Ausführungsbestimmungen über Pflanzenschutzmassnahmen in der Landwirtschaft
Ausführungsbestimmungen über Pflanzenschutzmassnahmen in der Landwirtschaft vom 30. Januar 2024 (Stand 1. März 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor beson ders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung) vom 31. Oktober 2018 1 ) , gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g des kantonalen Landwirt schaftsgesetztes vom 25. Januar 2008 2 ) , beschliesst:
Art. 1
Kantonaler Pflanzenschutzdienst 1 Die Aufgaben des kantonalen Pflanzenschutzdiensts werden vom Amt für Landwirtschaft und Umwelt wahrgenommen.
Art. 2
Gebietsüberwachung 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist zuständig für die Gebiets überwachung nach der Pflanzengesundheitsverordnung und regional be deutsamer Krankheiten, Schädlingen und Problempflanzen. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann Aufgaben der Gebietsüberwa chung Dritten übertragen.
Art. 3
Massnahmen 1 Das Volkswirtschaftsdepartement ordnet die notwendigen Massnahmen zur Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen und re gional bedeutsamer Krankheiten, Schädlinge und Problempflanzen an. 1) SR 916.20 GDB 921.1 OGS 2024, 2
2 Bei Massnahmen in Naturschutzgebieten, inventarisierten Objekten so wie Flächen mit bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarungen nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz 3 ) ist vorgängig das Amt für Wald und Landschaft zu konsultieren. 3 Das Volkswirtschaftsdepartement kann Aufgaben zur Umsetzung von Massnahmen Dritten übertragen.
Art. 4
Beiträge 1 Der Kanton kann für die Überwachung und angeordnete Massnahmen Beiträge leisten. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
Art. 5
Höhe der Beiträge 1 Das Volkswirtschaftsdepartement legt im Einzelfall die Höhe der Beiträ ge fest. Es berücksichtigt dabei die Erkenntnisse des eidgenössischen und kantonalen Pflanzenschutzdiensts sowie die Beiträge des Bundes und Dritter.
Art. 6
Rückerstattung von Beiträgen 1 Zu Unrecht bezogene Kantonsbeiträge sind zurückzuerstatten.
Art. 7
Überwachung der Massnahmen 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt überwacht die Umsetzung der angeordneten Massnahmen. Es kann Kontrollen durchführen und Unterla gen einverlangen. 2 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann Überwachungsaufgaben Dritten übertragen. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2024, 2 3) NHG; SR 451 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.01.2024 01.03.2024 Erlass Erstfassung OGS 2024, 2 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.01.2024 01.03.2024 Erstfassung OGS 2024, 2 4
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