Konzession zur Nutzung der Wasserkraft der Alp in Einsiedeln (452.660.1)
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Konzession zur Nutzung der Wasserkraft der Alp in Einsiedeln

(Vom 1. Juni 2008) Die Bezirksgemeindeversammlung Einsiedeln, gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (eidg. Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916 und des kantonalen Wasserrechtsgesetzes (WRG) vom 11. September 1973, 2 verleiht der Kleinwasserkraftwerk Schöngarn GmbH , Alte Steinhauserstrasse 27, 6330 Cham, und der Kollektivgesellschaft Grotzenmühle, Sven Anderes und Thomas Anderes, Grotzenmühlestrasse 38, 8840 Einsiedeln, als solidarisch haftende Konzessionäre die Konzession zur Nutzung der Wasserkraft aus der Alp unter den nachfolgenden Bedingungen:

Art.1 Umfang der Konzession

1 Der Bezirk Einsiedeln erteilt den Konzessionären das Recht, aus der Alp die maximal nutzbare Wassermenge von 500 l/s zu entnehmen und zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie in zwei Gefällestufen zu nutzen:

1. Stufe Grotzenmühle: 5.5 m,

2. Stufe Schöngarn: 7.2 m.

Das aus der Alp entnommene Wasser wird über einen bestehenden Stauweiher und das bestehende Grotzenmühlekett den Kleinwasserkraftwerken zugeführt.
2 Für den Umfang des Nutzungsrechtes sind das Konzessionsgesuch sowie die dem Konzessionsgesuch beigelegten Unterlagen massgebend, bestehend aus:
a) Konzessionsgesuch vom 20. April 2007 mit allen Beilagen,
b) Wasserfassung "Chalberweidli", Zeichnung-Nr. 623.0-51, Rev.B, da- tiert 12. August 2003,
c) Verlauf Grotzenmühlekett, Ausschnitt aus Katasterplan,
d) Rückleitung in die Alp, Zeichnung -Nr. 468.01-5 datiert 19. August
2003,
e) Restwasserbericht datiert Juli 2006.
3 Die maximale Ausleitwassermenge aus der Alp beträgt 500 l/s.
4 Die minimale in der Alp zu verbleibende Restwassermenge beträgt 130 l/s ohne saisonale Abstufung.

Art. 2

Beginn und Dauer der Konzession Die Konzession beginnt mit dem Tag, an welchem ihre Genehmigung durch den Kantonsrat in Rechtskraft erwächst. Si e wird auf eine Dauer von 80 Jahren
Bei ausserordentlichen Ausnahmezuständen kann der Bezirksrat zusätzlich zur Restwassermenge eine kurzzeitige, vorübergehende Einschränkung des Betriebes verlangen. Eine entsprechende Entschädigung der Kraftwerkbetreiber ist von Fall zu Fall festzulegen. Zusätzlich vorbehalten bleiben zudem Einschränkungen aufgrund von übergeordnetem Recht.

Art. 4 Betriebsbedingungen und Informationspflicht

1 Die Konzessionäre sind verpflichtet, die Bestandteile des Werkes bildenden Anlagen und Einrichtungen stets in sicherem Zustand zu halten und zu betrei- ben.
2 Der Unterhalt der Entnahmestelle in de r Alp, des Wasserausleitungskanals bis und mit der Rückgabestelle in die Alp ist Sache der Konzessionäre. Der Unter- halt der Restwasserstrecke in der Alp ist nicht Sache der Konzessionäre.
3 Die Bezirksbehörden und das Amt für Wasserbau des kantonalen Umweltdepar- tements sind über sämtliche ausserordentlichen Massnahmen und Ereignisse möglichst frühzeitig, bei unvorhersehbaren Ereignissen sofort nach Bekannt- werden, unaufgefordert zu informieren.

Art. 5 Gebühren

Die Konzessionäre bezahlen dem Bezirk fü r die Erteilung dieser Konzession eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 50 0.--, zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach der Genehmigung der Konzession durch den Kantonsrat. Der jährliche Wasserzins richtet sich nach § 39 WRG.

Art.6 Haftpflicht und Schutz der öffentlichen Interessen

1 Die Konzessionäre sind für alle Schäden verantwortlich und haftbar, welche durch den Bestand, die Erstellung oder den Betrieb des Werkes entstehen und Leben und Gesundheit von Personen, das öffentliche oder private Vermögen des Bezirkes oder Dritter betreffen. Sie ist zur Beseitigung der Schadensursachen verpflichtet.
2 Für neu geschaffene massgebliche Zuleitungen ist nicht der Konzessionär haftbar, sondern die Eigentümer des neuen Zuflusses. Für neu entstandenes Schadenspotenzial (wie Bebauungen) ist der Ersteller für den Schutz desselben
3 Die Einleitung des Meteorstrassenwasse rs in den Kettkanal der heute projek- tierten Grotzenmühle-/Allmeindstrasse ist weiterhin ohne zusätzliche Massnah- men zu gewähren.

Art.7 Zutrittsrecht

Die Konzessionäre haben den zuständigen Organen des Bezirkes und des Kan-
1 Die Konzessionäre besitzen gegenüber dem Bezirk keinen Anspruch auf Ent- schädigung, wenn sie durch äussere Ereign isse oder durch Verschulden Dritter geschädigt oder in der Ausübung ihrer Rechte behindert werden oder wenn der Betrieb ihrer Anlagen durch öffentliche Arbeiten für den Wasserbau oder den Gewässerschutz vorübergehend erschwert oder kurzzeitig unterbrochen wird.
2 Allfällige Nutzungs- und Privatrechte Dri tter bleiben vorbehalten. Die Konzes- sionäre haben sich mit den Berechtigten selbst auseinanderzusetzen.

Art. 9

Änderung, Übertragung und Erneuerung der Konzession Änderungen dieser Konzession, Übertragungen und Erneuerungen der Konzessi- on bedürfen, unter Wahrung der öffent lichen Interessen, der Zustimmung der Verleihungs-/Genehmigungsbehörde.

Art. 10 Erlöschen der Konzession

1 Sind die Anlagen während mehr als fünf Jahren dauernd ausser Betrieb, er- lischt die Konzession nach zweimaliger, schriftlicher Mahnung. Nach Beendigung bzw. Ablauf der Konzession haben die Konzessionäre die Wasserentnahme- und Rückgabestelle in einen naturnahen, sicheren Zustand zu versetzen.
2 Sie oder ihr Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen, die eventuell für Schutzbauten, Korrektions-, Unterhalts- und Gewäs- serschutzarbeiten am genutzten Gewässer geleistet wurden. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung des Heimfalls durch den Bezirk.

Art. 11 Vorzugs- oder Mitbeteiligungsrecht sowie Rückkauf

1 Die Verleihungsbehörde verzichtet auf ihr Vorzugs- und Mitbeteiligungsrecht.
2 Der Rückkauf der Anlagen durch die Verleihungsbehörde während der Konzes- sionsdauer ist ausgeschlossen.

Art. 12

Heimfall Der Heimfall richtet sich nach übergeordnetem Recht, insbesondere nach § 36 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes.

Art. 13 Vorbehalt des übergeordneten und künftigen Rechts

Das geltende und künftige übergeordnete Recht von Bund und Kanton, insbe- sondere der eidgenössischen und kantonalen Wasserrechtsgesetzgebung bleiben

Art. 14 Streitigkeiten

Streitigkeiten, die sich aus dieser Ko nzession ergeben, beurteilt das Verwal-
Zu ihrer Gültigkeit bedarf die vorliegende Konzession der Genehmigung des Kantonsrates.

Art. 16

Schlussbestimmung Mit Inkrafttreten dieser Konzession fa llen alle früher verliehenen Wassernut- zungsrechte dahin.
1 GS 22-44.
2 SRSZ 451.100.
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