Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Sc... (452.410)
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Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an das «Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz» zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Muota im Bisisthal

der Wasserkräfte an der Muota im Bisisthal 1 (Vom 13. März 1952) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, auf das Gesuch des Bezirksrates Schwyz vom 7. Juni 1951 um Genehmigung der von der Bezirkslandsgemeinde Schwyz am 6. Mai 1951 an das «Elektrizi- tätswerk des Bezirkes Schwyz» erteilten Wasserrechtsverleihung zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Muota im Bisisthal, 2 auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Die vorliegende Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an das «Elektrizi- tätswerk des Bezirkes Schwyz» wird unter Vorbehalt der bestehenden und künf- tigen Vorschriften des Bundes und des Kantons über das Wasserrechtswesen und unter folgenden Bedingungen genehmigt: a) Konzessionsdauer: Die Konzession für die in § 1 der Wasserrechtsverleihung genannten Was- serwerkanlagen dauert bis 1. Oktober 2030. b) Wasserwirtschaft: Die Ausbauwassermenge der obern Werkstufe soll minimal 2.5 m 3 /Sek. betragen. c) Landesverteidigung: Die Grundablässe bei den beiden Staudämmen sind beim Ausgleichsbecken Sahliboden für mindestens 10 m 3 /Sek. und beim Ausgleichsbecken Mettlen für mindestens 5 m 3 /Sek. zu dimensionieren. d) Forstwesen (§ 18): Die Beliehene hat für die Ausführung des Projektes einen Realersatz von einer ha Waldfläche zu leisten. e) Fischerei (§ 19): Die Beliehene hat dem Kanton als Inhaber des Fischereiregals für den Aus- fall im Fischertrag eine jährliche Entschädigung gemäss Bericht der Eidge- f) Natur- und Heimatschutz:

1. In der Muota und im Hüribach ist in den Monaten Mai bis September

eine bescheidene Wassermenge zu belassen, sofern dadurch die Turbi- nenleistung nicht beeinträchtigt wird.

2. Alle Werkbauten sind in möglichster Anpassung an die Umgebung zu

erstellen und durch Pflanzen zu tarnen.

3. Materialdeponien sind an wenig sichtbaren Stellen anzulegen und wenn

nötig wieder zu begrünen. Sie sind auch gegen Rutschungen zu sichern. g) Baubeginn und Betriebsbeginn der Werkanlagen sind dem Regierungsrat
und Eisenbahndepartements (RRB Nr. 626 vom 7. M ärz 1951) verwiesen. II. Die Konzessionärin wird verpflichtet, dem kantonalen Baudepartement die Pl äne (Situation, L ängen- und Querprofile) des bestehenden Laufwerkes Wernisberg über die wichtigsten Werkbestandteile (Wasserfassung, Rohrleitung, Maschinen- haus und Unterwasserkanal bis zur Wasserrückgabe) im Doppel abzugeben. Die Übergabe der Pl äne hat sp ätestens Ende des Jahres 1958 zu geschehen. III. Der Beliehenen wird die Enteignungsbefugnis gem äss § 8 der vorliegenden Konzession nach kantonalem Recht erteilt.
1 GS 13-377.
2 GS 13-379.
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