Regierungsratsbeschluss über die kantonale Naturschutzzone Wichelsee, Gemeinden Alpna... (786.52)
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Regierungsratsbeschluss über die kantonale Naturschutzzone Wichelsee, Gemeinden Alpnach und Sarnen

Regierungsratsbeschluss über die kantonale Naturschutzzone Wichelsee, Gemeinden Alpnach und Sarnen vom 20. Dezember 2005 (Stand 16. März 2006) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 29 Absatz 3 der Naturschutzverordnung vom 30. März 1990 1 ) , Artikel 4 Buchstabe b des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 2 ) sowie Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 3 ) , beschliesst: Ziff. 1 1 Für die Naturschutzzone Wichelsee, Gemeinden Alpnach und Sarnen, werden erlassen: a. ein kantonaler Schutz- und Nutzungsplan im Massstab 1:5000; b. ein kantonaler Pflege- und Massnahmenplan im Massstab 1:5000; c. ein Reglement zum Schutz und zur Nutzung der Naturschutzzone Wichelsee, Gemeinden Alpnach und Sarnen. Ziff. 2 1 Der kantonale Schutz- und Nutzungsplan, der kantonale Pflege- und Massnahmenplan und das dazugehörende Reglement können beim Amt für Wald und Landschaft 4 ) sowie bei den Gemeindekanzleien Alpnach und Sarnen eingesehen werden. 5 ) 1) GDB 786.11 2) GDB 710.1 3) GDB 710.11 4) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Dezember 2009 angepasst (OGS 2009, 48) 5) Pläne und Reglement sind im Anhang angeführt OGS 2006, 19
Ziff. 3 1 Dieser Beschluss tritt mit der Genehmigung durch den Kantonsrat in Kraft. 6 ) 6) Vom Kantonsrat genehmigt am 16. März 2006 (OGS 2006, 19) 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.12.2005 16.03.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 19 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.12.2005 16.03.2006 Erstfassung OGS 2006, 19 4
Reglement zum Schutz und zur Nutzung der Naturschutzzone Wichelsee, Gemeinden Al pnach und Sarnen vom 20. Dezember 2005 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 18a Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 1 , Artikel 9 und 26 der Veror d- nung über den Naturund Landschaftsschutz (Natur schutzverordnung) vom 30. März 1990 2 , Artikel 4 Buchstabe b des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 3 sowie Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 4 , beschliesst:

Art. 1

Zweck und Inhalt 1 Das Reglement bezweckt, das durch Einstauung entstande ne Gebiet Wichelsee als Lebensraum seltener Tierund Pflanzenarten und als wer t- voller Landschaftsund Erholungs raum zu erhalten und aufzuwerten. 2 Der Schutzund Nutzungsplan sowie der Pflege- und Mas snahmenplan, 1 : 5 000, sind Bestand teile dieses Reglements.

Art. 2

Grundlagen Das Schutzund Nutzungskonzept vom Februar 1991 und die beiden Gu tachten "Die Bedeutung des Wichelsees für die Avifauna", Schweiz. Vogelwarte, August 2001, und "Beitrag zur Abschätzung der fischbiolog i- schen und fischereilichen Bedeutung des Wichelsees", U. Rippmann, September 2001, bilden die Grundlagen für dieses Regl ement. 1 SR 451 2 GDB 786.11 3 GDB 710.1 4 GDB 710.11
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Art. 3

Umfang der Natur schutzzone Die Naturschutzzone umfasst die Gebiete Wichelsee mit angrenzenden Landwirtschaftsflächen und Wald zwischen der Autobahn A8 und der Gemeindegrenze zu Kerns. Der genaue Umfang der Naturschutzzone ist im Schutzund Nutzungsplan um schrieben.

Art. 4

Zonen 1 Die Naturschutzzone besteht aus den folgenden Zonen: a. Schutzzone 1 (rot) See mit Flachwasser und Uferbereichen (Kernzone) b. Schutzzone 2 (gelb) Landwirtschaftsflächen c. Schutzzone 3 (grün) Wald

Art. 5

Allgemeine Schut zziele 1 Oberstes Schutzziel ist die umfassende Erhaltung und Aufwertung der standorttypischen natürl ichen Lebensräume mit den See- , Flachwasser und Flachmoorbereichen, den Landwirtschaftsflächen und dem Wald. Zum Schutzziel gehören die Erhaltung und die Förderung der standor t- heimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundl agen. 2 Der Wert der Naturschutzzone und ihrer unmittelbaren Umgebung ist durch eine fachgerechte Pflege und Bewirtschaftung zu sichern. Die dazu notwendigen Massnahmen sind im Pflege- und Massnahmenplan enthal- ten.

Art. 6

Zonenspezif ische Schutzziele 1 In der Schutzzone 1 ist die Dynamik zwischen Schilf, Schlick- und Flachwasserberei chen zu erhalten. 2 Die Schutzzone 2 ist extensiv zu bewirtschaften. Zusätzlich sind auf den südlich gel egenen Landwirtschaftssflächen in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern ökologische Aufwertungsmassnahmen um zusetzen. 3 In der Schutzzone 3 ist ein Sonderwaldreservat zu schaffen. Die Christbaumkultur innerhalb der Schutzzone 3 kann so lange aufrecht er- halten werden, wie aus Gründen des Flugbetriebes das Niederhalteserv i- tut notwendig ist. Entfällt das Niederhalteserv itut, so ist das Recht auf den For tbestand der Christbaumkultur verwirkt.
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Art. 7

Allgemeine Schut zbestimmungen 1 Grundsätzlich sind alle Handlun gen verboten, die der Natur (Tierund Pflanz enwelt) sowie der Landschaft abträglich sind. 2 In Ergänzung zu Art. 12 der Naturschutzverordnung und den Ausfüh- rungsbestimmungen über geschützte Tierund Pflanzenarten vom 18. Dezember 1990 5 sind in der Naturschutzz one insbesondere verboten: a. Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art, ausser zur Förde- rung der ökologischen Vielfalt, zur optischen und akustischen Abgren- zung des Gebiets, zur Verbesserung der fischereilichen Verhältnisse an den dafür vorgesehenen Orten oder wenn sie aus flussbaulichen Grü nden nötig sind; b. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen; c. die Jagd und die Fischerei, ausgenommen in den Fällen von Art. 8 Abs. 1 Bst. b dieses Reglements; d. das Kampieren; e. das Baden; f. das Befahren des Sees mit Booten und anderen Schwimmkörpern; g. das Anfachen von Feuer, ausgenommen an den im Schutzund Nut- zungsplan vorgesehe nen Standorten; h. das Befahren und Reiten, ausgenommen auf den Strassen und W e- gen sowie bezeichneten Routen und das Befahren zur Pflege und Be wirtscha ftung; i. das Veranstalten von Anlässen mit mehr als 100 Personen oder mit erheblichen Umwel teinwirkungen wie Licht, Lärm, Rauch usw. 3 Die Nutzung des ehemaligen militärischen Areals als Parkplatz im bishe- rigen Rahmen bleibt gewährleistet. Nutzungsänderungen sind durch das für den Naturschutz zuständige Departement vorzuprüfen. Mit dem Schutzziel verträgliche Nutzungen können im Rahmen des Baubewill i- gungsverfah rens bewilligt werden. 4 Der Betrieb und der Unterhalt des Kraftwerks Sarneraa wer den in einer Konzession geregelt. Das Reglement bildet eine Grundlage für diese Konzession. 5 Bestehende Infrastrukturanlagen können weiterhin unterhalten wer den. 5 GDB 786.112
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Art. 8

Schutzzone 1: See mit Flachwasserund Uferbereichen (Kern zone) 1 Die Schutzzone 1 umfasst den See und seine Uferbereiche. Folgende Nu tzungen sind möglich: a. die Wasserkraftnutzung unter Berücksichtigung der Schutzbesti m- mungen; b. das Fischen bzw. Betreten an den im Schutzplan vorgesehenen A b- schnitten, wobei für die Schilfbereiche ein gene relles Betretungsverbot gilt. 2 In der Schutzzone 1 findet grundsätzlich keine Pflege statt. Ausgenom- men sind Massnahmen, welche dem Erhalt und der Förderung des Le- bensraums und seiner Bewohner dienen. Massnahmen müssen die B e- dürfnisse der verschiedenen Tiergrup pen, insbesondere der Vögel und Fische, berücksic htigen. 3 Massnahmen sind durch das zuständige Departement zu bewi lligen.

Art. 9

Schutzzone 2: Land wirtschaftsflächen Die Schutzzone 2 umfasst die landwirtschaftlich genutzten Flächen. Fol- gende Nutzungen sind mö glich: a. südlich des Sees: extensive Nutzung als Wiese bzw. Streue oder Weide; b. westlich des Sees: extensive Nutzung als Wiese bzw. Streue. Bei Anmeldung der Flächen als ökologische Ausgleichsflächen gelten die Bestimmungen gemäss Direktzahlungsveror dnung vom 7. Dezember 1998 6 .

Art. 10

Schutzzone 3: Wald In der Schutzzone 3 sind insbesondere folgende Massna hmen möglich: a. kleinflächige Holznutzungen zur natürlichen Verjün gung; b. Aufwertung der westlich des Sees gelegenen Waldbereiche zu Guns- ten von Amphibien und seltenen Pflanzenar ten; c. entfernen von Altund Totholz aus Gründen der Sicherheit entlang der im Schutzplan bezeichneten Wege und Infr astrukturanlagen; d. Schaffung stufiger Waldränder. 6 SR 910.13
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Art. 11

Massnahmen zur ökologischen Aufwertung In den Schutzzonen 2 und 3 sind gemäss Pflege- und Massnahmenplan nach Absprache mit dem zuständigen Amt insbesondere folgende Mas s- nahmen vorges ehen: a. Verbindungsgewässer vom Wichelsee zur Grossen Schliere gemäss Konzession Kraf twerk Sarneraa; b. Anlegen von Amphibienlaic hgewässern; c. Schaffen von kleineren Wal dlichtungen um die Weiher und Tümpel.

Art. 12

Information, Unter halt und Kontrolle Das zuständige Amt: a. sorgt für die Information der Besuchenden; b. regelt den Unterhalt, die Pflege und die Kontrolle der Naturschutzz o- ne; c. begleitet die in Art. 11 dieses Reglements aufgeführten Massnahmen und leitet die Wirkungsund Erfolgskontrol len.

Art. 13

Ausnahmebewill igungen 1 Das zuständige Departement bewilligt Ausnahmen von den Bestimmun- gen dieses Reglement s, sofern besondere Verhältnisse dies erfordern. Es sind dies in sbesondere: a. Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren wie Hoc hwasser; b. Massnahmen zur Erhaltung der Funktionstauglichkeit der Drainagen im Matzgaden ried. 2 Der Regierungsrat kann in untergeordneten Punkten Neuregelungen der Verkehrswege unter Berücksichtigung dieses Reglements bewi lligen. 3 Wesentliche Ausnahmebewill igungen sind öffentlich bekannt zu geben und durch den Regierungs rat zu genehmigen.

Art. 14

Strafbestimmungen Verstösse gegen die Schutzbestimmungen dieses Reglements werden nach den Bestimmungen des Naturund Heimatschutzgesetzes geahn- det.
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Art. 15

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Kantonsrat in Kraft. Sarnen, 20. Dezember 2005 Im Namen des Regi erungsrats Landammann: Hans Matter Landschreiber: Urs Wa llimann
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