Vollzugsverordnung betreffend die Lehrpersonen (Anhang 1: Berufliche Tätigk... (165.117_Anhang_1)
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Vollzugsverordnung betreffend die Lehrpersonen (Anhang 1: Berufliche Tätigkeiten)

Lehrpersonalverordnung Anhang 1 Stand: 1. August 2020 17 ANHANG 1 1 Berufliche Tätigkeiten Die Dauer einer Lektion beträgt 45 Minuten. Lehrperson für den Kindergarten 4 Unterricht und Betreuung einer Klasse Unterrichtsverpflichtung: 29 Lektionen Lohnband: - mit Kindergartendiplom L9 - mit Lehrdiplom Kindergarten/ Unterstufe L10 Lehrperson für den Heilpädagogischen Kindergarten Unterrichtsverpflichtung: 29 Lektionen Lohnband: L11 Lehrperson Deutsch für fremdsprachige Kinder Unterrichtsverpflichtung - im Einzelunterricht - im Gruppenunterricht 34 Lektionen 29 Lektionen Lohnband: L9 Legasthenie- oder Dyskalkulietherapeutin und –therapeut Einzel- oder Gruppenunterricht Unterrichtsverpflichtung: 32 Lektionen Lohnband: L10 Fachlehrperson für die Primarschule Unterricht in einem oder zwei Fächern (z.B. Textiles Werken, Sport, Bild- nerisches Gestalten); in der Regel in Halbklassenunterricht Unterrichtsverpflichtung: 29 Lektionen Lohnband: L10 Fachlehrperson für die Heilpädagogische Schule Unterricht in einem oder zwei Fächern in der Regel in Halbklassen-, Grup- pen- oder Einzelunterricht Unterrichtsverpflichtung: 29 Lektionen Lohnband: L10 Klassenlehrperson für die Grund-/Basisstufe 4 Aufgehoben Klassenlehrperson an der 1. bis 4. Klasse der Primarschule 4 Unterricht und Betreuung einer Klasse Unterrichtsverpflichtung: 28 Lektionen Lohnband: L10
Anhang 1 Lehrpersonalverordnung 18 Klassenlehrperson an der 1. bis 4. Kleinklasse der Primarschule 4 Unterricht und Betreuung einer Klasse Unterrichtsverpflichtung: 28 Lektionen Lohnband: L12 Klassenlehrperson an der 5. und 6. Klasse der Primarschule Unterricht und Betreuung einer Klasse Unterrichtsverpflichtung: 28 Lektionen Lohnband: L10 Klassenlehrperson an der 5. und 6. Kleinklasse der Primarschule Unterricht und Betreuung einer Klasse Unterrichtsverpflichtung: 28 Lektionen Lohnband: L12 Schulische Heilpädagogin und Schulischer Heilpädagoge Unterricht im Gruppen- oder Einzelunterricht Unterrichtsverpflichtung: 29 Lektionen Lohnband: L12 Lehrperson für die Heilpädagogische Schule Unterricht als Klassenlehrperson und Betreuung einer Klasse Unterrichtsverpflichtung: 29 Lektionen Lohnband: L12 Fachperson in logopädischen Schuldiensten 5 Aufgehoben Fachperson in psychomotorischen Schuldiensten 5 Aufgehoben Fachlehrperson II für die Sekundarstufe I Unterrichten in einem oder zwei Fächern (z.B. Textiles Werken, Haus- wirtschaft, Sport, Bildnerisches Gestalten) in der Regel in Halbklassen- oder Gruppenunterricht an der Orientierungsschule oder dem Untergym- nasium; Lehrdiplom mit seminaristischer Ausbildung Unterrichtsverpflichtung: 28 Lektionen Lohnband: L11 Fachlehrperson I für die Sekundarstufe I Unterrichten in einem oder zwei Fächern an der Orientierungsschule oder dem Untergymnasium; Lehrdiplom mit universitärer Ausbildung oder Aus- bildung an höherer Fachschule Unterrichtsverpflichtung: 28 Lektionen Lohnband: L12
Lehrpersonalverordnung Anhang 1 Stand: 1. August 2020 19 Fächergruppen-Lehrperson für die Sekundarstufe I ohne Klassenlehrerfunktion Unterrichten einer Fächergruppe im Klassenunterricht ohne Betreuen ei- ner Klasse; Lehrdiplom für die Sekundarstufe I (Integrierte Orientierungs- schule, Kooperative Orientierungsschule oder Werkschule) Unterrichtsverpflichtung: 28 Lektionen Lohnband: L13 Fächergruppen-Lehrperson für die Sekundarstufe I mit Klassenlehrerfunktion Unterrichten einer Fächergruppe im Klassenunterricht und Betreuen ei- ner Klasse; Lehrdiplom für die Sekundarstufe I (Integrierte Orientierungs- schule, Kooperative Orientierungsschule oder Werkschule) Unterrichtsverpflichtung: 27 Lektionen Lohnband: L13 Lehrperson für die Mittelschule Unterrichten in bestimmten Fächern in der Regel im Klassenunterricht. Eine stufengerechte pädagogische Ausbildung setzt das Lehrdiplom für Maturitätsschulen voraus oder eine andere pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau. Fachausbildung auf Tertiärstufe A (Universität oder ETH mit Master, Li- zentiat, Diplom als Turn- und Sportlehrperson II oder Diplom als Musik- lehrperson II) im zu unterrichtenden Fachbereich. Unterrichts- verpflichtung: Untergymna- sium Gymnasium Chemie inkl. Wahl- pflichtbereich (ohne Laborassistenz)  20 Lektionen Biologie / Physik inkl. Wahlpflichtbereich (ohne Laborassistenz) 23 Lektionen 21 Lektionen Sport 25 Lektionen 25 Lektionen alle übrigen Fächer gemäss Stundentafel 25 Lektionen 23 Lektionen alle übrigen Wahl- pflichtfächer  23 Lektionen
Anhang 1 Lehrpersonalverordnung 20 Weiterbildungskurse 26 Lektionen Weiterbildungskurse mit Zertifikatsabschluss 25 Lektionen Lohnband: L16 Für Lehrpersonen, die Hauswirtschaft, Technisches Gestalten und Tas- taturschreiben/Informatik ausschliesslich im Untergymnasium unterrich- ten, gelten die entsprechenden Bestimmungen für Fachlehrpersonen II für die Sekundarstufe I bzw. für Fachlehrpersonen I für die Sekundar- stufe I in diesem Anhang. Für Instrumentalunterricht und Sologesangslektionen gelten die entspre- chenden Bestimmungen in diesem Anhang. Lehrperson für die Berufsfachschule Eine stufengerechte pädagogische Ausbildung setzt die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II (Höheres Lehramt, berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden, Diplom als Turn- und Sportlehrperson II) voraus oder eine andere pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau. Folgende Ausbildungen werden als gleichwertig beurteilt: - eidg. Fachausweis Ausbilder/-in entspricht einer Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I; - berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden entspricht einer Lehrbefähigung für die Primarstufe. Unterrichts- verpflichtung: Berufsmaturitätsunterricht 23 Lektionen Weiterbildungskurse 26 Lektionen Weiterbildungskurse mit Zertifikatsab- schluss 25 Lektionen alle übrigen Fächer 25 Lektionen 3 Lehrperson I: Lohnband: L16 Fachausbildung auf Tertiärstufe A (Fachhoch- schule, Universität oder ETH mit Master, Li- zentiat oder Diplom als Turn- und Sportlehr- person II) im zu unterrichtenden Fachbereich Lehrperson II: Lohnband: L15 - Fachausbildung auf Tertiärstufe A (Fach- hochschule, Universität oder ETH mit Ba- chelor, Sekundarlehrdiplom oder
Lehrpersonalverordnung Anhang 1 Stand: 1. August 2020 21 - Diplom als Turn- und Sportlehrperson I) im zu unterrichtenden Fachbereich oder - Fachausbildung auf Tertiärstufe B (Höhere Fachschule oder eidg. höhere Fachprü- fung) im zu unterrichtenden Fachbereich Lehrperson III: Lohnband: L14 Fachausbildung auf Tertiärstufe B (Eidg. Be- rufsprüfung) im zu unterrichtenden Fachbe- reich Lehrperson IV: Lohnband: L13 Fachausbildung auf Sekundarstufe II (Eidg. Fähigkeitszeugnis) mit Berufspraxis Lehrpersonen für Instrumentalunterricht und Sologesang 4 Unterrichtsverpflichtung - Einzel- und Kleingruppenunterricht - Grossgruppenunterricht/Ensemble 28 Stunden 28 Lektionen Lehrperson I: Lohnband: L12 - Master of Arts in Musikpädagogik - Master of Arts in Music (Dirigieren), ausge- nommen bei Erteilung von Instrumentalun- terricht - Lehrdiplom staatlich anerkannter Musikbe- rufsschulen Lehrperson II: Lohnband: L11 - Master of Arts in Performance (Konzertdip- lom) - Master of Arts in Specialiced Music Perfor- mance (Solistendiplom) Lehrperson III: Lohnband: L10 - Rhythmikdiplom (vierjährige Ausbildung) - Rhythmikdiplom (zweijährige berufsbeglei- tende Ausbildung) in Kombination mit ei- nem Primarlehrerdiplom Lehrperson IV: Lohnband: L9 - Bachelor of Arts in Music
Anhang 1 Lehrpersonalverordnung 22 - Diploma of Advanced Studies (DAS) mit Diplom einer pädagogischen Hochschule - Master of Arts in Music (Dirigieren), bei Er- teilung von Instrumentalunterricht - Primarschul- oder Kindergartendiplom mit anerkannter Zusatzausbildung im Grund- schulbereich - vergleichbare Ausbildung Lehrperson V: Lohnband: L6 - Studierende Bachelor of Arts in Music Lehrperson VI: Lohnbänder L5, L3 - Übrige Lehrpersonen _______________________ 1 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 3. März 2009, A 2009, 359; in Kraft seit 1. August 2009 2 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 9. Juni 2009, A 2009, 1060; in Kraft seit 1. August 2009 3 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 20. März 2012, A 2012, 491; in Kraft seit 1. August 2012 4 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 22. November 2016, A 2018, 525; in Kraft seit 1. August 2018 5 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 21. Januar 2020, A 2020, 183; in Kraft seit 1. August 2020
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