Forderungen, welche während dieses Zeitraumes entstanden sind.

§ 3 Die Form der Kaution

1 Die Kaution ist durch eine zu deren Höhe proportionale Gebühr an die Vorortskasse zu leisten. Der Gebührensatz wird jährlich durch die Konkordatskonferenz festgesetzt. 2 Die Mitglieder der Kautionsve rsicherungs-Genossenschaft des Schweizerischen Viehhändlerverbandes in Chur können ihre Kaution durch diese Genossenschaft leisten. Das Viehhandelskonkordat übt hierüber die Aufsicht aus. Die Geno ssenschaft leistet an die Kosten der Aufsicht und Verwaltung des Konkordates einen angemessenen Bei- trag. 1 NG 827.21 2 SR 916.40 2

§ 3 bis Zahlungsfähigkeit

1 1 Ist die Zahlungsfähigkeit des Händlers zweifelhaft, insbesondere wenn Betreibungen gegen ihn hängig sind oder vor kurzem hängig wa- ren, wenn auf frühere Kautionen Ansprüche angemeldet worden sind oder wenn die Kautionsversicherungs -Genossenschaft des Schweizeri- schen Viehhändler-Verbandes die Übernahme der Kaution abgelehnt hat, ist dem Vorort vor Aushändigung des Patentes Gelegenheit zu geben, sich darüber auszusprechen, ob er die Kaution trotzdem über- nehmen will. 2 Lehnt der Vorort die Übernahme der Kaution ab oder macht er die- selbe von zusätzlichen Sicherheiten abhängig, so kann innert 10 Tagen beim Vorstand und gegen dessen Entscheid innert 10 Tagen bei der Konferenz Beschwerde geführt werden. 3 Wird die Kaution sowohl vom Vorort als auch von der Kautionsversi- cherungs-Genossenschaft des Schweizerischen Viehhändler- Verbandes abgelehnt, so darf ein Patent nur erteilt werden, wenn der Wohnsitzkanton sich verpflichtet, dem Vorort die Hälfte einer allfälligen Leistung aus der Kaution zurückzuerstatten.

§ 4 Kautionskasse des Vorortes

1 Die Kantone besorgen den Einzug der Kautionsgebühren und über- mitteln sie dem Vorort. Dieser deckt daraus die fällig werdenden An- sprüche. 2 Die Konkordatskonferenz beschliesst über die Verwendung der Be- triebsüberschüsse der Kautionskasse a) zur Deckung der Verwaltungskosten; b) zur Äufnung eines Reservefonds bis zum Betrage von mindestens 5% der vom Vorort übernommenen Kautionen; c) zur Förderung der Bekämpfung von Tierseuchen, insbesondere der Aufklärung und der wissenschaftlichen Forschung.

§ 5 1. Das Verfahren beim Vorort

a) Anmeldung und Verwirkung 1 Ansprüche auf die Kautionen sind bis zum 1. April des folgenden Jahres bei der Amtsstelle anzumelden, die das Hauptpatent ausgestellt hat. 1 Fassung gemäss Konferenzbeschluss vom 12. September 1960 3
2 Für nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlischt die Haftung der Kaution.

§ 6 b) Weiterleitung an den Vorort

1 Die Kantone leiten die Anmeldungen an den Vorort weiter. Dieser übermittelt sie gegebenenfalls an die Kautionsversicherungs- Gesellschaft. 2 Der Vorort eröffnet die Anmeldung dem Händler und veranlasst ihn zur Abgabe einer Erklärung, ob er den Anspruch anerkenne. 3 Nötigenfalls klärt der Vorort den Tatbestand weiter ab.

§ 7 c) Voraussetzung der Auszahlung

1 Zahlungen zulasten der Kaution erfolgen frühestens nach Ablauf der Anmeldefrist und in der Regel erst, wenn die Berechtigung des An- spruchs dem Händler gegenüber durch Gerichtsurteil festgestellt und dessen Zahlungsunfähigkeit durch Verlustschein nachgewiesen ist. 2 Die Übernahme von Bussen erfolgt nur, wenn deren Umwandlung in Haft unmöglich ist (Art. 49 StGB 1 ). 3 Wenn über die Berechtigung des Anspruchs sowie über die Zah- lungsunfähigkeit des Händlers kein Zweifel besteht, kann die Auszah- lung vorgenommen werden, ohne dass die Voraussetzungen von Abs. 1 zu erfüllen sind.

§ 8 d) Entscheid

1 Über die Auszahlung befindet der Vorstand. Gegen seine Beschlüs- se kann innert 10 Tagen die Konferenz angerufen werden. 2 Diese entscheidet endgültig.

§ 9 e) Rang der Ansprüche

1 Die Gesamtleistung für einen einzelnen Händler darf im gleichen Jahr die Höhe der Kaution nicht übersteigen. 2 Bei Konkurrenz verschiedener Ansprüche auf die Kaution sind in ers- ter Linie diejenige des Kantons und des Bundes und in zweiter Linie diejenigen Privater zu decken. 3 Die im gleichen Rang befindlichen Ansprüche werden, falls die Kau- 1 SR 311.0 4
tion zur vollständigen Deckung nicht ausreicht, im Verhältnis der Höhe der Ansprüche befriedigt.

§ 10 f) Mitteilung an die Kantone

Der Vorort meldet das Ergebnis des Verfahrens dem Wohnsitzkanton und begutachtet den Fall in bezug auf die weitere Berechtigung zur Ausübung des Viehhandels.

§ 11 g) Rückforderung

Nach erfolgter Zahlung gehen alle Ansprüche Dritter gegen den Händler auf die Kautionskasse des Vororts über. Diese ist berechtigt, den Händ- ler zur Rückzahlung zu verhalten.

§ 12 2. Das Verfahren bei der Kautionsversicherungs Ge-

nossenschaft 1 Auf das Verfahren der Kautionsve rsicherungs-Genossenschaft findet
§ 6 Abs. 2 sowie §§ 7, 9 und 11 sinngemäss Anwendung. 2 Das Ergebnis des Verfahrens ist dem Vorort zuhanden des Wohn- sitzkantons zu melden.

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1945 in Kraft. Also beschlossen durch die Konkordatskonferenz in Zürich am 16. Oktober 1944, in Vaduz am 26. Mai 1952 und in Brunnen am 12. September 1960. 5
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