Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes ... (416.87)
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Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung

über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung) vom 7. Februar 1997 1 Die unterzeichnenden Kantone, gestützt auf Artikel 65 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April 1978 2 und Artikel 118 des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschafts- gesetz, LwG) vom 3. Oktober 1951 3 , vereinbaren:

Art. 1

Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt einheitlich die Beiträge der Partnerkantone an ausserkantonale Ausbildungsstätten für die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung.
2 Sie will den Auszubildenden, für die am Wohnortskanton kein Angebot besteht, den Unterrichtsbesuch an ausserkantonalen Schulen sicherstellen. 4
3 Sie bezweckt ausserdem die Gleichstellung der Schülerinnen und Schüler der Partnerkantone.

Art. 2

Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundausbildung und der institutionalisierten Weiterbildung.
2 Sie umfasst im Beruf des Landwirts/der Landwirtin und in den landwirtschaftlichen Spezialberufen den Unterricht in den Berufsschulen, Landwirtschaftsschulen, Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmittelschulen, Fachschulen, Betriebsleiterschulen und Technikerschulen sowie im Beruf der Bäuerin den Unterricht in den bäuerlich-hauswirtschaftlichen Fachschulen und Betriebsleiterinnenschulen.
3 Für die bäuerlich-hauswirtschaftliche Grundausbildung gilt die Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts (Schulgeldvereinbarung) vom 21. Februar 1991 5 .
4 Regionale oder bilaterale Abkommen, Vereinbarungen oder Abmachungen gehen dieser Vereinbarung vor.

Art. 3

6 Zahlungspflichtiger Kanton, Kostengutsprache
1 Eine Zahlungspflicht besteht grundsätzlich nur, wenn am Wohnortskanton kein entsprechendes Unterrichtsangebot besteht oder der Unterrichtsbesuch in einem anderen Sprachraum der Schweiz stattfindet. Ziffer 2 bleibt vorbehalten.
2 Für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen während der Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler einem Lehrverhältnis unterstehen, ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig.
3 In allen anderen Fällen ist der Kanton zahlungspflichtig, in dem die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt des Entscheids über die Zulassung zur Schule den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
4 Der Schulortskanton holt vor der Aufnahme ausserkantonaler Schülerinnen und Schüler die Kostengutsprache des zahlungspflichtigen Kantons ein.
5 Der Schulortskanton stellt dem zahlungspflichtigen Kanton nach der Hälfte der Ausbildungszeit Rechnung. Bei Ausbildungsgängen, welche länger als ein Jahr dauern, wird pro Schuljahr abgerechnet.

Art. 4

Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge für den Unterricht betragen pro Schülerin oder Schüler: a. an landwirtschaftlichen Berufsschulen pro Schuljahr Fr. 2 000.–, b. an Berufsschulen der landwirtschaftlichen Spezialberufe pro Schuljahr Fr. 3 000.–, c. an Landwirtschaftsschulen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Fachschu- len pro Semester Fr. 4 500.–, d. an technisch-landwirtschaftlichen Berufsmittelschulen und Techniker- schulen pro Schuljahr Fr. 9 000.–, e. im landwirtschaftlichen Sonderkurs (verkürzte Zweitausbildung) Fr. 6 000.–, f. an den milchwirtschaftlichen Fachschulen für die Fachschule (soge- nannte Fachschule I) Fr. 6 300.– und für die Betriebsleiterschule (sogenannte Fachschule II) Fr. 2 700.–, g. für kürzere Lehrgänge der Fachschulen, der Betriebsleiterschulen und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Betriebsleiterinnenschulen pro Unterrichtslektion Fr. 6.–.
2 Die Konferenz kantonaler Landwirtschaftsdirektoren (LDK) überprüft die Beiträge, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise sich um
5 Indexpunkte verändert oder Anpassungen der Beiträge in anderen Schulgeldvereinbarungen vorgenommen werden. Als Basis gilt der Indexstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung. Die LDK kann die Beiträge durch Mehrheitsbeschluss anpassen.

Art. 5

Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.

Art. 6

Geschäftsstelle Das Sekretariat der LDK amtet unter Einbezug der von der LDK eingesetzten Arbeitsgruppe als Geschäftsstelle der Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: – Koordination, – Information der Vereinbarungspartner, – Regelung von Verfahrensfragen.

Art. 7

Schiedsgerichtsbarkeit
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Partnerkantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der LDK bestimmt.
Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1969, genehmigt durch den Bundesrat am 27. August 1969 7 , finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

Art. 8

Schlussbestimmungen
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone zugestimmt haben. 8
2 Der Austritt ist mit einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf den Beginn eines neuen Schuljahres möglich.
3 Die Anpassung der Beiträge richtet sich nach Art. 4 Abs. 2. Die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung können mit der Mehrheit von zwei Dritteln der unterzeichnenden Kantone auf den Beginn des folgenden Schuljahres revidiert werden.
1 LB XXIV, 400; geändert durch Nachtrag der Konferenz kantonaler Landwirtschafts- direktoren (LDK) vom 6. Juli 2000, zugestimmt durch RRB vom 20. Februar 2001, durch Beschluss der LDK auf 1. September 2001 in Kraft gesetzt (ABl 2001, 1054)
2 SR 412.10
3 SR 910.1
4 Geändert durch Nachtrag vom 6. Juli 2000
5 LB XXII, 170
6 Fassung gemäss Nachtrag vom 6. Juli 2000
7 SR 279
8 Durch die LDK auf 1. September 1998 in Kraft gesetzt
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