Landsgemeindebeschluss über ein Darlehen an die Luftseilbahn Lungern-Schönbüel (776.2)
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Landsgemeindebeschluss über ein Darlehen an die Luftseilbahn Lungern-Schönbüel

OGS 1991, 59 Landsgemeindebeschluss über ein Darlehen an die Luftseilbahn Lungern- Schönbüel vom 28. April 1991 1 Die Landsgemeinde des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 35 und 61 Ziffer 3 der Kantonsverfassung, Fassung vom 8. Juni 1986 2 , nach Kenntnisnahme von der Botschaft des Regierungsrates, auf Antrag des Kantonsrates, beschliesst: 1. Der zu gründenden Auffanggesellschaft der Luftseilbahn Lungern- Schönbüel wird ein zinsloses, bedingt rückzahlbares Darlehen von Fr. 1 500 000. – zugesichert. Das Darlehen ist an folgende Bedingungen und Auflagen gebunden: a. die gemäss Bericht des Initiativkomitees «Lungern- Schönbüel lebt weiter» vom 10. Oktober 1990 notwendigen Kapitalien von je Fr. 1 500 000. – seitens der Einwohnergemeinde Lungern und seitens von Privaten werden aufgebracht und stehen zur vollen Verfügung der Auffanggesellschaft; b. das Darlehen ist anteilsmässig für Investitionen bei der Luftseilbahn Lungern- Turren im Höchstbetrag von Fr. 1 100 000. –, bei der Gondelbahn Turren- Schönbüel im Höchstbetrag von Fr. 2 0 00 000. –, für Erneuerungsund Anpassungsarbeiten an den Gebäuden und am Restaurant Berghaus sowie für Anschaffungen für den Rettungsdienst im Höchstbetrag von Fr. 1 100 000. – einzusetzen; c. sämtliche Gläubiger und derzeitigen Aktionäre der Luftseilbahn Lungern- Schönbüel AG verzichten auf ihre Forderungen; d. die Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Verkehr wird bis zum 30. September 1991 erteilt, ohne dass zuvor, ausser dem ordentlichen Unterhalt, Investitionen zu tätigen sind; e. die Landeigentümer verzichten auf Abgaben für die Durchfahrts rechte, solange die neue Gesellschaft keine Dividenden bezahlt; 1 OGS 1991, 59 2 GDB 101.0
2 f. die Massnahmen im Bereich Transport, Restauration und Marketing (Personalund Mitteleinsatz) für einen rationellen und wirtschaftlichen Betrieb gem äss Bericht vom 10. Oktober 1990 werden durchgeführt. 2. Das Darlehen wird im Verhältnis zu den getätigten Investitionen ausbezahlt, voraussichtlich Fr. 667 000. – im Jahr 1991, Fr. 500 000. – im Jahr 1992 und Fr. 333 000. – im Jahr 1993. Über die Verwendung ist eine detaillierte Abrechnung einzureichen. 3. Das Darlehen ist ab dem Rechnungsjahr 1994 anteilsmässig in dem Umfang zurückzubezahlen, als der Cashflow Fr. 215 000. – übersteigt, was 5,375 Prozent der Investitionen von Fr. 4 000 000. – entspricht, höchst ens jedoch jährlich Fr. 105 000. –. 4. Dem Regierungsrat sind jeweils der Voranschlag und die Jahres rechnung einzureichen sowie auf Verlangen die zum Vollzug dieses Landsgemeindebeschlusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 5. Der Regierungsrat wird mi t dem Vollzug beauftragt.
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