REGLEMENT über die Zulassung von Transport- und Rettungsunternehmen nach dem Kranken... (20.2203)
CH - UR

REGLEMENT über die Zulassung von Transport- und Rettungsunternehmen nach dem Krankenversicherungsrecht

1 REGLEMENT über die Zulassung von Transport- und Rettungs- unternehmen nach dem Krankenversicherungsrecht (vom 20. November 2001 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 56 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) 2 und auf Artikel 2 Buchstabe e der kantonalen Verordnung zum Bundesge- setz über die Krankenversicherung 3 , beschliesst:

Artikel 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement vollzieht Artikel 56 der Verordnung über die Kranken- versicherung 4 .
2 Es nennt die Voraussetzungen, unter denen Transport- und Rettungsun- ternehmen Transporte und Rettungen durchführen dürfen zulasten des Krankenversicherers, mit dem sie darüber einen Vertrag abgeschlossen haben.

Artikel 2 Voraussetzun

gen zur Zulassung Transport- und Rettungsunternehmen werden im Sinne von Artikel 56 KVV 5 zugelassen, wenn sie: a) über mindestens eine medizinische Fachperson verfügen, welche das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkannten Schule für Rettungssanität oder ein vom SRK als gleichwertig anerkann- tes Diplom besitzt; b) über einen Arzt oder eine Ärztin verfügen, dem oder der die medizinis- che Fachleitung obliegt; c) über das übrige erforderliche Fachpersonal verfügen; d) über zweckentsprechende Einrichtungen und Ausrüstungen verfügen; e) die Leistungen während des ganzen Jahres anbieten. ___________
1 AB vom 30. November 2001.
2 SR 832.102
3 RB 20.2201
4 SR 832.102
5 AB vom 30. November 2001.
2

Artikel 3 Ausnahmen

1 Ausnahmsweise kann ein Transport- und Rettungsunternehmen auch zu- gelassen werden, wenn es die Voraussetzungen nach Artikel 2 nur teilweise erfüllt.
2 Solche Ausnahmebewilligungen sind örtlich und zeitlich zu beschränken.

Artikel 4 Zuständigkeit

Die Gesundh eits-, Sozial- und Umweltdirektion ist zuständig, Zulassungs- verfügungen nach diesem Reglement zu erlassen.

Artikel 5 Verfahren

1 Die gesuchstellende Unternehmung hat der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion die erforderlichen Unterlagen einzureichen, um nachzuwei- sen, dass es die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
2 Daneben hat es den rechtsgültigen Vertrag mit dem Krankenversicherer einzureichen, zu dessen Lasten es tätig sein will.
3 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann weitere sachdienliche Unterlagen verlangen oder einsehen.

Artikel 6 Übergangsbe

stimmung Transport- und Rettungsunternehmen, die ohne Bewilligung Dienstleistun- gen nach diesem Reglement erbringen, haben bis zum 31. Januar 2002 um eine Bewilligung nachzusuchen. Unterlassen sie das oder wird ihr Gesuch abgelehnt, haben sie ihre Dienstleistungen spätestens am 28. Februar 2002 einzustellen.

Artikel 7 Inkrafttreten

Dieses Reg lement tritt am 1. Dezember 2001 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Martin Furrer Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
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