REGLEMENT über die amtlichen Medizinalpersonen (30.2122)
CH - UR

REGLEMENT über die amtlichen Medizinalpersonen

REGLEMENT über die amtlichen Medizinalpersonen (vom 23. Juni 2009 1 ; Stand am 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes (GG) 2 beschliesst:

Artikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement bestimmt die Aufgaben und die Anstellungsbedingungen der amtlichen Medizinalpersonen. Dazu zählen die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker.

Artikel 2 Gemeinsame Aufgaben

Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker beraten und unterstützen den Regierungsrat und die Direktionen in allen Fragen des Gesundheitswesens. Sie erfüllen die durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und vertreten den Kanton in den entsprechenden Fachgremien. Zudem erstatten sie der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion jährlich Bericht über ihre Tätig - keiten.

Artikel 3 Kantonsärztin oder Kantonsarzt

Neben den Aufgaben in Artikel 2 hat die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt namentlich:
a) Aufgaben im Bereich der übertragbaren Krankheiten, des Betäubungs - mittelswesens und der ausserkantonalen Hospitalisationen wahrzu - nehmen;
b) bei der gesundheitspolizeilichen Aufsicht und den entsprechenden Inspektionen mitzuwirken;
1 AB vom 3. Juli 2009
2 RB 30.2111 1
c) die Schulärztinnen und Schulärzte zu beaufsichtigen und ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion zu koordinieren;
d) im Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) mitzuwirken und fachtechnische Aufgaben im Bereich des Rettungs- und Notfalldienstes wahrzunehmen;
e) für Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden Fachbegutachtungen vorzunehmen.

Artikel 4 Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt

Neben den Aufgaben in Artikel 2 hat die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt namentlich:
a) die fachliche Beurteilung von zahnärztlichen Behandlungsvorschlägen im Sozialbereich und im Asylwesen vorzunehmen;
b) die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte zu beaufsichtigen und ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion zu koor - dinieren.

Artikel 5 Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker

Neben den Aufgaben in Artikel 2 hat die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker namentlich:
a) die Kontrolle aller Betriebe, die Heilmittel herstellen, lagern, vertreiben oder abgeben, soweit der Kanton dafür zuständig ist, durchzuführen;
b) die Überwachung der im Heilmittelbereich tätigen Personen und des gesamten Heilmittelverkehrs (Werbung, Anzeigen, Publikationen etc.) auf dem Kantonsgebiet in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) und weiteren Behörden auszuüben;
c) die Kontrolle über den Betäubungsmittelverkehr durchzuführen.

Artikel 6 Stellvertretung

Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker weisen ihrer Stellvertretung die Aufgaben mit dem Einverständnis der Gesundheits-, Sozial und Umweltdirektion zu.

Artikel 7 Anstellungsbedingungen

1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker sowie deren allfällige Stellvertretung sind nebenamtlich beauftragt.
2
2 Die Entschädigung richtet sich nach der Nebenamtsverordnung 3 . Abwei - chende Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Kantonen oder Dritten sind vorbehalten.

Artikel 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 3. Juli 1989 für den Kantonsarzt 4 wird aufgehoben.

Artikel 9 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Isidor Baumann Der Kanzleidirektor-Stv.: Dr. Emanuel Strub
3 RB 2.2251
4 RB 30.2122 3
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