Reglement betreffend die Sonderfälle des Gesetzes über die Handelspolizei (930.101)
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Reglement betreffend die Sonderfälle des Gesetzes über die Handelspolizei

- 1 - Reglement betreffend die Sonderfälle des Gesetzes über die Handelspolizei vom 3. Juli 1991 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Bestimmungen der Artikel 39, 49 bis , 49 ter und 54 des Gese t- zes vom 20. Januar 1969 über die Handelspolizei mit d en Abänderungen vom
30. Januar 1985, im folgenden Gesetz genannt; auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, beschliesst:
1. Handel mit Altertums - und Gelegenheitsgegenständen

Art. 1 Register

1 Die wandernden Händler, deren Beruf darin besteht, Altertu ms - oder Gel e- genheitsgegenstände jeglicher Art zu kaufen oder zu verkaufen, sind gehalten, unabhängig vom Patent, das sie auf Grund der Bestimmungen des Artikels 23 des Gesetzes erwerben müssen, ein eigens hiefür vorgesehenes Register zu führen.
2 In dasse lbe haben sie mit Tinte und gut leserlicher Schrift, ohne einen leeren Raum zwischen zwei Zeilen zu lassen und ohne Radierung, täglich sämtliche vorgenommenen Käufe, Verkäufe und gegenseitigen Austäusche, sowie N a- men, Vornamen und Wohnort der Personen, mit denen das Geschäft abg e- schlossen wurde, einzutragen. Jedes getätigte Geschäft bildet, versehen mit einer laufenden Nummer, Gegenstand einer Eintragung mit genauer Bezeic h- nung der gekauften, verkauften oder umgetauschten Gegenstände, sowie des erhaltenen P reises.
3 Die Händler welche den Anforderungen des Artikels 8 des Gesetzes entspr e- chen, sind nicht zur Führung dieses Registers gehalten. Sie müssen sich j e- doch von der ordnungsgemässen Herkunft der Waren bei ihren Gelegenheit s- lieferanten vergewissern. Die im Artikel 55, Absatz 1 des Gesetzes bezeichn e- ten Agenten können Kontrollen vornehmen.

Art. 2 Überprüfung

1 Die Register werden vom Kanton, auf Kosten des Gesuchstellers geliefert. Bei der Erneuerung des Patentes hat dessen Inhaber das Register der Diens t- stelle Industrie, Handel und Arbeit, nachstehend Dienststelle genannt, a b- zugeben, welche die Ei n tragungen überprüft.
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2 Jeder im Artikel 55, Absatz 1, des Gesetzes bezeichnete Agent, sowie jede Person, an welche sich der wandernde Händler wendet, kann die Vorweisung des Registers verlangen.
2. Verschiedene Wettbewerbe

Art. 3 Organisation

1 Wer auch immer einen Wettbewerb im Sinne von Artikel 49 bis des Gesetzes durchführen will, muss der Dienststelle mindestens zehn Tage vor dessen Abhaltung ein schriftlich es Gesuch unterbreiten, enthaltend alle notwendigen Angaben über die Wettbewerbsbedingungen (Einschreibegebühr, Aufstellung der Preise, Ort und Dauer der Veranstaltung usw.).
2 Gleichzeitig mit dem Erhalt der Bewilligung wird der Gesuchsteller in Kenntnis gesetzt, dass die Patentgebühr per Nachnahme erhoben oder durch die Kantonspolizei eingezogen wird.
3 Die im Artikel 49 bis , Absatz 2, vorgesehene Gebühr kann je nach Bedeutung des Wettbewerbes zwischen 20 Franken und 100 Franken variieren.
3. Spielsalons A rt. 4 Gesuch
1 Wer einen Spielsalon eröffnen oder einen bereits in Betrieb stehenden Salon übernehmen will, muss bei der Dienststelle um ein entsprechendes Patent nachsuchen.
2 Er hat der Dienststelle ein schriftliches Gesuch mit der Vormeinung der G e- meind e einzureichen und ein Leumundszeugnis und einen Auszug aus dem Strafregister beizulegen.

Art. 5 Betriebliche Voraussetzungen

Die Spielsalons haben den in Artikel 8 des Gesetzes festgelegten Anforderu n- gen zu entsprechen. Sie müssen zudem:
1. leicht zugäng lich, auch für Behinderte, kontrollierbar und so gelegen sein, dass für die Nachbarschaft keine schädigende Einflüsse entstehen;
2. über Einrichtungen verfügen, welche den Anforderungen an Sicherheit, Hygiene und Anstand entsprechen;
3. über gut beleuchtet e Eingangstür und Räumlichkeiten verfügen;
4. Parkplätze in genügender Zahl auf Grund der Grösse und der Bedürfnisse des zu schaffenden oder umbauenden Spielsalons aufweisen.

Art. 6 Öffnungs - und Schliessungszeiten

Die Spielsalons dürfen nicht vor 10 Uhr geöffnet werden und sind spätestens um 23 Uhr zu schliessen. An Freitagen und Samstagen kann die Schliessung um 24 Uhr erfolgen.
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Art. 7 Jugendschutz

1 Jugendlichen unter 14 Jahren ist der Zutritt zu den Spielsalons untersagt, es sei denn, dass diese von ihren Eltern oder ihrem gesetzlichen Vertreter begle i- tet sind.
2 Jugendliche unter 16 Jahren dürfen die Spielsalons nach 20 Uhr nur bes u- chen, wenn angenommen werden darf, dass sie durch den gesetzlichen Vertr e- ter dazu ermächtigt sind.

Art. 8 Getränkeaussc hank

Das Patent für einen Spielsalon berechtigt den Betrieb eines solchen Salons ohne die Abgabe von Speisen und Getränken. Automaten mit alkoholfreien Getränken oder die beschränkte Abgabe einiger alkoholfreier Getränke durch den Aufseher können durch die Dienststelle bewilligt werden.

Art. 9 Überwachung

1 Der Patentinhaber ist für die Überwachung des Spielsalons während den Öffnungszeiten verantwortlich.
2 Der Betrieb darf weder die Nachbarschaft belästigen noch die öffentliche Ordnung und Ruhe stören.
3 Die diesbezüglichen Bestimmungen der Polizeireglemente der Gemeinden bleiben vorbehalten.

Art. 10 Öffentliche Gaststätten

1 Die öffentlichen Gaststätten können in ihren Räumlichkeiten, welche dem Gesetz über die öffentlichen Gaststätten und die touristis che Beherbergung unterstellt sind, bis maximal vier Spielapparate betreiben.
2 Die Spielapparate sind gemäss Artikel 48, Absatz 1 des Gesetzes über die Handelspolizei patentpflichtig.
4. Kegelbahnen, Bowlings und spezielle Spielapparate

Art. 11 Ordentliche Anforderungen

Der Betreiber von automatischen Kegelbahnen, Bowlings und speziellen Spielapparaten im Sinne von Artikel 49 ter des Gesetzes hat, soweit er der Patentpflicht unterstellt ist, den ordentlichen Anforderungen des Gesetzes zu entsprechen.
5. Auss tellungen und Vorführungen kommerzieller Art

Art. 12 Verfahren

1 Wer Ausstellungen oder Vorführungen kommerzieller Art durchführen will, muss der Dienststelle fünf Tage vor Beginn der Abhaltung ein schriftliches Gesuch unterbreiten, begleitet von einer Vor meinung des Gemeindeverwa l- tung, einem Leumundszeugnis und einem Auszug aus dem Strafregister. Z u- dem gibt er seine Firma bekannt und erteilt alle nötigen Auskünfte über die
- 4 - a n zuwendenden Preise, die zu verkaufenden Quantitäten, über die Qualität und die rec htmässige Herkunft der Ware, sowie über eventuell zu entrichtende Zollgebühren.
2 Die Bestimmungen der Artikel 30, Absatz 3, 35, Absatz 1, und 55, Absatz 2 des Gesetzes bleiben vorbehalten.
3 Finden anlässlich dieser Veranstaltungen direkte Verkäufe an Kon sumenten statt, werden diese als Wanderlager betrachtet und unterstehen der Paten t- pflicht gemäss dem ordentlichen Recht.

Art. 13 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
2 Der Beschluss vom 18. Sep tember 1985 über die Regelung der Sonderfälle betreffend das Gesetz vom 20. Januar 1969 über die Handelspolizei mit den Abänderungen vom 30. Januar 1985 wird aufgehoben. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 3. Juli 1991. Der Präsident des Staatsrates : Dr. Bernard Comby : Henri v. Roten
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