Reglement der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (173.101)
CH - VS

Reglement der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 03.01.2011 (Stand 01.12.2022) Das Büro der Staatsanwaltschaft eingesehen Artikel 2 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG); eingesehen das Gesetz über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG); eingesehen die kantonale Gesetzgebung über die Einführung des Schweize - rischen Strafgesetzbuches und der Schweizerischen Strafprozessordnung, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Dieses Reglement ordnet die interne Organisation der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, die interne Aufsicht, die Vorkontrolle von Einstellungs-, Nichtanhandnahme-, Sistierungsverfügungen und von Strafbefehlen, die Mit - teilungen, die Beziehung zu den Medien und die Archivierung.
2 Es gilt für alle Ämter der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis.
3 Vorrangiges Recht des Bundes oder des Kantons sowie Einzelanweisun - gen des Generalstaatsanwalts bleiben jeweils vorbehalten.
4 Soweit das vorliegende Reglement für die Stellung der Staatsanwälte keine Regelung enthält, sind sinngemäss die für das Staatspersonal in der Staats - verwaltung geltenden Vorschriften anwendbar.

Art. 2 Terminologie

1 In diesem Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Frau und Mann. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Soweit nicht anders bestimmt, ist mit der Bezeichnung Staatsanwalt der Generalstaatsanwalt, sein Stellvertreter, der Oberstaatsanwalt, der Staats - anwalt, der Staatsanwalt-Stellvertreter und der ausserordentliche Staatsan - walt gemeint.
3 Soweit nicht anders bestimmt, sind mit der Bezeichnung Amt oder Staats - anwaltschaft die Zentrale Staatsanwaltschaft und die Regionalen Staatsan - waltschaften gemeint.
4 Soweit nicht anders bestimmt, sind mit der Bezeichnung Amtsleitung der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter für alle Ämter des Kantons und der Oberstaatsanwalt für das betreffende Regionale Amt gemeint.

Art. 2a * Ernennungen

1 Alle Ernennungen, die nicht einer anderen Behörde vorbehalten bleiben, werden durch das Büro der Staatsanwaltschaft vorgenommen.
2 Grundsätzlich schreibt das Büro freie Stellen im Amtsblatt aus. Ausserdem kann die Ausschreibung auf anderen Wegen wie der Publikation in der Ta - gespresse erfolgen. Befriedigt das Ausschreibungsergebnis nicht, kann von einer Ernennung Umgang genommen, der Posten auf dem Berufungsweg besetzt oder nochmals ausgeschrieben werden.
3 Bei Veränderung des Beschäftigungsgrades oder für Anstellungen von kur - zer Dauer kann von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen werden.
4 Die Ernennung von Staatsanwälten, ausserordentlichen Staatsanwälten und Substituten sowie der Weibel wird im Amtsblatt publiziert.

Art. 2b * Wiederernennungen

1 Sofern keine Gründe für eine Nichtwiederernennung vorliegen, werden alle ernannten Staatsanwälte, ausserordentliche Staatsanwälte und Substitute jeweils auf den 1. Januar, welcher der Wiederwahl des Büros der Staatsan - waltschaft folgt, für die Dauer von vier Jahren wieder ernannt.
2 Nichtwiederernennungen werden der betroffenen Person sechs Monate im Voraus schriftlich und begründet eröffnet. Sie muss vorgängig die Gelegen - heit zur Stellungnahme haben.

Art. 2c * Vereidigung und Amtsgeheimnis

1 Das Büro der Staatsanwaltschaft vereidigt alle Staatsanwälte, ausseror - dentliche Staatsanwälte und Substituten sowie die Weibel nach ihrer Ernen - nung sowie nach jeder Wiederernennung.
2 Die Amtsleitung informiert das administrative Personal und die Praktikan - ten bei Amtsantritt über ihre Geheimhaltungspflicht.

Art. 2d * Demission von Magistraten

1 Die Staatsanwälte und Substituten können jederzeit bei der Ernennungsbe - hörde ihre Kündigung einreichen. Sie haben dabei eine Frist von 6 Monaten auf Ende jedes Monats zu beachten. *
2 Die Ernennungsbehörde kann diese Frist verkürzen.
2 Interne Organisation

Art. 3 Zuständigkeit des Zentralen Amtes

1 Als Fälle von besonderer Bedeutung gelten ausser den in Artikel 7 EGSt - PO genannten Fällen insbesondere auch: a) Serienstraftaten, die einer einheitlichen Behandlung bedürfen; b) Straftaten, die spezialisierten Staatsanwälten oder Mitarbeitern bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zuzuweisen sind; c) Straftaten im Zusammenhang mit Grossereignissen; d) Straftaten, in die Magistraten oder Mitglieder der Walliser Kantonspoli - zei involviert sind.

Art. 4 Arbeitsaufteilung unter den Staatsanwälten

1 Über die Fallzuteilung entscheidet die Amtsleitung nach allgemeinen oder besonderen Weisungen des Generalstaatsanwalts und nach Weisungen der Oberstaatsanwälte für das unter ihre Zuständigkeit fallende Amt.
2 Die Staatsanwälte übernehmen entsprechend ihren Sprachkenntnissen grundsätzlich Fälle aus dem gesamten Zuständigkeitsbereich ihres Amtes.

Art. 5 Spezialisierung

1 Der Generalstaatsanwalt kann innerhalb der zentralen Staatsanwaltschaft spezialisierte Staatsanwälte bezeichnen.
2 Die Amtsleitung kann bestimmte Bereiche des Strafrechts prioritär speziali - sierten Staatsanwälten zuweisen.
3 Der Generalstaatsanwalt kann für spezialisierte Bereiche einen kantonalen Koordinator einsetzen.
4 Das Büro der Staatsanwaltschaft bezeichnet die Staatsanwälte, welche die Aufgaben der Jugendstaatsanwaltschaft wahrnehmen (Art. 21 Schweizeri - sche Jugendstrafprozessordnung und 26b Abs. 2 RPflG). *

Art. 6 Stellvertretungen

1 Die Staatsanwälte können sich in Verhinderungsfällen für einzelne Pro - zesshandlungen vertreten.
2 Die Amtsleitung kann ein Dossier aus Gründen der Sprachkenntnisse oder der besseren Arbeitsaufteilung vorübergehend oder zur Vornahme bestimm - ter Prozesshandlungen einem Stellvertreter übertragen.
3 Der Oberstaatsanwalt bestimmt, welcher Staatsanwalt seines Amtes ihn im Verhinderungsfalle vertritt. Ist nichts anderes bestimmt, ist der Staatsanwalt mit der höchsten Amtsdauer sein Stellvertreter.

Art. 7 Vertretung der Institution nach aussen

1 Die Staatsanwaltschaft wird nach aussen, insbesondere gegenüber dem Grossen Rat, dem Staatsrat und dem Kantonsgericht, durch den General - staatsanwalt vertreten.
2 Bei Fragen von allgemeiner Bedeutung kann der Generalstaatsanwalt die Meinung der Staatsanwälte einholen.

Art. 8 Interne Organisation und Ausübung des Staatsanwaltsamtes

1 Der Generalstaatsanwalt erlässt Weisungen über die interne Organisation der Ämter und die Ausübung des Staatsanwaltsamtes, insbesondere über die Abklärung der Zuständigkeiten, die Verfahrenseröffnung und den Verfah - rensabschluss, die Strafuntersuchung generell und in Sonderfällen, Melde - pflichten und Mitteilungen, Rechtshilfe, Einvernahmen, Zwangsmassnahmen und den Beizug von Gutachtern.
2 Die Amtsleitung organisiert nach Bedarf regelmässig Besprechungen unter den Staatsanwälten, an denen namentlich über Fragen der Organisation, Praxis und Zuteilung der Fälle beraten wird.
3 Der Generalstaatsanwalt versammelt mindestens ein Mal im Jahr unter sei - ner Leitung alle Staatsanwälte.

Art. 9 Zusammenarbeit mit der Polizei

1 Der Generalstaatsanwalt regelt die Zusammenarbeit der Staatsanwälte mit der Polizei in den Weisungen näher.

Art. 10 Bereitschaftsdienst (Pikett-Dienst) *

1 Die Staatsanwälte der regionalen Ämter leisten nach einem Turnus Bereit - schaftsdienst. Der Generalstaatsanwalt kann einen Bereitschaftsdienst auch für die Zentrale Staatsanwaltschaft vorsehen.
2 Der Bereitschaftsdienst wird durch eine allgemeine Weisung des General - staatsanwalts sowie erforderlichenfalls durch Weisungen der Oberstaatsan - wälte näher geregelt.

Art. 11 Internationale Rechtshilfe

1 Der Generalstaatsanwalt erlässt Weisungen über die Anforderungen an Rechtshilfeersuchen in Fällen internationaler Rechtshilfe (Art. 16 EGStPO und 54 ff. StPO). *

Art. 12 Nationale Rechtshilfe

1 Nationale Rechtshilfebegehren werden grundsätzlich im direkten Ge - schäftsverkehr zwischen den beteiligten Staatsanwaltschaften ausgeführt (Art. 15 Abs. 1 EGStPO und Art. 46 StPO). *
2 Der Generalstaatsanwalt erlässt diesbezüglich nähere Weisungen.

Art. 13 Konflikte über die Zuständigkeit und den Gerichtsstand

1 Der Generalstaatsanwalt erlässt spezielle Weisungen über die Behand - lung von Konflikten über die Zuständigkeit und den Gerichtsstand.
2 Er entscheidet in innerkantonalen Konflikten über den Gerichtsstand zwi - schen den regionalen Ämtern (Art. 40 Abs. 1 StPO und Art. 7 Bst. c EGSt - PO).

Art. 14 Dossierverwaltung, Dossierführung und Buchhaltung

1 Der Generalstaatsanwalt bestimmt in den Weisungen, wie die Dossiers zu verwalten und zu führen sind. Er erlässt Weisungen für die Buchhaltung in den Ämtern.

Art. 15 Inspektion und Rechenschaftsablegung

1 Der Generalstaatsanwalt führt bei jedem Amt und bei jedem Staatsanwalt im Hinblick auf die Erstattung des Berichtes über die Amtsführung der Staatsanwaltschaft jährlich eine Inspektion durch.
2 Der inspizierte Staatsanwalt hat dabei über seine Amtsführung (Behand - lung und Erledigung der Fälle, Dossierführung, interne Zusammenarbeit, Führung des Amtes usw.) umfassend Rechenschaft abzulegen.
3 Der Generalstaatsanwalt kann weitere allgemeine oder punktuelle Kontrol - len durchführen oder anordnen.

Art. 16 Arbeitszeit und Ferien

1 Die Amtsleitung ist verantwortlich für die Ferienregelung und den Ausgleich der Überzeit. Sie achtet darauf, dass der ordentliche Gang der Geschäfte des Amtes gewährleistet ist.
2 Der Generalstaatsanwalt kann für das administrative Personal die Einfüh - rung einer Arbeitszeitkontrolle mittels Stempeluhren anordnen.
3 Für Überzeiten des administrativen Personals werden die in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Kompensationen gewährt.

Art. 17 Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit

1 Die Staatsanwälte unterlassen alles, was ihre Unabhängigkeit und Vertrau - enswürdigkeit in Frage stellen kann.
2 Sie vermeiden jeden Missbrauch ihrer Stellung für eigene oder für Interes - sen von ihnen nahestehenden Personen.
3 Sie dürfen insbesondere in ihrer Funktion keine nicht gebührenden Vorteile für sich oder ihnen nahestehende Personen annehmen.

Art. 18 Nebenbeschäftigungen

1 Die Staatsanwälte widmen ihre ganze Arbeitszeit der Tätigkeit für die Staatsanwaltschaft.
2 Nebenerwerbstätigkeiten, wie die Übernahme eines Mandates als Schieds - richter oder Gutachter, Berater- oder Lehrtätigkeit und dergleichen, bedürfen der Bewilligung des Büros der Staatsanwaltschaft.
3 Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn durch die Tätigkeit das An - sehen der Institution beeinträchtigt wird.
4 Ein Mandat für eine ständige Beratung von öffentlichen Körperschaften, privaten Unternehmungen oder Privatpersonen darf nicht bewilligt werden.
5 Eine Bewilligung darf namentlich erteilt werden für die Arbeit an wissen - schaftlichen Projekten, die nebenerwerbsweise Arbeit für öffentliche Körper - schaften, die Mitarbeit in öffentlichen Kommissionen oder für besondere Un - tersuchungen im Interesse der Allgemeinheit, wie die Ausübung des Amtes eines ausserordentlichen Staatsanwalts in einem anderen Kanton oder im Bund, wenn dadurch die Arbeitsleistung für das Amt nicht leidet.
6 Die Bewilligung für grössere oder länger dauernde Arbeiten kann jedoch von einer Reduktion der Arbeitszeit, von einer Beurlaubung oder von einer anderweitigen einvernehmlichen Lösung der Besoldungsfrage abhängig ge - macht werden.
7 Keiner Bewilligung bedürfen die Publikation von wissenschaftlichen Wer - ken, die Beteiligung an wissenschaftlichen Projekten, die Referententätigkeit an wissenschaftlichen Veranstaltungen, die Mitarbeit in wissenschaftlichen Kommissionen oder an Konferenzen und die Rechtsberatung im Familien - kreis oder von Privatpersonen aus Gefälligkeit sowie private künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten; durch solche Tätigkeiten darf die Arbeits - leistung für das Amt aber nicht leiden.
8 Übersteigt die jährliche Nettoentschädigung für die Nebenbeschäftigungen
20 Prozent des jährlichen Nettobesoldungsbetrages, so ist der Mehrbetrag der Staatskasse abzuliefern. Diese Ablieferungspflicht gilt nicht für die Ent - schädigung von Arbeiten, die bei Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung in der Freizeit geleistet werden, oder für Urheberrechte und Lizenzgebühren aus privater künstlerischer oder wissenschaftlicher Tätigkeit. *

Art. 18a * Register der Interessenverbindungen *

1 Das Register der Interessenverbindungen der Magistraten der Staatsan - waltschaft umfasst: * a) seine Zugehörigkeit zu Führungs- und Aufsichtsgremien von Körper - schaften, Unternehmen, Anstalten oder Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts; b) die Funktionen, die er in Kommissionen oder anderen Organen der Eidgenossenschaft, des Kantons und der Gemeinde ausübt; c) die Nebenbeschäftigungen.
2 Allfällige Änderungen sind bei deren Eintreten bekannt zu geben.
3 Mit der Unterschrift auf dem Formular der Interessenverbindungen bestäti - gen die Magistraten alle ihre Interssenverbindungen bekannt gegeben zu haben. Das Büro der Staatsanwaltschaft entscheidet in Zweifelsfällen über die gemeldeten Interessenverbindungen.
4 Das Register wird auf der offiziellen Seite der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis publiziert.

Art. 19 Kleidung

1 Bei Verfahrenshandlungen tragen die Staatsanwälte einen Strassenanzug, die Robe oder eine andere den Umständen angepasste Kleidung.
2 Die Bestimmungen der Gerichtsbehörden über die Kleidung bleiben vorbe - halten.

Art. 20 Administratives Personal - Sekretariat

1 Jedes Amt verfügt über ein dem Publikum zugängliches Sekretariat, deren Führung der Amtsleitung obliegt.
2 Das administrative Personal erledigt die administrativen Arbeiten des Amtes, die Führung, die Klassierung, die Überbringung, den Versand, die Buchhaltung und die Archivierung der Dossiers, die Protokollierung der Ver - fahrenshandlungen sowie die weiteren ihm von der Amtsleitung zugewiese - nen Aufgaben. Der Anstellungsgrad beträgt in der Regel mindestens 40 Pro - zent.
3 Das Sekretariat der Zentralen Staatsanwaltschaft unterstützt den General - staatsanwalt in den Bereichen allgemeine Verwaltung, Personal, Räumlich - keiten, Ausrüstung, Informatik, Buchführung und Budgetplanung.
4 Die Protokollierung der Verfahrenshandlungen wird unter der Verantwor - tung des Staatsanwalts grundsätzlich vom Sekretariatspersonal vorgenom - men.
5 Der Staatsanwalt kann für die Protokollierung unmittelbar die sachbearbei - tenden Polizisten beiziehen.
6 Die Amtsleitung kann ein Mitglied des administrativen Personals mit der Leitung des Sekretariats betrauen und dem administrativen Personal beson - dere Aufgaben übertragen (wie Empfangsdienst, Buchhaltung, Zahlungswe - sen, Statistik, Informatik, Protokollierung, Archivierung, Weibeldienst, Logis - tik usw.).
7 Das Büro der Staatsanwaltschaft kann im Rahmen der bewilligten Stellen über die Anstellung von spezialisiertem Personal entscheiden (wie in den Bereichen Informatik, Hausdienst oder Buchprüfung).
8 Für dringende Einsätze (Pikett-Einsätze) kann das administrative Personal jederzeit zur Arbeit aufgeboten werden.
9 Für das administrative Personal gelten die kantonalen Bestimmungen über die Beamten und Angestellten des Staates Wallis.

Art. 20a * Schutz gegen Drohungen und Angriffe sowie Rechtsschutz

1 Das Büro der Staatsanwaltschaft trifft alle notwendigen Massnahmen zum Schutz von Magistraten und Mitarbeitern, die aufgrund vorschriftsmässiger Ausübung ihrer Funktion Drohungen oder Angriffen ausgesetzt sind.
2 Auf Antrag können die Verfahrenskosten und Anwaltshonorare, die einem Magistraten oder einem Mitarbeiter aufgrund eines zivil-, straf-, verwaltungs- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens entstehen, das von Dritten gegen ihn wegen Tatsachen im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit einge - leitet wurde, von der Staatsanwaltschaft übernommen werden. Dasselbe gilt, wenn die angemessene Verteidigung der Interessen eines Magistraten oder Mitarbeiters, der bedroht oder angegriffen wurde, die Einleitung eines Ge - richtsverfahrens erfordert.
3 Der Magistrat oder Mitarbeiter richtet sein Gesuch um Kostenübernahme an das Büro der Staatsanwaltschaft. Das Gesuch enthält insbesondere eine detaillierte Beschreibung des Sachverhalts sowie sämtliche zweckdienlichen Unterlagen, andernfalls tritt das Büro der Staatsanwaltschaft darauf nicht ein. Die Übernahme der Verfahrenskosten und Anwaltshonorare erfolgt in der Regel in Form von Vorschüssen während des Verfahrens gestützt auf einen Entscheid des Büros der Staatsanwaltschaft. Die Magistraten oder Mitarbeiter informieren das Büro der Staatsanwaltschaft über den Verlauf des Verfahrens und übermitteln ihm alle Verfügungen, Urteile oder Entschei - de, die im Verfahren ergangen sind, für das die Staatsanwaltschaft die Ver - fahrenskosten und Anwaltshonorare übernimmt.
4 Die Kosten dieses Rechtsschutzes werden dem Magistraten oder Mitarbei - ter ganz oder teilweise auferlegt, wenn er seine Amtspflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat.
3 Aufsicht und einheitliche Kriminalitätsbekämpfung

Art. 21 Vorkontrolle von Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistie -

rungsverfügungen sowie von Strafbefehlen
1 Die Genehmigung von Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungs - verfügungen sowie von Strafbefehlen durch die Amtsleitung (Art. 36 EGSt - PO) hat innert zehn Tagen zu erfolgen.
2 Die Genehmigung ist ins Aktendossier aufzunehmen.
3 Die Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen sowie die Strafbefehle dürfen erst eröffnet werden, wenn die Genehmigung erteilt ist.

Art. 22 Strafmasse und Verfolgungsprioritäten

1 Der Generalstaatsanwalt erlässt zur Gewährleistung einer einheitlichen Kri - minalitätsbekämpfung (Art. 6 Abs. 1 EGStPO) Empfehlungen für Strafmasse bei Massendelikten (wie Strassenverkehr, Betäubungsmittel, Ausländer - recht, Internet-Pornographie usw.).
2 Er folgt dabei den Strafmassempfehlungen nationaler Institutionen, na - mentlich der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) oder der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren (KKJPD). *
3 Der Generalstaatsanwalt kann allgemeine Verfolgungsprioritäten festlegen.
4 Akteneinsicht, Mitteilungen an Aufsichtsbehörden und Beziehung zu den Medien

Art. 23 Akteneinsicht, Mitteilungen gegenüber Aufsichtsbehörden über

Aufsichtstatbestände
1 Die Staatsanwaltschaft kann Behörden, die Strafakten für die Erfüllung ih - rer gesetzlichen Aufsichtspflicht benötigen, auf das behördliche Aktenein - sichtsrecht nach Artikel 101 Absatz 2 StPO hinweisen.
2 Der Entscheid über die Akteneinsicht (Art. 102 und 108 StPO) oder über die Mitteilung an eine andere Behörde (Art. 75 StPO und 22 Abs. 3 Gesetz betreffend die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Ar - chivierung; GIDA) ergeht in der Regel in Form einer beschwerdefähigen Ver - fügung (Art. 80 und 393 StPO). *

Art. 24 Orientierung der Öffentlichkeit

1 Die Orientierung der Öffentlichkeit richtet sich unter Vorbehalt der Geheim - haltungspflicht von Art. 73 StPO nach Art. 74 StPO und ergänzend nach der kantonalen Ausführungsgesetzgebung. Für die Orientierung von Teilen der Öffentlichkeit oder bestimmter Dritter gelten die gleichen Grundsätze.
2 Die Orientierung erfolgt in der Regel durch die öffentliche Gerichtsverhand - lung und die öffentliche Urteilverkündung. Wenn es das öffentliche Interesse in besonderen Fällen verlangt, kann eine Mitteilung an die Medien gemacht werden.
3 Die Orientierung der Öffentlichkeit liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts. Er kann sie einem Oberstaatsanwalt oder dem ver - fahrensleitenden Staatsanwalt delegieren.
4 Ist ein Fall dem Strafgericht überwiesen oder bei der Beschwerdeinstanz oder dem Zwangsmassnahmegericht hängig, geht die Informationshoheit auf das Gericht über.
5 Erweist es sich als erforderlich, dass über die Überweisung eines Falles an das Gericht (Art. 327 StPO) orientiert wird, ist hiefür in der Regel die Staats - anwaltschaft zuständig. Diese übermittelt die Medienmitteilung auch dem angerufenen Gericht.
6 Der Generalstaatsanwalt erlässt über die Orientierung der Öffentlichkeit nähere Richtlinien.
5 Archivierung

Art. 25 Organisation der Archive

1 Die Ämter der Staatsanwaltschaft archivieren die Dossiers der abgeschlos - senen Strafverfahren sowie die Verwaltungsakten, die für die Geschichte der Staatsanwaltschaft von Nutzen sind und von dieser nicht mehr dauernd be - nötigt werden.
2 Die reglementarischen Bestimmungen des Kantonsgerichts über die Ar - chivierung der an die Gerichte überwiesenen Fälle bleiben vorbehalten.
3 Die auf elektronischen Datenträgern erfassten Daten werden durch das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Ar - chivierung vom 9. Oktober 2008 geregelt.
4 Die Amtsleitung weist die Archivierung der abgeschlossenen Dossiers dem administrativen Personal zu. Der dossierführende Staatsanwalt überwacht die Archivierung.
5 Der Generalstaatsanwalt: a) kontrolliert die Anwendung der Vorschriften über die Archivierung; b) erlässt die zur Vollziehung der Archivierungsvorschriften erforderlichen Weisungen und Massnahmen; c) * konsultiert soweit erforderlich das Staatsarchiv des Kantons Wallis als spezialisiertes Organ.

Art. 26 Aufbewahrungsdauer *

1 Grundsätzlich werden die Akten mindestens bis zum Ablauf der Verfol - gungs- und Vollstreckungsverjährung aufbewahrt (Art. 103 Abs. 1 StPO). * a) * ... b) * ... c) * ...
2 Folgende Strafakten sind auf jeden Fall in den Archiven der Staatsanwalt - schaft während 20 Jahren ab dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu hinterlegen: * a) * die Akten der Verfahren, welche mit Nichtanhandnahme, Einstellung oder Strafbefehl abgeschlossenen wurden und die nicht an die Partei - en zurückgesandt wurden (Art. 103 Abs. 2 StPO); b) * die Akten der Verfahren, welche mit selbständigen nachträglichen Ent - scheiden abgeschlossen wurden (Art. 363 Abs. 2 StPO); c) * Akten in Verfahren zur Abgrenzung der Zuständigkeit und zur Festset - zung des Gerichtsstandes sowie in Rechtshilfeverfahren erstellt wor - den sind.
3 Falls die Akten archivwürdig sind, sind diejenigen Strafverfahren während
30 Jahren zu archivieren, welche einen historischen oder wissenschaftlichen Wert haben. Einen solchen Wert haben Akten, welche Morde betreffen so - wie sämtliche Verfahren, welche eine Verjährung von 30 Jahren haben. *
4 Unverjährbare Verfahren haben eine eigene archivarische Behandlung. Sie haben eine unbegrenzte Aufbewahrungsdauer, damit eine jederzeitige Wie - deraufnahme möglich ist. *
5 Für die Geschichte und Entwicklung der Staatsanwaltschaft wichtige administrative Akten werden dann archiviert, wenn sie archivwürdig sind. *

Art. 27 Vernichtung oder Überführung ins Kantonsarchiv *

1 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer gemäss Artikel 26 des vorliegenden Reglements sind diejenigen Akten, welche nicht ans Staatsarchiv übermittelt werden müssen zu vernichten. *
2 Ausser die durch Strafbefehl erledigten Verfahren, sind archivwürde Ver - fahren, nach einer Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren dem Staatsarchiv zu übermitteln (Art. 42 GIDA). *
3 Verfahren, welche durch Strafbefehl erledigt wurden, sind nach einer Auf - bewahrungsdauer von 20 Jahren für ordentliche Verfahren und nach 30 Jahren bei archivwürdigen Verfahren zu vernichten. *
4 Die Vernichtung sämtlicher Verfahrensakten unterliegen der Bewilligung durch das Staatsarchiv Wallis. *
5 Aus historischen Gründen, wird eine Auswahl von Verfahrensakten ins Staatsarchiv Wallis nach der Aufbewahrungsdauer, gemäss Artikel 26 des vorliegenden Reglements. Es handelt sich dabei um die ersten 5 Verfah - rensakten von jedem Monat von jedem Amt unabhängig von der Art des Verfahrens. Die an die Gerichte übermittelten Verfahren sind in dieser Aus - wahl nicht enthalten. *

Art. 28 Einsichtnahme in die archivierten Akten

1 Für die Einsicht in die Akten der laufenden Verfahren gelten die Bestim - mungen der Strafprozessordnung.
2 Für die Einsichtnahme in die archivierten Akten gelten die Bestimmungen der Artikel 369 StGB und Artikel 103 StPO sowie des Gesetzes über die In - formation der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008.
6 Entrée en vigueur

Art. 29 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Reglement tritt am 3. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.01.2011 03.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 2/2011
01.06.2017 01.06.2017 Art. 2a eingefügt BO/Abl. 24/2017
01.06.2017 01.06.2017 Art. 2b eingefügt BO/Abl. 24/2017
01.06.2017 01.06.2017 Art. 2c eingefügt BO/Abl. 24/2017
01.06.2017 01.06.2017 Art. 2d eingefügt BO/Abl. 24/2017
01.06.2017 01.06.2017 Art. 18a eingefügt BO/Abl. 24/2017
01.09.2021 01.09.2021 Art. 2d Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 5 Abs. 4 geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 10 Titel geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 12 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 18 Abs. 8 geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 18a Titel geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 18a Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 22 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 23 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 25 Abs. 5, c) geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 26 Titel geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 26 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 26 Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 26 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 26 Abs. 1, c) aufgehoben RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 26 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 26 Abs. 2, a) eingefügt RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 26 Abs. 2, b) eingefügt RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 26 Abs. 2, c) eingefügt RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 26 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 26 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 26 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 27 Titel geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 27 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 27 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 27 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 27 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2021-154
01.09.2021 01.09.2021 Art. 27 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2021-154
01.12.2022 01.12.2022 Art. 20a eingefügt RO/AGS 2022-096
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 03.01.2011 03.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 2/2011

Art. 2a 01.06.2017 01.06.2017 eingefügt BO/Abl. 24/2017

Art. 2b 01.06.2017 01.06.2017 eingefügt BO/Abl. 24/2017

Art. 2c 01.06.2017 01.06.2017 eingefügt BO/Abl. 24/2017

Art. 2d 01.06.2017 01.06.2017 eingefügt BO/Abl. 24/2017

Art. 2d Abs. 1 01.09.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-154

Art. 5 Abs. 4 01.09.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-154

Art. 10 01.09.2021 01.09.2021 Titel geändert RO/AGS 2021-154

Art. 11 Abs. 1 01.09.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-154

Art. 12 Abs. 1 01.09.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-154

Art. 18 Abs. 8 01.09.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-154

Art. 18a 01.06.2017 01.06.2017 eingefügt BO/Abl. 24/2017

Art. 18a 01.09.2021 01.09.2021 Titel geändert RO/AGS 2021-154

Art. 18a Abs. 1 01.09.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-154

Art. 20a 01.12.2022 01.12.2022 eingefügt RO/AGS 2022-096

Art. 22 Abs. 2 01.09.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-154

Art. 23 Abs. 2 01.09.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-154

Art. 25 Abs. 5, c) 01.09.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-154

Art. 26 01.09.2021 01.09.2021 Titel geändert RO/AGS 2021-154

Art. 26 Abs. 1 01.09.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-154

Art. 26 Abs. 1, a) 01.09.2021 01.09.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-154

Art. 26 Abs. 1, b) 01.09.2021 01.09.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-154

Art. 26 Abs. 1, c) 01.09.2021 01.09.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-154

Art. 26 Abs. 2 01.09.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-154

Art. 26 Abs. 2, a) 01.09.2021 01.09.2021 eingefügt RO/AGS 2021-154

Art. 26 Abs. 2, b) 01.09.2021 01.09.2021 eingefügt RO/AGS 2021-154

Art. 26 Abs. 2, c) 01.09.2021 01.09.2021 eingefügt RO/AGS 2021-154

Art. 26 Abs. 3 01.09.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-154

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Art. 27 01.09.2021 01.09.2021 Titel geändert RO/AGS 2021-154

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