Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen dem Kloster Muri-Gries und dem Kanton in bez... (414.61)
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Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen dem Kloster Muri-Gries und dem Kanton in bezug auf die Kantonsschule und das Internat

OGS 1993, 71 Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen dem Kloster Muri-Gries und dem Kanton in bezug auf die Kantonsschule und das Internat vom 12. Januar 1993 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, und das Kloster MuriGries in Bozen- Sarnen, gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 und in Ausführung von Artikel 46 Absatz 2 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 3 , vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck Dieser Vertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und dem Kloster MuriGries in bezug auf die Kantonsschule als öffentlich- rechtliche Anstalt des Kantons und auf das vom Kloster geführte Internat.

Art. 2

Zusammenarbeit Um die erstrebte Zusammenarbeit zu gewährleisten, treffen sich Vertreter des Kantons und des Klosters zu regelmässigen Aussprachen. Diese Kontaktgespräche erfolgen nach Bedarf, wenigstens aber einmal jährlich. Sie können von beiden Seiten beantragt werden. 1 OGS 1993, 71 2 GDB 101.0 3 OGS 1978, 37, OGS 1993, 55
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Art. 3

Wahl des Rektors Wenn bei einer Neubesetzung der Rektoren- oder Prorektorenstelle das Kloster einen Kandidaten mit entsprechender Ausbildung und Eignung stellen kann und noch keines dieser Ämter durch ein Mitglied des Klosters besetzt ist, so hat dieser gegenüber anderen Bewerbern den Vorrang. II. Lehrerschaft

Art. 4

Fachlehrer 1 Das Kloster stell t der Kantonsschule soviele Fachlehrer zur Verfügung, als ihm möglich ist. 2 Wenn bei der Neubesetzung offener Lehrstellen das Kloster einen Fachlehrer mit der geforderten Ausbildung und Eignung zur Verfügung stellen kann, hat dieser gegenüber andern Bewer bern den Vorrang. 3 Wenn das Kloster einen Konventualen für die Ausbildung als Gymnasial lehrer freistellen kann, verpflichtet sich der Kanton, diesen Konventualen nach Abschluss der Ausbildung an der Kantonsschule anzustellen, sofern: a. der Kanton vorgängig und in Berücksichtigung der Lehrerstellenplanung seine Zustimmung gegeben hat; b. bei Anstellungsbeginn die erforderlichen Voraussetzungen (Fähigkeits ausweis, Eignung) erfüllt sind.

Art. 5

Anstellungsbedingungen Für die vom Kloster zur Verfügung gestellten Fachlehrer gelten, mit Ausnahme der Besoldungsregelung nach Art. 11 dieses Vertrages, die gleichen Anstellungsbedingungen wie für die Laienlehrer. III. Internat

Art. 6

Verantwortlichkeit Das vom Kloster geführte Internat fällt ausschliesslich in die Verantwortung und die Zuständigkeit des Klosters.

Art. 7

Aufnahme von Obwaldner Schülern in das Internat Bei der Aufnahme in das Internat werden Schüler bevorzugt, deren Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Obwalden haben, wenn sie sich rechtzeitig angemeldet haben und die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie sie für auswärtige Schüler gelten.

Art. 8

Besuch der Kantonsschule durch Internatsschüler 1 Die Internatsschüler können die Kantonsschule besuchen, wenn sie die Aufnahme- und Promotionsbedingungen erfüllen, wie sie für Obwaldner Kantonsschüler gelten. Die Schulund Disziplinarordnung gilt für externe und interne Schüler in gleicher Weise. 2 Die Internatsschüler, deren Eltern keinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Obwalden haben, werden von der Internatsleitung beim Rektorat für den Besuch der Kantonsschule angemeldet. Der Internatsleitung wird der Aufnahmeentscheid mitgeteilt: a. bis Mitte März für Anmeldungen für die 4. bis 7. Klasse; b. bis Ende April für Anmeldungen für die 1. bis 3. Klas se. Später eingereichte Aufnahmegesuche können nur berücksichtigt werden, sofern dies die Klassenhöchstzahlen erlauben. 3 Es dürfen keine Internatsschüler aus Platzgründen entlassen werden, wenn die Klassenhöchstzahlen wegen Zuzügern mit Wohnsitz im Kanton überschritten werden. In diesem Fall hat das Rektorat der Kantons schulkommission eine entsprechende Mitteilung zu machen. 4 Eine Entlassung ausserkantonaler Schüler aus disziplinarischen Gründen aus dem Internat bringt auch den Ausschluss aus der Schule mit sich. IV. Finanzielle Bestimmungen

Art. 9

Schulgeld für die Internatsschüler Das Kloster leistet an den Kanton pro Internatsschüler, dessen Eltern keinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Obwalden haben, einen jährlichen Beitrag von Fr. 5 850. – (Indexstand 31. Juli 1992 von 133,8 Punkten). Dieser Betrag wird jährlich der Teuerung angepasst. Massgebend für die Festsetzung des Betrages für das laufende Schuljahr ist der 31. Juli.
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Art. 10

Versicherung der Fachlehrer des Klosters Die Versicherung der Fachlehrer des Klosters ist in allen Bereichen Sache des Klosters.

Art. 11

Lehrerbesoldung 1 Die Entschädigung an das Kloster für den durch die Konventualen übernommenen Schulunterricht richtet sich nach der Zahl der erteilten Schulstunden. Dabei entspricht ei n Vollpensum jenem der Laienlehrer (zur Zeit 22 Lektionen pro Woche, 24 Lektionen für Turnlehrer). Die Jahresgrundbesoldung, eingeschlossen 13. Monatslohn, für ein Vollpensum ergibt sich aus dem Durchschnitt des Besoldungsminimums für Mittelschullehrer II (zur Zeit 15. Besoldungsklasse, keine Leistungs und Erfahrungszulage) und des Besoldungsmaximums für Mittelschullehrer I (zur Zeit 18. Besoldungsklasse, 16 Leistungsund Erfahrungszulagen). 2 Die in Absatz 1 festgelegte Jahresgrundbesoldung wird jährlich nach Massgabe der kantonalen Beamtenordnung der Teuerung angepasst. 3 Auf die Besoldung werden 18 Prozent Sozialkosten vergütet. V. Schlussbestimmungen

Art. 12

Aufhebung des bisherigen Vertrages Der Vertrag über die Kantonsschule vom 8. Februar 1985 4 wird aufgehoben.

Art. 13

Inkraftsetzung und Kündigung 1 Dieser Vertrag tritt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantons rat, auf das Schuljahr 1993/94 in Kraft. 5 2 Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf den 31. Juli eines Jahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Juli 1995. 4 OGS 1986, 47 5 Vom Kantonsrat am 22. April 1993 genehmigt
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