Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Stiftung Alters- und Pflegeheim Nidwal... (714.341)
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Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Stiftung Alters- und Pflegeheim Nidwalden betreffend die Leistung von Betriebskostenbeiträgen für Hilfebedürftige aus Nidwalden

714.341 Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Stiftung Alters- und Pflegeheim Nidwalden betreffend die Leistung von Betriebskostenbeiträgen für Hilfebedürftige aus Nidwalden vom 22. Juni 1992

Art. 1 Dieser Vertrag regelt gestützt auf die kantonale Heimbeitragsgesetzgebung 2

die Leistung von Betriebskostenbeiträgen für die Aufnahme von hilfebedürftigen Personen mit Wohnsitz in Nidwalden im Pflege- oder Altersheim der Stiftung Alters- und Pflegeheim Nidwalden in Stans (nachfolgend Stiftung genannt). Er ist nur unter der Voraussetzung anwendbar, dass die Stiftung stets eine genügende Anzahl ausgebildetes Pflegepersonal einsetzen kann und über eine angemessene Infrastruktur verfügt. Die allfällige Leistung von Abschreibungs- und Verzinsungsbeiträgen von Seiten des Kantons an die Stiftung richtet sich nach den Bestimmungen der Sozialhilfeverordnung 2 3 .
Art. 2 Der Kanton leistet an die Stiftung Betriebskostenbeiträge je anrechenbaren Aufenthaltstag von hilfebedürftigen Personen mit Wohnsitz in Nidwalden in der Abteilung für Pflegebedürftige (Pflegeheim) für 101 Pflegebetten und für ein Ferienbett. Für Insassen in der Abteilung für Betagte (Altersheim), die während des Aufenthalts im Altersheim im Sinne von
Art. 11 pflegebedürftig werden, entrichtet der Kanton gemäss Art. 8 Betriebskostenbeiträge. Bei schwerer Pflegebedürftigkeit gemäss Art. 13 sind sie sobald als möglich in die Abteilung für Pflegebedürftige oder in eine Pflegeabteilung in Beckenried oder Hergiswil zu verlegen.
Art. 3 Die Stiftung reserviert alle Plätze im Pflegeheim für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Nidwalden. Sie darf pflegebedürftige Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in Nidwalden unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Fürsorgedirektion aufnehmen, wenn innerhalb des Kantons keine Interessenten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Nidwalden vorhanden sind.
Art. 4 Die Stiftung hat von den hilfebedürftigen Heiminsassen eine Pen-sionstaxe für Unterkunft, Verpflegung und Besorgung der Wäsche sowie eine Pflegetaxe für Pflege und Betreuung durch das Pflegepersonal, hausinterne physikalische Therapie, Ergotherapie und Beschäftigungstherapie zu erheben; der Eintritts- und Austrittstag sind als volle Pflegetage (Pensionstaxe und Pflegetaxe) zu berechnen. Diese Taxen sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls der Teuerung und der übrigen Kostenentwicklung anzupassen. Änderungen der Pensions- und Pflegetaxen sind der Fürsorgedirektion mitzuteilen.
Art. 5 Hilfebedürftige Personen dürfen nur aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses (Einweisungszeugnis) für unbestimmte Zeit in das Pflegeheim aufgenommen werden. Pflegebedürftige Personen im Sinne von Art. 11 dürfen nur dann in die Abteilung für Betagte aufgenommen werden, wenn innerhalb des Kantons sämtliche Betten der Abteilungen für Pflegebedürftige besetzt sind.
Art. 6 Der Heimeintritt einer hilfebedürftigen Person, für deren Betreuung die Stiftung Betriebskostenbeiträge geltend machen wird, ist von der Heimleitung unverzüglich der kantonalen Finanzverwaltung unter Beilage eines amtlichen Formulars zu melden. Wird eine Person, die sich bereits im Altersheim befindet, pflegebedürftig, ist Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
Art. 7 Die Heimleitung der Stiftung ist verpflichtet, sämtliche Leiter von Heimen im Kanton, die pflegebedürftige Personen aufnehmen, mindestens jeden zweiten Monat über die aktuelle Belegung der Pflegeplätze und die erfolgte Anmeldung
von pflegebedürftigen Personen zu informieren.
Art. 8 Der Betriebskostenbeitrag je anrechenbaren Tag beträgt je hilfebedürftige Person mit Wohnsitz in Nidwalden: - Pflegebett Fr. 45.-; - Ferienbett Fr. 45.-; - Tagesbett Fr. 30.-. Diese Betriebskostenbeiträge werden jeweils nach erfolgter Kenntnisnahme der Jahresrechnung überprüft und gegebenenfalls durch den Regierungsrat auf Beginn des folgenden Kalenderjahres den Verhältnissen angepasst. Die Stiftung erhält für die Betreuung von pflegebedürftigen Betagten, die die Voraussetzung gemäss Art. 11 erfüllen, für die ganze anrechenbare Betreuungsdauer Betriebskostenbeiträge.
Art. 9 Der Betriebskostenbeitrag wird für den Eintritts- und Austrittstag vollumfänglich ausbezahlt.
Art. 10 Bettenreservation Für die Zeit der Bettenreservation werden unter dem Vorbehalt von Abs. 2 keine Betriebskostenbeiträge entrichtet. Für die Zeit der Bettenreservation infolge Spitalaufenthalts wird für höchstens 20 Tage ein Betriebskostenbeitrag von 50% ausbezahlt.
Art. 11 Beitragsberechtigung für Altersheiminsassen 1. Grundsätze Für die Betreuung von pflegebedürftigen Heiminsassen im Altersheim erhält die Stiftung Betriebskostenbeiträge von Fr. 45.- je anrechenbaren Tag, wenn sie für die Erbringung zusätzlicher Hilfeleistungen dem Heiminsassen zu der ordentlichen Pensionstaxe eine Rechnung im Betrage von mindestens Fr. 600.- je Monat stellt. Als zusätzliche Hilfeleistungen werden Pflegetätigkeiten gemäss § 14 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung anerkannt. Der monatliche Mindestbetrag gemäss Abs. 1 beruht auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 120,2 Punkten (Stand Ende Dezember 1982 = 100 Punkte). Verändert sich dieser Index, erfolgt aufgrund des Indexstandes vom 30. November für das folgende Jahr eine Anpassung, wobei ein Indexpunkt 0,83 Prozent Zulage oder Abbau zur Folge hat; der monatliche Mindestbetrag gemäss Abs. 1 wird jeweils auf die nächsten zehn Franken aufgerundet.
Art. 12 2. Ausnahme Betriebskostenbeiträge gemäss Art. 11 werden nur ausgerichtet, wenn alle 102 Pflegebetten besetzt sind und wenn die Pflegebedürftigkeit erst während des Aufenthaltes im Altersheim entstanden ist; vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2.
Art. 13 Schwere Pflegebedürftigkeit Die Pflegebedürftigkeit von Heiminsassen gilt als schwer, wenn die Stiftung für die Erbringung zusätzlicher Hilfeleistungen dem Heiminsassen zu der ordentlichen Pensionstaxe eine Rechnung im Betrage von mindestens Fr. 1500.- je Monat stellt; Art. 11 Abs. 2 und 3 sind anwendbar.
Art. 14 Gesuch Die Heimleitung hat dem Amt für Heimbeiträge jährlich ein Gesuch um Gewährung von Betriebskostenbeiträgen unter Beilage eines amtlichen Formulars einzureichen.
Art. 15 Beitragsverfügung Die Fürsorgedirektion legt die Höhe des Betriebskostenbeitrages in einer Verfügung fest.
Art. 16 Teilzahlungen Das Amt für Heimbeiträge veranlasst zu Beginn jedes Quartals Teilzahlungen zugunsten der Stiftung.
Art. 17 Rechtskraft Dieser Vertrag tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat auf den 1. Januar 1992 in Kraft.
Art. 1 sowie Art. 5-18 des Vertrages vom 6./20. Mai 1985 zwischen dem Kanton Nidwalden und der Stiftung Alters-
und Pflegeheim, Stans, betreffend Defizitbeiträge des Kantons für Patienten im Pflegeheim der Stiftung mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Nidwalden werden aufgehoben.
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