Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Sihl bei Schindellegi (452.710.1)
CH - SZ

Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Sihl bei Schindellegi

(Vom 30. November 1958) Gestützt auf die Bestimmungen des BG über die Nutzbarmachung der Wasser- kräfte vom 22. Dezember 1916 / 20. Juli 1952 (EWRG) und des kantonalen Wasserrechtsgesetzes vom 11. März 1908 und 1. / 20. Februar 1917 2 (KWRG) räumt die Bezirksgemeinde der Höfe in ihrer Eigenschaft als Delegatar des Kantons Schwyz dem Bezirk Höfe das Recht ein, die Wasserkräfte der Sihl bei Schindellegi unter nachfolgenden Bedingungen zur Energie-Erzeugung auszu- nützen:

§ 1 Umfang der Konzession, technische Unterlagen

1. Die Konzession erstreckt sich auf die Ausn ützung von Gef älle und Wasser-

menge an der Sihl bei Schindellegi, von der Kote 751.0 bei Normalstau bis zur Kantonsgrenze Schwyz / Z ürich. Für die Verleihung sind folgende technische Unterlagen und Verträge mass- gebend: a) Projekt Ing. Schwander vom August 1958, b) Wehrreglement von Prof. M üller vom 6. Februar 1954, c) Vertrag zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen, dem Bezirk H öfe und dem Staate Z ürich vom 10. April 1958, d) Betriebsvertrag zwischen dem Bezirk H öfe und den Elektrizit ätswerken des Kantons Zürich vom 26. M ärz 1958 und 3. April 1958.

2. Vor Baubeginn des Kraftwerkes ist das Plangenehmigungsverfahren gem äss

Art. 5 EWRG durchzuf ühren, sofern solches nicht bereits stattgefunden hat.

§ 2 Konzessionsdauer, Übertragbarkeit der Konzession, Heimfall

1. Die Konzession beginnt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch den Kan-

tonsrat des Kantons Schwyz und wird auf eine Dauer von 80 Jahren, vom Tage der Verleihung an gerechnet, erteilt.

2. Der Bezirk H öfe ist befugt, mit Zustimmung der Bezirksgemeinde s ämtliche

Rechte und Pflichten aus dieser Konzession auf das Elektrizit ätswerk H öfe in Pfäffikon SZ (EWH) zu übertragen. Soweit der Bezirk H öfe haftungsm ässig auf Grund des Vertrages zwischen den SBB, dem Bezirk H öfe und dem Staate Zürich vom 10. April 1958 und des Betriebsvertrages zwischen dem Bezirk H öfe und den Elektrizit ätswerken des Kantons Z ürich vom 26. März
1958 / 3. April 1958 bereits gebunden ist, übt die Übertragung der Konzes- sion auf das Elektrizitätswerk H öfe (EWH) im Verh ältnis zu den in erw ähnten Verträgen genannten Partnern keinen Einfluss aus.

3. Wird die Konzession nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert, oder

erlischt dieselbe gemäss § 5 lit. b KWRG, so fallen die gesamten Wasser- kraft-Erzeugungsanlagen unentgeltlich an den Bezirk H öfe.

§ 3 Vorbehalt der Rechte Dritter

Durch die Verleihung werden Privatrechte Dritter und die fr üheren Verleihungen
Der Bezirk H öfe, gegebenenfalls das Elektrizitätswerk H öfe (EWH) haben unter Vorbehalt der Bewilligung des Expropriationsrechtes durch den Kantonsrat die Befugnis, die zum Bau, zur Um änderung oder Erweiterung ihrer Anlagen not- wendigen Grundst ücke und dinglichen Rechte auf dem Weg der Enteignung zu erwerben.

§ 5 Konzessionsgebühr und Wasserzins

1. Der Bezirk H öfe hat eine einmalige Konzessionsgeb ühr von Fr. 80 000.- zu

entrichten, zahlbar je h älftig bei Baubeginn und bei Vollendung des Werkes. Von der Konzessionsgeb ühr sind Fr. 40 000.- als Entgelt f ür die verursach- ten M ühen und Auslagen des Bezirkes zu konzipieren.

2. Der Bezirk H öfe (eventuell das EWH) hat f ür die ihm verliehene Wasser-

kraftnutzung einen j ährlichen Wasserzins von Fr. 6.- pro Bruttopferdekraft zu entrichten. Die dem Kanton zu leistende Wasserkraftsteuer von Fr. 2.- ist darin in- begriffen. Wasserzins und Wasserkraftsteuer sind jeweils per 30. September jeden Jahres zu bezahlen.

3. Die Ermittlung der wasserzinspflichtigen Bruttopferdest ärken erfolgt auf

Grund des EWRG und der einschl ägigen eidgenössischen Verordnungen. Die Berechnung der mittleren Bruttoleistungen zur Ermittlung der wasserzins- pflichtigen Bruttopferdest ärken geschieht auf Grund der tats ächlichen j ährli- chen Feststellungen nach erfolgter Verleihung. Während den f ür den Bau bewilligten Fristen ( § 6) ist kein Wasserzins zu bezahlen.

§ 6 Fristen f ür den Baubeginn und die Betriebser öffnung

Mit den Bauarbeiten ist sp ätestens innert f ünf Jahren ab Konzessionserteilung zu beginnen, jedenfalls so zeitig, dass die Inbetriebsetzung des Werkes gem äss

§ 5 lit. b KWRG erfolgen kann.

§ 7 Haftpflicht

Der Bezirk H öfe (eventuell das Elektrizitätswerk H öfe) haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baues, Bestandes oder Betriebes des geplanten Kraftwerkes an der Gesundheit oder dem Eigentum Dritter, oder am öffentlichen Grunde entsteht, sofern er durch fehlerhafte Anlagen oder durch mangelhaften Unterhalt verursacht wurde. Spezielle Haftungsverpflichtungen des Bezirkes auf Grund bestehender Verträge bleiben ausdr ücklich vorbehalten.

§ 8 Fischerei

Für den Ausfall am Fischereiertrag hat der Bezirk gemäss Regierungsratsbe-
Die durch die Kraftwerkanlagen notwendigen Strassenbauten sind vom Bezirk auf eigene Kosten in fachm ännischer Weise auszuf ühren und zu unterhalten. Sollten Scheerenbr ücke und Strasse durch den Bau des Kraftwerkes ausseror- dentlich beansprucht werden, so hat der Bezirk die dadurch verursachten Unter- haltskosten w ährend der Bauzeit zu tragen.

§ 10 Hydrometrie

Die Wassermessungen erfolgen in den beiden Messstellen Alp und Blattwaag. Bezüglich der technischen Ausgestaltung der Messstellen wird auf das einschl ä- gige in § 1 erw ähnte Protokoll vom 12. Februar 1958 verwiesen.

§ 11 Vorbehalte bez üglich zukünftiger Gesetzgebung, Genehmigung

Zwingende Bestimmungen zuk ünftiger eidgenössischer und kantonaler Gesetz- gebung bleiben dieser Konzession gegen über vorbehalten. Die Konzession bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat des Kantons Schwyz.
1 GS 14-208.
2 GS 5-594, 9-131.
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