Vertrag zwischen dem Kanton Obwalden und der Kantonsspital Aarau AG über die Zusammen... (832.16)
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Vertrag zwischen dem Kanton Obwalden und der Kantonsspital Aarau AG über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie und die Abgeltung der Leistungen

832.16 Vertrag zwischen dem Kanton Obwalden und der Kantonsspital Aarau AG über die Zusammenarbeit im Bereich der Ne urochirurgie und die Abgeltung der Leistungen vom 24. Februar 2006 1 Der Kanton Obwalden, vertreten durch das Sicherheitsund Gesundheitsdepartement 2 (nachfolgend Sicherheitsund Gesundheitsdepartement genannt), und die Kantonsspital Aarau AG (nachfolgend KSA genannt) vereinbaren:

Art. 1

Zweck Der Vertrag bezweckt:
1. eine optimale, zwischen den Vertragsparteien koordinierte medizinische und pfl egerische Versorgung der neurochirurgischen Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton O bwalden,
2. die Zusammenarbeit und gegenseitige Information und Dokumentation bezüglich medizini scher Entwicklung, Qualitätskontrolle, Patienten- statistik und Ko sten im Bereich der Neurochi rurgie,
3. die Regelung der Kostenabgeltung.

Art. 2

Geltungsbereich, Aufenthaltsklasse
1. Dieser Vertrag regelt ausschliesslich den stationären neurochirurgischen Spitalaufenthalt von Patientinnen und Patienten, die im Kanton Ob walden wohnen und sich im KSA behandeln lassen müssen (Hospitalisationen gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG). Vom Sicherheitsund Gesundheitsdepartement werden lediglich die Kosten für den Aufenthalt auf der allgemeinen Abteilung überno mmen.
2. Bei Patientinnen und Patienten, welche halbprivat oder privat versichert sind, werden die Zusatzkosten (Grundversicherung übersteigender Betrag) von der Zusatzversicherung oder der Patientin/dem Patienten getragen.
3. Handelt es sich um medizinisch nicht indizierte Hospitali sationen nach

Art.

41 Abs. 1 KVG, erfolgt die Rechnungsstellung an die entsprechende Krankenversicherung.

Art. 3

Aufnahmepflicht Das KSA verpflichtet sich, Patientinnen und Patienten nach Massgabe der offiziellen Aufnahm ebedingungen die erforderliche ärztl iche Behandlung und pflegerische Betreuung innert nützlicher Frist zu gewähren. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, sind das KSA und das KSL (Kantonsspital Luzern) dafür besorgt, dass der Eingriff bzw. die Behandlung in einem anderen Spital vorgenommen wird. Dabei sind in erster Linie die Vertragsspitäler des Kantons Obwalden – die Klinik St. Anna Luzern und das Universitätsspital Bern – zu b erücksichtigen.
1 Nicht im ABl, geändert durch Nachtrag zum RRB über die Vereinbarung mit der Kantonsspital Aarau AG vom 14. Dezember 2010 (Änderung vom 30. November
2010), in Kraft seit 1. Januar 2011 (ABl 2010, 2448)
2 Seit 1. Juli 2008 in Zuständigkeit des Finanzdepartements
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Art. 4

Notfälle und Beratung Das KSA garantiert eine durchgehende Aufnahme (24 Stunden) für neurochirurgische Notfälle, die aus dem Kanton Obwalden zugewiesen werden.

Art. 5

Meldepflicht / Depot
1. Das Sicherheitsund Gesundheitsdepartement verpflichtet sich, für sämtliche medizinisch indizierten Fälle im Rahmen der Zuweisungspraxis eine Kostengutsprache bzw. schriftliche Bestätigung der Lei stungspflicht zuhanden des KSA zu erteilen.
2. Das KSA meldet Spontaneinweisungen, insbesondere Notfälle, dem Sicherheitsund G esundheitsdepartement zur Durchführung des Kosten- gutspracheverfahrens unmittelbar (in der Regel i nnert 24 Stunden) nach erfolgtem Eintritt.
3. Die Krankenversicherer werden mittels Eintrittsmeldung über den Eintritt der Patientin bzw. des Patienten informiert.
4. Durch die Sicherstellung der Direktzahlungen durch das Sicherheitsund Gesundheitsdepar tement (Kantonsteil) bzw. die anerkannten Kranken- versicherer (Grundversicherung) wird auf die Erhebung eines Depots verzichtet.

Art. 6

Leistungspflicht des Kantons / Krankenversicherers
1. Die Leistungspflicht beginnt grundsätzlich mit dem Spitaleintritt. Die Ablehnung der Leistungspflicht für den gesamten Aufenthalt oder für einzelne Leistungen sind dem KSA unver züglich (in der Regel innert
24 Stunden nach Erhalt der Eintrittsmeldung) mitzuteilen.
2. Die Krankenversicherer (Grundversicher ung) und der Kanton Obwalden sind nur soweit leistungs pflichtig, als nicht andere Versicherungsträger für die Kosten aufzukommen haben.
3. Das Sicherheitsund Gesundheitsdepartement verpflichtet sich, aufgrund der erteilten Kos tengutsprache, den betreffenden Kostenanteil (Kantons anteil) an der Gesamtrechnung pro Fall (Austritt) zu übernehmen. Die Rechnungen des KSA sind innert 30 Tagen (plus 7 Tage) ab Rechnungs datum zu begleichen. Wird die Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, kann ab der 2. Mahnung, frühestens jedoch nach 45 Tagen, eine Mahngebühr von CHF 20. – zuzü glich 5 % Verzugszins erhoben werden. Bei Zahlung ist die Rechnungsnummer aufzufüh ren.

Art. 7

Taxen, Leistungsumfang
1. Das KSA verrechnet dem Sicherheitsund Gesundheitsdepartement für die st ationäre B ehandlung eine Pauschale gemäss Anhang 1. Mit dieser Pauschale sowie dem Anteil des Grundversicherers sind alle Leistungen – wie in Anhang 2 beschrieben – abgegol ten. Für Kinder und kranke Säuglinge gelten die gleichen Pauschalen wie für Erwachsene.
2. Bei Halbprivatund Privatversicherten beteiligt sich der Wohnkanton nicht an den Zusatzk osten und leistet lediglich im Umfang der Grundversicherung den im Anhang 1 vereinbarten Anteil.
3. Bei Rückverlegungen in Spitäler des Kantons Obwalden ist das übernehmende Spital für die Orga nisation und die Kostenabgeltung des Transportes zuständig.
4. Die im Anhang 1 aufgeführten Pauschalen umfassen den Spital aufenthalt für die volle Dauer der Akutspitalbedürftigkeit. Bei vorzeitiger Rückverlegung des Patienten wird Ende Mai des Folgejahres für diese Fälle eine pauschale Rückvergütung vorgenommen. Diese berechnet sich aus der Differenz zwischen der kalkulierten (Soll) und effektiv erreichten (Ist) Aufenthaltsdau er, multipliziert mit der Tagespauschale von CHF 400. –.
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Art. 8

Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit
1. Bei der Diagnose, den Behandlungen, der Pflege, der Verordnung von Massnahmen sowie dem Einsatz von Medikamenten, Mitteln und Gegenständen beachtet das KSA das Wirtschaftlic hkeitsgebot gemäss

Art.

56 KVG.
2. Das KSA stellt die Pfadbeschreibungen, den Algorith mus sowie die Komponentenübersicht auf dem Extranet des KSA ( http:www.mipp.ch) gegen ein Passwort bereit. Dieses kann beim KSA, Abtei lung «mipp », bestellt werden.

Art. 9

Rabatte Mit dem Vertrag soll die Zusammenarbeit der Vertragsparteien gesichert werden. Das KSA ge währt aus diesem Grund 10 % Rabatt auf dem Kantonsanteil (Jahresumsatz Sicherheitsund Gesundheitsdepartement, ermittelt aus den Eintritten des entsprechenden Jahres abzüglich Rückv erg ütungsbetrag aufgrund Rückverlegungen gemäss Art. 7 Abs. 4). Die Rückerstattung wird rückwirkend per Ende Mai des Folgejahres an das Sicherheitsund G esundheitsdepartement vorgenommen.

Art. 10

Inkraftsetzung, Dauer des Vertrages
1. Dieser Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit und tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft . Er kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende ei nes Kalenderjahres aufgelöst werden.
2. Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vert rages samt Anhängen können durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen der Parteien ohne formelle Kündigung des Vertrages vereinbart werden.
3. Preisanpassungen werden jeweils auf das Jahresende bzw. zu Beginn des neuen Jahres durch das Departement für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau kommuniziert.

Art. 11

Anhänge Die beigefügten Anhänge sind integrierender Bestandteil dieses Vertrages: Anhang 2: In der Pauschale inbegriffene Leistungen. Anhang 1 / Tarife Wohnkanton und Regeln für die Abrechnung A Tarife im Bereich Neurochirurgie, gültig ab 01.01.2011 3 Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich mittels »mipp>Fallpauschalen. Für die nicht mit »mipp> abrechen baren Fälle (kein »mipp>Pfad, Vorliegen von Ausschlusskriterien gemäss Pfadbeschrieb) kommen die allgemeinen Klinikpfade zur Anwendung. Die neuen Pfade sowie angepassten Preise werden jeweils auch vom Departement für Gesundheit und Sozi ales des Kt. Aargau per Ende Jahr bzw. zu Beginn des neuen Jahres kommuniziert.
3 Fassung von Anhang 1 Bst. A gemäss Nachtrag vom 14. Dezember 2010 (erneuerter Anhang vom 30. November 2010)
über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie und die Abgeltung der Leistungen 832.16 Pfad Identifikat i on Pfad Bezeichnung Betrag in CHF KSA601 LDH mit Operation 7'418 KSA602 Hypophysentumor mit Operation 15'578 KSA603 SAB / AVM: Clipping (immer), Coiling od. konservative Th. mit Hosp. ≥ 5 Tg. 47'590 KSA60 4 Spontane intrazerebrale Blutung, kons. Th., max. ICP Sonde 19'942 KSA605 Spontane intrazerebrale Blutung mit Kraniotomie 35'664 KSA606 Intracranieller Tumor, Hirnabszess m./o. Op. 20'562 KSA607 Lumb. Stenose / instabile WS mit Operation 11'011 KSA608 Hydrocephalus m. Operation (Shunt od. Shunt Revision) 14'683 KSA609 ZDH od. zerv. Stenose mit Operation 10'717 KSA610 Stat. Myelografie; CAG od. lumb. Infusionstest, Hosp. ≤ 4 Tg. 3'358 KSA611 SHT leicht (GCS 14 15) 4'334 KSA612 SHT mittelschwer (GCS 9 13) m./o. Op. 15'176 KSA613 SHT schwer (GCS 3 8) m./o. Op. 32'739 KSA614 Chron. Subduralhämat./ Hygrom mit Operation 10'126 KSA615 Spinaler Tumor (WKTumor, RKTumor epi oder intradural) mit Operat ion 16'494 KSA616 Schädeldachdefekt mit Operation 10'715 KSA617 SAB/AVM: kons.Th. od. Coiling mit Hosp. ≤ 4 Tg., ICP Sonde in 70% 12'984 KSA641 Allg. Klinikpfad ohne IPS: Neurochirurgie 4'762 KSA642 Allg. Klinikpfad mit IPS: Neurochirurgie 18'766 KSA643 Allg. Klinikpfad VKL: Neurochirurgie 2'157 In den Pauschalen nicht enthalten sind alle zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz und dem Schweizer ischen Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer (SVK) tarifier ten Leistungen wie Di alysen, Transplantationen usw., welche gemäss den vereinbarten Taxen separat verrechnet werden sowie Rettungsund Transportkosten. B. Regeln für die Abrechnung Für die Abrechnung gelten die folgenden Regeln: a. Spitaleintritte mit ei ner Aufenthaltsdauer von mindestens 24 Stunden gelten als stationäre Fälle. Leistungen von Patienten, die innert
24 Stunden in ein anderes Krankenhaus verlegt werden oder sterben, werden ambulant abgerechnet (analog Regelung mit santésuisse Aargau- Solothur n). b. Stationäre Wiedereintritte wegen des gleichen Behandlungsgrundes bis und mit 7. Tag nach Austritt gelten nicht als neue Fälle. c. Durch Urlaub unterbrochene Aufenthalte werden als ein Fall abgerechnet.
über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie und die Abgeltung der Leistungen 832.16 d. Pro Fall (Austritt) kann eine Pauschale verr echnet werden. Interne Verlegungen gelten nicht als neue Fälle. Werden Patientinnen und Patienten aus medizinischen und organisatorischen Gründen oder auf grund von Kapazitätsengpässen spitalintern von der einen in eine andere Abteilung/Klinik oder Kostens telle verlegt, so ist für die Verrechnung die Hauptdiagnose/Hauptbehandlung bzw. diejenige Behandlung mit dem grössten Ressourcenaufwand massgebend. e. Übergangsregelung alte/neue Pauschalen: Für Eintritte bis 31.12. werden die alten Pauscha len abgerechnet . Zudem gelten für diese Fälle die vertraglichen Vereinbarungen des bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Vertrags. f. Wird im Anschluss an einen Spitalaufenthalt eine neue Hospitalisation notwendig, deren U rsache offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem vorherigen Fall steht, kann nach dem allgemein üblichen Kostengutspracheverfahren eine separate Pauschale verrechnet werden. Als stationäre Behandlungen gelten Aufenthalte gemäss der Definition, welche in dem für das Spital gültigen Vertrag bezüglich der st ationären Behandlung von grundversicherten Patienten mit santésuisse Aargau- Solothurn festgehalten ist (VKL wurde vorübergehend nicht umgesetzt). Änderungen der Falldefinitionen – z.B. aufgrund der Umsetzung der VKL – bleiben vorbehalten und werden in der entsprechenden Kostenkalkulation berücksichtigt. Anhang 2 In der Pauschale inbegriffene Leistungen Die Pauschalen decken sämtliche gemäss KVG kassenpflichtigen Leistungen ab, z.B.: a. Sämtliche Leistungen des stationären Aufenthaltes auf der allgemeinen b. Krankentransporte während des Krankenhausaufenthaltes zu externen Untersuchungen und Behandlungen gemäss Art. 33 lit. g KVV. c. Eintrittsund Austrittszeugnisse, Zwischen- und Operationsberichte sowie Zeugnisse und Berichte, die dem Kantonsarz t zur Beurteilung im Rahmen dieses Vertrages dienen. d. Die Kosten für verwendete Implantate. e. Grund- und Behandlungspflege. f. Hotellerie.
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