Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (233.220.1)
CH - SZ

Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

SRSZ 31.1.2000 1 Strafsachen 1 (Vom 5. November 1992) 2

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung der Kriminalität durch Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit, indem es insbesondere a) den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden die Kompetenz gibt, Verfahrens- handlungen in einem andern Kanton durchzuführen (2. Kapitel); b) die Rechtshilfe in Strafsachen erleichtert (3. Kapitel). Art. 2 Anwendungsbereich
1 Das Konkordat kommt nur zur Anwendung in Verfahren, in denen materielles Bundesstrafrecht (Strafgesetzbuch und andere Bundesgesetze) anwendbar ist, unter Ausschluss der kantonalen Strafgesetzgebung.
2 Es steht jedoch den Kantonen unter Vorbehalt des Grundsatzes des Gegen- rechts frei, den Anwendungsbereich des Konkordates durch eine an das Eidge- nössische Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates gerichtete Erklärung auf die kantonale Gesetzgebung auszudehnen.

2. Kapitel: Verfahrenshandlungen in einem andern Kanton

Art. 3 Grundsatz

1 Die mit einer Strafsache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde kann Verfahrenshandlungen direkt in einem andern Kanton anordnen und durchfüh- ren.
2 Ausser in dringenden Fällen benachrichtigt sie vorgängig die zuständige Be- hörde dieses Kantons (Art. 24).
3 Die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verfahrenshandlung durchge- führt wird, wird in allen Fällen benachrichtigt. Art. 4 Anwendbares Recht Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde wendet das Verfahrensrecht ihres Kantons an. Art. 5 Amtssprache
1 Verfahrenshandlungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde durchgeführt.
2
2 Verf ü gungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Beh ö rde erlassen.
3 Wenn jedoch die Person, die Gegenstand eines Entscheides ist, die Sprache dieser Beh ö rde nicht versteht, hat sie in der Regel Anspruch auf einen unent- geltlichen Ü bersetzer oder Dolmetscher. Art. 6 Inanspruchnahme der Polizei Ist f ü r die Durchf ü hrung einer Verfahrenshandlung ein polizeiliches Einschreiten notwendig, wird die zust ä ndige Polizei mit dem Einverst ä ndnis der ö rtlich zu- st ä ndigen Untersuchungs- oder Gerichtsbeh ö rde (Art. 24) beigezogen. Art. 7 Postzustellungen Gerichtsurkunden k ö nnen Empf ä ngern, die sich in einem andern Kanton aufhal- ten, direkt durch die Post nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr und seiner Vollzugsverordnung zugestellt werden. Art. 8 Vorladungen
1 Personen, die in einen Konkordatskanton vorgeladen werden, sind verpflichtet, dort zu erscheinen. Sie werden in der Amtssprache ihres Aufenthaltsortes vorgeladen.
2 Zeugen wie auch Sachverst ä ndige, die ihren Auftrag akzeptiert haben, k ö nnen einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
3 Die Vorladung enth ä lt gegebenenfalls den Hinweis, dass bei unentschuldigtem Nichterscheinen ein Vorf ü hrbefehl erlassen werden kann. Art. 9 Verhandlungen, Augenscheine Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbeh ö rde kann in einem andern Kanton Sitzungen abhalten, dort Augenscheine und Verhandlungen durchf ü hren oder durchf ü hren lassen. Art. 10 Durchsuchungen, Beschlagnahme
1 Durchsuchungen und Beschlagnahmen m ü ssen durch einen schriftlichen und kurz begr ü ndeten Entscheid angeordnet werden.
2 In dringenden F ä llen kann die Begr ü ndung nachgereicht werden. Art. 11 Mitteilungspflicht Die Untersuchungs- oder Gerichtsbeh ö rde, die in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis von einem in einem andern Kanton begangenen, von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen erh ä lt, ist verpflichtet, die zust ä ndige Beh ö rde dieses Kantons (Art. 24) zu benachrichtigen.
SRSZ 31.1.2000 3 Art. 12 Rechtsmittelbelehrung Wenn das kantonale Verfahrensrecht des mit der Sache befassten Kantons ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmittelbe- lehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben. Art. 13 Rechtsmittel, Sprache Das Rechtsmittel muss in der Sprache der mit der Sache befassten Beh ö rde oder in derjenigen des Ortes, wo der Entscheid vollstreckt wird, abgefasst wer- den. Art. 14 Kosten Die Verfahrenskosten, insbesondere f ü r Ü bersetzer, Dolmetscher, Zeugen, Gut- achten, wissenschaftliche Arbeiten gehen zulasten des mit der Sache befassten Kantons.

3. Kapitel: Auf Verlangen eines andern Kantons vorgenommene Verfahrens-

handlungen Art. 15 Direkter Gesch ä ftsverkehr
1 Die Beh ö rden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersu- chungsschreiben kann in der Sprache der ersuchenden oder der ersuchten Be- h ö rde gehalten werden.
2 Falls ü ber die Zust ä ndigkeit einer Beh ö rde Ungewissheit besteht, werden die Gerichtsurkunden und die Rechtshilfegesuche rechtsg ü ltig einer einzigen Be- h ö rde zugestellt (Art. 24).
3 Wenn die ersuchte Beh ö rde feststellt, dass die Gerichtsurkunde oder das Rechtshilfegesuch in den Zust ä ndigkeitsbereich einer anderen Beh ö rde f ä llt, stellt sie dieses von Amtes wegen der zust ä ndigen Beh ö rde zu. Art. 16 Anwendbares Recht Die ersuchte Beh ö rde wendet ihr kantonales Recht an. Art. 17 Rechte der Parteien
1 Die Parteien, ihre Vertreter und die ersuchende Beh ö rde k ö nnen an den einzel- nen Rechtshilfehandlungen teilnehmen, wenn dieses Recht durch den ersuchten Kanton vorgesehen ist oder wenn es die ersuchende Beh ö rde ausdr ü cklich ver- langt.
2 In diesem Fall gibt die ersuchte Beh ö rde der ersuchenden Beh ö rde und den Parteien Zeit und Ort bekannt, wo die Rechtshilfehandlung durchgef ü hrt werden soll.
4 Art. 18 Rechtsmittelbelehrung Wenn das anwendbare Recht ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben. Art. 19 Rechtsmittel, Verfahren und Zust ä ndigkeit
1 Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in derjenigen der ersuchenden Beh ö rde abgefasst werden.
2 Bei der Beh ö rde des ersuchten Kantons k ö nnen nur die Beschwerdegr ü nde betreffend Gew ä hrung und Ausf ü hrung der Rechtshilfe geltend gemacht werden. In allen anderen F ä llen, namentlich bei Einwendungen materieller Art, muss das Rechtsmittel bei der zust ä ndigen Beh ö rde des ersuchenden Kantons eingereicht werden; Artikel 18 ist sinngem ä ss anwendbar. Art. 20 Vollzug von Haftbefehlen Zuf ü hrungsbegehren und Haftbefehle werden nach den Vorschriften des Artikels
353 StGB vollstreckt. Art. 21 Vernehmung von verhafteten Personen Die gest ü tzt auf einen Vorf ü hrbefehl oder Haftbefehl in einem andern Konkor- datskanton festgenommene Person muss innerhalb von 24 Stunden einvernom- men werden. Die Beh ö rde muss die betreffende Person summarisch ü ber die Gr ü nde ihrer Verhaftung und die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen in- formieren. Art. 22 Zustellung durch die Polizei Gerichtsurkunden, die nicht durch die Post zugestellt werden k ö nnen, werden direkt durch die Polizei des Kantons, wo die Zustellung erfolgen soll, zugestellt. Art. 23 Kosten
1 Die Rechtshilfe ist unentgeltlich. Die Kosten namentlich f ü r Ü bersetzungen, Dolmetscher, Vorladungen, Expertisen, wissenschaftliche Arbeiten und Gefan- genentransporte gehen jedoch zulasten des mit der Sache befassten Kantons.
2 Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 24 Zust ä ndige Beh ö rde

Jeder Konkordatskanton bezeichnet eine einzige Beh ö rde, die von einem ande- ren Kanton angeordnete oder verlangte Verfahrenshandlungen bewilligt und ausf ü hrt und die Mitteilungen erhalten soll (Art. 3, 6, 11 und 15).
SRSZ 31.1.2000 5 Art. 25 Beitritt und R ü cktritt
1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserkl ä rung sowie das im Anhang zum Konkordat erw ä hnte Verzeichnis ist dem Eidgen ö ssischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zur ü cktreten will, so hat er dies dem Eidge- n ö ssischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzutei- len. Der R ü cktritt wird mit dem Ablauf des der Erkl ä rung folgenden Kalenderjah- res rechtswirksam. Art. 26 Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, mit seiner Ver ö ffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts in Kraft, f ü r die sp ä ter beitretenden Kantone mit der Ver ö ffentlichung ihres Beitrittes in der Amtlichen Sammlung. 3
2 Das gleiche gilt f ü r die Erkl ä rung betreffend die Ausdehnung des Anwendungs- bereichs des Konkordates und die Mitteilung des Verzeichnisses der kantonalen Beh ö rden sowie die Nachtr ä ge und Ä nderungen. die darin vorgenommen werden.
1 AS 1993 2876 ff.
2 Vom Eidgen ö ssischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 4. Januar 1993.
3 AS 1994 1164.
Markierungen
Leseansicht