Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (510.5)
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Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (Stand 21. März 2013) Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direk toren verabschiedet folgenden Konkordatstext: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck 1 Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltun gen zu erkennen und zu bekämpfen.

Art. 2

Definition gewalttätigen Verhaltens 1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Ver anstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat: * a. * Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111 bis 113, 117, 122, 123, 125 Absatz 2, 126 Absatz 1, 129, 133, 134 des Strafgesetzbuches (StGB) 1 ) ; b. Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB; c. Nötigung nach Artikel 181 StGB; d. Brandstiftung nach Artikel 221 StGB; e. Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB; f. * Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Artikel 224 StGB; g. * Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Artikel 259 StGB; h. * Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB; SR 311.0 OGS 2008, 95
i. * Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285 StGB; j. * Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB. 2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmit teln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.

Art. 3

Nachweis gewalttätigen Verhaltens 1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten: a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen; b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zoll verwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und - vereine; c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine; d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde. 2 Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen. 2. Bewilligungspflicht und Auflagen *

Art. 3a

* Bewilligungspflicht 1 Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obersten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unterer Ligen oder anderer Sportarten können als bewilligungs pflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist. 2 Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Artikel 2 dieses Konkordats kann die zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese können insbesondere bauliche und technische Mass nahmen, den Einsatz bestimmter personeller oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für den Verkauf der Eintrittskarten, den Ver kauf alkoholischer Getränke oder die Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der Anhänger der Gastmannschaft abzuwickeln ist und un ter welchen Voraussetzungen ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt werden darf. 2
3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitäts ausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informati onssystem HOOGAN sichergestellt wird, dass keine Personen eingelas sen werden, die mit einem gültigen Stadionverbot oder Massnahmen nach diesem Konkordat belegt sind. 4 Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen werden. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden, für künf tige Spiele verweigert werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zu sätzlichen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungsnehmer kann Kostenersatz für Schäden verlangt werden, die auf eine Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind. 3. Polizeiliche Massnahmen 2 ) *

Art. 3b

* Durchsuchungen 1 Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutritts kontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantranspor ten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen Gegenstän den durchsuchen. Die Durchsuchungen müssen in nicht einsehbaren Räumen erfolgen. Eigentliche Untersuchungen des Intimbereichs erfolgen unter Beizug von medizinischem Personal. 2 Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veran stalter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantrans porten beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von einem konkreten Verdacht über den Kleidern durch Personen gleichen Ge schlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten. 3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sportveranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.

Art. 4

* Rayonverbot 1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sport veranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zu ständige Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt. 2) Die Kapitelüberschrift vor Art. 4 wurde, gestützt auf Art. 11c des Publikationsgeset zes, formlos entfernt 3
2 Das Rayonverbot wird für eine Dauer von einem bis zu drei Jahren ver fügt. 3 ) Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen. 3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden: a. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit erfolgte; b. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Per son wohnt; c. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht. Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Rei henfolge der Aufzählung in diesem Absatz. 4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das Bundesamt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayonverboten be antragen.

Art. 5

Verfügung über ein Rayonverbot 1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben bei zufügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten. * 2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Artikel 4 Absatz 3 und 4 dieses Konkordats erwähnten Behörden. * 3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3.

Art. 6

* Meldeauflagen 1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn: a. sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c bis j dieses Konkordats beteiligt hat. Ausge nommen sind Tätlichkeiten nach Artikel 126 Absatz 1 StGB; 3) Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014 (1C_176/2013, 1C_684/2013): Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Änderung vom 2. Februar 2012 wird insoweit aufgehoben, als darin für das Rayonverbot eine Minimaldauer von einem Jahr festgelegt wird. Die Wörter "von einem" in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des geänderten Konkordats werden ge strichen. Die Bestimmung lautet neu: "Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt." 4
b. sie Sachbeschädigungen im Sinne von Artikel 144 Absatz 2 und 3 StGB begangen hat; c. sie Waffen, Sprenstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegen stände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat; d. gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach diesem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c BWIS 4 ) verfügt wurde und sie erneut gegen Artikel 2 dieses Konkor dats verstossen hat; e. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten an lässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt, oder f. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzel fall als milder erscheint. 2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezei ten die persönlichen Umstände der betroffenen Person. 3 Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle und das fedpol können den Erlass von Meldeauflagen beantragen.

Art. 7

Handhabung der Meldeauflage 1 Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeaufla ge nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhal ten lässt (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e dieses Konkordats), ist nament lich anzunehmen, wenn: * a. aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umge hen würde, oder b. die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadi ons, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann. 4) SR 120 5
2 Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht nach Artikel 6 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle (Melde stelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekannt gabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person. 3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen. 4 Wird eine Meldeauflage ohne entschuldbare Gründe nach Absatz 2 ver letzt, wird ihre Dauer verdoppelt. 5 ) *

Art. 8

Polizeigewahrsam 1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn: a. konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich an lässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird, und b. dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern. 2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden. 3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Poli zeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung ge nannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben. 4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistel le, so kann sie polizeilich zugeführt werden. 5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffe nen Person richterlich zu überprüfen. 6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang. 5) Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014 (1C_176/2013, 1C_684/2013): Der mit Änderung vom 2. Februar 2012 eingefügte Art. 7 Abs. 4 wird aufgehoben. 6

Art. 9

Handhabung des Polizeigewahrsams 1 Nationale Sportveranstaltungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Orga nisationen beteiligt sind. 2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Artikeln 111 bis 113, 122, 123 Ziffer 2, 129, 144 Absatz 3, 221, 223 oder nach Artikel 224 StGB 6 ) . 3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeich net die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams. 4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist. 5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheits entzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Artikel 8 Absatz 5). 6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benach richtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung um gehend.

Art. 10

* Empfehlung Stadionverbot 1 Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4 bis 9 dieses Konkordats, die Zentralstelle und fedpol können den Organisato ren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbo te auszusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sportveranstal tung innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt unter Angabe der notwendigen Daten gemäss Artikel 24a Absatz 3 BWIS.

Art. 11

Untere Altersgrenze 1 Massnahmen nach den Artikeln 4 bis 7 können nur gegen Personen ver fügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahr sam nach den Artikeln 8 bis 9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben. 6) SR 311.0 7
4. Verfahrensbestimmungen *

Art. 12

* Aufschiebende Wirkung 1 Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von Artikel 3a dieses Konkordats ergehen, haben keine aufschiebende Wir kung. Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf An trag der Beschwerdeführer gewähren. 2 Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Artikeln 4 bis 9 dieses Konkordats kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenent scheid ausdrücklich gewährt.

Art. 13

Zuständigkeit und Verfahren 1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligun gen nach Artikel 3a Absatz 1 und die Massnahmen nach den Artikeln 3a Absatz 2 bis 4, 3b und 4 bis 9 dieses Konkordats. * 2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Mass nahmen nach Kapitel 3 auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB hin. * 3 Die Kantone melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Ar tikel 24a Absatz 4 BWIS 7 ) : a. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln 4 bis 9 und 12; b. Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4 bis 9 sowie die entsprechenden Strafentscheide; c. * die von ihnen festgelegten Rayons. 5. Schlussbestimmungen *

Art. 14

Information des Bundes 1 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Poli zeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o RVOV 8 ) . 7) SR 120 8) SR 172.010.1 8

Art. 15

* Inkrafttreten 1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone bei getreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010. 2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zu stimmen, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig wird. 9 )

Art. 16

Kündigung 1 Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündi gung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.

Art. 17

Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD 1 Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Bei tritt, die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Absatz 1 und ihre Kündi gung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungs stand des Konkordats. Informationen zur Vereinbarung Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 95 Beitrittsbeschluss vom 23. Oktober 2008 (OGS 2008, 94) geändert durchNachtrag vom 2. Februar 2012, genehmigt vom Kantonsrat am 14. März 2013 (OGS 2013, 12), in Kraft seit 21. März 2013 (OGS 2013, 13),Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014 (Art. 4 Abs. 2 Satz 1, Art. 7 Abs. 4; 1C_176/2013, 1C_684/2013) 9) Der Nachtrag ist mit der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 21. März 2013 in Kraft getreten (OGS 2013, 13) 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.11.2007 01.01.2010 Erlass Erstfassung OGS 2008, 95 02.02.2012 21.03.2013

Art. 2 Abs. 1

geändert OGS 2013, 13 02.02.2012 21.03.2013

Art. 2 Abs. 1, a.

geändert OGS 2013, 13 02.02.2012 21.03.2013

Art. 2 Abs. 1, f.

geändert OGS 2013, 13 02.02.2012 21.03.2013

Art. 2 Abs. 1, g.

geändert OGS 2013, 13 02.02.2012 21.03.2013

Art. 2 Abs. 1, h.

geändert OGS 2013, 13 02.02.2012 21.03.2013

Art. 2 Abs. 1, i.

eingefügt OGS 2013, 13 02.02.2012 21.03.2013

Art. 2 Abs. 1, j.

eingefügt OGS 2013, 13 02.02.2012 21.03.2013 Titel 2. eingefügt OGS 2013, 13 02.02.2012 21.03.2013

Art. 3a

eingefügt OGS 2013, 13 02.02.2012 21.03.2013 Titel 3. eingefügt OGS 2013, 13 02.02.2012 21.03.2013

Art. 3b

eingefügt OGS 2013, 13 02.02.2012 21.03.2013

Art. 4

totalrevidiert OGS 2013, 13 02.02.2012 21.03.2013

Art. 5 Abs. 1

geändert OGS 2013, 13 02.02.2012 21.03.2013

Art. 5 Abs. 2

geändert OGS 2013, 13 02.02.2012 21.03.2013

Art. 6

totalrevidiert OGS 2013, 13 02.02.2012 21.03.2013

Art. 7 Abs. 1

geändert OGS 2013, 13 02.02.2012 21.03.2013

Art. 7 Abs. 4

eingefügt OGS 2013, 13 02.02.2012 21.03.2013

Art. 10

totalrevidiert OGS 2013, 13 02.02.2012 21.03.2013 Titel 4. geändert OGS 2013, 13 02.02.2012 21.03.2013

Art. 13 Abs. 1

geändert OGS 2013, 13 02.02.2012 21.03.2013

Art. 13 Abs. 2

geändert OGS 2013, 13 02.02.2012 21.03.2013

Art. 13 Abs. 3,

c. geändert OGS 2013, 13 02.02.2012 21.03.2013 Titel 5. geändert OGS 2013, 13 02.02.2012 21.03.2013

Art. 15

totalrevidiert OGS 2013, 13 02.02.2012 21.03.2013

Art. 12

totalrevidiert OGs 2013, 13 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 15.11.2007 01.01.2010 Erstfassung OGS 2008, 95

Art. 2 Abs. 1

02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13

Art. 2 Abs. 1, a.

02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13

Art. 2 Abs. 1, f.

02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13

Art. 2 Abs. 1, g.

02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13

Art. 2 Abs. 1, h.

02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13

Art. 2 Abs. 1, i.

02.02.2012 21.03.2013 eingefügt OGS 2013, 13

Art. 2 Abs. 1, j.

02.02.2012 21.03.2013 eingefügt OGS 2013, 13 Titel 2. 02.02.2012 21.03.2013 eingefügt OGS 2013, 13

Art. 3a

02.02.2012 21.03.2013 eingefügt OGS 2013, 13 Titel 3. 02.02.2012 21.03.2013 eingefügt OGS 2013, 13

Art. 3b

02.02.2012 21.03.2013 eingefügt OGS 2013, 13

Art. 4

02.02.2012 21.03.2013 totalrevidiert OGS 2013, 13

Art. 5 Abs. 1

02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13

Art. 5 Abs. 2

02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13

Art. 6

02.02.2012 21.03.2013 totalrevidiert OGS 2013, 13

Art. 7 Abs. 1

02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13

Art. 7 Abs. 4

02.02.2012 21.03.2013 eingefügt OGS 2013, 13

Art. 10

02.02.2012 21.03.2013 totalrevidiert OGS 2013, 13 Titel 4. 02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13

Art. 12

02.02.2012 21.03.2013 totalrevidiert OGs 2013, 13

Art. 13 Abs. 1

02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13

Art. 13 Abs. 2

02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13

Art. 13 Abs. 3,

c. 02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13 Titel 5. 02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13

Art. 15

02.02.2012 21.03.2013 totalrevidiert OGS 2013, 13 11
OGS 2008, 94 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 23. Oktober 2008 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 , besc hliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt dem Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 bei. 2 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt: a. Vereinbarungsänderungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbef ugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen; b. die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 GDB 101.0 2 Der Kantonsrat hat mit Beschluss vom 14. März 2013 dem Nachtrag zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 2. Februar 2012 zugestimmt ( OGS 2013, 12). Der Nachtrag ist mit der Publikation im Amtsblatt vom 21. März 2013 in Kraft getreten ( OGS 2013, 13)
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