Interkantonale Fachschulvereinbarung (631.311.1)
CH - SZ

Interkantonale Fachschulvereinbarung

(Vom 27. August 1998)

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Uni- versitäten und Fachschulen) - den interkantonalen Zugang, - die Stellung der Studierenden, - die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern der Fachschulen leisten.
2 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierug von Fachschulen oder höhere als die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Abgel- tungen für den Fachschulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor.

Art. 2

Liste der Schulen und der zahlenden Kantone
1 Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest,
a) welche Schulen und Studiengänge sie als Standor tkanton für den interkant o- nalen Zugang anbieten,
b) welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkan- tonalen Studierenden zu entrichten sind,
c) von welchen Angeboten sie als Wohnsitztkanton von Studierenden Gebrauch machen.
2 Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt.

Art. 3

Wohnsitzkanton Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Aus- land wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimat- kantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die el- ter nlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d,
c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbe- halten bleibt Bst. d,
d) der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununter- brochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finan- ziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung ei nes Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst,
e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivi l- rechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen

Art. 4

Festsetzung der Beiträge
1 Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende und pro Semester festge- legt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildungen (mindestens 18 Lektionen pro Woche) oder auf Teilzeitausbildungen.
2 Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen angebotenen Schulen und Studiengänge fest.
3 Dabei gelten folgende Grundsätze:
a) Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen Ausbi l- dungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die Betriebskosten, abzüg- lich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfäll i- ger Bundesbeiträge.
b) Die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen Ausbi l- dungskosten abdecken.
c) Die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht höher sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
4 Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die Beitragshöhe und gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkantone sind gehalten, auf Verlangen der Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu belegen und zu begründen. Die Kosten dieser Abklärungen werden auf die Parteien aufgeteilt.

Art. 5 Modalitäten

1 Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 eingetragen.
2 Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren, bzw. für den Rest der Bei - tragsperiode (Art. 16, Abs. 2).

III. Studierende

Art. 6

Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Studierenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.

Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen

1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleich- behandlung. Sie können zu einem Studiengang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der
1 Die Schulen können von den Studierenden angemessene Studiengebühren er - heben.
2 Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studierenden, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein.

IV. Vollzug

Art. 9 Beitragsverfahren

Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.

Art. 10

Geschäftsstelle und Arbeitsgruppe
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzi e- hungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. Ihr obl iegen insbesondere folgende Aufgaben: - Information der Vereinbarungskantone, - Koordination - Regelung von Verfahrensfragen.
2 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von Empfehlun- gen gemäss Art. 4, Abs. 4 setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der vier EDK- Regionen sowie einem Vertreter der Finanzdirektorenkonferenz (FDK).

Art. 11

Ermittlung der Studierendenzahl Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Studieren- den je Studiengang zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den Wohnsitzkanton gemäss Artikel 3 und führt die Studierenden des Vollzeit - bzw. berufsbegleitenden Studiums getrennt auf.

Art. 12

Vollzugskosten Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Die werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.

V. Rechtspflege

Art. 13

Schiedsinstanz
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schieds-
bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schieds- gericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1996 (SR 279), finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

VI. Übergangs - und Schlussbestimmungen

Art. 14 Beitritt

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzutei- len. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.

Art. 15 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindesten fünfzehn Kantone den Bei- tritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres
1999/2000. 2
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Interregionale Vereinbarung über Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom 17. September 1992 3 durch Beschluss der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone aufgehoben.

Art. 16 Revision

1 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteili g- ten Kantone revidiert werden.
2 Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Studienjahres möglich, erstmals frühestens per 1.8.2001. Änderungen des Anhanges werden aufgenommen, soweit sie vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle eintreffen. Alle Änderungen treten auf einen gleichen Zeitpunkt in Kraft.

Art. 17 Kündigung

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekün- digt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtung

Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studiengang eines Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinba- rung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Studierenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 6)
Diese Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der ande- ren Vereinbarungspartner zu.
1 Beschluss der Plenarversammlung EDK vom 27. August 1998. Keine Publikation im Abl.
2 Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat den Beitritt ab Schuljahr 1999/2000 am 20. April (RRB 662/1999) beschlossen. Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsd i- rektoren auf den 1. August 2000 in Kraft gesetzt.
3 Nicht veröffentlicht.
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