Ausführungsbestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr und weitere Dienstl... (213.412)
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Ausführungsbestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr und weitere Dienstleistungen mittels des informatisierten Grundbuchs

Ausführungsbestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr und weitere Dienstleistungen mittels des informatisierten Grundbuchs vom 30. November 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des kantonalen Registerhar monisierungsgesetzes vom 4. Dezember 2008 1 ) , Artikel 168g des Geset zes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 2 ) und Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung über die Grundbuchgebühren vom 28. Oktober 2021 3 ) , beschliesst:

Art. 1

Elektronischer Geschäftsverkehr 1 Der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt steht den zugriffsberechtigten Personen in dem von der Grundbuchverordnung 4 ) vorgesehenen Rahmen offen. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann für die Abwicklung des elektroni schen Geschäftsverkehrs einen privaten Aufgabenträger einsetzen.

Art. 2

Datenbezug 1 Das Grundbuchamt kann auf dem Weg der elektronischen Übermittlung Daten von andern Informationssystemen beziehen. 2 Der Datenbezug darf nur in dem von der Grundbuchverordnung 5 ) und der Technischen Verordnung des EJPD und des VBS über das Grund buch 6 ) vorgesehenen Rahmen und unter Berücksichtigung der Bestim mungen der Datenschutzgesetzgebung erfolgen. 1) GDB 131.4 2) GDB 210.1 3) GDB 213.61 4) SR 211.432.1 5) SR 211.432.1 SR 211.432.11 OGS 2021, 44

Art. 3

Datenzugriff 1 Das Grundbuchamt gewährt den Amtsstellen des Kantons, den Einwohnergemeindekanzleien, dem Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin, dem Elektrizitätswerk Obwalden, dem Entsor gungszweckverband Obwalden, den Korporationen sowie weiteren In stitutionen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, den Zugriff auf die Daten des informatisierten Grundbuchs. Der Zugriff wird auf die Daten, die für die Erfüllung der jeweiligen amtlichen Aufgaben erforderlich sind, be schränkt. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement bewilligt im Einzelfall den erweiterten Zugriff auf Grundbuchdaten im Abrufverfahren nach den Art. 28-30 der Grundbuchverordnung 7 ) . Zum Abschluss der erforderlichen Vereinbarun gen mit den Benutzerinnen und Benutzern kann es eine private Trägeror ganisation ermächtigen.

Art. 4

Gebühren 1 Im elektronischen Zugriffsverfahren nach Art. 3 Abs. 2 dieser Ausfüh rungsbestimmungen wird für einen Basisauszug eine Gebühr von Fr. 2.50 und für einen erweiterten Auszug eine Gebühr von Fr. 5.– erhoben. 2 Der elektronische Zugriff ist für die kantonalen Amtsstellen und die Gemeinden sowie für den Nachführungsgeometer oder die Nachfüh rungsgeometerin gebührenfrei.

Art. 5

Datensicherheit und Datenschutz 1 Für die Datensicherheit und den Datenschutz gelten die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung und der Grundbuchverordnung. Informationen zum Erlass Ursprünglicher Fundort: OGS 2021, 44 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2022 Aufgehobener Erlass: Ausführungsbestimmungen über den Zugriff auf Daten des EDV-Grundbuchs vom 20. Mai 2003 (OGS 2003, 19, OGS 2017, 28) 7) SR 211.432.1 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung OGS 2021, 44 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.11.2021 01.01.2022 Erstfassung OGS 2021, 44 4
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