Regierungsratsbeschluss über die Errichtung eines Arbeitsmarktfonds (732.3)
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Regierungsratsbeschluss über die Errichtung eines Arbeitsmarktfonds

732.3 Regierungsratsbeschluss über die Errichtung eines Arbeitsmarktfonds vom 14. Mai 1979 1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 32 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1976 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung) 2 , als oberstes Kassenorgan gemäss § 14 der Vollziehungsverordnung vom 3. April 1970 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung 3 , beschliesst:
1 . Errichtung Der Kanton errichtet einen Arbeitsmarktfonds. Der Fonds wird als Spezialverwaltung geführt.
2 . Finanzierung Der Fonds wird finanziert durch: 1. die Übernahme von Fr. 93 715.96 aus den dem Kanton zur Verfügung stehenden Mitteln des Stammvermögens sowie des Prämienausgleichsfonds des bisherigen Kassenvermögens der Kantonalen Arbeitslosenkasse, die zusammen mit den aufgelaufenen Zinsen am 31. Dezember 1978 den Gesamtbetrag von Fr. 1 093 715.96 erreicht haben; 2. die Zinsen des Fondsvermögens.
3 . Verwendung 1. Grundsatz Der Fonds dient der Finanzierung von Beiträgen an die berufliche Weiterbildung und an die Umschulung von arbeitslos gewordenen Arbeitnehmern sowie von Massnahmen zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit Arbeitsloser.
4 . 2. Zuerkennung von Beiträgen Über die Zuerkennung von Beiträgen im Sinne von vorstehender Ziffer 3 entscheidet auf Antrag des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Volkswirtschaftsdirektion.
5 . Verwaltung
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2 Die Betriebs- und Vermögensrechnung des Fonds sind dem Landrat jährlich zusammen mit der Staatsrechnung zur Genehmigung zu unterbreiten.
6 . Zeitliche Dauer des Fonds
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7 . Rechtskraft
1 rückwirkend auf den 31. März 1977 in Kraft.
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