Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Sihl oberhalb der Strassenbrücke... (452.910.1)
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Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Sihl oberhalb der Strassenbrücke bei Schindellegi

(Vom 15. Mai 1983) Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 und das schwyzerische Wasser- rechtsgesetz vom 11. September 1973 2 räumt die Bezirksgemeinde des Bezir- kes Höfe der Kraftwerk Feusisberg AG mit Sitz in Feusisberg-Schindellegi das Recht ein, die Wasserkraft der SihI oberhalb der Strassenbrücke bei Schin- dellegi bis Geissboden unter nachfolgend näher umschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen zur Energie-Erzeugung zu nutzen:

1.

1 Das Nutzungsrecht wird für eine Wassermenge von höchstens 3.5 m 3 /Sek. erteilt. Die zu nutzende Gewässerstrecke beginnt im Messwehr Geissboden auf Kote 782.40 und endigt mit der Wasserrückgabe auf Kote 751.0. Die Kraftwerk Feusisberg AG wird auf eigene Kosten neue Wasserführungsanlagen und eine neue elektromechanische Ausrüstung zur Nutzung beider Gefällstufen im Ge- bäude des EW Schindellegi (Säge) erstellen.
2 Die erste Ausbauetappe sieht vor, anstelle des Wasserschlosses den Drucklei- tungseinlauf mit Rechen zu erstellen und als Wasserfassung den bestehenden Einlauf im Geissboden zu belassen, ebenso den offenen Kanal. Die Möglichkeit, mit einer Rohrleitung und entsprechendem Umbau des Messwehrs Geissboden das ganze Gefälle zu nutzen, soll vorbehalten bleiben.

2.

Integrierenden Bestandteil dieser Konzession bilden folgende technische Unter- lagen und Pläne, zu deren Beachtung die Kraftwerk Feusisberg AG verpflichtet ist: - Konzessionsgesuch der Kraftwerk Feusisberg AG vom 8. Februar 1983 - Beschrieb zum Konzessionsgesuch und allgemeiner Bericht vom

17. Februar 1983

- technischer Bericht für die baulichen Anlagen vom 16. Februar 1983 - Situation 1 : 10 000, AZR-Druckleitung 1 500 mm Durchmesser, Februar 1983 - Situation 1 : 1 000, Eternit-Druckleitung 150 cm Durchmesser, Plan Nr. 289-49, Februar 1983 - Längenprofil 1 : 2 000/200. Plan Nr. 289-52, Februar 1983 - Normalprofile 1 : 50, Plan Nr. 289-50, Februar 1983 - Querprofile 1 : 100, Plan Nr. 289-51, Februar 1983 - Wasserschloss, Grundriss und Schnitte 1 : 100, Plan Nr. 289-46a, Februar 1983 - Wasserfassung, 1. Etappe, Plan Nr. 289-53. Februar 1983 - Situation der Zentrale «Säge», Plan Nr. 12. 10, 11. Februar 1983 - Berechnung der Energieproduktion, 11. Januar 1983
Durch die Verleihung werden Privatrechte Dritter nicht ber ührt, insbesondere nicht diejenigen aus folgenden Vereinbarungen: - Vertrag zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen, dem Bezirk H öfe und dem Staat Z ürich vom 10. April 1958, - Vertrag zwischen den Elektrizit ätswerken des Kantons Z ürich und dem Be- zirk H öfe über die Betriebsf ührung des Kraftwerkes Sihl-H öfe (Betriebsver- trag) vom 26. M ärz / 3. April 1958. - Vereinbarung zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen, dem Bezirk Höfe und der Gemeinde Feusisberg vom 21./22. November 1958.

4.

Die Kraftwerk Feusisberg AG hat dem Bezirk eine einmalige Konzessionsgeb ühr von Fr. 30 000.- zu bezahlen, zahlbar je h älftig bei Baubeginn und bei Vollen- dung des im Konzessionsgesuch vom 8. Februar 1983 umschriebenen Werkes.

5.

1 Die Kraftwerk Feusisberg AG hat dem Bezirk H öfe f ür die verliehene Wasser- kraftnutzung einen j ährlichen Wasserzins gem äss bundesrechtlichen Vorschriften zu entrichten. Die Ermittlung der wasserzinspflichtigen Bruttopferdest ärken erfolgt aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und allenfalls schwyzerischen Rechts.
2 Die Berechnung der mittleren Bruttoleistungen zur Ermittlung der wasserzins- pflichtigen Bruttopferdest ärken geschieht aufgrund der tats ächlichen j ährlichen Feststellungen nach erfolgter Verleihung.
3 Während der Bauzeit ist kein Wasserzins zu bezahlen.

6.

Eine Übertragung dieser Konzession an Dritte ist nur unter Wahrung der öffentli- chen Interessen und nach erfolgter Zustimmung der Bezirksgemeinde H öfe zulässig.

7.

Die produzierte Energie geht zu 60 % an die Gemeinde Feusisberg und zu je
20 % an den Bezirk H öfe und an das Elektrizit ätswerk H öfe. Hingegen bleibt es beim bisherigen Aktienstand innerhalb der Kraftwerk Feusisberg AG, n ämlich: Gemeinde Feusisberg 50 %, Bezirk H öfe 25 %, Elektrizit ätswerk H öfe 25 %.

8.

Die Konzession hat bis zum 30. September 2038 Geltung und endigt an diesem
werden.

9.

Der Heimfall der Wasserkraftanlagen nach Ablauf der Konzession richtet sich nach § 36 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes. Dieses Heimfallrecht bezieht sich sowohl auf die Wasserf ührungsanlagen als auch auf den elektromechanischen Teil, wie auch auf alle übrigen Teile und Anlagen des Werkes. Massgeblich ist Art. 67 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Was- serkräfte vom 22. Dezember 1916.

10.

Der Kraftwerk Feusisberg AG wird das Enteignungsrecht verliehen.

11.

Die Kraftwerk Feusisberg AG haftet f ür jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baus, Bestandes oder Betriebes des Werkes an Gesundheit oder Eigentum Dritter und der Ö ffentlichkeit entsteht.

12.

Die f ür das Werk notwendigen Strassenbauten sind von der Kraftwerk Feusisberg AG auf deren Kosten in fachm ännischer Weise auszuf ühren und zu unterhalten. Soweit öffentliche Strassen w ährend der Bauzeit übermässig beansprucht wer- den, hat die Kraftwerk Feusisberg AG dem betroffenen Gemeinwesen die da- durch verursachten Unterhaltskosten zu ersetzen.

13.

Die von der Kraftwerk Feusisberg AG einzuhaltende Restwassermenge betr ägt

0.4 m

3 /Sek. im Sommer (1. April bis 31. Oktober) und 0.3 m 3 /Sek. im Winter (1. November bis 31. M ärz).

14.

Zwingende Bestimmungen zuk ünftiger eidgenössischer und kantonaler Gesetz- gebung bleiben dieser Konzession gegen über vorbehalten, insbesondere in bezug
Diese Konzession bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat des Kantons Schwyz. Polizeiliche Vorschriften der hief ür zuständigen Amtsstellen sind zu befolgen.
1 GS 17-468.
2 SRSZ 451.100.
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