Reglement über die Schätzung und Schadenregelung (867.113)
CH - NW

Reglement über die Schätzung und Schadenregelung

Reglement über die Schätzung und Schadenregelung (Schätzungs- und Schadenreglement) vom 3. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Verwaltungsrat der Nidwaldner Sachversicherung (NSV), gestützt auf Art. 36 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 über die Nid - waldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) 1 ) , beschliesst: 1 Allgmeine Bestimmungen 1.1 Organisation § 1 Expertinnen und Experten 1 Die Geschäftsleitung setzt für die Schätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden und Mobiliar Schätzungsexpertinnen und - experten sowie Schadenexpertinnen und - experten der NSV ein. 2 Sie sorgt dabei für eine zweckmässige Arbeitsaufteilung. 3 Sie kann vorübergehend Hilfskräfte für Schätzungsarbeiten einstellen, sofern der Arbeitsanfall dies erfordert. § 2 Aufgaben 1 Die Expertinnen und Experten der NSV führen Schätzungen, Scha - denerledigungen und Schätzungsrevisionen durch und nehmen Aufga - ben im Zusammenhang mit der Elementarschadenprävention wahr. 2 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (spezielle Versicherungswerte, komplexe Schadenfälle usw.) können sie in Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter Versicherung externe Fachpersonen beiziehen. 1) NG 613.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
1.2 Mitwirkungspflicht und Kosten § 3 Mitwirkung 1 Den Versicherten ist der Zeitpunkt der Schätzung rechtzeitig bekannt zu geben. 2 Die Versicherten haben der Schätzung beizuwohnen oder sich vertre - ten zu lassen. Es ist Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, auch zu je - nen anderer Nutzungsberechtigter. 3 Die Versicherten sind verpflichtet, den Expertinnen und Experten der NSV auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere hin - sichtlich der gefahrenerhöhenden Umstände, zu erteilen und die not - wendigen Unterlagen (Baupläne, Bauabrechnungen usw.) vorzulegen. 4 Die Versicherten haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung. § 4 Kosten 1 Die Kosten der Schätzungen und Schadenerledigung gehen zulasten der NSV. 2 Die Versicherten haben der NSV die Kosten zu vergüten, wenn sich ihr Schätzungsbegehren als unbegründet erweist, das Gebäude am Tag der schriftlich angezeigten Schätzung nicht zugänglich ist oder der NSV durch das Verschulden der versicherten Person sonstige Umtriebe ent - standen sind. 3 Es werden in Rechnung gestellt: 1. Fr. 95.– je Arbeitsstunde einer Expertin oder eines Experten der NSV; 2. die Entschädigung an beigezogene Fachpersonen. 2 Schätzung von Gebäuden 2.1 Schätzung § 5 Grundsatz 1 Bei allen Gebäuden ist der Neuwert zu schätzen. 2 Die NSV kann kleinere Neubauten aufgrund von Rechnungsbelegen ohne Schätzung in die Versicherung aufnehmen oder bei kleineren Än - derungen an bestehenden Bauten die Versicherungswerte ohne Schät - zung neu festsetzen. 2
3 Hat sich der Wert eines Gebäudes nach der Schätzung infolge Teilab - bruchs oder Teilschadens erheblich vermindert, werden die Ver - sicherungswerte entsprechend herabgesetzt. § 6 Neuwert 1 Als Neuwert eines Gebäudes gilt der Kostenaufwand am betreffenden Standort, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaus am Tag der Schätzung erforderlich ist (Art. 18 NSVG 2 ) ). Inbegriffen sind die Kosten für Honorare, Bauplatzin - stallationen sowie Baureinigung. 2 Bei der Schätzung des Neuwerts sind die Kosten für folgende Aufwen - dungen nicht zu berücksichtigen: 1. Bodenerwerb; 2. Arbeiten für die Vorbereitung, Aushub der Baugrube, Wasserhal - tung, Aufschüttungen, Planierungs- und Hinterfüllungsarbeiten; 3. besondere bauliche Vorrichtungen zur Verstärkung des Baugrun - des und Hangsicherungen (Spezialfundationen, Stützmauern, Baugrubensicherungen, Aussteifungen, Anker usw.); 4. Werkzeuge, Baugeräte, noch nicht verbautes Baumaterial sowie Maschinen aller Art; 5. durch den Bau bedingte Provisorien; 6. Werkleitungen für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation, Grundwasserpumpen, Erdsonden einschliesslich Bohrung, usw. ausserhalb des Gebäudes; 7. Anschlussgebühren für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation usw. sowie alle übrigen Baunebenkosten; 8. Umgebungsarbeiten, Platz- und Gartengestaltung; 9. alle baulichen Anlagen ausserhalb des Gebäudes, die zur Liegen - schaft gehören und kein Gebäude darstellen; 10. Ufermauern und Bachläufe. 3 Besondere bauliche Vorrichtungen gemäss Abs. 2 Ziff. 3 und bauliche Anlagen gemäss Abs. 2 Ziff. 9 können bei der NSV freiwillig versichert werden (siehe Anhang 1). Sie sind diesfalls im Schätzungsprotokoll mit Wertangabe aufzuführen. § 7 Berechnung 1 Der Neuwert des Gebäudes entspricht der ermittelten Summe der kostenverursachenden Einheiten (kubische Berechnung nach SIA 116) multipliziert mit den Kosten je Einheit (Kubikmeterpreis). 2) NG 613.1 3
2 Der für das Gebäude beziehungsweise für die einzelnen Gebäudeteile massgebliche Einheitspreis richtet sich nach den Aufwendungen für Bauten mit gleicher Bauweise. Massgebend sind die mittleren Erstel - lungskosten, welche am Standort des Gebäudes gelten. Zu berücksich - tigen sind dabei auch Transportkosten, die durch Höhenlage, Entfernun - gen und Transporterschwernisse bedingt sind. 3 Bei Altbauten gelten die mittleren Erstellungskosten, wie sich diese bei einem Wiederaufbau in der vorhandenen Bauweise und mit gleichen Bauelementen ergeben würden, ohne Rücksicht darauf, dass die vor - handene Bauart nicht mehr üblich ist. 4 Bei Umbauten werden die Aufwendungen für Abbruch- und Anpas - sungsarbeiten, die keine Werterhöhung bewirken, nicht berücksichtigt. § 8 Ergebnis 1 Das Schätzungsergebnis ist mit vorhandenen Bauabrechnungen zu vergleichen. Im Einzelfall ausnahmsweise günstige Erstellungskosten (besondere Preisvergünstigungen, Abgebote, Eigenlieferungen und Eigenleistungen usw.) wie auch ungewöhnlich hohe Baukosten (zum Beispiel zufolge Änderungen bei der Planung und Überbauung), die auf ausserordentliche Umstände zurückgehen und die sich bei einem allfäl - ligen Wiederaufbau nicht wiederholen, sind nicht zu berücksichtigen. 2 Die kostenverursachende Einheit ist der Kubikmeter umbauten Raum - es. 3 Die Ausmasse sind bei jeder Schätzung nachzuprüfen. § 9 Anpassung 1 Die Versicherungswerte werden für alle versicherten Gebäude auf den Prämienverfall angepasst, wenn sich der Zürcher Index für Wohnbau - preise, ausgehend von der letzten Indexierung der Versicherungswerte, um 3% oder mehr verändert hat. 2 Die angepassten Versicherungswerte werden den Versicherten zu - sammen mit der Jahresprämienrechnung eröffnet. 4
2.2 Schätzungsverfahren § 10 Einleitung 1 Die Schätzung der Versicherungswerte erfolgt: 1. auf begründetes Begehren der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers; 2. auf Anordnung der NSV, insbesondere, wenn in Erfahrung ge - bracht wird, dass der Wert eines Gebäudes nicht mehr dem Ver - sicherungswert entspricht. 2 Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer ist bei Neu - bauten und Änderungen an bestehenden Bauten verpflichtet, nach Vollendung der Bauarbeiten bei der NSV einen Schätzungsantrag ein - zureichen. § 11 Protokoll 1 Die Schätzungsexpertinnen und - experten erstellen über jede Schät - zung ein Protokoll. 2 Das Schätzungsprotokoll hat sämtliche Angaben zu enthalten, die nö - tig sind, um den Versicherungswert des Gebäudes im Zeitpunkt der Schätzung, die versicherten Teile und die Tarifierung zu ermitteln. 3 Es muss insbesondere folgende Angaben enthalten: 1. Grund, Ort und Datum der Schätzung; 2. Baukosten zum Neuwert des Objektes; 3. Kubatur des umbauten Raumes; 4. freiwillig versicherte Objekte; 5. besondere technische Einrichtungen; 6. nötigenfalls Gebäudeskizze/Fotos; 7. Zweckbestimmung des Gebäudes beziehungsweise der Gebäu - deteile; 8. Bauartklassen; 9. Erstellungsjahr; 10. Gebäudezustand und allfällige Mängel. § 12 Eröffnung 1 Das Schätzungsergebnis wird den Versicherten mittels Zustellung der Versicherungspolice eröffnet. 5
3 Schätzung von Mobiliar § 13 Versicherungsort 1 Die Versicherung der beweglichen Sachen erstreckt sich räumlich auf die in der Versicherungspolice als Versicherungsort bezeichneten Ge - bäude und Lagerplätze. 2 Hausrat, der vorübergehend ausserhalb des Versicherungsortes ver - bracht wird, bleibt längstens 1 Jahr gedeckt. 3 Ausserhalb des Versicherungsortes erlittene Feuer- und Elementar - schäden in den Bereichen Gewerbe, Landwirtschaft, Fahrzeuge und Hausrat sind im Rahmen der Produktedeklaration versichert. 4 Landwirtschaftliches Inventar und Nutzvieh bleiben bei betriebsbeding - ter vorübergehender Verstellung innerhalb der Schweiz auch ohne be - sondere Vereinbarung versichert. 5 Die NSV umschreibt den Versicherungsort für Boote und Schiffe, Motorfahrzeuge und Motorfahrräder nach den in der Privatversicherung geltenden Grundsätzen und setzt dementsprechend die Bedingungen fest. § 14 Antragsformular 1 Die NSV stellt dem Versicherungsnehmer geeignete Antragsformulare zur Verfügung, welche die Aufstellung eines umfassenden Inventars der zu versichernden beweglichen Sachen ermöglichen. 2 Alle nicht dem Versicherungsobligatorium unterstellten beweglichen Sachen, die mitversichert werden sollen, sind im Antragsformular unter Angabe ihres Wertes aufzuführen. § 15 Wertfestsetzung 1. allgemein 1 Die NSV kann für den Hausrat je nach Wohnungs- beziehungsweise Haushaltgrösse aufgrund der Durchschnittswerte für vergleichbare Haushalte pauschale Versicherungswerte ohne Schätzung festsetzen. 2 Anstelle der pauschalen Versicherungswerte kann die NSV von den Versicherten die detaillierte Versicherungsaufstellung verlangen. 3 Im Einvernehmen mit der NSV haben die Versicherten die Möglichkeit, besondere Gegenstände unter Angabe ihres Wertes zusätzlich zu ver - sichern. 6
§ 16 2. Sonderfälle 1 Gegenstände, Warenlager, Halbfabrikate und Vorräte, die wert- oder mengenmässig grossen Schwankungen unterworfen sind, werden in der Regel dauernd zum höchstmöglich vorhandenen Wert versichert. 2 Sie können auf Verlangen der Versicherungsnehmerin oder des Ver - sicherungsnehmers versichert werden: 1. für eine Versicherungssumme an einem im Voraus festgesetzten Stichtag; 2. zu einem pauschalen Durchschnittswert. Letzterer ergibt sich aus dem Mittel zwischen dem höchstmöglichen und dem tiefstmögli - chen Wert der zu versichernden Warenbestände. 3 In der Stichtagversicherung meldet die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer der NSV binnen vier Wochen ab dem jeweili - gen Stichtag jene Versicherungssumme, die er ab dem Stichtag benö - tigt. So lange keine neue Meldung erfolgt, gilt jeweils die zuletzt gemel - dete Versicherungssumme. 4 Bei der Versicherung zu einem pauschalen Durchschnittswert hat die Unterversicherung eine entsprechende Reduktion der Versicherungs - leistung zur Folge. 4 Abgrenzung zwischen Gebäude und Mobiliar § 17 Abgrenzung 1 Zum Gebäude gehören: 1. die Bestandteile gemäss Art. 642 des Schweizerischen Zivilge - setzbuches (ZGB) 3 ) ; 2. bauliche Einrichtungen, die, ohne Bestandteil des Gebäudes zu bilden, normalerweise zu diesem gehören, im Eigentum der Ge - bäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers stehen und so befestigt oder angepasst sind, dass sie ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes oder ohne wesentliche Beschädigung des Gebäu - des nicht entfernt werden können; 3) SR 210 7
3. bei Wohnhäusern und Wohnungen auch die nach Ortsgebrauch zur Grundausstattung gehörenden Einrichtungsgegenstände, die im Eigentum der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigen - tümers stehen, selbst wenn sie ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes oder ohne wesentliche Beschädigung des Gebäudes ent - fernt werden können; 4. maschinelle Teile untergeordneter Natur, die mit einer baulichen Einrichtung ein zusammenhängendes Ganzes bilden. 2 Bei gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Anlagen gelten nicht als Bestandteil des Gebäudes: 1. betriebliche Einrichtungen wie Maschinen oder Apparate; 2. die zugehörigen baulichen Einrichtungen wie Fundamente, So - ckel, Fördereinrichtungen oder Behälter, einschliesslich Leitun - gen, die mit betrieblichen Einrichtungen ein zusammenhängen - des Ganzes bilden. 3 Von Mietern oder Pächtern eingebrachte, fest mit dem Gebäude ver - bundene bauliche Einrichtungen (Mieter- und Pächtereinbau) sind durch die Mieter oder Pächter zu versichern. § 18 Anwendungsbeispiele 1 Die Abgrenzung zwischen Gebäude und Mobiliar wird in Anhang 2 mit einer Liste von Anwendungsbeispielen konkretisiert. 5 Schadenerledigung 5.1 Grundsätze der Entschädigung § 19 Neuwert 1. Bemessung 1 Bei der Bemessung der Neuwertentschädigung wird von dem Neuan - schaffungspreis einer Sache ausgegangen, die mit der zerstörten Sache identisch beziehungsweise gleichwertig ist in Bezug auf Art, Konstrukti - on, technische Leistung und Zweckbestimmung. 2 Kann eine identische beziehungsweise gleichwertige Sache nicht mehr beschafft oder wiederhergestellt werden, dient der Neupreis zum Zeit - punkt des Schadeneintritts einer möglichst gleichwertigen Sache als Ba - sis für die Bemessung der Neuwertentschädigung. 8
3 Weist ein solcher Ersatzgegenstand infolge technischer Weiterentwick - lung oder aus anderen Gründen einen Mehrwert auf, wird dieser ent - sprechend in Abzug gebracht. § 20 2. Wertminderung 1 In der Neuwertversicherung wird eine Wertminderung infolge Alter oder Abnützung in der Regel nicht berücksichtigt. 2 Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Wertminderung eines Bauteils oder einer beweglichen Sache klar ausserhalb der Unterhalts- und Er - neuerungsdauer liegt und das betreffende Objekt aus Sicht eines unab - hängigen Dritten auch keinen Nutzungs- beziehungsweise Gebrauchs - wert mehr hat. 3 Vorbestandene Schäden werden in Abzug gebracht. § 21 Zeitwert 1 Bei einer Zeitwertversicherung, wird im Schadenfall der Neuwert ab - züglich einer Wertminderung infolge Alterung und Abnützung als Scha - den anerkannt. Die Abschreibung erfolgt linear bis zur totalen Entwer - tung. 2 Es gelten: 1. für Gebäudeteile die paritätische Lebensdauertabelle des Hausei - gentümer- und Mieterverbandes; 2. für Fahrzeuge die Eintauschwerte von Eurotax unter Berücksichti - gung nachgewiesener ausserordentlicher Investitionen; 3. für Seile und Masten eine individuelle Bewertung entsprechend Standort, Betriebszustand und vorbestandener Schäden; 4. für Blachen und Stoffe unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustandes die folgenden Richtwerte: bis 5 Jahre 0% Abzug; über 5 Jahre jeweils 10% Abzug je zusätzliches Jahr. § 22 Vereinbarter Wert 1 Ist eine feste Versicherungssumme vereinbart, entspricht der De - ckungsgrad dem Verhältnis zwischen dem vereinbarten Wert und dem Neuwert. § 23 Unterversicherung 1 Besteht eine Unterversicherung, wird die Entschädigung gekürzt, wenn die Unterversicherung mehr als 10% beträgt (Schätzungstoleranz von 10%). 9
§ 24 Minderwertentschädigung 1 Eine Minderwertentschädigung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 NSVG 4 ) wird geleistet, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. es besteht ein Missverhältnis zwischen den Kosten der Behebung und der Beeinträchtigung; 2. es liegt eine geringe oder keine Beeinträchtigung der Funktion vor; und 3. es besteht eine stärkere ästhetische Beeinträchtigung. 2 Eine stärkere ästhetische Beeinträchtigung liegt vor, wenn diese einem unvoreingenommenen Betrachter auffällt. Die beeinträchtigte Stelle muss zudem gut sichtbar sein und darf keine reine Schutzfunktion ge - genüber der Witterung erfüllen. 3 Die Minderwertentschädigung beträgt je nach Schwere der Beeinträch - tigung 10–30% der mutmasslichen Reparaturkosten. § 25 Bau- und Unterhaltsmängel 1 Wenn Schäden durch ein Elementarereignis ausgelöst werden, die wesentliche Schadenursache jedoch in einem Bau- oder Unterhalts - mangel liegt, sind die Schäden nicht entschädigungsberechtigt (Art. 40 Abs. 3 NSVG 5 ) ). 2 Lässt sich nicht eindeutig beantworten, ob der Mangel oder das Ele - mentarereignis die wesentliche Schadenursache ist, wird der Schaden nach dem vermuteten Grad der Ursächlichkeit anteilsmässig auf den Mangel und das Elementarereignis verteilt. 3 Bei Blachen und Stoffen sind Nähte und Materialien Schwachstellen, welche den Schadenverlauf je nach Alterungsgrad wesentlich begünsti - gen. Die Entschädigung wird deshalb nach den Richtwerten gemäss § 21 Abs. 2 Ziff. 4 festgesetzt. § 26 Überschwemmungs- und Hochwasserschäden 1 Der Wassereintritt durch eine undichte Aussenwand, durch einen un - dichten Boden- oder Wandanschluss, durch Rückstauung aus der Ka - nalisation oder durch sonstige undichte Leitungsführungen ist nicht ge - deckt. 4) NG 613.1 5) NG 613.1 10
§ 27 Hagelschäden 1 Die bei Hagelschäden zu berücksichtigenden Besonderheiten und Ent - schädigungsregeln werden in einer Richtlinie festgelegt. § 28 Provisorische Reparatur 1 Eine provisorische Reparatur wird entschädigt, wenn dadurch weitere Schäden am Gebäude oder am Mobiliar vermieden werden können oder der eingetretene Schaden gemindert werden kann. 2 Eine provisorische Installation, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, geht zulasten des Versicherers für Betriebsunterbruch. Falls keine sol - che Versicherung vorhanden ist, geht sie zulasten der Versicherten. § 29 Abbruch- und Aufräumungskosten 1 Als Abbruch- und Aufräumungskosten, die gemäss Art. 24 Ziff. 1 NSVG 6 ) vergütet werden, gelten die Kosten für die Abtragung und Ent - sorgung ganz abgeschätzter Gebäudeteile sowie die Aufräumung der Schadenstätte. 2 Kosten für die Entsorgung oder Dekontamination von Luft, Wasser ein - schliesslich Löschwasser und Erdreich werden nicht entschädigt, selbst wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt oder belegt sind. 3 Deckungsverbesserungen richten sich nach den von den Versicherten gewählten Produkten. § 30 Eigenleistung 1 Aufräumungsarbeiten und Reparaturen können in Eigenleistung er - bracht werden. Bei der Schadenaufnahme ist der Umfang der Arbeiten festzulegen und der Aufwand mit einem Kostendach im Voraus zu be - grenzen. 2 Es gelten die folgenden Stundenansätze: 1. Privatpersonen und Landwirtschaft für Aufräumarbeiten Fr. 25.– je Stunde; 2. Arbeit im Gewerbe Fr. 40.– bis 50.– je Stunde. 3 Der Ansatz für Arbeit im Gewerbe basiert auf den Selbstkosten. Liegen diese nachweislich höher, kann davon abgewichen werden. 4 Sonstige Unkosten, wie Verpflegung und Unkostenbeiträge sowie Es - sen für die Helfer, werden nicht entschädigt. 6) NG 613.1 11
5.2 Nachweis von Ursache und Umfang des Schadens § 31 Feststellung, Verfügung 1 Die Schadenexpertinnen und experten der NSV stellen den Umfang des Schadens fest. Hierzu sind sie berechtigt, Mauerwerk oder Holzteile freizulegen, Böden aufbrechen zu lassen usw. Ebenso können sie Kostenvoranschläge einfordern. 2 Der von der NSV anerkannte Schadenbetrag wird mit der Schadenab - rechnung verfügt. 3 Erfolgt keine gleichwertige Wiederherstellung, wird der Schadenbetrag in einem Abschätzungsbericht verfügt. § 32 Nachweis 1 Die Versicherten sind berechtigt, für die Schadenabschätzung auf eigene Kosten eine Fachperson beizuziehen. 2 Wenn nicht offensichtlich ist, dass eine versicherte Schadenursache vorliegt, kann von den Versicherten der Nachweis verlangt werden, dass eine versicherte Ursache den Schaden bewirkt hat. 3 In der Bauzeitversicherung erfolgt die Abschätzung gestützt auf den von der Eigentümerin oder dem Eigentümer nachzuweisenden Ver - sicherungswert im Zeitpunkt des Schadeneintritts. 5.3 Schadenprävention § 33 Auflagen 1 Im Rahmen der Schadenerledigung wird überprüft, ob allfällige scha - denpräventive Auflagen der NSV oder einer anderen Behörde eingehal - ten sind. Im Unterlassungsfall wird die Leistung nach dem Grad des Verschuldens gekürzt, wenn der Schaden bei Einhaltung der Auflagen verhindert oder wenigstens gemindert worden wäre. 2 Bei Elementarschäden wird zudem geprüft, ob von den Versicherten gemäss Art. 50 Abs. 3 NSVG 7 ) Schadenverhütungsmassnahmen zu ver - langen sind. 7) NG 613.1 12
6 Schlussbestimmung § 34 Inkrafttreten 1 Das Schadenreglement vom 17. März 2014 wird aufgehoben. 2 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. A1 Anhang 1: Versicherung besonderer baulicher Vorrichtungen, baulicher Anlagen ausserhalb des Gebäudes sowie ideeller Werte § A1.1 1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung deckt die Gebäudeversiche - rung im Rahmen der dafür festgesetzten Versicherungssumme: 1. Spezielle Fundationen und Baugrubensicherung (Bohr-, Ramm-, Beton-, Holz- und Spezialpfähle, Spund , Rühl- und Pfahlwände, Schlitzwandpfähle, Aussteifungen, Anker usw.). 2. Ausserhalb des versicherten Gebäudes liegende, nicht zu die - sem, wohl aber zur Liegenschaft gehörende bauliche Anlagen wie z.B. a) Behälter b) Beleuchtungskörper im Freien c) Briefkastenanlage freistehend d) Brunnen e) Einfriedungen f) Erdsonden und - register g) Fahnenstangen h) Filterbrunnen i) Hühnerhof j) Jauchebehälter und - gruben k) Keltertröge l) Klärbecken m) Mistgruben n) Pavillons o) Pergolas p) Schwimmbäder q) Senkgruben r) Silos s) Sonnenkollektoren t) Tanks jeder Art samt Leitungen und Wannen (betriebliche) u) Treibhäuser v) Treppen 13
w) Veloständer x) Volieren y) Wärmepumpen z) Wasser- und Energieleitungen aa) Zisternen 3. Den künstlerischen oder historischen Wert von Gebäuden und Gebäudeteilen (protokollierter Wert). 4. Bauliche Anlagen ausserhalb des versicherten Gebäudes, die vorwiegend dem Elementarschadenrisiko ausgesetzt sind, wie z.B. a) Boots- und andere Stege b) Brücken c) Einfahrten d) Fundamente e) Kanäle f) Rampen g) Sonnenkollektoren freistehend h) Stützmauern i) Terrassen j) Trottoirs k) Tunnels 5. Nebensachen teilen im Zweifelsfall das Schicksal der Hauptsa - che. A2 Anhang 2: Abgrenzung Gebäude / Mobiliar § A2-1 Anwendungsbeispiele allgemein 1 Abweichungen werden in der Police oder in der Gebäudeschätzung festgehalten. 2 Gebäudebestandteile: 1. Abwasserreinigungsanlagen (ohne betriebliche) 2. Antennen (nur solche, die dem Gebäudeeigentümer gehören) 3. Aufzüge 4. Beleuchtungskörper (ohne betriebliche sowie ohne Leuchtmittel) 6. Bodenbeläge 7. Boiler (ohne betriebliche) 8. Brandmeldeanlagen 9. Briefkästen (ohne freistehende) 10. Brückenwaagen (baulicher Teil) 14
11. Dekorationsmalereien 12. Druck- und Vakuumleitungen (ohne betriebliche) 13. Elektrische Leitungen (ohne betriebliche) 14. Elektrische Maschinen (zur baulichen Einrichtung gehörend) 15. Essen (baulicher Teil) 16. Futtersilo (baulicher Teil) 17. Heizanlagen (ohne betriebliche) 18. Heubelüftungsanlagen (baulicher Teil) 19. Jauche-·und Mistgruben (mit dem Gebäude verbunden) 20. Kegelbahnen (baulicher Teil) 21. Kläranlagen (baulicher Teil) 22. Klimaanlagen (ohne betriebliche) 23. Kraftwerke (baulicher Teil) 24. Kücheneinrichtungen (wie Kochherde, Küchenschränke, Kühl - schränke, Tiefkühltruhen, Waschmaschinen aller Art; für Restau - rant , Hotel- und weitere betriebliche Küchen siehe Abs. 3) 25. Kühlanlagen (ohne betriebliche) 26. Kehrichtverbrennungsanlagen (baulicher Teil) 27. Pumpen (der Raumheizung oder der Wasserversorgung dienen - de) 28. Reklameschriften (eingehauen, eingemauert oder aufgemalt) 29. Reservoire (baulicher Teil) 30. Rolltreppen 31. Sanitärinstallationen (ohne betriebliche) 32. Schalttableaux (ohne betriebliche) 33. Schaufenster, kästen Scheibenstände (ohne Scheiben und ohne Transportanlagen) 34. Silos (baulicher Teil) 35. Spannteppiche 36. Sprinkleranlagen 37. Storen (samt Stoff) 38. Tankgruben und - keller 39. Tanke einschliesslich Wannen (ohne betriebliche) 40. Telefonleitungen 41. Trocknereinrichtungen (baulicher Teil) 42. Turbinenschächte 43. Umwälzpumpen 44. Ventilationsanlagen (ohne betriebliche) 45. Vorfenster (auch ausgehängte) 46. Wagenhebeanlagen (baulicher Teil) 47. Wäscheeinrichtungen (ohne betriebliche) 48. Wasserenthärtungsanlagen (ohne betriebliche) 49. Ziegeleiöfen (baulicher Teil) 15
50. Zivilschutzanlagen (inkl. technische Ausrüstungen) 3 Bauliche Einrichtungen (vgl. Reglement § 17 Abs. 1 Ziff. 2), falls nicht Mieter- oder Pächtereinbau 1. Alarmanlagen 2. Anpassungsrampen 3. Anschlagkästen 4. Ausstellungskästen 5. Bänke 6. Behälter (ohne betriebliche) 7. Bestuhlungen 8. Buffets 9. Bühnen 10. Fasslager 11. Garderoben 12. Gegensprechanlagen 13. Gestelle 14. Hotelküchen 15. Kabelkanäle (ohne betriebliche) 16. Kapellen in Labors 17. Kassenschränke 18. Labortische 19. Lautsprecheranlagen 20. Podien 21. Rauchkammern 22. Restaurantküchen 23. Sackrutschen 24. Sauna-Einrichtungen 25. Sirenen 26. Spritzanlagen 27. Stellwände 28. Telefonkabinen 29. Theken 31. Tresore 32. Wandtafeln 33. Wasseraufbereitungsanlagen (ohne betriebliche) 34. Werktische 35. Whirl-Pools 4 Mobiliar: 1. Abwaschmaschinen (betriebliche) 2. Abwasserreinigungsanlagen (maschineller Teil) 16
3. Backöfen (betriebliche) 4. Brennöfen (betriebliche) 5. Brückenwaagen (maschineller Teil) 6. Dämpfer 7. Dampfkessel 8. Dampfmaschinen und - turbinen 9. EDV-Anlagen inkl. Kabel 10. Elektrische Maschinen (betriebliche) 11. Elektrokessel (betriebliche) 12. Entmistungsanlagen 13. Entstaubungsanlagen 14. Essen (maschineller Teil) 15. Futteraufzüge 16. Futterkocher 17. Futtersilo (mobiler Teil) 18. Gaskessel 19. Gattersägen 20. Gebläse 21. Geleiseanlagen 22. Glühöfen 23. Härteöfen 24. Hebebühnen 25. Heubelüftungsanlagen (maschineller Teil) 26. Heugebläse 27. Hurden(betriebliche) 28. Jauche- und Mistmaschinen 29. Käsekessi 30. Kehrichtverbrennungsanlagen (maschineller Teil) 31. Kegelbahnen (maschineller Teil) 32. Kläranlagen (maschineller Teil) 33. Kollergänge 34. Kompaktanlagen 35. Kraftwerke (maschineller Teil) 36. Krananlagen samt Geleisen 37. Kücheneinrichtungen (betriebliche, falls Mieter- oder Pächterein - bau) 38. Kühlanlagen (maschineller Teil) 39. Ladentische und - korpusse 40. Lichtreklamen 41. Mahlgänge 42. Melkapparate 43. Milchzentrifugen 44. Mischkästen 17
45. Motoren (ohne diejenigen, die dem Gebäude oder Gebäudebe - standteil dienen) 46. Obstpressen 47. Pressen 48. Pumpen (betriebliche) 49. Reklametafeln 50. Reservoire (maschineller Teil) 51. Rohrpostanlagen 52. Rührwerke 53. Schaufenstereinrichtungen 54. Schmelzanlagen 55. Schmelzöfen 56. Silos (maschineller Teil) 57. Spänetransportanlagen 58. Spritzanlagen (maschineller Teil) 59. Telefonapparate, - zentralen 60. Tierhaltevorrichtungen 61. Transmissionen 62. Transportanlagen 63. Trocknereinrichtungen (betriebliche) 64. Trotten 65. Turbinen 66. Turmuhren 67. Uhrenanlagen (ohne Leitungen) 68. Waagen 69. Wagenhebeanlagen (maschineller Teil) 70. Wärmeschränke und - tische 71. Wellenböcke 72. Zähler 73. Ziegeleiöfen (maschineller Teil) 74. Zivilschutzausrüstungen (nicht technische) § A2-2 Ergänzende Angaben 1 Technische Anlagen, zum Gebäude gehörend. Mit dem Gebäude ver - sichert werden: 1. Gewerbe Produktion und Gastronomie a) Alarmanlage (falls das ganze Gebäude betreffend, nicht betriebsspezifisch) b) Brandmeldeanlagen c) Kühlzellen fest eingemauert d) Sprinkleranlagen 18
2. Landwirtschaft a) Entmistungsanlagen b) Silos, die innerhalb des Gebäude stehen 3. Seilbahnen a) Fahrzeuge (Bahn) b) Masten c) Steuerung d) Telefonleitungen e) Zug- und Tragseile 4. Wohnhäuser, Schulhäuser, Kirchen, Banken, Versicherungen a) Alarmanlagen b) Anbauten wie Garage, Velounterstand, Gartenhaus, Holz - hütte, usw. c) Brandmeldeanlagen d) Pergolas e) Solaranlagen, zum Gebäude gehörend f) Sprinkleranlagen g) Tankanlagen von Heizungen, die ausserhalb vom Gebäude sind h) Wasseraufbereitungsanlage i) Wintergärten 2 Betriebliche Einrichtungen, zum Mobiliar gehörend. Als betriebsbe - dingte Einrichtungen werden u.a. mit dem Mobiliar versichert: 1. Gewerbe Produktion a) Absauganlagen von Staub, Späne, Sägemehl, Dämpfen, usw. b) Aussenbeleuchtung freistehend c) Einbau von Spezialleitungen für Schweissanlagen / Pumpleitungen d) Einbrennkabinen (Automalerei) e) Fahnenstangen (Fahnenflaggen werden nicht versichert) f) Flüssigkeits-Tanke h) Gestelle lose oder festmontiert i) Hobel- / Drechsler- / Mechanik-Tische j) Klimaanlagen k) Krananlagen jeglicher Art (Aufzüge Schienenkran) l) Laden-Empfangskorpusse m) Lüftungsanlage / Mono-Blöcke und Steuerung n) Maschinen, die zur Produktion dienen und fest mit dem Ge - bäude verbunden sind o) Reklametafeln 19
p) Rolltreppen q) Solaranlagen, nicht zum Gebäude gehörend r) Sonnenstoren s) Spänsilo im Freien und deren Inhalt t) Stanz- und Biegemaschinen (Metallbranche) u) Warenlifte v) Wärmerückgewinnungsanlage 2. Gastronomie a) Absperrgitter und Umzäunung b) Aussenbeleuchtung freistehend (nicht direkt mit dem Ge - bäude verbunden) c) Bartheken d) Buffetanlage e) Fahnenstangen, freistehend oder am Gebäude festmontiert f) Gestelle festmontiert g) Hotelzimmerausbauten (nachträglich hineingestellte Duschboxen etc.) h) Kegelbahneinrichtungen i) Kücheneinrichtungen, sofern nicht mit dem Gebäude ver - sichert j) Kühlaggregate k) Kühlcontainer l) Kühlzellen (Container System) m) Lüftungssysteme betriebsbedingte / Küche Restaurant ge - trennt n) Nasszellen im Baukastensystem o) Reklametafeln p) Sonnenstoren (Gartenrestaurant, Terrassen) q) Trennwände mobile r) Trocknungsanlagen 3. Landwirtschaft a) Computersteuerung für Fütterungsanlage b) Entlüftungsanlagen (je nach Mastbetrieb Computergesteu - ert) c) Entmistungsanlage d) Futtersilo mit Förderschnecke e) Gummimatten f) Heubelüftung g) Jaucherührwerke oder andere Rührwerke, die festmontiert sind h) Krananlagen fest mit Stall verbunden i) Legehennen-Einrichtungen / Freilaufgehege j) Melkanlage mit Milchabsaugeanlage 20
k) Milchtankanlagen l) Selbsttränke-Einrichtung inkl. Leitungsnetz m) Silo im Freien n) Tierhaltevorrichtungen o) Umzäunung bei Freilaufställe 3 Kirchen und Kapellen: 1. Folgende protokollierte Werte werden als Unterposition mit dem Gebäude erfasst: a) Altare b) Beichtstühle c) Figuren d) Kanzel e) Malereien (Wand und Decke) f) Tabernakel 2. Folgende Anlagen und Einrichtungen werden im Mobiliar aufge - nommen: a) Ambo b) Lautsprecheranlagen c) Lüftungs- und Klimaanlage d) Glocken / Glockenstuhl e) Orgel f) Taufsteine/Weihwasserbecken g) Sakrale (Monstranzen, Baldachine) h) Schriftenstand 21
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung A 2018, 2146 22
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.12.2018 01.01.2019 Erstfassung A 2018, 2146 23
Markierungen
Leseansicht