Verordnung über den Wasserbau (721.100)
CH - VS

Verordnung über den Wasserbau

Verordnung über den Wasserbau vom 05.12.2007 (Stand 01.07.2011) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 2 Absatz 3 und den Artikel 61 des Gesetzes über den Wasserbau vom 15. März 2007; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Die Verordnung über den Wasserbau (nachstehend: Verordnung) enthält die Ausführungsbestimmungen betreffend das Gesetz über den Wasserbau (nachstehend: Gesetz), sofern diese in keinen diesbezüglichen Sonderge - setzen enthalten sind.

Art. 2 Inventar der öffentlichen Oberflächengewässer

1 Die öffentlichen Oberflächengewässer, die dem Gesetz und der vorliegen - den Verordnung unterliegen, sind in einem Inventar aufgeführt und in einem Plan dargestellt.
2 Die zeitweiligen geringfügigen im Waldareal gelegenen Wasserabflüsse, welche durch das Inventar nicht erfasst sind, werden durch das Forstrecht geregelt.
3 Das Inventar und der dazugehörige Plan werden von dem für die Gewäs - ser zuständigen Departement nach Anhörung der betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Veröffentlichung hat im Amts - blatt sowie in der betroffenen Standortgemeinde nach örtlicher Gepflogen - heit zu erfolgen. Die ordnungsgemäss begründeten Einsprachen sind schriftlich an das Departement zu richten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
4 Das Departement überweist das Inventar und den Plan sowie das allfällige Einsprachedossier mit einem erläuternden Bericht zwecks Genehmigung an den Staatsrat.
5 Das Inventar und der Plan sind für die Behörden und die Privatpersonen nach Inkrafttreten des im Amtsblatt veröffentlichten Genehmigungsbe - schlusses des Staatsrats verbindlich.

Art. 3 Genfersee

1 Der Kanton ist für den Unterhalt und die Wasserbauprojekte, die den Gen - fersee auf seinem Gebiet betreffen, verantwortlich.
2 Er koordiniert seine Tätigkeiten mit denjenigen der französischen, der Waadtländer und der Genfer Behörden und berücksichtigt soweit als mög - lich die Interessen der Anrainergemeinden.

Art. 4 Rhone

1 Der Kanton ist für den Wasserbau der Rhone sowie ihren Unterhalt ver - antwortlich.
2 Bei der Ausführung seiner Aufgaben berücksichtigt er die Interessen der Anrainergemeinden.
3 Für den gemeinsamen Rhone-Abschnitt koordiniert er seine Tätigkeiten mit den Waadtländer Behörden.

Art. 5 Spezifische Begriffe

1 Die spezifischen Begriffe sind in einem Glossar definiert, das im Anhang dieser Verordnung steht.
2 Sie betreffen namentlich den Unterhalt der Gewässer, das Vorhersage- und Warnsystem, das Schutzziel, die Restrisikobewirtschaftung, die poten - ziellen Überschwemmungsgebiete, die Retentionsflächen für die Minderung der Hochwasserspitzen, die Renaturierungsmassnahmen, den Flussbereich und den Gewässerraum, das Hochwasserbett und das Niederwasserbett, die aktiven Schutzmassnahmen, die passiven Schutzmassnahmen, die or - ganisatorischen Massnahmen, die dringlichen Arbeiten und die zusätzlichen Schäden, die durch Wasserbaumassnahmen verursacht werden.

Art. 6 Funktionen der Gewässer

1 Alle wasserbaulichen Massnahmen bezwecken die Erhaltung, Verbesse - rung oder Wiederherstellung der folgenden Funktionen: a) Sicherheitsfunktion: Sicherstellung des Schutzes von Personen, Tie - ren und erheblichen Sachwerten in differenzierter und nachhaltiger Weise; b) Umweltfunktion: Erhalt, Verbesserung oder Wiederherstellung der Biotope für die Wasser- und Uferfauna und Wasser- und Uferflora, der Vernetzung der natürlichen Räume, der Wasserqualität und der Landschaftsqualität; c) Sozioökonomische Funktion: Ermöglichung oder Integration der Ent - wicklung von touristischen oder Freizeitaktivitäten sowie der Nutzung der natürlichen Ressourcen im Zusammenhang mit dem Gewässer.

Art. 7 Projekte von geringer Bedeutung

1 Als Projekte von geringer Bedeutung gelten Arbeiten, welche die punktuel - le Instandstellung eines Bauwerks oder eines Gewässers betreffen. Diese Arbeiten beziehen sich insbesondere auf die Instandstellung von Anrisszo - nen, die Behebung von Schäden (Ersatz von Blockwürfen oder von Block - rampen, Wiederherstellung von Schwellen, Instandstellung von Uferberei - chen), die Unterfangung, die Schutzmassnahmen für bestehende Gebäude sowie die örtliche Stabilisierung von Böschungen.
2 Arbeiten, die den vorherigen Zustand des Gewässers oder des Wasser - bauwerks dadurch verändern, dass sie die Abfluss- und Umweltbedingun - gen erheblich beeinflussen, gelten als Wasserbau und unterliegen dem Plangenehmigungsverfahren.
3 Arbeiten, die ein Sicherheits-, Umwelt- oder Landschaftsdefizit im Gewäs - serraum verursachen oder erhöhen können, gelten als Wasserbau und un - terliegen dem Plangenehmigungsverfahren.

Art. 8 Projektänderungen

1 Änderungen können sowohl an einem genehmigten Projekt als auch im Laufe der Arbeiten vorgenommen werden; sie müssen entweder durch neue technische Sachzwänge oder durch eine zusätzliche Optimierung der Sicherheits-, Umwelt- oder sozioökonomischen Funktion gerechtfertigt sein.
2 Bedeutende Änderungen eines genehmigten Projekts erfordern ein neues Plangenehmigungsverfahren.
3 Änderungen von geringer Bedeutung eines genehmigten Projekts sind Gegenstand einer persönlichen Anzeige der von den Änderungen direkt betroffenen natürlichen oder juristischen Personen.
4 Eine Änderung gilt als von geringer Bedeutung, wenn: a) kein wichtiges Interesse der betroffenen Anrainer berührt ist; b) die Hauptmerkmale des Projekts unverändert bleiben, das heisst na - mentlich das allgemeine Konzept, die Errichtung des Bauwerks oder die geplante Linienführung. Abweichungen können zugelassen wer - den.
2 Organisation

Art. 9 Zuständigkeiten

1 Der Staatsrat schliesst im Rahmen seiner finanziellen Kompetenzen die Programmvereinbarungen mit dem Bund ab.
2 Das Departement ist zuständig: a) für die Genehmigung der vierjährlichen und jährlichen Planung des Unterhalts der kommunalen Gewässer; b) für die Verhandlung der Programmvereinbarungen.
3 Die Dienststelle für Strassen- und Flussbau ist beauftragt: a) mit der Ausarbeitung des Sachplans der Gewässer und der Wasser - baupläne für die Rhone und den Genfersee; b) mit der Beratung und Unterstützung der Gemeinden bei der Ausarbei - tung der kommunalen Wasserbaupläne und Ausführungsprojekte; sie achtet insbesondere auf die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen und der einschlägigen Normen; c) mit der Erarbeitung der notwendigen Grundlagen für den Hochwas - serschutz und die Renaturierung der Gewässer, insbesondere:
1. die Planung der Gefahrengrundlagen und der Wasserbau-Priori - täten nach Anhörung der Gemeinden,
2. die Vorschläge von Programmvereinbarungen,
3. das Controlling der Programmvereinbarungen im Einvernehmen mit dem Bund,
4. die Grundlagenprojekte, insbesondere im Bereich der Hochwas - servorhersagen, der Alarmsysteme, der Messnetze und der geographischen Informationssysteme sowie für die Gefahren - grundlagenstudien, die in Zusammenarbeit mit dem Bund und den Forschungsinstituten durchgeführt werden; d) mit der Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Wald und Landschaft für die Bestimmung der Massnahmen betreffend die Bewaldung und die Ufervegetation im Gewässerraum.
4 Die Dienststelle für Raumplanung ist mit dem Genehmigungsverfahren des Sachplans der Gewässer beauftragt.
5 Der Verwaltungs- und Rechtsdienst des für den Wasserbau zuständigen Departements ist mit dem Genehmigungsverfahren für die Wasserbaupläne und die kantonalen und kommunalen Ausführungsprojekte beauftragt.

Art. 10 Gemeindebehörde - Gemeindeverband

1 Die Gemeindebehörde im Sinne des Gesetzes und der Verordnung ist der Gemeinderat. Er ist zuständig für: a) die Erstellung der Wasserbaupläne und der Ausführungsprojekte für die kommunalen Gewässer auf ihrem Gebiet; b) den Unterhalt der auf ihrem Gebiet befindlichen kommunalen Gewäs - ser sowie die vierjährliche und jährliche Planung des Unterhalts. Die - se Planung wird dem Departement zur Genehmigung unterbreitet; c) die Ergreifung Notmassnahmen bei Unwetter.
2 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben können die Gemeinden gemäss den Be - stimmungen des Gemeindegesetzes zusammenarbeiten.
3 Falls der Staatsrat die Schaffung eines Gemeindeverbands zu verordnen hat, ist die Dienststelle für innere Angelegenheiten mit dem diesbezüglichen Verfahren beauftragt.

Art. 11 Übertragung des Unterhalts der kantonalen Gewässer

1 Der Kanton kann folgende Unterhaltsarbeiten an kantonalen Gewässern an die Gemeinden übertragen oder Dritte damit beauftragen: a) die Überprüfung des Zustands der Uferbereiche und der Dämme; b) die Durchführung der laufenden Unterhaltsarbeiten (Pflegen der Ve - getation, Entfernung von Schwebstoffen, Wiederaufstellen von Blö - cken usw.); c) die Ergreifung von Notmassnahmen bei Unwetter.
2 Die mit delegierten Aufgaben betrauten Gemeinden informieren den Kanton über: a) den Zustand der Uferbereiche und der Dämme; b) die jährlich und für vier Jahre vorgesehenen Arbeiten.
3 Im Falle der Feststellung einer erheblichen Anomalie informiert die Gemeinde unverzüglich den Kanton.
4 Die Übertragung von Unterhaltsarbeiten an die Gemeinden ist Gegen - stand einer entsprechenden Entschädigung, die in einem Leistungsauftrag festgelegt wird.
5 Die Modalitäten werden in einem Entscheid des Staatsrats oder des De - partements im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen geregelt. Das Departe - ment stellt die Aufsicht der delegierten Aufgaben sicher.

Art. 12 Übertragung des kommunalen Unterhalts

1 Die Gemeinden können Dritte mit der Durchführung von laufenden Unter - haltsarbeiten an kommunalen Gewässern (Pflegen der Vegetation, Entfer - nung von Schwebstoffen, Wiederaufstellen von Blöcken usw.) beauftragen.
2 Die Gemeinden überwachen regelmässig die übertragenen Arbeiten.

Art. 13 Richtlinien und Festlegung der Prioritäten für die Unterhaltsar -

beiten
1 Der Kanton legt im Einvernehmen mit den Gemeinden die Prioritätenord - nung für die Unterhaltsarbeiten fest.
2 Das Departement kann Richtlinien betreffend die Unterhaltsarbeiten erlas - sen.
3 Gefahrenzonen

Art. 14 Definitionen

1 Gefahrenzonen bilden Gegenstand von Plänen und Vorschriften, welche
2 Als Gefahrenkarten gelten technische Dokumente, die als Grundlage für die Ausscheidung der Gefahrenzonen dienen. Sie werden in die Wasser - baupläne im Sinne von Artikel 14 des Gesetzes integriert.

Art. 15 Inhalt und Form der Pläne

1 Die Pläne der Gefahrenzonen bezeichnen insbesondere: a) die Art der Hochwassergefahr (Überschwemmungen, Murgänge, Ero - sionen, Anschwemmungen); b) die Gefahrenstufen hoch, mittel, gering oder Restgefährdung, erstellt nach Intensität und Eintretenswahrscheinlichkeit. Die Gefahrenstufe kann in Berücksichtigung der Hochwasserablaufs- und Evakuierungs - zeit abgeändert werden; c) die wichtigsten schutzwürdigen Objekte, insbesondere die Wohn-, In - dustrie- und Gewerbezonen, die Infrastrukturen und empfindlichen Objekte (lebenswichtige Anlagen), die weiteren Zonen menschlicher Tätigkeit, die je nach dem wie sie sich mit den oben beschriebenen Gefahrenzonen überschneiden, geschützt werden müssen.
2 Die Gefahrenkarten werden ausserhalb der Bauzone grundsätzlich im Massstab 1:5'000 oder 1:10'000, beziehungsweise 1:2'000 innerhalb der Bauzone erstellt.

Art. 16 Vorschriften

1 Die Vorschriften legen die nötigen Anforderungen fest, um die Sicherheit von Personen, Tieren und bedeutenden Sachwerten zu gewährleisten.
2 Innerhalb der Zonen mit erhöhter Gefahr wird keine Baute bewilligt. Die für die Gewässer zuständige kantonale Dienststelle legt in ihrer Vormei - nung ausnahmsweise aufgrund eines Gutachtens für den gesamten Peri - meter die Möglichkeiten und die Voraussetzungen für die Überbauung in diesem Perimeter fest.
3 In den Zonen mit mittlerer Gefahr wird für jeden Neubau, Umbau einer be - stehenden Baute zwecks Vergrösserung der Wohnfläche oder Nutzungsän - derung ein Gutachten eines spezialisierten Büros verlangt. Dieses Gutach - ten, das als Grundlage für die Erstellung der Vormeinung der für die Gewässer zuständigen kantonalen Dienststelle dient, schlägt entsprechend den möglichen Hochwassergefahren die baulichen Anforderungen vor.
4 In den Zonen mit geringer Gefahr oder mit Restgefährdung können fall - weise Schutzmassnahmen (Verstärkung der Bauten, Verkehrsbeschrän - kungen usw.) verlangt werden.

Art. 16a * Sonderregelungen für die Überflutungsgefahr der Rhone

1 Es werden keine geplanten Bauten und Anlagen (Neubau, teilweiser oder totaler Umbau, teilweise oder totale Nutzungsänderung) in Zonen mit er - heblicher Gefährdung bewilligt. Ausnahmsweise kann die im Bereich für Flussbau zuständige kantonale Dienststelle eine positive Vormeinung abge - ben, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: a) das Gebiet ist bereits als Bauzone ausgeschieden; b) die Bauzone ist bereits weitgehend überbaut; c) die geplanten Bauten und Anlagen führen nicht zu einer bedeutenden Erhöhung des Risikos; d) die Gefahr besteht in einer statischen Überschwemmung; e) die Standfestigkeit des Bauvorhabens ist durch entsprechende bauli - che Massnahmen, auf der Grundlage eines Expertengutachtens, gewährleistet; f) das Untergeschoss ist unbewohnbar; g) eine oder mehrere Vorkehrungen zur Begrenzung von Sachschäden sind vorgesehen; h) die Gemeinde verfügt über einen Alarmierungs- und Notfallplan, der durch die zuständige kantonale Fachstelle für gültig erklärt worden ist; i) die Bauzonen befinden sich nach Vollendung der 3. Rhonekorrektion nicht mehr in der Zone mit erheblicher Gefährdung (gemäss generel - lem Projekt); j) es besteht keine andere erhebliche natürliche Gefährdung für das Gebiet.
2 In den Zonen mit mittlerer Gefährdung kann die im Bereich von Flussbau zuständige kantonale Dienststelle für jeden Neubau, Umbau einer beste - henden Baute zwecks Vergrösserung der Wohnfläche oder Nutzungsände - rung eine positive Vormeinung abgeben, wenn alle nachfolgenden Bedin - gungen erfüllt sind: a) die Standfestigkeit des Bauvorhabens ist durch entsprechende bauli - che Massnahmen, auf der Grundlage eines Expertengutachtens, gewährleistet; b) das Untergeschoss ist unbewohnbar; c) eine oder mehrere Vorkehrungen zur Begrenzung von Sachschäden sind vorgesehen.
3 In den Zonen mit geringer Gefährdung und mit Restgefährdung empfiehlt die im Bereich für Flussbau zuständige kantonale Dienststelle, eine oder mehrere Massnahmen zur Begrenzung von Sachschäden einzuplanen. In der Zone mit geringer Gefährdung bleibt das Untergeschoss unbewohnbar.
4 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation im Falle von Ka - tastrophen und ausserordentlichen Lagen bleiben vorbehalten.

Art. 17 Ausarbeitung der Projekte und Verfahren

1 Die zuständige Behörde erarbeitet die Projekte der Gefahrenzonen der Rhone und der kommunalen Gewässer nach den Richtlinien des Depart - ments. Die Gemeinden, die von der Rhone betroffen sind, werden ange - hört.
2 Auf eine öffentliche Auflage kann verzichtet werden, falls es sich um Projekte von Gefahrenzonen von geringer Bedeutung oder geringfügigen Änderungen handelt, falls die betreffenden Eigentümer schriftlich ihr Einver - ständnis gegeben haben oder falls ihnen die Gelegenheit zur Einsprache eingeräumt wurde.
3 Die Gefahrenzonen werden bei jeder Änderung der Umstände, die Auswir - kungen auf das Eigentumsrecht haben können, angepasst.

Art. 18 Übergangszeit

1 Bereits auf Grund der Gefahrenkarten kann die für die Baubewilligungen zuständige Behörde von Fall zu Fall von den Vorschriften der Bau- und Zo - nenreglemente der Gemeinden abweichen. Sie stützt sich auf die Stellung - nahme der für die Gewässer zuständigen kantonalen Dienststelle. Die Re - geln der Territorialverwaltung und die Vorschriften zu den geplanten Bauten im Gefahrenbereich der Rhone gemäss der Richtlinie des Departements bleiben vorbehalten.
2 Eine allgemeine Abweichung benötigt die Ausscheidung einer Planungszo - ne gemäss Artikel 15 des Gesetzes.
3 Während der Dauer des Genehmigungsverfahrens von Gefahrenzonen kann die zuständige Behörde die Behandlung von Baugesuchen gemäss

Artikel 20 des Gesetzes aussetzen, bis die Pläne und die Vorschriften in Kraft treten.

4 Die Möglichkeit, Planungszonen gemäss der Gesetzgebung über die Raumplanung auszuscheiden, um jegliche Änderung des Zonennutzungs - plans der Gemeinde sicherzustellen, bleibt vorbehalten.
4 Wasserbau

Art. 19 Passive Schutzmassnahmen

1 Die passiven Schutzmassnahmen gehören zum Raumplanungsrecht und betreffen insbesondere: a) die Anpassung der Zonennutzungspläne unter Berücksichtigung des kantonalen -Sachplans der Gewässer beziehungsweise des Wasser - bauplans; b) die Festlegung entsprechender Vorschriften in den Bau- und Zonenre - glementen.

Art. 20 Organisatorische Massnahmen

1 Zu den organisatorischen Massnahmen zählen hauptsächlich die Hoch - wasservorhersage und -warnsysteme sowie die Erstellung von Notfallinter - ventionsplänen und deren Ausführung.
2 Der Kanton richtet eine wissenschaftliche Krisenzelle ein, die folgende Aufgaben hat: a) auf die Ausarbeitung der erforderlichen Grundlagen für die Prävention und das Management von Krisensituationen in Zusammenhang mit Hochwassergefahren zu achten; b) Sicherstellung der wissenschaftlichen und technischen Überwachung der Krise; c) Abgabe von Vormeinungen an die Instanzen, die bei einem Ereignis reagieren müssen (Einsatzzentrale der Kantonspolizei, Katastrophen - zelle des Kantons, Gemeinden) hinsichtlich Warnungen, Alarmierung oder Evakuierung; gegebenenfalls und bei Ereignissen höherer Gewalt wird diese Zelle in das kantonale Führungsorgan aufgenom - men und übernimmt dort eine Beratungsaufgabe; d) Bewirtschaftung der Wasserkraftwerke in Zusammenarbeit mit deren Betreibern, um die Abflussmengen in den wichtigsten Wasserläufen zu reduzieren; insbesondere durch Sicherstellung der Verlagerung des Wassers für die Freigabe von Hochwasserrückhaltevolumen in den wichtigsten Stauwerken.
3 - fersee beziehen, umfassen folgende Aufgaben: a) der Kanton definiert den Gefahrenperimeter, beschreibt die Gefah - rensituationen, stellt die allgemeine Überwachung der Krise sicher;
b) die Gemeinden erstellen ihre Notfallinterventionspläne, übernehmen bei Hochwassern die Überwachung, entscheiden über den Einsatz von Mitteln und führen die Krisenarbeiten durch; c) der Kanton unterstützt die Gemeinden bei ihrer Aufgabe durch die Er - stellung eines kantonalen Notfall-Interventionsplans und die Einrich - tung einer Notfall-Interventionszelle Rhone (IZR), die hauptsächlich für die Zentralisierung der Informationen, die Koordination von mehre - re Gemeinden betreffenden Massnahmen auf deren Anforderung und die Anweisung der Gemeinden, spezifische Massnahmen durchzufüh - ren, verantwortlich ist.
4 Die Gemeinden erstellen den Notfall-Interventionsplan für die auf ihrem Gebiet befindlichen Gewässer.
5 Der kommunale Notfall-Interventionsplan umfasst namentlich: a) die Gefahrensituation; b) die Liste und den Situationsplan der Schwachstellen; c) die Liste und den Situationsplan der Interventions- und Bewirtschaf - tungsstellen; d) den Katalog der Bewirtschaftungs- und Interventionsmassnahmen; e) die Evakuierungsperimeter; f) die Liste der verantwortlichen Personen und ihrer Stellvertreter; g) die Liste der verfügbaren Geräte und Baumaschinen.

Art. 21 Kantonaler Sachplan der Gewässer

1 Der Staatsrat erarbeitet den Entwurf des kantonalen Sachplans der Gewässer unter Berücksichtigung der kantonalen Planung. Der Entwurf des Sachplans wird in jeder betroffenen Gemeinde während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist im Amtsblatt anzuzeigen. Das Vernehmlassungs - verfahren dauert 90 Tage ab Veröffentlichung der Auflegungsmitteilung. In - nerhalb dieser Frist kann jeder bei der betreffenden Gemeinde schriftlich Stellung nehmen.
2 Nach der öffentlichen Vernehmlassung beurteilt der Staatsrat die einge - gangenen Bemerkungen, setzt die betroffenen Behörden von seinem Ent - scheid bezüglich der Stellungnahmen in Kenntnis, passt bei Bedarf den Sachplan an und verabschiedet ihn. Sobald er in Kraft getreten ist, wird be - sagter Plan in jeder betroffenen Gemeinde hinterlegt.
3 Das Verfahren für die Ausarbeitung des Sachplans der Gewässer gilt auch für seine Änderungen. Für geringfügige Änderungen kann der Staatsrat im Einverständnis der betroffenen Gemeinden das öffentliche Vernehmlas - sungsverfahren beschränken und die Frist auf 30 Tage herabsetzen.
4 Die im Sachplan definierten Grundsätze müssen bei der Ausarbeitung der Wasserbaupläne oder der Ausführungsprojekte für die verschiedenen Gewässer beachtet werden.

Art. 22 Wasserbauplan

1 Der Wasserbauplan setzt die im Sachplan Gewässer festgelegten Grund - sätze um, wobei die Sicherheits-, Umwelt- und sozioökonomischen Interes - sen entlang dem Gewässer sowie die Elemente der Wasserbewirtschaftung des betroffenen Einzugsgebiets in ausgewogener Weise berücksichtigt wer - den.
2 Er berücksichtigt die Gefahrenkarten und dient als Grundlage für die Aus - arbeitung der Ausführungsprojekte.
3 Er wird im Massstab 1:10'000, nötigenfalls im Massstab 1:5'000 erstellt.
4 Neben den Anforderungen gemäss Artikel 14 Abs. 2 des Gesetzes enthält er folgende Elemente: a) die Tragweite des Projekts und die genaue Abgrenzung des Gewäs - serraums; b) die Umweltdiagnose und eine Bewertung des vom Ausbau betroffe - nen Sektors sowie die regionalen Naturschutzkonzepte und die biolo - gischen Netzwerke; c) die Komponenten der Wasserbewirtschaftung des Einzugsgebiets, namentlich die Wasserfassungen, die Materialentnahme, die Spülun - gen und Entleerungen, die Rückgaben; d) einen Vergleich der in Frage kommenden Ausbauvarianten auf der Grundlage der Projektziele; e) eine Umweltverträglichkeitsnotiz, allenfalls einen Umweltverträglich - keitsbericht für die gewählte Variante.

Art. 23 Inhalt des Ausführungsprojekts

1 Der technische Bericht beschreibt die wesentlichen Elemente des Wasserbauplans und präzisiert sie. Er enthält namentlich die Angaben (Be - schreibungen, Karten und Pläne) betreffend: a) die Ziele, den Auftrag und seine Grundlagen;
b) den aktuellen Zustand; c) die aktuelle Gefahrensituation und der Umweltzustand des Gewäs - sers; d) die Hochwasserschutzziele, die ökologischen und sozioökonomischen Ziele; e) die vorgesehenen Massnahmen; f) die Überlastfälle und die Art der Restrisikobewirtschaftung; g) die Notfallplanung; h) den Kostenvoranschlag; i) eine Zusammenfassung.
2 Der Umweltverträglichkeitsbericht beziehungsweise die Umweltverträglich - keitsnotiz wird gemäss den Richtlinien der Dienststelle für Umweltschutz auf der Grundlage des Ausführungsreglements der Bundesverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt.
3 Das Plandossier enthält mindestens: a) einen Übersichtsplan im Massstab 1:10'000 oder 1:50'000; b) die Situationspläne für die vorgesehenen Massnahmen im Massstab
1:1'000 oder 1:2'000; c) die Ausscheidung der potenziellen Überschwemmungszonen; d) die Längs- und Querprofile mit den charakteristischen Wassertiefen. Das Dossier ist wenn nötig durch den Werkleitungsplan oder jeden anderen Plan zu ergänzen, der für das Verständnis und die Ausführung des Projekts notwendig ist.

Art. 24 Enteignungsplan

1 Der Enteignungsplan enthält alle Angaben über die vom Ausführungspro - jekt betroffenen Parzellen.
2 Die vom Projekt betroffenen Parzellen, ihre Eigentümer, ihre Flächen vor der Enteignung und die Grösse der zu enteignenden Flächen sind in einer Enteignungsliste anzuführen.
3 Der Erwerb der für die Ausführung des Projekts notwendigen Rechte wird durch das Enteignungsgesetz geregelt.

Art. 25 Spezielle Dokumente

1 Für bedeutende oder besonders komplexe Bauprojekte oder für Projekte, die anderen Naturgefahren ausgesetzt sind, kann die zuständige Behörde weitere Dokumente oder Auskünfte verlangen, namentlich zusätzliche Ex - emplare, Angaben zum Arbeitsprogramm, zu den Sicherheitsmassnahmen und Garantien, Fotomontagen, Modelle, topografische Erhebungen und jede andere nützliche Information.
5 Sonderfälle

Art. 26 Vereinfachtes Verfahren - Inhalt des Dossiers

1 Für das vereinfachte Verfahren enthält das Dossier namentlich: a) die Kurzbeschreibung der Ursachen und der ergriffenen Massnah - men; b) den Kostenvoranschlag; c) die Beschreibung der aktuellen Naturgefahren, der möglichen Schä - den und der angestrebten Schutzstufen; d) die Ergebnisse der Untersuchungen über die Notwendigkeit der Bau - massnahmen und ihre Auswirkungen; e) die Umweltverträglichkeitsnotiz; f) eine synoptische Karte; g) einen Situationsplan mit genauen Angaben über den betroffenen Peri - meter; h) grundlegende Skizzen und Musterpläne; i) jede andere nützliche Information.

Art. 27 Notfallinterventionen und Wiederinstandstellung

1 Die Notfallarbeiten, die Wiederinstandstellungsarbeiten sowie die Entfer - nung von Schwemmholz und Geschiebe während oder nach einer Hoch - wasserereignis betreffen die Gewässerabschnitte, auf denen die Sicherheit gefährdende Schäden festgestellt wurden.
2 Die Notfallintervention umfasst die organisatorischen Massnahmen und die dringenden Arbeiten, die im Laufe von Ereignissen durchgeführt wer - den, die Personen, Tiere oder Sachwerte gefährden.
3 Die Aufgabenverteilung, die Art der Massnahmen und die Rolle der zu - ständigen Dienste sind für die Wiederinstandstellungsarbeiten die gleichen wie diejenigen für den Unterhalt.
4 Die Dossiers für die Wiederinstandstellungsarbeiten, Notfallinterventionen ausgenommen, werden nach den einschlägigen Richtlinien und Empfehlun - gen erstellt und gehen bei den betreffenden Dienststellen in die Vernehm - lassung.
5 Bei dringlichen Massnahmen, die in ihren Auswirkungen über die Wieder - herstellung des vorherigen Zustands hinausgehen und die vom Staatsrat zu genehmigen sind, enthält das Dossier namentlich: a) einen kurzen technischen Bericht, mit einer Fotodokumentation; b) einen Übersichtsplan im Massstab 1:10'000 oder 1:50'000; c) die Situationspläne für die durchgeführten Massnahmen im Massstab
1:1'000 oder 1:2'000; d) Querprofile; e) gegebenenfalls die erforderlichen Enteignungen; f) die Kosten der Massnahmen; g) eine Umweltdiagnose.
6 Finanzierung

Art. 28 Beiträge des Bundes und Ausführung

1 Die Gemeinden beteiligen sich an den vom Kanton untergenommenen Schritten zur Erlangung der Bundesbeiträge für die Studien, die Hochwas - serschutz- und Renaturierungsmassnahmen wie folgt: a) bei den kantonalen Gewässern bestimmt der Kanton nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Projekte und Massnahmen, die Ge - genstand von Gesuchen an den Bund sein sollen; b) bei den kommunalen Gewässern stellen die Gemeinden die Anträge an den Kanton. Der Kanton beschliesst aufgrund einer globalen Beur - teilung und nach Anhörung der Gemeinden, welche Projekte und Massnahmen in die kantonale Planung aufgenommen werden, die Gegenstand eines Gesuches an den Bund bilden.
2 Der Kanton erarbeitet mit den betroffenen Gemeinden ein Programm zur Umsetzung der zwischen dem Kanton und dem Bund vereinbarten Projekte und Massnahmen.
3 Die Gemeinden und der Kanton arbeiten zusammen, um die mit dem Bund vereinbarten Ziele und Prioritäten umzusetzen.

Art. 29 Studien und anerkannte Arbeiten

1 Die anerkannten Arten von Studien und von Arbeiten für den Hochwasser - schutz und die Renaturierung von Gewässern sind folgende: a) die kantonalen oder kommunalen Grundlagen für die Risikobewirt - schaftung und die Renaturierung der Gewässer, das heisst nament - lich der Sachplan der Gewässer, die Kataster der Gewässer, die Ka - taster der Hochwasser-Ereignisse und der Schutzbauten, die Gefah - renkarten, die Risikobeurteilung, die Einführung von Schutzstrategien, die Umwelterhebungen, die Studien der ökologischen Netzwerke, die Forschungsprojekte; b) die Massnahmen, Studien und Projekte, die in den Programmverein - barungen enthalten sind (kleine Wasserbauprojekte, Wiederinstand - stellungen nach Unwettern, Ausräumung der Geschiebesammler, Ersatz oder Sanierung der vorhandenen Bauwerke, Erstellung, Unter - halt und Betrieb der Messstationen und der kantonalen oder kommu - nalen Alarmsysteme usw.); c) die einzelnen Wasserbauprojekte, die Gegenstand spezifischer Ent - scheide bilden; d) die laufenden Unterhaltsarbeiten.

Art. 30 Bedingungen für die Gewährung eines Kredits oder einer

kantonalen Subvention
1 Für die Massnahmen zur Verringerung der Risiken für Personen, Tiere und erhebliche Sachwerte können Kredite oder Subventionen gewährt wer - den. Diese Massnahmen betreffen insbesondere: a) die Wohn- und Arbeitsgebäude, die besonders empfindlichen Objekte, wie Schulen oder Spitäler, die industriellen oder gewerblichen Infra - strukturen, die Sportanlagen, die Campingplätze und die touristischen Infrastrukturen; b) die Risikogebiete, die an vorhandene Verkehrswege (Kantonsstras - sen, andere für den öffentlichen Verkehr zugängliche Strassen, Eisen - bahnen, usw.) und vorhandene Leitungen (Gas, Wasser, Strom, Ab - wasserleitungen, usw.) angrenzen. Der Schutz der Anlagen selbst ob - liegt ihren Eigentümern; c) die Flächen zur Reduktion von Hochwasserspitzen.
2 Für die Massnahmen zur Renaturierung der Gewässer können ebenfalls Kredite oder Subventionen gewährt werden.
3 In Anwendung des Gesetzes können keine Kredite oder Subventionen gewährt werden für: a) Schutzmassnahmen, die ausschliesslich der Sicherung neuer Ver - kehrswege und Leitungen dienen; b) Massnahmen, die auf Konzessionen oder andere Genehmigungen zurückgehen mit Ausnahme der öffentlichen Eisenbahnen; c) Massnahmen zum Schutz von Bauten in Gefahrenzonen, in denen die Gefahr vor dem Bau bekannt war, mit Ausnahme von Bauten oder unumgänglich ist.

Art. 31 Finanzielle Beteiligung des Kantons am kommunalen Wasser -

bau
1 Der Kanton beteiligt sich finanziell am kommunalen Wasserbau, sofern die folgenden obligatorischen Bedingungen erfüllt sind: a) die vorgesehenen Arbeiten fallen in den Rahmen der kantonalen Pla - nung, entsprechen den gesetzlichen Anforderungen und beachten in Bezug auf die Naturgefahren die Grundsätze des Wasserbaus und des kantonalen Richtplans; b) die Massnahmen entsprechen den zwischen Bund und Kanton für die entsprechende Ausführungsperiode vereinbarten Zielen und Prioritä - ten; c) die Gefahrengrundlagen sind erarbeitet; d) ein integrales Risikomanagement ist ausgearbeitet; e) das Projekt sieht anerkannte Schutzsysteme vor, entspricht den tech - nischen Normen, umfasst einen Vergleich von Varianten und die Ana - lyse der Schwachstellen, zeigt auf, wie der (laufende und periodisch Unterhalt geregelt ist und beweist seine Effizienz im Überlastfall durch die Restrisikobewirtschaftung; f) das Projekt trägt ausreichend den ökologischen, landschaftlichen und sozioökonomischen Aspekten Rechnung.

Art. 32 Feststellung der Priorität des Projekts

1 Die Priorität des Projekts wird hauptsächlich entsprechend dem Gefahren- und Schadenpotenzial, der vollständigen Berücksichtigung der Risiken, der Verringerung des Risikos für Personen, Tiere und erhebliche Sachwerte und der Wirksamkeit des Projekts beurteilt. Die Wirksamkeit wird als Ver - hältnis zwischen der Verringerung der potenziellen Schäden und den Kosten der Massnahmen berechnet.
2 Andere anwendbare Kriterien sind insbesondere: a) der Umfang und die Qualität der Massnahmen und die Planung; b) die vorgesehene Schutzstufe; c) die Realisierungsstufe der zwischen Bund und Kanton vereinbarten Ziele; d) die Erreichung von ökologischen und sozioökonomischen Zielen.

Art. 33 Subventionssatz für die Wasserbauprojekte

1 Der Kanton unterstützt die von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden ausgearbeiteten Wasserbauprojekte durch die Gewährung einer Subventi - on von: a) 85 Prozent der anerkannten Kosten nach Abzug der Beiträge Dritter für die Projekte von erster Priorität, die ausserordentlich effizient und von besonderer Qualität sind; die kantonale Subvention schliesst die vom Bund erhaltenen Beiträge ein; b) 65 Prozent der anerkannten Kosten nach Abzug der Beiträge Dritter für Projekte von nachrangiger Priorität; die kantonale Subvention schliesst die vom Bund erhaltenen Beiträge ein.
2 Der Kanton kann für Projekte nachrangiger Priorität zusätzliche kumulati - ve Subventionen in folgenden Fällen gewähren: a) für Massnahmen zur Erreichung besonderer ökologischer Ziele kann eine zusätzliche Subvention von maximal zehn Prozent gewährt wer - den. Neben der Erhebung des aktuellen ökologischen Zustands, der Definition der erwarteten Ziele sowie der Definition von verhältnismäs - sigen Massnahmen umfasst das Dossier:
1. eine detaillierte Analyse der Umweltdefizite,
2. die Beschreibung eines Referenzzustands,
3. die Einführung eines Leitkonzepts,
4. die Definition und Erhebung von Indikatoren für die Erfolgskon - trolle,
5. ein Pflichtenheft für die Umweltbaubegleitung; b) für Massnahmen, die mit der Bewirtschaftung von anderen Naturrisi - ken koordiniert sind, kann eine zusätzliche Subvention von maximal 5 Prozent gewährt werden; c) für Massnahmen, die sich nach einem partizipativen Planungsverfah - ren gerichtet haben, kann eine zusätzliche Subvention von maximal 5
3 Der Kanton kann den Gemeinden eine ausserordentliche zusätzliche Fi - nanzhilfe von maximal 10 Prozent für Arbeiten gewähren, die sie nicht ohne Gefährdung ihrer finanziellen Lage durchführen könnten.
4 die kantonale Subvention kann in Form einer Pauschale gewährt werden.
5 Der Staatsrat ist zuständig für die Definition der anrechenbaren Ausga - ben, der Kriterien und der Berechnung der Prioritäten sowie der Bedingun - gen für die Gewährung von Subventionen und von ausserordentlichen zu - sätzlichen Hilfen.

Art. 34 Subventionssatz für Projekte für den Gewässerunterhalt

1 Der Kanton beteiligt sich am Unterhalt der kommunalen Gewässer, sofern die folgenden obligatorischen Bedingungen erfüllt sind: a) die vorgesehenen Arbeiten fallen in den Rahmen der kantonalen Pla - nung und entsprechen den gesetzlichen Erfordernissen; b) sie entsprechen den technischen Normen; c) sie entsprechen den Umweltkriterien.
2 Die Unterhaltsarbeiten an den kommunalen Gewässern werden in Höhe von maximal 50 Prozent der anerkannten Kosten nach Abzug der Beteili - gungen von Dritten subventioniert.
3 Für den Fall, dass der Sicherheitsgewinn nicht erwiesen oder von geringer Bedeutung ist, kann die Subvention auf den minimalen Satz von 30 Prozent reduziert werden.
4 Die kantonale Subvention kann in Form einer Pauschale gewährt werden.
5 Der Staatsrat ist zuständig für die Bestimmung der Subventionssätze in den vom Gesetz festgesetzten Grenzen.

Art. 35 Subventionssatz für die Gefahrengrundlagen, die Messstatio -

nen und die kommunalen Warndienste
1 Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung der Gefahrengrundlagen, der Messstationen und der Warndienste der Gemeinden oder Gemeinde - verbänden in Höhe von 95 Prozent der restlichen anerkannten Kosten. Die kantonale Subvention schliesst die vom Bund erhaltenen Beiträge ein.

Art. 36 Subventionssatz im Fall von Unwettern

1 Die unmittelbaren Sicherungs- und Ausräumungsarbeiten gelten als Projekte erster Priorität.
2 Die anderen Massnahmen namentlich die Wiederinstandstellungen und die Folgeprojekte werden gemäss den Artikeln 29 und 30 beurteilt.

Art. 37 Beitrag von Dritten

1 Dritte können aufgerufen sein, auf der Grundlage des Nutzens und des Verursacherprinzips zur Finanzierung des Projekts beizutragen. Das sind namentlich: a) die Gemeinden des gleichen Einzugsgebiets; b) Anspruchsberechtigte; c) Gemeinwesen und juristische oder natürliche Personen, die Nutznies - ser des Projekts sind; d) die Gemeinwesen und die juristischen oder natürlichen Personen, de - ren Infrastrukturen zur Erstellung des Projekts führen oder es erschweren oder verhindern, dass es die Sicherheits- oder Umwelt - ziele vollständig erreicht.
2 Mit Ausnahme von Spenden werden Beiträge Dritter, welche grösser oder gleich 10 Prozent der anerkannten Gesamtkosten sind, vor der Berechnung der Subventionen von den Ausgaben in Abzug gebracht.
3 Der Grosse Rat oder der Staatsrat bezeichnet mittels Beschluss und im Rahmen ihrer Finanzkompetenz die Dritten, die sich am Werk zu beteiligen haben.
4 Der Staatsrat setzt nach Einholung der Vormeinung der Rhone-Kommissi - on den Kostenverteiler zwischen den Betroffenen in Berücksichtigung der jeweiligen Interessen fest. Einzig dieser Entscheid ist mit Verwaltungsge - richtsbeschwerde ans Kantonsgericht anfechtbar.
7 Diverse Bestimmungen

Art. 38 Bauten in vorbehaltenen Planungszonen

1 Jedes Baubewilligungsgesuch für einen Bau oder eine Anlage in den ge - mäss Artikel 15 des Gesetzes vorbehaltenen Planungszonen unterliegt den im kantonalen Sachplan beziehungsweise im Wasserbauplan definierten raumplanerischen Bestimmungen. Innerhalb dieser Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Realisierung des Projekts erschwe - ren oder Personen, Tiere oder erhebliche Sachwerte gefährden könnte.
2 Wenn der Sachplan nicht ausgearbeitet ist, muss jedes Baubewilligungs - gesuch für einen Bau oder eine Anlage, die sich in einem Abstand von we - niger als 50 m vom Gewässer befindet, Gegenstand einer begründeten Vormeinung der für die Gewässer zuständigen Dienststelle sein.
3 Der Abstand zum Gewässer wird ab dem äusseren Dammfuss oder, falls

Art. 39 Kiesentnahmen in den Gewässern

1 Bei der Nutzung von öffentlichem Eigentum ist für Bauten oder Einrichtun - gen von dauerhaftem Charakter eine Entnahmekonzession erforderlich. Die Konzession wird gewährt: a) durch den Staatsrat für die Nutzung des kantonalen Gemeinguts, nach Anhörung der Standortgemeinde; b) durch den Gemeinderat für die Nutzung des kommunalen Gemein - guts, mit Genehmigung des Staatsrats.
2 die Kiesentnahmen, die für einen Unterhalt für die Hochwassersicherheit oder für eine Wiederinstandstellung nach einem Unwetter vorgesehen sind, benötigen keine Entnahmekonzession; sie sind Gegenstand einer Baube - willigung, die durch den Staatsrat, beziehungsweise den Gemeinderat er - teilt wird.
3 Eine angemessene Zone ist im Zonennutzungsplan auszuscheiden. Falls erforderlich, wird ein detaillierter Bauplan erarbeitet, der im Detail die Bo - dennutzung regelt und die besonderen Massnahmen für den Ausbau sowie die Bewirtschaftung und die Materialnutzung präzisiert. Die Grundsätze und das Vorgehen werden im kantonalen Richtplan festgelegt.
4 Die Baubewilligung wird erteilt, wenn das Gesuch gemäss Artikel 22 RPG zonenkonform ist. Bei Fehlen einer entsprechenden Zone, kann die Bewirt - schaftung ausnahmsweise Gegenstand einer Bewilligung im Sinne von Arti - kels 24 RPG sein. In jedem Fall wird die Baubewilligung von der kantonalen Baukommission erteilt.
5 Die Richtlinien des Staatsrats betreffend die Bewirtschaftung von Stein- und Erdmaterial sind anwendbar.

Art. 40 Bewilligung der Wasserbaupolizei im Einflussperimeter der

Gewässer
1 Das Departement erteilt die wasserbaupolizeiliche Bewilligung sofern: a) die Gewässer, die Schutzbauten oder die Anlagen zur Verhinderung von Erdbewegungen nicht bedroht sind oder beeinträchtigt werden; b) der notwendige Zugang zu den Gewässern nicht behindert wird; c) der Abfluss der Gewässer in ihrem Bett nicht merklich beschleunigt oder verlangsamt wird; d) die Wassermenge nicht erheblich geändert wird; e) der Zu- und Abfluss der des Grundwassers nicht behindert wird; f) die Gewässer nicht in die Erde verlegt oder überdeckt werden; g) Teiche oder Seen nicht zugeschüttet werden.
2 Eine Ausnahme kann nur aus wichtigem Grund gewährt werden oder wenn kein überwiegendes Interesse entgegensteht.
3 Wenn ein Bau, für dessen Errichtung eine Ausnahmebewilligung erteilt wurde, die zukünftigen Kosten zulasten des Eigentümers des Gewässers erhöht, trägt der Begünstigte oder der Verursacher die zusätzlichen Kosten.
4 Die Bewilligung der Wasserpolizei kann an Bedingungen oder Auflagen geknüpft oder zeitlich begrenzt sein.
8 Schlussbestimmungen

Art. 41 Ausführungsbestimmungen

1 Das Departement erlässt Richtlinien betreffend: a) die besonderen Bestimmungen über das Inventar und den Plan der öffentlichen Oberflächengewässer, die dem Gesetz und der vorliegen - den Verordnung unterliegen;
b) die Modalitäten der Delegierung der kantonalen Aufgaben; c) die Unterhaltsarbeiten; d) die Erstellung der Pläne und Vorschriften der Gefahrenzonen; e) die zulässigen Abweichungen bei der Änderung von Projekten; f) die Art der Zusammenarbeit zwischen der Dienststelle für Strassen- und Flussbau und der Dienststelle für Wald und Landschaft bei der Bestimmung der Massnahmen betreffend die Bestockungen und die Ufervegetation im Gewässerbereich; g) die Anforderungen an Inhalt und Form der Pläne.

Art. 42 Übergangsbestimmungen

1 Ausführungsprojekte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes und der vor - liegenden Verordnung öffentlich aufgelegt wurden, werden gemäss dem al - ten Recht ausgeführt.

Art. 43 Inkrafttreten

1 Vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzei - tig mit dem Gesetz in Kraft. A1 Anhang 1 zu Artikel 5 Absatz 1

Art. A1-1 Glossar

1
Wort Definition Aktive Schutzmassnahmen Schutzmassnahmen, die haupt - sächlich der Entwicklung des Natur - ereignisses entgegenwirken, um die Gefahr zu vermindern oder die Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens zu beeinflussen. Die Massnahmen für den Gewässerunterhalt sowie der Bau und der Unterhalt der Schutzbauten, wie Hochwasser- Schutzdämme, Staudämme oder Rückhaltebecken sowie extensive Massnahmen im Einzugsgebiet wie Aufforstungen oder Entwässerun - gen gehören zu den aktiven Schutz - massnahmen. Bisse/Suone Gravitäre Bewässerungsanlagen, für die das Landwirtschaftsgesetz beziehungsweise die Verordnung über die Landwirtschaft und die Ent - wicklung des ländlichen Raumes gelten. Neben ihrer landwirtschaftli - chen Funktion haben die Suonen auch eine landschaftliche, touristi - sche, Freizeit- und Erholungsfunkti - on. Durch Wasserbau massnahmen verur sachte zusätzliche Schäden Die Hochwasserschutzmassnahmen können dazu führen, dass die Häu - figkeit, der Wasserstand oder die Dauer in einem möglichen Über - schwemmungsgebiet erhöht wer - den, damit überwiegende Interes - sen in einem anderen Teil des Ge - ländes geschützt werden. Die Erhö - hung der Schäden in einem solchen Fall führt zu einer zusätzlichen Schadensumme, die entschädigt werden muss. Flussbereich Raum, welcher das Vorland und das Hauptgerinne, den Uferbereich, die Dämme einschliesst.
Wort Definition Gefahrenkarte Karte, die nach wissenschaftlichen Kriterien und innerhalb eines Unter - suchungsperimeters erstellt wird und detaillierte Aussagen macht über die Gefahrenart, die Gefah - renstufe und die voraussichtliche räumliche Ausdehnung der gefährli - chen Prozesse. Gefahrenhinweiskarte Übersichtskarte, die nach wissen - schaftlichen Kriterien erstellt wird und auf Gefahren hinweist, die er - kannt und lokalisiert, aber nicht im Detail analysiert und bewertet sind. Gewässerraum Raum, der für die Erhaltung oder die Wiederherstellung der Funktio - nen des Gewässers und für die Durchführung der Ausbaumassnah - men notwendig ist. Hochwasserbett Maximales Bett eines Gewässers, in welchem der Abfluss bei hohen Wasserständen zeitweilig das Hauptgerinne übersteigt. Dies ist insbesondere beim grössten histo - risch beobachteten Hochwasser der Fall. Es handelt sich im Prinzip um das wenig geneigte Gelände zwi - schen dem Hauptgerinne und dem Damm, der während der Hochwas - ser überschwemmt ist. Notfallarbeiten Sicherungsmassnahmen, die unmit - telbar nach einem Ereignis durchzu - führen sind und namentlich die Räu - mung des Flussbetts oder die In - standsetzung der zerstörten oder beschädigten Schutzbauten umfas - sen.
Wort Definition Organisatorische Massnahmen Planung der Notfallinterventionen , die für die Rettung von Personen und die Beschränkung von Schäden vorzusehen sind. Derartige Mass - nahmen umfassen die Überwa - chung der meteorologischen und hydrologischen Bedingungen, Ret - tungs- und Evakuierungspläne, die Zurverfügungstellung von Maschi - nen und Material, Schutzmassnah - men für Einzelobjekte (namentlich mobile Wände, Sandsackbarrieren) sowie Kommunikationsmittel im Kri - senfall. Passive Schutzmassnahmen In der Hauptsache raumplaneri - schen Massnahmen im Sinne von

Artikel 19. Potenzielle Überschwemmungsge -

biete Abschnitte des Geländes welche mit Wasser und/oder mit Feststoffen bedeckt werden können, die aus dem Flussbett ausgetreten sind oder infolge des ungewöhnlichen Anstiegs des Wasserstands ange - staut wurden. Derartige Räume können vollständig oder teilweise als Zonen für die Reduktion von Hochwasserspitzen reserviert wer - den. Referenzzustand Theoretisch idealer natürlicher Zu - stand eines Gewässers vor jedem menschlichen Eingriff, der als Leit - bild für die Definition der Umweltzie - le dient.
Wort Definition Renaturierungsmassnahmen Sämtliche Massnahmen, die es ge - statten, den Zustand und die natürli - chen Funktionen eines Gewässers wiederherzustellen, das durch menschliche Eingriffe verändert wurde. Der Zweck der Renaturie - rung ist es, die Gewässer und ihre Landschaft zu schützen und wieder - herzustellen, indem sie die Arten - vielfalt unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen Entwicklung fördern. Restrisikobewirtschaftung Sämtliche organisatorischen und/oder strukturellen Massnah - men, die es gestatten, das nach der Durchführung der Schutzmassnah - men verbleibende Risiko auf ein Mindestmass zu reduzieren. Dank einer derartigen Bewirtschaftung können die Schäden im Falle einer Überlastung des Schutzsystems be - grenzt werden. Retentionsfläche für die Minderung der Hochwasserspitzen Geländeabschnitte, die kein wichti - ges Schutzziel aufweisen (keine Person oder keine wichtige Anlage ist stark bedroht und die wahr - scheinliche schwache Häufigkeit der Überschwemmungen schadet der Landwirtschaft nicht übermässig) und als potenzieller Überschwem - mungsraum erhalten werden, um erheblichere Schäden flussabwärts oder auf dem anderen Ufer zu ver - meiden. Diese Flächen gestatten es, den Spitzenabfluss zu reduzie - ren, indem sie vorübergehend Hochwasservolumen aufnehmen. Schutzziel Mass der Sicherheit abhängig von der Bedeutung der zu schützenden Werte, der durch die Schutzmass - nahmen erreicht werden soll.
Wort Definition Unterhalt der Gewässer Sämtliche Massnahmen, die ergrif - fen werden, um die Abflusskapazität eines Gewässers und die Wirksam - keit der Schutzbauten zu erhalten. Dazu zählen insbesondere das Mä - hen und Entkrauten, das Pflegen der Ufervegetation, die Entfernung von Treibholz und Anschwemmun - gen, die Reparatur kleiner Schäden an Korrektionsbauten sofern der ur - sprüngliche Zustand nicht verändert wird und die Entleerung von Ge - schiebesammler. Im Rahmen des Möglichen werden bei den Unter - haltsarbeiten die ökologischen Wer - te und die natürlichen Funktionen der Gewässer beachtet. Vorhersage- und Warnsysteme Sämtliche Vorkehrungen, die es ge - statten, die im Falle eines plötzli - chen Ereignisses oder einer drohen - den Katastrophe vorbeugende zu ergreifenden Massnahmen zu er - greifen und die Mittel zur Vermei - dung von, die es gestatten, Verlus - ten an Menschenleben und bedeu - tende Schäden zu bereitzustellen. Die Organisation der Interventionen auf der kommunalen und der kanto - nalen Ebene, die Evakuierung der Bevölkerung und die Errichtung mo - biler Barrieren gehören zu derarti - gen Vorkehrungen. Sie können sich auf ein Beobachter- und Messnetz stützen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
05.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/2007
22.06.2011 01.07.2011 Art. 16a eingefügt BO/Abl. 26/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 05.12.2007 01.01.2008 Erstfassung BO/Abl. 51/2007

Art. 16a 22.06.2011 01.07.2011 eingefügt BO/Abl. 26/2011

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