Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten (133.12)
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Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten

Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten * (Urnenabstimmungsverordnung, UAV) vom 1. Dezember 2009 (Stand 1. August 2017) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 82 des Gesetzes vom 28. April 1974 über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für Urnenabstimmungen in kommunalen Angele - genheiten, sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Gemeindever - sammlung. § 2 Begriff 1 Abstimmungen im Sinne dieser Verordnung sind sowohl Wahlen als auch Entscheide über Sachgeschäfte. § 3 Unterschriftensammlung 1 Die Stimmberechtigten können bereits vor der Veröffentlichung der Geschäftsordnung für die Gemeindeversammlung mit der Unterschrif - tensammlung gemäss Art. 21–29 des Gemeindegesetzes 2 ) für die Durchführung einer Urnenabstimmung beginnen. 1) NG 171.1 2) NG 171.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 4 Stimmregister 1. für die politischen Gemeinden 1 Jede politische Gemeinde führt mit dem Stimmregister ein Verzeichnis jener Personen, die in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben. * 2 Eintragungen ins Stimmregister sind jeweils bis spätestens fünf Tage vor dem Wahl- oder Abstimmungstag zulässig, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Abstimmung erfüllt sind. 3 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen. § 5 2. für die Schul-, Kirch- und Kapellgemeinden 1 Die politischen Gemeinden stellen den übrigen Gemeinden ihre Stimmregister sowie auf Grund der Einwohnerregister die weiteren er - forderlichen Angaben zur Verfügung. 2 Sie können jenen Gemeinden ihre Kosten in Rechnung stellen. § 6 Urnen 1 Für die Abstimmungen sind verschliessbare Urnen zu verwenden. 2 Einwurföffnung und Verschluss müssen versiegelt oder plombiert wer - den können. § 7 Ermittlung der Abstimmungsergebnisse 1 Für die Urnen von Nebenlokalen, das kommunale Abstimmungsbüro und die vorgängigen Feststellungen gelten die Art. 25–28 des Einfüh - rungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte 3 ) . 2 Die Ermittlung der Abstimmungsergebnisse richtet sich bei Sachvorla - gen nach Art. 49 und bei Wahlen sinngemäss nach den Art. 71–73 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes (WAG) 4 ) . § 8 Abstimmungsprotokoll 1 Das Abstimmungsprotokoll ist nach den Vorgaben von Art. 31 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die poli - tischen Rechte 5 ) zu erstellen. 3) NG 131.1 4) NG 132.2 5) NG 131.1 2
§ 9 Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse 1 Das Abstimmungsbüro beziehungsweise die oder der Vorsitzende der Gemeindeversammlung veröffentlicht unmittelbar nach Beendigung der Auszählung die Abstimmungsergebnisse. 2 Bei Wahlen ist die Stimmenzahl aller Kandidierenden anzugeben. § 10 Aufbewahrung der Abstimmungsunterlagen 1 Die eingegangenen Abstimmungsunterlagen sind nach der Erstellung des Abstimmungsprotokolls zu verpacken, zuzukleben und mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift zu versehen. 2 Bei mehreren Abstimmungen werden die eingegangenen Stimmzettel getrennt aufbewahrt. 3 Die Abstimmungsunterlagen sind bis zur Erledigung eingereichter Ab - stimmungsbeschwerden aufzubewahren. 2 Urnenabstimmungen ausserhalb der Gemeindeversammlung 2.1 Organisation § 11 Abstimmungsbüro, Abstimmungslokal 1 Die Vorschriften über das Abstimmungsbüro und das Abstimmungslo - kal richten sich nach den Art. 5, 9 und 10 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte 6 ) . § 12 Abstimmungszeit 1 Am Abstimmungstag sind die Urnen in den Haupt- und Nebenlokalen jeweils von 09.30 Uhr bis 11.00 Uhr geöffnet. 6) NG 131.1 3
2.2 Verfahren § 13 Abstimmungsanordnung 1. Inhalt 1 Die Abstimmungsanordnung des administrativen Rates hat zu enthal - ten: 1. den Gegenstand der Abstimmung; 2. die Art des Verfahrens; 3. den Abstimmungstag und die Abstimmungszeit; 4. den Hinweis auf die Auflage der Abstimmungsunterlagen; 5. den letzten Tag für die Einreichung von Wahlvorschlägen; 6. den Tag eines allfälligen zweiten Wahlganges. § 14 2. Veröffentlichung 1 Die Abstimmungsanordnung ist spätestens wie folgt im Amtsblatt zu veröffentlichen: 1. bei Wahlen in der siebten Woche vor dem Abstimmungstag; 2. bei Sachabstimmungen in der dritten Woche vor dem Abstim - mungstag. § 15 Zustellung des Stimmmaterials 1 Das Stimmmaterial ist den Stimmberechtigten spätestens sieben Tage vor dem Abstimmungstag gemäss Art. 40 WAG 7 ) zuzustellen. § 16 Abstimmungshandlungen 1 Die Eröffnung des Urnenganges darf nicht vor dem festgesetzten Zeit - punkt erfolgen. 2 Im Übrigen richtet sich die Stimmabgabe nach den Art. 16–21 des Ein - führungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rech - te 8 ) . § 17 Schliessung der Urne 1 Die Abstimmungslokale sind zur festgesetzten Zeit zu schliessen. 2 Die im Abstimmungslokal anwesenden Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht noch ausüben. 7) NG 132.2 8) NG 131.1 4
3 Nach Schluss der Abstimmung dürfen keine Stimmkuverts mehr ange - nommen werden. 2.3 Wahlen § 18 Grundsatz 1 Das Verfahren betreffend Wahlvorschläge, Wahlzettel und Ausübung des Wahlrechts richtet sich nach den Art. 60–70 WAG 9 ) mit folgenden Vorbehalten: 1. das kommunale Abstimmungsbüro vollzieht alle dem kantonalen Abstimmungsbüro zugewiesenen Aufgaben (Art. 62 Abs. 1, Art. 63, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 WAG); 2. die öffentliche Auflage der Wahlvorschläge erfolgt auf der Verwal - tung der politischen Gemeinde (Art. 65 WAG); 3. * der administrative Rat vollzieht die dem Regierungsrat zugewie - senen Aufgaben (Art. 68 und Art. 69 Abs. 2 WAG); 4. der zweite Wahlgang erfolgt frühestens zwei Wochen nach dem ersten Wahlgang (Art. 70 Abs. 1 WAG). 2 ... * § 19 Wahlen von Präsidium und Vizepräsidium 1 Wenn neben den Mitgliedern einer Behörde gleichzeitig auch das Prä - sidium oder das Vizepräsidium zu wählen sind: a. sind für diese Wahlen jeweils eigene Stimmzettel zu verwenden; b. können Stimmberechtigte einer vorgeschlagenen Person als Prä - sidentin beziehungsweise Präsident oder als Vizepräsidentin be - ziehungsweise Vizepräsident die Stimme geben, ohne für sie oder ihn auch als Mitglied zu stimmen. 2 Das massgebende Stimmenmehr wird für die Mitgliedschaft und das einzelne Amt getrennt nach der Zahl der in Betracht fallenden Stimmen ermittelt. * 3 Als Präsidentin beziehungsweise Präsident oder Vizepräsidentin be - ziehungsweise Vizepräsident kann nur gewählt erklärt werden, wer zu - gleich auch als Mitglied der Behörde gewählt ist; wenn diese Vorausset - zung nicht erfüllt ist, muss die Wahl neu angeordnet werden. 9) NG 132.2 5
3 Urnenabstimmungen innerhalb der Gemeindeversammlung 3.1 Organisation § 20 Abstimmungsbüro 1 Der administrative Rat wählt ein Abstimmungsbüro von mindestens drei Mitgliedern sowie dessen Präsidium. § 21 Abstimmungslokal 1 Die Urnenabstimmung ist innerhalb des Lokals durchzuführen, in wel - chem die Gemeindeversammlung stattfindet. 2 Die Urnen sind so aufzustellen, dass jeder stimmberechtigten Person ungehindert die Möglichkeit offen steht, ihre Stimme abzugeben. § 22 Abstimmungszeit 1 Die Abstimmungszeit beschränkt sich auf den Zeitraum, während wel - chem die Verhandlung der Gemeindeversammlung für die Durchführung der Urnenabstimmung unterbrochen wird. 2 Die Verhandlungsleitung hat, bevor sie den Urnengang für beendet er - klärt, festzustellen, dass keine Stimmberechtigten mehr ihre Stimme ab - geben wollen. 3.2 Verfahren § 23 Abstimmungsanordnung 1 Sind Abstimmungen an der Urne durchzuführen, hat der administrative Rat dies bei der erstmaligen Veröffentlichung der Geschäftsordnung für die Gemeindeversammlung hinter jedem einzelnen Geschäft mit dem Zusatz «Urnenabstimmung» öffentlich bekanntzugeben. 2 Sofern das Begehren auf Durchführung der Urnenabstimmung gemäss

§ 3 nach der Veröffentlichung der Geschäftsordnung eingereicht wird, erfolgt die Bekanntmachung an der Gemeindeversammlung bei der Be -

reinigung der Geschäftsordnung. 6
§ 24 Abgabe des Stimmmaterials 1 Das Stimmmaterial wird den Stimmberechtigten in der Regel beim Zu - tritt zum Versammlungslokal abgegeben. Das Stimmmaterial kann Stimmberechtigten auch noch vor der Eröffnung des Urnenganges ab - gegeben werden, soweit sie noch nicht darüber verfügen. 2 Das Stimmmaterial besteht aus dem amtlichen Stimmkuvert und dem amtlichen Stimmzettel. 3 Bestehen über die Stimmberechtigung einer Person Zweifel, hat sich diese auszuweisen. § 25 Stimmabgabe 1 Die Stimmabgabe erfolgt persönlich. 2 Sobald die Verhandlungsleitung den Urnengang als eröffnet erklärt, können die Stimmberechtigten den handschriftlich ausgefüllten Stimmzettel im unverschlossenen Stimmkuvert in die Urne legen. 3 Wenn die Verhandlungsleitung den Urnengang für beendet erklärt hat, dürfen keine Stimmkuverts mehr angenommen werden. § 26 Abstimmungsbüro 1 Das Abstimmungsbüro hat während des Urnengangs bei den Urnen anwesend zu sein und für eine vorschriftsgemässe Durchführung der Abstimmung zu sorgen. 3.3 Wahlen § 27 Wahlvorschläge 1 Wahlvorschläge können die an der Gemeindeversammlung teilneh - menden, stimmberechtigten Personen vorbringen. 2 Hat die Verhandlungsleitung die Wahlumfrage als geschlossen erklärt, können keine weiteren Wahlvorschläge mehr vorgebracht werden. § 28 Kandidatenliste 1 Die Wahlvorschläge sind für alle sichtbar aufzuschreiben. 2 Werden bei Erneuerungswahlen von Behörden bisherige Mitglieder vorgeschlagen, sind diese in der Reihenfolge ihres Wahlalters an die Spitze der Kandidatenliste zu setzen. 7
3 Im Übrigen sind die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs aufzuführen. § 29 Ausübung des Wahlrechts 1. Grundsatz 1 Stimmen dürfen nur für Kandidatinnen und Kandidaten auf der Kandi - datenliste abgegeben werden. § 30 2. Bereinigung 1 Die Wahlzettel sind inhaltlich zu bereinigen. 2 Zu diesem Zweck sind zu streichen: 1. die mehr als einmal aufgeschriebenen Namen der Kandidatinnen und Kandidaten; 2. Namen, die auf keiner Liste aufgeführt sind; 3. unleserliche Namen oder ungenau bezeichnete Kandidatinnen und Kandidaten; 4. auf Wahlzetteln mit mehr Namen als Sitze zu vergeben sind: die letzten überzähligen Namen. Die Streichungen erfolgen von un - ten nach oben und von rechts nach links. 3 Die Streichungen sind vom Abstimmungsbüro deutlich zu kennzeich - nen. § 31 3. stille Wahl 1 Überschreitet die Gesamtzahl der Kandidatinnen und Kandidaten auf der Kandidatenliste die Zahl der zu besetzenden Sitze nicht, erklärt die Verhandlungsleitung die Vorgeschlagenen ohne Wahlgang als gewählt. § 32 4. erster und zweiter Wahlgang 1 Das Verfahren richtet sich nach den Art. 69–73 WAG 10 ) mit folgenden Vorbehalten: 1. wenn durch eine stille Wahl nicht alle Sitze besetzt werden kön - nen, kann für die bei der stillen Wahl unbesetzt gebliebenen Sitze für beliebige wahlfähige Personen die Stimme abgegeben werden (Art. 69 Abs. 2 WAG); 2. der zweite Wahlgang erfolgt im Anschluss an den ersten Wahl - gang (Art. 70 Abs. 1 WAG); 10) NG 132.2 8
3. der administrative Rat bereinigt die Kandidatenliste für den zwei - ten Wahlgang; auf diese hat er alle Vorgeschlagenen zu setzen, die im ersten Wahlgang nicht gewählt worden sind (Art. 70 Abs. 2–4 WAG). 4 Aufsicht, Rechtspflege § 33 Aufsicht 1 Die Aufsicht über die Durchführung von Urnenabstimmungen obliegt dem Regierungsrat. 2 Wird eine Abstimmung nicht ordnungsgemäss durchgeführt oder we - gen Störungen vorzeitig abgebrochen, trifft der Regierungsrat die nöti - gen Anordnungen. 3 Er kann insbesondere die Abstimmung neu ansetzen und einen oder mehrere Sachwalter mit der Vorbereitung, Beaufsichtigung oder Leitung der Abstimmung beauftragen. § 34 Abstimmungsbeschwerde 1 In Abstimmungsangelegenheiten kann nach Art. 69 der Kantonsverfas - sung und den Art. 219–222 des Gemeindegesetzes 11 ) Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. * 2 Mit der Beschwerde können alle Verfahrensmängel bei der Vorberei - tung und der Durchführung von Abstimmungen gerügt werden. 3 Die Beschwerde hat einen Antrag und eine kurzgefasste Darstellung des beanstandeten Sachverhalts zu enthalten. § 35 Anordnungen vor der Abstimmung 1 Stellt der Regierungsrat auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Verfahrensmängel bei der Anordnung oder Vorbereitung einer Abstim - mung fest, sorgt er nach Möglichkeit vor dem Abstimmungstag für die Behebung der Mängel. 2 Er kann die angeordnete Abstimmung absagen oder verschieben. § 36 Berichtigung 1 Unrichtig festgestellte Abstimmungsergebnisse werden im Beschwer - deentscheid richtiggestellt. 11) NG 171.1 9
§ 37 Aufhebung 1 Die Abstimmung wird durch den Beschwerdeentscheid ganz oder teil - weise aufgehoben, wenn Verfahrensmängel festgestellt sind, welche das Abstimmungsergebnis entscheidend verändert haben könnten und deren Auswirkungen sich durch den Beschwerdeentscheid nicht beseiti - gen lassen. 2 Bei Aufhebung einer Abstimmung trifft der Regierungsrat die erforderli - chen Anordnungen. 5 Schlussbestimmungen § 38 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Weisungen vom 15. Februar 1982 über die Urnenabstimmungen in den Gemeinden 12 ) werden aufgehoben. § 39 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft. 12) NG 133.2 10
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.12.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung A 2009, 2183 03.11.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 1771 03.11.2015 01.01.2016 § 34 Abs. 1 geändert A 2015, 1771 04.07.2017 01.08.2017 § 4 Abs. 1 geändert A 2017, 1264 04.07.2017 01.08.2017 § 18 Abs. 1, 3. geändert A 2017, 1264 04.07.2017 01.08.2017 § 18 Abs. 2 aufgehoben A 2017, 1264 04.07.2017 01.08.2017 § 19 Abs. 2 geändert A 2017, 1264 11
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.12.2009 01.01.2010 Erstfassung A 2009, 2183 Erlasstitel 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771

§ 4 Abs. 1 04.07.2017

01.08.2017 geändert A 2017, 1264

§ 18 Abs. 1, 3. 04.07.2017

01.08.2017 geändert A 2017, 1264

§ 18 Abs. 2 04.07.2017

01.08.2017 aufgehoben A 2017, 1264

§ 19 Abs. 2 04.07.2017

01.08.2017 geändert A 2017, 1264

§ 34 Abs. 1 03.11.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 1771 12
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