Reglement betreffend die Steuerregisterhalter in den Gemeinden (645.102)
CH - VS

Reglement betreffend die Steuerregisterhalter in den Gemeinden

betreffend die Steuerregisterhalter in den Gemeinden vom 02.04.1969 (Stand 01.01.2012) Der Staatsrat des Kantons Wallis in Anwendung des Artikels 49 des Ausführungsgesetzes zum Schweizeri - schen Zivilgesetzbuch vom 15. Mai 1912 und Artikel 56 des Finanzgesetzes vom 6. Februar 1960; auf Antrag des Finanzdepartements, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Jede Gemeinde hat einen Steuerregisterhalter und in der Regel einen Stellvertreter. In Ausnahmefällen kann der Staatsrat zwei oder mehrere Stellvertreter pro Gemeinde bezeichnen.
2 Zwei oder mehrere Gemeinden können gemeinsam einen Registerhalter und einen Stellvertreter bezeichnen.
3 Die Registerhalter und ihrer Stellvertreter werden vom Staatsrat nach An - hören des Gemeinderates für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt. Die Amtsperiode beginnt am 1. Juli, der auf die Staatsratswahlen folgt.
4 Die im Laufe der Periode erfolgten Ernennungen sind für den Rest der Pe - riode gültig. Die Amtsdauer endet jedoch auf jeden Fall am 31. Dezember des Jahres, in dem der Inhaber das 70. Altersjahr erfüllt. Registerhalter und Registerhalter-Stellvertreter bleiben auf alle Fälle bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amte. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2
1 Jeder im Kanton wohnhafte Schweizer, der in bürgerlichen Ehren steht, kann zum Registerhalter oder Stellvertreter ernannt werden.
2 Im übrigen sind eine genügende Allgemeinbildung, ein guter Leumund und eine leserliche Handschrift erforderlich.
3 Wer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder offenkundig als zahlungs - unfähig erklärt gilt, kann nicht zum Registerhalter oder Stellvertreter ernannt werden.
Art. 3
1 Die frei gewordenen Stellen werden im Amtsblatt des Kantons Wallis aus - geschrieben. Die handschriftlichen Bewerbungen sind an das Finanzdepar - tement zu richten.
2 Wenn sich in einer Gemeinde kein Anwärter meldet, kann der Staatsrat einen ausserhalb der Gemeinde wohnhaften Bewerber ernennen.
Art. 4
1 Das Finanzdepartement organisiert Lehrkurse für die Registerhalter und ih - rer Stellvertreter. Diese Kurse können im Rahmen der Registerhaltervereini - gung erteilt werden; sie sind obligatorisch für alle Registerhalter und ihre Stellvertreter.
2 Jede unentschuldigte Abwesenheit von einem Kurs zieht für den Fehlbaren den zeitweisen oder endgültigen Entzug des Stipulationsrechtes und gege - benenfalls die Entlassung nach sich.
3 Die im Laufe der Amtsperiode ernannten Registerhalter und Stellvertreter werden in einem Grundbuchamt oder in der kantonalen Steuerverwaltung einzeln in ihr Amt eingeführt.
4 Die Registerhalter, die an einem Kurs teilnehmen oder einer Einberufung des Finanzdepartements Folge leisten, erhalten eine vom Staatsrat festge - setzte Tagesentschädigung.
5 Diese Auslagen werden vom Staat und den Gemeinden je zur Hälfte ge -
2 Pflichten und Aufgaben der Registerhalter
Art. 5
1 Der Registerhalter hat die Obliegenheiten seines Amtes gewissenhaft und rasch gemäss den bestehenden Gesetzen, Dekreten, Verordnungen und Reglementen sowie nach den Weisungen der Aufsichtsorgane zu erfüllen: a) im besondern hat er folgende Register zu führen:
1. das Liegenschaftsregister in dem alle auf dem Gebiete der Gemeinde liegenden Grundstücke mit Angabe der Eigentümer und der Katasterwerte eingetragen sind,
2. das Steuerregister mit dem Verzeichnis der Steuerpflichtigen, die ihren Hauptsteuerwohnsitz in der Gemeinde haben, sowie den Summarbestand ihrer steuerbaren Grundstücke,
3. das Rebkataster, wenn dieses vom Staatsrat als obligatorisch er - klärt wird; b) er meldet alle zwei Jahre auf den 1. März den Bestand der Grund - stücke der nicht in der Gemeinde wohnsässigen Personen (Auswärti - ge). Für Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz nicht im Kanton haben, sind keine Mitteilungen zu machen; c) er stellt der kantonalen Steuerverwaltung alle zwei Jahre auf den 15. März das Steuerregister zu (Summarbestand); d) er führt die Bücher des Katasters nach (Liegenschaftsregister, Legen - de und Sachverzeichnis) und nimmt die Handänderungen gemäss den Vorschriften des Staatsrates vor. Im Unterlassungsfalle sind die Be - stimmungen von Artikel 16 des vorliegenden Reglements anwendbar. Das Finanzdepartement erlässt alle nötigen Bestimmungen inbezug auf die Nachführung der Katasterpläne; e) er führt jedes Jahr auf den 1. Dezember in Zusammenarbeit mit der Katasterschatzungskommission der Gemeinde und gemäss den sach - bezüglichen Bestimmungen die Grundstückschatzung nach; f) * er kann die Befugnis erhalten, Verkaufs- und Tauschverträge von Grundstücke, sowie Grundpfandverschreibungen öffentlich zu verur - kunden, sofern der Vertragswert nicht 5'000 Franken übersteigt; g) er ist vom Amtes wegen Mitglied der Gemeindevertretung in der Be - zirkssteuerkommission und der Katasterschatzungskommission der Gemeinde.
Art. 6
1 Der Registerhalter oder sein Stellvertreter sind an den von der Gemeinde festgesetzten Tagen und Stunden zur Verfügung der Öffentlichkeit, mindes - tens aber einmal in der Woche.
2 Er darf keine Beschäftigung ausüben, die mit den Pflichten seines Amtes unvereinbar ist. Im besondern ist es ihm untersagt, als Geschäftsagent oder Grundstückmakler tätig zu sein. Der Staatsrat kann weiter Fälle von Unver - einbarkeiten vorsehen.
3 Die öffentlichen Beurkundung
Art. 7
1 Die Gemeinden, welche wünschen, dass der Registerhalter oder sein Stell - vertreter befugt sei, rechtsgültige Verträge im Sinne vom Artikel 5 Buchstabe f öffentlich zu beurkunden, richten gleichzeitig mit dem Vorschlag für den Posten des Registerhalters und seines Stellvertreters ein entsprechendes Gesuch an den Staatsrat.
2 Sobald der im Vertrag festgesetzte Preis 5'000 Franken übersteigt, ist der Registerhalter nicht mehr zuständig. *
3 Das Recht zu beurkunden steht dem Registerhalter der Gemeinde zu, in der sich die Gesamtheit oder der grösste Teil des oder der den Vertragsge - genstand bildenden Grundstücke befindet.
Art. 8
1 Die in den Artikel 14, 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 15. Mai 1942 über das Notariat enthaltenen Bestimmungen über die allgemeinen Pflichten der Notare sind für die Registerhalter sinngemäss anwendbar.
2 Was die Vertragsform betrifft, sind die Vorschriften der Artikel 29, 30, 31,
32, 33, 34, 35 und 36 des genannten Gesetzes und Artikel 31 des Ausfüh - rungsreglements ebenfalls sinngemäss anwendbar.
3 Im weitern kann das Finanzdepartement den Registerhalten Weisungen er - teilen.
Art. 9
1 Die Verträge müssen auf Stempelpapier in dreifacher Ausfertigung erstellt werden, wovon das eine für das Grundbuchamt und das zweite für den Käu - fer oder den Pfandgläubiger bestimmt ist und das dritte Exemplar beim Re - gisterhalter bleibt. Die Verträge müssen mit dem Amtsstempel und der Un - terschrift des Registerhalters versehen sein.
2 In der Regel werden die Verträge im Lokal beurkundet, in dem sich das Steuerregister der Gemeinde befindet, niemals aber in einem Lokal mit Ge - tränkeausschank.
3 Die Verträge werden in zeitlicher Reihenfolge numeriert und in das Akten - register mit folgenden Angaben eingetragen: Nummer, Datum, Art des Ver - trages, Vertragswert, Namen der Parteien, Datum der Vorweisung, der Überschreibung oder Einschreibung im Grundbuch, Datum der Handände - rung und Höhe der erhobenen Gebühren.
4 Der Registerhalter bewahrt die dritten Exemplare aller vom ihm oder sei - nem Substituten verurkundeten Verträge jahrweise klassiert auf.
5 Bei Aufgabe seiner Amtstätigkeit übergibt der Registerhalter diese Doppel seinem Nachfolger entsprechend den Bestimmungen von Artikel 19 des Re - glements.
Art. 10
1 Die drei vorschriftsgemäss unterzeichneten Exemplare des Vertrages wer - den sofort dem Grundbuchamt zugestellt, wo ein Exemplar als Beleg ver - bleibt.
2 Die andern Exemplare werden dem Registerhalter zurückgeschickt, damit er hierüber im Sinne von Artikel 9 verfügen kann.
3 Weichen die drei Exemplare inhaltlich voneinander ab, wird dasjenige des Grundbuchamtes als richtig vermutet.
4 Bei Tausch, wo der Wert des Vertrages sich aus der Addition der Leistung und Gegenleistung ergibt, wird eine zusätzliche Abschrift erstellt.
5 Abgesehen von den obgenannten Fällen ist nur der Grundbuchverwalter berechtigt, beglaubigte Abschriften der durch den Registerhalter angefertig - ten Verträge zu machen.
4 Durch den Registerhalter erhobene Gebühren

Art. 11 *

1 Die von den Registerhaltern zu erhebenden Gebühren und Entschädigun - gen werden, unter Vorbehalt von Absatz 2, durch den Staatsrat festgesetzt.
2 Für die Sitzungen der Bezirkssteuerkommission und der Katasterschat - zungskommission der Gemeinde erfolgt die Entschädigung gemäss dem durch die Gemeinde festzusetzenden Tarif.
3 Wenn sich das Kataster in einem solchen Zustand befindet, dass das Fi - nanzdepartement eine vollständige Revision und Wiederinstandstellung ver - fügt, wird die Entschädigung gemäss dem vom Staatsrat festgesetzten Tarif berechnet. Hat aber der Registerhalter selber die Unordnung verschuldet, wird die Wiederinstandstellung auf seine Kosten und ohne Entschädigung für ihn ausgeführt.
4 Die Tarife der vom Staatsrate festgesetzten Gebühren und Entschädigun - gen werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 12 *

1 Die Gebühren für die allgemeine Revision der Steuerregister, für die Erstel - lung der Summarbestände, für die jährliche Übermittlung der ausführlichen Verzeichnisse über die den Auswärtigen gehörenden Liegenschaften an die anderen Registerhalter werden durch die Gemeinde bezahlt. Sie müssen pro Jahr im Minimum 100 Franken erreichen. *
2 Die Gebühren für Handänderungen im Kataster, für Auszüge und Erklärun - gen, die auf Verlangen von Privaten ausgestellt werden, für alle im Kataster vorzunehmenden Nachsuchungen und andere Arbeiten, die in obigen Ge - bühren nicht vorgesehen sind, für die Abfassung eines öffentlichen Vertra - ges sind durch die interessierten Eigentümer zu entrichten.
3 Die Kosten der Eintragungsänderungen im Kataster, die nicht eine Revisi - on der Schatzungen betreffen, gehen zu Lasten der Eigentümer. An den Kosten für die Nachführung des Katasterplanes beteiligen sich die Gemein - den zu drei Fünfteln und die Eigentümer zu zwei Fünfteln.
4 Im weitern sind die Gebühren und die andern Kosten für die Abfassung öf - fentlicher Verträge vom Käufer oder vom Schuldner, der das Pfand bestellt hat, zu tragen. Bei einem Tauschvertrag übernehmen die Parteien die Kosten je zur Hälfe.

Art. 12a * Vorbehalt des Subventionsgesetzes

1 Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 und der Subventionsverordnung vom 14. Februar 1996 sind auf alle in diesem Reglement vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich an - wendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Reglements bleiben nur in - soweit anwendbar, als sie den obenerwähnten Erlassen des Subventionsge - setzes nicht entgegenstehen.

Art. 13 *

1 Im Gemeinden, in denen die Registerhalter ein fixes Gehalt beziehen, fal - len sämtliche Gebühren an die Gemeindekasse.
5 Verantwortlichkeit - Überwachung - Strafbestimmungen
Art. 14
1 Bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit sind der Registerhalter und sein Stell - vertreter persönlich haftbar für direkten oder indirekten Schaden gegenüber dem Staat oder der Gemeinde, sei er nun absichtlich oder fahrlässig verur - sacht worden (cf. Art. 56 Abs. 3 F.G. und Art. 49 Abs. 3 des Einführungsge - setzes zum ZGB).
2 Zur Deckung eventueller Schadenansprüche schliesst das Finanzdeparte - ment für jeden von ihnen eine Bürgschaftsversicherung ab, deren Prämien je zur Hälfe vom Staat und den Gemeinden bezahlt werden.
Art. 15
1 Der Registerhalter und sein Stellvertreter unterstehen direkt dem Finanzde - partement, das seine Kontrolle durch die Gemeindebehörde, die kantonale Steuerverwaltung und das Grundbuchamt ausübt.
2 Die Gemeindebehörde meldet unverzüglich die festgestellten Mängel dem Finanzdepartement.
3 Die Oberaufsicht hat der Staatsrat, der, insofern diese Kompetenz nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten wurde, allein zuständig ist, die in Artikel 16 vorgesehenen Sanktionen anzuwenden und in allen Mei - nungsverschiedenheiten betreffend die Anwendung des vorliegenden Regle - ments zu entscheiden.
Art. 16
1 Der Registerhalter und sein Stellvertreter, die bei der Ausübung ihrer Tätig - keit sich nicht an das vorliegende Reglement oder an die besonderen Vor - schriften halten, haben folgende Strafen zu gewärtigen: a) einen Verweis; b) eine Busse von 20 Franken bis 200 Franken; c) die Einstellung im Amte für die Dauer von höchstens sechs Monaten; d) die Amtsenthebung; e) der vorläufige oder endgültige Entzug des Stipulationsrechtes.
2 Wenn ein Registerhalter seine Arbeit nicht vorschriftsgemäss ausführt, kann er verpflichtet werden, diese ohne Entgelt nochmals vorzunehmen oder es wird auf seine Kosten eine Drittperson mit deren Ausführung beauf - tragt.
3 Die Anwendung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbu - ches sowie der Artikel 352 des Obligationenrechtes und Artikel 129 Absatz 3 des Finanzgesetzes bleiben vorbehalten.
6 Verschiedene Bestimmungen
Art. 17
1 Das Recht zum Stipulieren wird dem Registerhalter und seinem Stellvertre - ter nur dann zuerkannt, wenn es im Ernennungsbeschluss des Staatsrates ausdrücklich erwähnt ist. Dieser wird den Bürgen der Gemeinde durch Ver - öffentlichung die der Gemeindebehörde obliegt, zur Kenntnis gebracht.
2 Die Gemeinden deren Registerhalter berechtigt ist, Verträge zu beurkun - den, müssen sich auf ihrer Kosten bei der Staatskasse das im Artikel 9 Ab - satz 3 des vorliegenden Reglements vorgesehene Registerverzeichnis ver - schaffen.
Art. 18
1 Als Mitglied der Bezirkssteuerkommission muss der Registerhalter dieser alle zweckdienliche Auskünfte über Einkommen und Vermögen der Steuer - pflicht erteilen.
2 Er ist an das Berufsgeheimnis gebunden, gemäss den Bestimmungen von

Artikel 57 des Finanzgesetzes und hat sich in den Artikel 58 des Finanzge -

setzes vorgesehenen Fällen in Ausstand zu begeben.
Art. 19
1 Bei seinem Amtsantritt erstellt der Registerhalter unverzüglich ein vollstän - diges Inventar des Materials (Katasterregister, Legenden, Pläne, Verzeich - nisse, Karten, Gesetzestexte usw.), das ihm übergeben wird.
2 Dieses in zwei Ausfertigungen erstellte Inventar wird vom abtretenden und vom antretenden Registerhalter unterzeichnet. Ein Doppel bleibt dem neuen Amtsinhaber, das andere wird dem Finanzdepartement zugestellt.
3 Bei Aufgabe seiner Amtstätigkeit kann er für die Wiederbeschaffung des durch seine Schuld verlorenen oder beschädigten Materials verantwortlich gemacht werden.
Art. 20
1 Die Gemeinde stellt dem Registerhalter ein geeignetes, der Öffentlichkeit leicht zugängliches Lokal, wenn möglich in einem Verwaltungsgebäude, so - wie das nötige Büromaterial kostenlos zur Verfügung. Sie sorgt dass die wichtigen Dokumente feuer- und wassersicher aufbewahrt werden.
2 Sie ist für die Beleuchtung, Heizung und Reinigung der Lokale besorgt, so - wie für eine ausreichende Versicherung gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschaden.
3 Stellt der Registerhalter die Lokalitäten sowie das Büromaterial selber zur Verfügung, so ist die Gemeinde gehalten, ihm dafür eine angemessene Ent - schädigung zu entrichten. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten setzt das Finanzdepartement den Mietwert und die zusätzlichen Kosten (für Licht, Heizung und Reinigung) definitiv fest.
Art. 21
1 Das Finanzdepartement ist mit der Ausführung des vorliegenden Regle - ments betraut, das ab sofort in Kraft tritt und das Reglement vom 27. Sep - tember 1960 sowie dessen Abänderungen vom 11. November 1964 aufhebt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
02.04.1969 01.07.1969 Erlass Erstfassung RO/AGS 1969 f 158 | d 215
20.10.1971 19.04.1972 Art. 11 totalrevidiert RO/AGS 1972 f 124 | 213
20.10.1971 19.04.1972 Art. 12 totalrevidiert RO/AGS 1972 f 124 | 213
20.10.1971 19.04.1972 Art. 13 totalrevidiert RO/AGS 1972 f 124 | 213
18.11.1977 11.01.1978 Art. 5 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 1977 f 145 | d 150
18.11.1977 01.01.1978 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 1977 f 145 | d 150
14.02.1996 01.05.1996 Art. 12a eingefügt RO/AGS 1996 f 54 | d 55
21.12.2011 01.01.2012 Art. 12 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 02.04.1969 01.07.1969 Erstfassung RO/AGS 1969 f 158 | d 215

Art. 5 Abs. 1, f) 18.11.1977 11.01.1978 geändert RO/AGS 1977 f 145 | d 150

Art. 7 Abs. 2 18.11.1977 01.01.1978 geändert RO/AGS 1977 f 145 | d 150

Art. 11 20.10.1971 19.04.1972 totalrevidiert RO/AGS 1972 f 124 | 213

Art. 12 20.10.1971 19.04.1972 totalrevidiert RO/AGS 1972 f 124 | 213

Art. 12 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 12a 14.02.1996 01.05.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 54 | d 55

Art. 13 20.10.1971 19.04.1972 totalrevidiert RO/AGS 1972 f 124 | 213

Markierungen
Leseansicht