VERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und... (40.3111)
CH - UR

VERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

VERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säuge - tiere und Vögel (Jagdverordnung; KJSV) (vom 14. Dezember 1988 1 ; Stand am 1. Februar 2024 ) Der Landrat des Kantons Uri , gestützt auf Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) 2 , auf

Artikel 15 der bundesrätlichen Verordnung dazu (JSV) 3

sowie auf Artikel 56 und 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 4 , beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand
Artikel 1 Diese Verordnung vollzieht und ergänzt das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und die darauf gestützten Rechtserlasse des Bundes.
2. Abschnitt: Jagdberechtigung

Artikel 1a 5 Grundsatz

1 Wer sich aktiv an der Jagd beteiligt, benötigt eine Jagdberechtigung.
2 Wer sich im Jagdlehrgang befindet, darf als Treiberin oder Treiber einge - setzt werden.
1 AB vom 23. Dezember 1988
2 SR 922.0
3 SR 922.01
4 RB 1.1101
5 Eingefügt gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023) 1

Artikel 2 Voraussetzungen

Im Kanton Uri ist zur Jagd berechtigt, wer: 6
a) Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist oder als ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger im Kanton Uri wohnt; 7
b) das 19. Altersjahr erfüllt hat oder im gleichen Jahr erfüllen wird und urteilsfähig ist; 8
c) einen gültigen Jagdfähigkeitsausweis des Kantons Uri oder eines Gegenrechtskantons besitzt;
d) ... 9
e) eine den Vorschriften des Bundesrechts genügende Haftpflichtversiche - rung abgeschlossen hat;
f) keinen Ausschlussgrund erfüllt;
g) den erforderlichen Schiessnachweis erbringt 10 .

Artikel 3 11 Ausschlussgründe

Von der Jagdberechtigung ausgeschlossen ist:
1. solange der Ausschlussgrund besteht, wer a) wegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung für eine weid - gerechte Jagdausübung und Waffenhandhabung keine Gewähr bietet; b) im straf- oder im stationären Massnahmenvollzug steht oder dar - aus bedingt entlassen wurde; c) im Kanton Uri eine Jagdrechtsverletzung begangen hat und die darauf gestützten fälligen Bussen, Kosten, Gebühren, Entschädi - gungen und dergleichen nicht bezahlt hat; d) aufgrund eines nach Waffengesetzgebung ergangenen richterli - chen oder behördlichen Entscheids keine Waffen besitzen, erwer -
6 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
7 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
8 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
9 Aufgehoben durch LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
10 Eingefügt durch LRB vom 20. Oktober 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2011 (AB vom 29. Oktober 2010).
11 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
2
ben oder tragen darf oder dessen Waffen beschlagnahmt worden sind.
2. für fünf Jahre, wer wegen vorsätzlicher Tierquälerei zu einer Freiheitss - trafe von mindestens vier Monaten oder einer Geldstrafe von mindes - tens 120 Tagessätzen verurteilt worden ist.
3. für drei Jahre, wer a) wegen vorsätzlicher Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von min - destens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Ta - gessätzen verurteilt worden ist; b) wegen fahrlässiger Tierquälerei zu einer Geldstrafe von mindes - tens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist; c) wegen eines Jagdvergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindes - tens drei Monaten, einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessät - zen oder einer Busse von mindestens 10 000 Franken verurteilt worden ist. Handelt es sich um eine wiederholte Verurteilung innert fünf Jahren, gilt dieser Ausschlussgrund bereits bei einer Verurtei - lung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Monat, einer Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen oder einer Busse von mindestens 3 000 Franken; d) wegen einer Übertretung von Jagdvorschriften zu einer Busse von mindestens 10 000 Franken verurteilt worden ist. Handelt es sich um eine wiederholte Verurteilung innert fünf Jahren, gilt dieser Aus - schlussgrund bereits bei einer Verurteilung zu einer Busse von mindestens 3 000 Franken.
4. für ein Jahr, wer a) wegen Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt worden ist; b) wegen eines Jagdvergehens zu einer Freiheitsstrafe, einer Geld - strafe oder einer Busse von mindestens 1 000 Franken verurteilt worden ist; c) wegen einer Übertretung von Jagdvorschriften zu einer Busse von mindestens 1 000 Franken verurteilt worden ist; d) die Abschusskarte innert gesetzter Frist und trotz schriftlicher Mah - nung nicht abgegeben hat.

Artikel 4 Jagdfähigkeitsausweis

1 Der Jagdfähigkeitsausweis wird dem Bewerber nach dem abgeschlos - senen Jagdlehrgang und der bestandenen Jagdprüfung ausgehändigt. 3
2 Wird die Jagd während 10 Jahren nicht mehr ausgeübt oder kann sie als Folge eines gerichtlichen Urteils oder gestützt auf Artikel 3 Ziffer 2 während fünf Jahren nicht mehr ausgeübt werden, verliert der Jagdfähigkeitsausweis seine Gültigkeit. 12 2a Die Tätigkeit als Wildhüter oder Jagdaufseher ist der Jagdausübung gleichgestellt. 13
3 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement 14 .

Artikel 5 15 Treffsicherheitsnachweis

1 Jägerinnen und Jäger sind verpflichtet, jährlich den Treffsicherheitsnach - weis zu erbringen.
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren in einem Reglement 16 .

Artikel 5a 17 Waffenkontrolle

1 Für die Jagd im Kanton Uri dürfen nur jagdtaugliche Waffen verwendet werden. Es besteht eine Waffenkontrollpflicht.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Waffenkontrollstelle. Er regelt die Waffenkontrolle und das Verfahren in einem Reglement 18 .
3. Abschnitt: Jagdpatentarten 19

Artikel 6 Patentsystem

1 Die Jagd im Kanton Uri wird nach dem Patentsystem ausgeübt.
2 Das Patent berechtigt zur Ausübung der Jagd im gesamten Kantonsge - biet.
12 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
13 Eingefügt durch LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
14 RB 40.3152
15 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
16 RB 40.3154
17 Eingefügt gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
18 RB 40.3154
19 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
4
3 Der Regierungsrat kann in den Jagdbetriebsvorschriften den Wechsel von einem Jagdgebiet ins andere zeitweise einschränken, wenn dies für die Sicherheit und Beruhigung des Jagdbetriebes erforderlich ist.

Artikel 7 20 Patentarten

1 Es werden Patente ausgestellt für die Hochwildjagd, die Niederwildjagd, die Passjagd zur Nachtzeit, die Wasserwildjagd und die Hegejagd auf Stein - wild.
2 Dabei berechtigt das Patent für:
a) die Hochwildjagd zur Jagd auf Rothirsche, Gämsen (optional), Murmeltiere und Füchse, Dachse und Wildschweine;
b) die Niederwildjagd zur Jagd auf Rehe, Schneehasen, Füchse, Dachse, Steinmarder, verwilderte Hauskatzen, verwilderte Haus - tauben, Schneehühner, Kolkraben, Rabenkrähen, Elstern, Eichel - häher und Wildschweine;
c) die Passjagd zur Jagd während der Nacht von vom zuständigen Amt 21 anerkannten Bauten aus auf Füchse, Dachse, Edel- und Stein - marder sowie verwilderte Hauskatzen ;
d) die Wasserwildjagd zur Jagd auf Stockenten, Reiherenten, Bläss hühner und Kormorane;
e) die Hegejagd auf Steinwild zur Jagd auf Steinwild.
3 Der Regierungsrat kann ein Gästepatent einführen. Er regelt das Nähere in den Jagdbetriebsvorschriften 22 .

Artikel 8 Patenterwerb

1 Die Patentausgabestelle 23 erteilt das Jagdpatent, wenn der Bewerber :
a) nachweist, dass er im Kanton Uri jagdberechtigt ist, und
b) die Patentgebühren bezahlt hat.
2 Erachtet sie die Voraussetzungen als nicht erfüllt, unterbreitet sie das Patentgesuch der zuständigen Direktion 24 zum Entscheid.
3 Das Jagdpatent ist persönlich und nicht übertragbar. Es gilt nur für die darin angegebene Patentart und nur für ein Jagdjahr.
20 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
21
40.3121
22 Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement ( RB 2.3322 )
23 Standeskanzlei; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
24 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ). 5
4 Der Regierungsrat kann die Höchstzahl der Jäger begrenzen, wenn die ansteigende Jägerzahl zu einem untragbaren Jagddruck führt, oder wenn hegerische Massnahmen dies erfordern. 25

Artikel 9 26 Patentgebühren

a) Ansätze
1 Die Patentgebühr beträgt:
a) für die allgemeine Jagd (Hochwild mit Gämse und Niederwild): 1. für Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri Fr. 650.-- 2. für Schweizerbürgerinnen und Schweizer - bürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben Fr. 1 180.-- 3. für andere Schweizerbürgerinnen und Schwei - zerbürger Fr. 2 810.--
b) für die allgemeine Jagd (Hochwild ohne Gämse und Niederwild): 1. für Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri Fr. 500.-- 2. für Schweizerbürgerinnen und Schweizer - bürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben Fr. 880.-- 3. für andere Schweizerbürgerinnen und Schwei - zerbürger Fr. 2 510.--
c) für die Hochwildjagd (mit Gämse): 1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri Fr. 490.-- 2. für Schweizerbürgerinnen und Schweizer - bürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben Fr. 880.-- 3. für andere Schweizerbürgerinnen und Schwei - zer-bürger Fr. 1 700.--
d) für die Hochwildjagd (ohne Gämse): 1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri Fr. 290.-- 2. für Schweizerbürgerinnen und Schweizer - Fr. 580.--
25 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
26 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
6
bürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben 3. für andere Schweizerbürgerinnen und Schwei - zerbürger Fr. 1 400.--
e) für die Niederwildjagd: 1. für Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri Fr. 320.-- 2. für Schweizerbürgerinnen und Schweizer - bürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben Fr. 590.-- 3. für andere Schweizerbürgerinnen und Schwei - zerbürger Fr. 1 670.--
f) für die Passjagd: 1. für Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri Fr. 70.-- 2. für Schweizerbürgerinnen und Schweizer - bürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben Fr. 130.-- 3. für andere Schweizerbürgerinnen und Schwei - zerbürger Fr. 340.--
g) für die Wasserwildjagd: Fr. 120.--
h) für die Hegejagd auf Steinwild: Fr. 100.--
2 Für jeden zur Jagd verwendeten Hund ist eine Gebühr von 110 Franken zu bezahlen. Gebührenfrei sind geprüfte Schweisshunde, die vom zustän - digen Amt 27 anerkannt werden.
3 Der Regierungsrat kann die Patentgebühren anpassen, wenn der Landes - index der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten der letzten Revision dieser Verordnung um mindestens 10 Prozent gestiegen ist.

Artikel 10 b) Befreiung und Rückerstattung

1 Wer während 49 Jagdperioden ein Jagdpatent erworben hat, erhält das
50. Jagdpatent als Jubiläumsgeschenk gebührenfrei. Der Patentbewerber hat nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen hiefür erfüllt.
27 Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement ( 2.3322 ) 7
2 Wer vor der Eröffnung der Jagd erkrankt oder verunfallt und deshalb die Jagd nicht ausüben kann, kann die bezahlten Patentgebühren zurückfor - dern.

Artikel 11 Abschuss- und Verwaltungsgebühren

1 Neben der Patentgebühr hat der Jäger Abschuss- und Verwaltungsge - bühren zu bezahlen.
2 Die Höhe der Abschussgebühr richtet sich nach den jagdlichen Zielset - zungen und dem wirtschaftlichen Wert des erlegten Tiers, jene der Verwal - tungsgebühr nach den Grundsätzen der Gebührenverordnung 28 . 29
3 In diesem Rahmen legt der Regierungsrat die Abschuss- und Verwal - tungsgebühren fest.

Artikel 12 Veröffentlichung

Die Patentausgabestelle 30 veröffentlicht für jede Jagdperiode im Amtsblatt die Frist, innert welcher die Patente ausgegeben werden, und ein Verzeichnis der patentierten Jäger.
4. Abschnitt: Jagdplanung
Artikel 13
1 Ziel der Jagdplanung ist es, gesunde, den örtlichen Verhältnissen ange - passte und natürlich zusammengesetzte Wildbestände zu erhalten. Alle Massnahmen der Jagdbehörden sind darauf auszurichten.
2 Die zuständige Direktion 31 hat die Wildbestände aufzunehmen, ihre Entwicklung und ihren Gesundheitszustand zu überwachen und ihre Einwir - kungen auf landwirtschaftliche Kulturen, Wald, Weiden und andere Tierarten zu erfassen.
3 Gestützt auf diese Erhebungen erstellt die zuständige Direktion 32 regio - nale Abschusspläne. Sie kann für einzelne Regionen unterschiedliche Abschusszahlen festlegen. 33
28 RB 3.2512
29 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
30 Standeskanzlei; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
31 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
32 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
33 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
8
4 Die Regulierung des Wilds geschieht nach wildbiologischen Zielset - zungen. 34
5. Abschnitt: Ausübung der Jagd

Artikel 13a 35 Jagd und Jagdausübung

Als Jagd und Jagdausübung gilt der Aufenthalt des Jägers mit der Jagd - waffe während der Jagdzeit im offenen Jagdgebiet.

Artikel 14 Weidgerechtes Verhalten

1 Der Jäger ist verpflichtet, die Jagd weidmännisch auszuüben, insbeson - dere die zulässige Schussdistanz und Tageszeit sowie beim Schuss die weidgerechte Stellung des Tieres zu beachten und angeschossenes Wild innert nützlicher Frist gründlich nachzusuchen. 36
2 Der Regierungsrat erlässt hiezu die näheren Vorschriften.

Artikel 15 Ausweispflicht

Die Jägerin oder der Jäger hat das Jagdpatent, den Waffenkontrollschein und die Abschusskarte während der Jagd immer mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. 37

Artikel 15a 38 Vorweispflicht

1 Wer irrtümlich ein Tier erlegt hat, muss die Jagd sofort unterbrechen und das erlegte Tier der Wildhut vorweisen.
2 Sie oder er hat dem Kanton eine Abschussgebühr für das erlegte Tier zu entrichten. Deren Höhe bestimmt der Regierungsrat in den Jagdbetriebsvor - schriften 39 . Das Tier verbleibt der Schützin oder dem Schützen. Die Trophäe wird konfisziert.
34 Eingefügt gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
35 Eingefügt durch LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
36 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
37 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
38 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
39 RB 40.3121 9

Artikel 16 Betretungsrecht

Das Recht, zur Ausübung der Jagd fremdes Eigentum zu betreten, richtet sich nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz - buch 40 .

Artikel 17 Benützung von Strassen und Seilbahnen

1 Motorfahrzeuge dürfen am Vorabend vor der Jagdausübung und während der Jagd nur auf öffentlichen, jedermann zugänglichen Strassen benützt und abgestellt werden. Vorbehalten bleiben weitergehende zeitliche Ausnahmen oder die Präzisierung der Fahrzeugart, die der Regierungsrat in den Jagdbetriebsvorschriften 41 anordnet. 42
2 Auf der Hoch- und Niederwildjagd gelten privatrechtliche Abmachungen und Bewilligungen zur Benützung von Strassen und Fahrwegen mit Fahr - verbot für den Vorabend vor der Jagdausübung und während der Jagd nicht. Vorbehalten bleiben die Benützung nicht öffentlicher Strassen mit dem Motorfahrzeug gemäss Absatz 4 und Artikel 19 Absatz 3 sowie weiter - gehende zeitliche Ausnahmen, die der Regierungsrat in den Jagdbetriebs - vorschriften 43 anordnet. 44
3 Der Regierungsrat bestimmt in den Jagdbetriebsvorschriften 45 , welche Seilbahnen für die Zufahrt ins Jagdgebiet nicht benützt werden dürfen.
4 Der Regierungsrat kann in den Jagdbetriebsvorschriften 46 Ausnahmen vorsehen, insbesondere für den Abtransport der Jagdbeute.

Artikel 18 Jagdzeiten

1 Die zuständige Direktion 47 legt die Jagdzeiten fest. Sie beachtet dabei die bundesrechtlich vorgesehenen Schonzeiten und berücksichtigt die Paarungszeit. 48
40 RB 9.2111
41 RB 40.3121
42 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
43 RB 40.3121
44 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
45 RB 40.3121
46 RB 40.3121
47 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
48 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
10
2 Im Rahmen von Absatz 1 sind die Jagdzeiten in folgenden Zeiträumen anzusetzen: 49
a) Hochwildjagd 1. September bis 31. Dezember
b) Niederwildjagd 1. Oktober bis 30. November
c) Passjagd 1. Oktober bis Ende Februar 50
d) Wasserwildjagd 1. Oktober bis 31. Dezember 51
e) Hegejagd auf Steinwild 1. August bis 30. November 52
3 Im Rahmen des Bundesrechts kann die zuständige Direktion 53 die Jagd - zeiten nach Absatz 2 verlängern oder vorübergehend verkürzen. 54

Artikel 19 Schontage, Schonzeiten

1 Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage gelten als Schontage.
2 Der Regierungsrat kann weitere Schontage und Schonzeiten bezeichnen, soweit das für einen ausgewogenen Wildbestand erforderlich erscheint.
3 Es ist verboten, an Schontagen und in Schonzeiten die Jagd auszuüben.
55

Artikel 20 Schongebiete

1 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen Wildschutzgebiete und legt die Dauer dieser Regelung fest.
2 Er kann diese Gebiete vor Ablauf der festgesetzten Dauer ändern oder aufheben, soweit ein ausgewogener Wildbestand, forstliche oder landwirt - schaftliche Interessen das erfordern.
3 In Schongebieten darf die Jagd nicht ausgeübt werden. Der Regie - rungsrat kann in den Jagdbetriebsvorschriften 56 Ausnahmen vorsehen.
49 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
50 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
51 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
52 Eingefügt durch LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023).
53 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
54 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
55 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
56 RB 40.3121 11

Artikel 21 Örtliches Jagdverbot

Die Jagd darf nicht ausgeübt werden:
a) wo Menschen oder Dritteigentum gefährdet sind;
b) in Gebieten, die der Regierungsrat aus überwiegendem öffentlichen Interesse für die Jagd gesperrt hat.

Artikel 22 57 Jagdwaffen, Munition und Hilfsmittel

Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die zulässigen Waffen, Kaliber, Hilfsmittel und über die zulässige Munition 58 .

Artikel 23 Verwendung von Hunden

1 Auf der Hochwildjagd dürfen keine Hunde verwendet werden, ausge - nommen geprüfte Schweisshunde, um angeschossenes Wild nachzusu - chen.
2 Für die Niederwildjagd sind spurlaute Jagdgebrauchs- und Erdhunde und für die Wasserwildjagd Vorsteh- und Apportierhunde zulässig.
3 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement 59 .

Artikel 24 Abschusskontrolle und Vorweisungspflicht

Der Regierungsrat ordnet die Abschusskontrolle. Er bestimmt, welches erlegte Wild einem Kontrollorgan vorzuweisen ist. Er erlässt hierüber ein Reglement 60 .

Artikel 25 61 Jagdbetriebsvorschriften

Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Ausübung der Jagd 62 .
57 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
58 RB 40.3121
59 RB 40.3121
60 RB 40.3121
61 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
62 RB 40.3121
12
6. Abschnitt: Wildschutz

Artikel 26 Hegemassnahmen

1 Zum Schutze des Wildes und seiner Lebensräume sind Hegemass - nahmen zu treffen. Mit diesen sind insbesondere wildgerechte Lebens - räume zu schaffen, zu erhalten und zu verbessern und die Äsungsmöglich - keiten im Hinblick auf Notzeiten zu erweitern.
2 Der Regierungsrat erlässt ein Hegereglement 63 . Er regelt darin die Hege - massnahmen, die Hegetätigkeit sowie die Verwendung von Hegemitteln.
3 Schalenwildfütterungen sind grundsätzlich verboten. In ausserordentli - chen Situationen für das Wild entscheidet das zuständige Amt 64 über die Anordnung von Notmassnahmen. 65
4 Schalenwildfütterungen und Salzlecken für jagdliche Zwecke sind verboten. 66
5 Das Füttern und Anlocken von Grossraubtieren ist verboten. 67

Artikel 27 Wildkrankheiten

Der Regierungsrat trifft die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Wildkrankheiten.

Artikel 28 68 Schutz vor Störungen

1 Das Wild ist - insbesondere in seinen empfindlichen Lebensräumen wie Ruhezonen und Fortpflanzungsplätzen - vor Störungen zu schützen, die sein Leben und Gedeihen beeinträchtigen.
2 Alle Hunde, die nachweisbar dem Wild nachstellen und deren Besitze - rinnen oder Besitzer einmal verwarnt worden sind, dürfen von der Wildhut oder einer beauftragten Person unschädlich gemacht werden, unter sofor - tiger Anzeige an das zuständige Amt 69 .
63 RB 40.3156
64 Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement ( 2.3322 )
65 Eingefügt gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
66 Eingefügt gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
67 Eingefügt gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
68 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
69 Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ). 13
3 Vom 1. April bis am 31. Juli gilt im Wald und in Waldrandgebieten (Abstand von 50 m zum Wald) eine Leinenpflicht für Hunde. Von der Leinenpflicht ausgenommen sind Arbeitshunde.
4 In ausserordentlichen Situationen für das Wild kann die zuständige Direk - tion 70 für definierte Gebiete und Zeiträume eine Leinenpflicht für Hunde anordnen.
5 Der Regierungsrat scheidet Schutzzonen aus und erlässt weitere Schutz - massnahmen.
7. Abschnitt: Wildschaden

Artikel 29 71 Selbsthilfe

1 Jede und jeder Betroffene ist verpflichtet, die zumutbaren Massnahmen zu treffen, um Wildschaden zu vermeiden.
2 Zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen sind die Tierhalterin oder der Tierhalter, die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer sowie die Pächterin oder der Pächter ausserhalb der jeweiligen Schonzeit gemäss eidgenössischer Jagdgesetzgebung berechtigt, folgendes Wild, das Schaden stiftet, zu beseitigen:
a) die vom Bundesrat im Rahmen der Selbsthilfemassnahmen freigege - benen Wildarten;
b) nicht geschütztes Haarraubwild, das in Wohn- oder Gewerbegebäude oder in die unmittelbare Umgebung eindringt;
c) nicht geschützte Vögel.
3 Als Mittel für Selbsthilfemassnahmen sind die für die Jagd erlaubten Hilfs - mittel zugelassen. Die in Buchstabe c genannten Vögel können zudem mit Flobertgewehren beseitigt werden.
4 Wildtiere und Vögel, die im Rahmen der Selbsthilfe erlegt werden, müssen unverzüglich der Wildhut gemeldet werden.

Artikel 30 Verhütung

1 Der Regierungsrat trifft geeignete Massnahmen, um Wildschaden möglichst zu verhüten.
70 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement ( 2.3322 )
71 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
14
2 Er berücksichtigt dabei die mitbetroffenen öffentlichen und privaten Inter - essen, insbesondere die Anliegen der Landwirtschaft, der Waldpflege und des Naturschutzes.
3 Die Förderung des Grossraubtierbestands ist verboten. 72
4 Die zuständige Direktion 73 trifft im Rahmen des Bundesrechts Mass - nahmen zur Regulierung des Grossraubtierbestands. 74

Artikel 31 Entschädigung

1 Der Kanton entschädigt angemessen den Schaden, den jagdbare Tier - arten an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten. Bei Schäden, den bestimmte geschützte Tierarten verursachen, übernimmt er die Restkosten im Sinne des Bundesrechts.
2 Die Entschädigung wird nur soweit geleistet, als der Geschädigte die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hat und als es sich nicht um Bagatellschäden handelt.

Artikel 32 Wildschadenfonds

1 Um Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden zu finanzieren und um Wildschäden zu entschädigen, besteht ein Wildschadenfonds.
2 Der Wildschadenfonds wird geäufnet mit:
a) fünf Prozent aller Jagdpatentgebühren;
b) den Abschussgebühren für erlegtes Hirschwild;
c) dem Erlös von Fall- und Frevelwild;
d) Einlagen, die der Landrat im Rahmen des Voranschlages frei bestimmt;
e) dem Erlös aus dem Wertersatz gemäss Artikel 45. 75
3 Der Regierungsrat verfügt über die Mittel des Fonds.

Artikel 33 Wildschadenreglement

Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Selbsthilfe, die Verhütung und die Entschädigung von Wildschaden 76 .
72 Eingefügt gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
73 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement ( 2.3322 )
74 Eingefügt gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
75 Eingefügt durch LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
76 RB 40.3161 15
8. Abschnitt: Information und Ausbildung

Artikel 34 Information

Die zuständige Direktion 77 sorgt dafür, dass die Bevölkerung über die Lebensweise des Wildes, seine Bedürfnisse und seinen Schutz ausreichend informiert wird.

Artikel 35 Aus- und Weiterbildung

Die zuständige Direktion 78 sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Jagd - aufsichtsorgane und fördert jene der Jäger.
9. Abschnitt: Organisation, Aufsicht und Vollzug

Artikel 36 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat ist die oberste Aufsichtsbehörde über die Jagdplanung und den Jagdbetrieb.
2 In Ausführung des Bundesrechts ist der Regierungsrat zuständig:
a) die Schonzeiten zu verlängern oder vorübergehend zu verkürzen oder die Liste der jagdbaren Arten einzuschränken (Artikel 5 Absatz 4 und 5 JSG);
b) zu bewilligen, dass jagdbare Tiere ausgesetzt werden (Artikel 6 Absatz 1 JSG);
c) ... 79
d) Massnahmen anzuordnen zum Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung und zum Schutz der Muttertiere und Jungtiere während der Jagd sowie der Altvögel während der Brutzeit (Artikel 7 Absatz 4 und 5 JSG);
e) weitere Jagdbanngebiete und Vogelreservate auszuscheiden (Artikel 11 Absatz 4 JSG);
f) Massnahmen zu treffen zur Verhütung von Wildschaden (Artikel 12 Absatz 1 JSG);
g) ... 80
77 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
78 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
79 Aufgehoben durch LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
80 Aufgehoben durch LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
16
h) Massnahmen zur Verringerung des Tierbestandes zu treffen (Artikel 12 Absatz 4 JSG);
i) die Entschädigung von Wildschaden zu regeln (Artikel 13 Absatz 2 JSG);
k) die Verwendung weiterer Hilfsmittel zu verbieten (Artikel 2 Absatz 3 JSV);
l) ... 81
m) zuzustimmen, dass früher einheimische Tierarten ausgesetzt werden (Art. 8 Abs. 1 JSV); 82
n) zuzustimmen, dass geschützte Tierarten ausgesetzt werden (Art. 8 Abs. 2 JSV). 83
3 Darüber hinaus hat der Regierungsrat jene Vorschriften zu erlassen und Anordnungen zu treffen, die diese Verordnung ihm überträgt.

Artikel 37 Jagdkommission

1 Die Jagdkommission besteht aus dem Vorsteher der zuständigen Direk - tion 84 , aus jenem des zuständigen Amtes 85 und aus sieben Mitgliedern.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten der Kommission und wählt die sieben Mitglieder. Davon sollen in der Regel zwei Mitglieder dem Urner Jägerverein sowie je ein Mitglied dem Jägerverein Ursern, den Wildschutzorganen, den Korporationen Uri oder Ursern, der Landwirtschaft und den Naturschutzvereinigungen angehören. 86
3 Die Jagdkommission berät den Regierungsrat und nötigenfalls weitere Jagdorgane bei Fragen der Jagd.

Artikel 38 Zuständige Direktion

1 Die zuständige Direktion 87 beaufsichtigt die Jagd und die weiteren Jagd - organe.
2 Sie beantragt dem Regierungsrat die erforderlichen Hege- und Pflege - massnahmen, um den Zweck der Jagdvorschriften zu erreichen.
81 Aufgehoben durch LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
82 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
83 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
84 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
85 Amt für Forst- und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
86 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
87 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ). 17
3 In Ausführung des Bundesrechts hat die zuständige Direktion 88 :
a) dem Bundesdepartement die jährliche Abschussplanung vorzulegen (Artikel 7 Absatz 3 JSG); a bis ) den Abschuss von geschützten Tieren anzuordnen (Artikel 7 Absatz 2 JSG); 89
b) die Bewilligung zu erteilen, um geschützte Tiere zu halten (Artikel 10 Absatz 1 JSG);
c) den Abschuss von jagdbaren Tieren in den Jagdbanngebieten und Vogelreservaten zuzulassen (Artikel 11 Absatz 5 JSG); c bis ) Massnahmen anzuordnen gegen einzelne schadenstiftende, geschützte oder jagdbare Tiere (Artikel 12 Absatz 2 JSG); 90
d) die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz ausreichend zu informieren (Artikel 14 Absatz 1 JSG);
e) die Aus- und Weiterbildung der Wildschutzorgane und der Jäger zu regeln (Artikel 14 Absatz 2 JSG);
f) Ausnahmebewilligungen zu erteilen, die jagdbare Tiere betreffen (Artikel 14 Absatz 3 JSG);
g) speziell ausgebildeten Angehörigen der Jagdpolizei oder Jägern die Verwendung verbotener Hilfsmittel zu gestatten (Artikel 3 Absatz 1 JSV); g bis ) befristete Massnahmen zu treffen, um den Bestand geschützter Tier - arten zu regeln (Artikel 4 Absatz 1 JSV); 91
h) Massnahmen zu treffen, damit sich fremdländische Tiere nicht ausbreiten und vermehren (Art. 8 bis Abs. 5 JSV); 92
i) die Zustimmung zu erteilen, wenn das Bundesamt zur Unterstützung von wissenschaftlichen Untersuchungen Organe der Jagdaufsicht oder Jagd - berechtigte beiziehen will (Artikel 11 Absatz 3 JSV);
k) Aktionen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel zu bewilligen (Artikel 13 Absatz 1 JSV).
4 Darüber hinaus hat die zuständige Direktion 93 jene Aufgaben zu erfüllen, die diese Verordnung ihr überträgt.
88 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
89 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
90 Eingefügt durch LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
91 Eingefügt durch LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
92 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
93 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
18

Artikel 39 Zuständiges Amt

1 Das zuständige Amt 94 ist die kantonale Fachstelle für das Jagdwesen.
2 Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Organ zuständig erklärt, vollzieht es die Vorschriften über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel.
3 Es ist insbesondere zuständig,
a) beim Vollzug der Jagdvorschriften mitzuwirken;
b) die Registratur für die Präparation geschützter Tiere zu führen (Artikel 5 Absatz 2 JSV);
c) Ausnahmen zu bewilligen für den Handel mit alten, restaurierten Präparaten (Artikel 5 Absatz 5 JSV);
d) die Höhe und den Verursacher des Wildschadens zu ermitteln (Artikel 10 Absatz 2 JSV);
e) die Jagdstatistik zu führen und dem Bundesamt zu melden (Artikel 16 Absatz 1 JSV).

Artikel 40 Wildhüter und Jagdaufseher

1 Die Wildhüter und Jagdaufseher unterstützen das zuständige Amt 95 beim Vollzug der Jagdvorschriften. Sie arbeiten unter Anleitung und Kontrolle des zuständigen Amtes 96 .
2 Als Wildhüter und Jagdaufseher können nur Bewerber mit Jagdfähigkeits - ausweis bestimmt werden. 97 Übergangsbestimmung Wildhüter und Jagdaufseher, die beim Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits im Amt sind, unterliegen der Einschränkung nach Absatz 2 nicht.

Artikel 41 98 Jagdaufsichtsorgane, Anzeige- und Meldepflicht

1 Zur Ausübung der Jagdaufsicht sind verpflichtet:
a) die Wildhüterinnen und Wildhüter;
b) die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher;
c) die Polizeiorgane.
94 Amt für Forst- und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
95 Amt für Forst- und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
96 Amt für Forst- und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
97 Eingefügt durch LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
98 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023) 19
2 Pflichtige Personen nach Absatz 1 haben festgestellte Verletzungen von Jagdvorschriften unverzüglich den Strafbehörden anzuzeigen.
3 Zur Meldung von Verletzungen von Jagdvorschriften an das zuständige Amt 99 sind verpflichtet. :
a) das Forstpersonal des zuständigen Amts 100 ;
b) die Revierförsterinnen und Revierförster;
c) die Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher;
d) die Naturschutzaufseherinnen und Naturschutzaufseher.

Artikel 42 Zwangsmassnahmen

1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, während der Jagd Gewehre, Munition, Rucksäcke, Motorfahrzeuge und andere Transportmittel sowie die Jagd - beute der Jäger und deren Jagdpatent zu kontrollieren. Diese Befugnis gilt auch ausserhalb der Jagdzeit gegenüber allen Personen, welche in verdächtiger Art und Weise dem Wild nachstellen (Jagdfrevel).
2 Wer im Besitze von Wild, Wildtrophäen oder Wildbret ist, solches verkauft oder als Präparator entgegengenommen hat, ist verpflichtet, den Aufsichts - organen wahrheitsgetreu Aufschluss über die Herkunft zu erteilen.
3 Besteht der Verdacht, dass Jagdvorschriften verletzt worden sind, können die Aufsichtsorgane nötigenfalls Räume durchsuchen und Gegenstände beschlagnahmen. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung 101 über die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme sind sinngemäss anzuwenden.

Artikel 43 Fallwild

1 Fallwild gehört dem Kanton.
2 Über die Trophäe (Schalenwild) oder das Fallwild (Vögel, Kleinsäugetiere) kann die Finderin oder der Finder verfügen, wenn sie oder er das Fallwild unverzüglich der Wildhut oder Jagdaufsicht vorgewiesen hat. 102
99 Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement ( 2.3322 )
100 Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement ( RB 2.3322 )
101 RB 3.9222
102 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
20
10. Abschnitt: Strafen und Verwaltungsmassnahmen

Artikel 44 103 Übertretungen

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung oder darauf beru - hende Erlasse und Verfügungen verstösst, wird mit Busse bestraft, sofern die Übertretung nicht bereits nach Bundesrecht geahndet wird.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Soweit das Bundesrecht oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege.

Artikel 44a 104 Mitteilung

Verurteilungen wegen Jagdvergehen und -übertretungen sind der Patent - ausgabestelle mitzuteilen.

Artikel 45 Schadenersatz

1 Mit dem Urteil setzt die Strafbehörde den Schadenersatz fest, den der Verurteilte im Sinne von Artikel 23 JSG zu leisten hat.
2 Der Regierungsrat erstellt eine Liste für den Wertersatz der Tiere 105 . 106

Artikel 46 Verwaltungsmassnahmen

1 Die zuständige Direktion 107 verweigert oder entzieht das Jagdpatent, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 108 . 109
103 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
104 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023)
105 RB 40.3121
106 Eingefügt durch LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
107 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
108 RB 2.2345
109 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 13. Oktober 2023) 21
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 47 Vollzug

Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung.

Artikel 48 Aufhebung bisherigen Rechts

Die kantonale Vollziehungsverordnung vom 3. November 1958 zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz 110 wird aufgehoben.

Artikel 49 Übergangsbestimmung

Die bisher erworbenen Jagdfähigkeitsausweise gelten als anerkannt.

Artikel 50 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Nach der Genehmigung durch den Bundesrat 111 bestimmt der Regie - rungsrat, wann sie in Kraft tritt 112 . Im Namen des Landrates Der Landratspräsident: Max Gisler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
110 RB 40.3111
111 Vom Bundesrat genehmigt am 6. Juli 1989.
112 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. August 1989 (AB vom 14. Juli 1989).
22
Änderungen Datum Erlass / Änderung Amtsblatt des Kantons Uri Geänderte Artikel Inkrafttreten / Stand ab
14. Dezember 1988 AB 23.12.1988 1. August 1989
14. Dezember 1988 AB 07.07.2006, Seite 960 44 Abs. 1 und 2: "Haft oder" gestrichen 1. Januar 2007
26. Juni 2010 AB 19.9.2008 44a (gelöscht) 1. Januar 2009
1. Februar 2011 AB 29.10.2010, Sei - te 1934 1. Februar 2011
4. Oktober 2023 AB 13.10.2023, Seite 1469 Art. 1a (neu) Art. 2 Art. 3 (neu) Art. 3 Art. 5 (neu) Art. 5a (neu) Art. 7 (neu) Art. 9 Art. 11 Art. 13 Art. 15 Art. 15a Art. 17 Art. 18 Art. 26 Art. 28 (neu) Art. 29 (neu) Art. 30 Art. 36 Art. 37 Art. 38 Art. 41 (neu) Art. 43 Art. 44 (neu) Art. 44a Art. 46 1. Februar 2024 23
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