Regierungsratsbeschluss über die Schutz- und Nutzungsplanung der Aue Alpenrösli-Herre... (786.57)
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Regierungsratsbeschluss über die Schutz- und Nutzungsplanung der Aue Alpenrösli-Herrenrüti, Gemeinde Engelberg

Regierungsratsbeschluss über die Schutz- und Nutzungsplanung der Aue Alpenrösli-Herrenrüti, Gemeinde Engelberg vom 22. August 2017 (Stand 27. Oktober 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 29 Absatz 3 der Naturschutzverordnung vom 30. März 1990 1 ) , Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 9 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 2 ) sowie Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 3 ) , beschliesst: Ziff. 1 1 Für die Aue Alpenrösli-Herrenrüti wird erlassen: a. ein kantonaler Schutzplan im Massstab 1 : 6 000; b. ein Reglement zum Schutz und zur Nutzung der Aue Alpenrösli-Her renrüti, Gemeinde Engelberg. Ziff. 2 1 Der kantonale Schutzplan und das dazugehörende Reglement können beim Amt für Wald und Landschaft sowie bei der Gemeindekanzlei Engel berg und im Internet ( http://www.ow.ch ) eingesehen werden. Ziff. 3 1 Dieser Beschluss tritt mit der Genehmigung durch den Kantonsrat in Kraft. 4 ) 1) GDB 786.11 2) GDB 710.1 3) GDB 710.11 4) Vom Kantonsrat genehmigt am 27. Oktober 2017 (OGS 2017, 54) OGS 2017, 54
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.08.2017 27.10.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 54 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.08.2017 27.10.2017 Erstfassung OGS 2017, 54 3
Signatur OWBRD.717 Seite 1 | 3 Reglement zum Schutz und zur Nutzung der nationalen Aue Alpenrösli-Herrenrüti, Engelberg vom 22. August 2017 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 18a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat- schutz (NHG) vom 1. Juli 1966 1 , Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 und 8 der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung) vom 28. Oktober 1992 2 , Artikel 17 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 3 , Artikel 9 und 26 der Ver- ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (NSV) vom 30. März 1990 4 , Artikel 4 Buchstabe b des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 5 sowie Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 6 , beschliesst:

Art. 1

Zweck 1 Dieses Reglement regelt den Schutz und die Nutzung der nationalen Aue Alpenrösli-Herrenrüti, Gemeinde Engelberg. 2 Das Schutzgebiet mit dem genauen Grenzverlauf ist auf einem Plan 1 : 6 000 vom 15. September 2015 eingetragen; er bildet Bestandteil die- ses Reglements.

Art. 2

Schutzziele 1 Es gelten die Schutzziele gemäss Art. 4 Abs. 1 der Auenverordnung. 2 Unter Beachtung dieser Schutzziele soll eine angepasste Nutzung in den Bereichen Alpwirtschaft, Waldwirtschaft, Wasserbau, Wassernut- zung, Tourismus, Jagd und Fischerei weiterhin gewährleistet sein, wobei grundsätzlich keine Intensivnutzung erfolgen soll.

Art. 3

Schutzbestimmungen Im Schutzgebiet sind sämtliche Veränderungen, Vorkehrungen und Stö- rungen, die den Schutzzielen zuwiderlaufen, untersagt, insbesondere: a. das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme der Zufahrt Goldboden, der alpwirtschaftlichen, waldwirtschaftlichen sowie wasserbaulichen Bewirtschaftung sowie auf den im Schutzzo- nenplan eingezeichneten Wegen; b. das Campieren; c. das Anzünden von Feuern in unmittelbarer Nähe von Bäumen und Ge- büschen; d. das Stören, Fangen, Verletzen und Töten von Tieren, ausser im Rah- men der bewilligten Jagd und Fischerei, sowie das Beschädigen oder Zerstören ihrer Behausungen, Unterschlüpfe, Nester und Gelege; e. das Aussetzen von Tieren, unter Vorbehalt der gesetzlichen Bestim- mungen über die Jagd und Fischerei; f. das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden, ausser im Rahmen der bewilligten Jagd; g. das Ausgraben und Schädigen von Pflanzen mit Ausnahme der invasi- ven Neophyten;
Signatur OWBRD.717 Seite 2 | 3 h. das Einbringen von standortfremden oder nicht einheimischen Pflan- z en; i. die Durchführung von Veranstaltungen im Sport- und Freizeitbereich, w elche negative Auswirkungen auf die wildlebenden Tiere und ihre Le- b ensräume haben; j. das Wegwerfen und Ablagern von Abfällen und Materialien; k. das Errichten und die Umnutzung von Bauten, Werken und Anlagen u nter Vorbehalt von Art. 5 Abs. 1 Bst. d dieses Reglements; l. Eingriffe in den Wasser- und Geschiebehaushalt, sofern deren Verträg- l ichkeit mit den Schutzzielen nicht nachgewiesen ist und die im Schutz- p lan festgelegte Interventionslinie nicht erreicht ist.

Art.

4 Ruhezonen 1 Zum Schutz besonders gefährdeter Arten können innerhalb des Schutz- p erimeters durch das zuständige Amt temporäre Ruhezonen bezeichnet w erden. 2 Die Gemeinde wird dazu vorgängig angehört. 3 Diese Ruhezonen werden im Gelände signalisiert und die Bevölkerung w ird mit gezielter Information zum entsprechenden Verhalten angehalten.

Art.

5 Bewilligungen 1 In Absprache und Koordination mit der Einwohnergemeinde kann das Bau- und Raumentwicklungsdepartement bewilligen: a. die Realisierung von standortgebundenen Vorhaben, die dem Schutze d es Menschen und erheblicher Sachwerte vor schädlichen Auswirkun- g en des Wassers, anderen gravitativen Naturgefahren oder einem an- d eren überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler B edeutung dienen. Es sind angemessene Ersatzmassnahmen zu leis- t en; b. Schutz-, Pflege- und Unterhaltsmassnahmen; c. die Realisierung von Vorhaben, die der Wiederherstellung der natürli- c hen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts dienen; d. Bauten und Anlagen, welche der ökologischen Aufwertung dienen; e. weitere, begründete Ausnahmen von den Schutzbestimmungen gemä- s s Art. 3 dieses Reglements. 2 Keiner speziellen Bewilligung bedürfen: a. die unveränderte Nutzung und der Unterhalt gesetzlich bewilligter Bau- t en, Werke und Anlagen; b. die den Schutzzielen angepasste waldwirtschaftliche und alpwirtschaft- l iche Nutzung. Der Abschluss spezieller Vereinbarungen bleibt vorbe- h alten.

Art.

5a Bikeroute Innerhalb der Aue darf entlang dem im Schutzplan eingezeichneten Weg zwischen der Brücke Goldboden und der Brücke Alpenrösli eine Bikerou- te markiert werden.
Signatur OWBRD.717 Seite 3 | 3

Art.

6 Vollzug Das zuständige Amt: a. markiert das Schutzgebiet mit Pfählen; b. sorgt für die Information von Besuchenden; c. kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements.

Art.

7 Strafbestimmungen Nach

Art.

24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und

Art.

34 der Naturschutzverordnung wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieses Reglements verstösst, insbesondere wer die geschützte Aue zerstört, schwer beschädigt oder den Schutzbestimmungen und Bewilligungen zuwiderhandelt.

Art.

8 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Kantonsrat in Kraft. Sarnen, 22. August 2017 Im Namen des Regierungsrats Landstatthalter: Niklaus Bleiker Landschreiber: Dr. Stefan Hossli 1 SR 451 2 SR 451.31 3 SR 700 4 GDB 786.11 5 GDB 710.1 6 GDB 710.11
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