REGLEMENT über die Besteuerung nach dem Aufwand (3.2213)
CH - UR

REGLEMENT über die Besteuerung nach dem Aufwand

REGLEMENT über die Besteuerung nach dem Aufwand (vom 16. Februar 2016 1 ; Stand am 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 270 des Gesetzes vom 26. September 2010 über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG) 2 , beschliesst:

Artikel 1 Ziel und Zweck

Dieses Reglement ordnet die Besteuerung nach dem Aufwand für natürliche Personen gemäss Artikel 14 StG.

Artikel 2 Abzüge bei der Steuerberechnung

1 Bei der Steuerberechnung nach Artikel 14 Absatz 6 StG (Kontrollrech - nung) können abgezogen werden:
a) die Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften des Privatvermögens gemäss Artikel 37 StG;
b) die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden.
2 Andere Abzüge, insbesondere solche für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, sind nicht abzugsfähig.

Artikel 3 Ausschluss der Sozialabzüge

Sozialabzüge nach den Artikeln 41 und 56 StG sind nicht zulässig.

Artikel 4 Modifizierte Besteuerung

Bei der Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 Absatz 7 StG sind nur die Kosten nach Artikel 2 Absatz 1 abziehbar.
1 AB vom 26. Februar 2016
2 RB 3.2211 1

Artikel 5 Veranlagungsergebnis

Das Amt für Steuern eröffnet in der Veranlagungsverfügung nach

Artikel 198 StG stets das höchste nach Artikel 14 Absätze 3 bis 7 StG

berechnete Veranlagungsergebnis.

Artikel 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 17. Mai 2005 über die Besteuerung nach dem Aufwand 3 wird aufgehoben.

Artikel 7 Übergangsbestimmungen

Für Personen, die beim Inkrafttreten dieses Reglements bereits nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt bis zum Steuerjahr 2020 Artikel 2 des Reglements vom 17. Mai 2005 über die Besteuerung nach dem Aufwand.

Artikel 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft. Im Auftrag des Regierungsrats Frau Landammann: Dr. Heidi Z’graggen Der Kanzleidirektor: Roman Balli
3 RB 3.2213
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