Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (134.4)
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Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes

Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) vom 24. Mai 2002 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 34 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vom 23. Juni 2000 1 ) , gestützt auf Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Aufsicht 1 Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen, unterstehen bei der Ausübung von anwaltschaftlichen Tätigkeiten der staatlichen Aufsicht.

Art. 2

Recht zur Parteivertretung 1 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, ist zur berufsmässi gen Vertretung und Verbeiständung von Parteien vor den obwaldneri schen Gerichts- und Strafuntersuchungsbehörden nur zugelassen, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz geniesst. 1) SR 935.61 GDB 101.0 OGS 2002, 15
2. Anwaltskommission

Art. 3

Wahl 1 Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Anwaltskommission von fünf Mitgliedern sowie eine Aktuarin oder einen Aktuar. Der Anwaltskommission sollen einerseits Fachleute aus den kantonalen Gerichts-, Verwaltungs- oder Untersuchungsbehörden und anderseits Anwältinnen und Anwälte, welche im kantonalen Register ein getragen sind, angehören. 2 Der Regierungsrat bestimmt das Präsidium. 3 Die Anwaltskommission tagt in Dreierbesetzung. 4 Die Aktuarin oder der Aktuar führt das Protokoll der Anwaltsprüfungs kommission und fertigt Entscheide aus. Sie oder er hat beratende Stim me. 5 Das Sekretariat wird durch das zuständige Departement bestimmt.

Art. 4

Zuständigkeit 1 Die Anwaltskommission führt das kantonale Anwaltsregister nach Art. 5 Abs. 3 BGFA und die öffentliche Liste nach Art. 28 Abs. 2 BGFA. Sie ist zuständig für das Aufsichts- und Disziplinarwesen. 2 Die Anwaltskommission nimmt die Anwaltsprüfung ab und erteilt das An waltspatent. 3 Sie entscheidet über das Bestehen der Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA und des Prüfungsgesprächs nach Art. 32 BGFA. 4 Die Anwaltskommission entscheidet über die Befreiung vom Berufsge heimnis und erfüllt als Aufsichtsbehörde die weitern Aufgaben, die ihr das Bundesgesetz zuweist. 3. Anwaltspatent

Art. 5

Anwaltspraktikum 1 Die Anwaltskommission kann Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten, welche bei einer im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Person zu Ausbildungszwecken tätig sind, das berufsmässige Auftreten vor den Ge richten des Kantons gestatten, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 Abs. 1 Bst. a bis c BGFA erfüllen. 2
2 Die befristete Bewilligung wird auf längstens drei Jahre erteilt. 3 Die Praktikantin oder der Praktikant steht unter der Leitung und Verant wortung der Anwältin oder des Anwalts. 4 Die Bewilligung kann zurückgezogen werden, wenn das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten zu begründeter Beanstandung Anlass gibt.

Art. 6

Anwaltsprüfung 1 Die Anwaltskommission erteilt Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 Abs. 1 Bst. a bis c BGFA erfüllen und die Anwaltsprüfung bestanden haben, das Anwaltspatent. 2 Für die Zulassung zur Anwaltsprüfung müssen die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 Abs. 1 Bst. a bis c BGFA erfüllen und ein mindestens einjähriges Praktikum in der Rechts pflege oder bei einer im Anwaltsregister eingetragenen Person nachwei sen, wovon mindestens sechs Monate im Kanton absolviert werden müs sen. 3 Wer in Obwalden oder in andern Kantonen insgesamt dreimal wegen mangelnder Kenntnisse zurückgewiesen worden ist, wird nicht mehr zur Prüfung zugelassen.

Art. 7

Inhalt der Prüfung 1 Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündli chen Teil. Sie ist praxisbezogen zu gestalten; Privatrecht, öffentliches Recht und Strafrecht sind gebührend zu berücksichtigen.

Art. 8

Entzug des Anwaltspatents 1 Die Anwaltskommission entzieht das im Kanton erteilte Anwaltspatent, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt ist oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine solche Voraussetzung im Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt war. 2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Disziplinarmassnahmen. 3
4. Berufspflichten und Honorare

Art. 9

Berufsregeln 1 Für Anwältinnen und Anwälte gelten die Bestimmungen von Art. 12 und 13 BGFA unabhängig vom Eintrag im Anwaltsregister. Ausgenom men sind Art. 12 Bst. b und g BGFA , welche auf Anwältinnen und Anwäl te, die nicht im Anwaltsregister eingetragen sind, keine Anwendung fin den. 2 Anwältinnen und Anwälte, die in einem Anstellungsverhältnis zum Kanton stehen und in dessen Auftrag tätig sind, sind von der Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung entbunden.

Art. 10

Überprüfung der Honorare 1 Auf Begehren von Klientinnen und Klienten oder Anwältinnen und An wälten entscheidet das Präsidium des Gerichts, das in der Sache geurteilt hat, im schriftlichen Verfahren über die Angemessenheit der Honorare. 2 ... * 5. Anwaltsregister und öffentliche Liste 1 Das Anwaltsregister gemäss Art. 5 BGFA sowie die öffentliche Liste ge mäss Art. 28 BGFA kann auf Papier oder elektronisch geführt werden. Die Datensicherheit ist zu gewährleisten.

Art. 12

Inhalt 1 Der Inhalt des Anwaltsregisters sowie der öffentlichen Liste richtet sich nach den Bestimmungen des BGFA.

Art. 13

Eintragung im Anwaltsregister 1 Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister erfolgt, wenn die Anwältin oder der Anwalt das Vorhandensein der fachlichen oder persönlichen Vor aussetzungen nach Art. 7 und 8 BGFA nachweist. 4
2 Die erforderlichen Belege für den Nachweis der persönlichen Vorausset zungen dürfen im Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. 3 Die Neueintragung einer Anwältin oder eines Anwalts im Anwaltsregister wird im Amtsblatt veröffentlicht. 4 Diese Bestimmungen finden entsprechend Anwendung auf die Eintra gung in der öffentlichen Liste.

Art. 14

Publikation der Löschung 1 Die Löschung im Anwaltsregister sowie die Löschung in der öffentlichen Liste werden im Amtsblatt veröffentlicht. 6. Aufsichts- und Disziplinarwesen

Art. 15

Aufsicht 1 Die Anwältinnen und Anwälte unterstehen der Aufsicht und der Diszipli nargewalt unabhängig vom Eintrag im Anwaltsregister. 2 Die Anwaltskommission ahndet Verletzungen der Berufsregeln nach

Art.

12 und 13 BGFA. 3 Sie kann verbindliche Weisungen erteilen und die Anwältin oder den An walt mit Disziplinarmassnahmen belegen.

Art. 16

Disziplinarmassnahmen 1 Es können Disziplinarmassnahmen nach Art. 17 BGFA sowie der Ent zug des Anwaltspatents ausgesprochen werden.

Art. 17

Eröffnung 1 Disziplinarverfahren werden von Amtes wegen oder auf Anzeige hin durchgeführt. 2 Die Anwaltskommission eröffnet das Disziplinarverfahren und holt bei den betroffenen Anwältinnen und Anwälten eine Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen ein. 3 Sie kann von der Eröffnung eines Verfahrens absehen, sofern sie die Vorwürfe als offensichtlich unbegründet erachtet. 5

Art. 18

Verfahren 1 Das Verfahren richtet sich nach Art. 14 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinn gemäss die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensverordnung 3 ) . 2 Die Anwaltskommission ermittelt den Sachverhalt und erhebt die erfor derlichen Beweise von Amtes wegen. Sie kann insbesondere Zeugen ein vernehmen. 3 Wer sich auf eine blosse Anzeige beschränkt, ist am Verfahren nicht als Partei beteiligt. 4 Die Beteiligten sind auf Antrag oder auf Anordnung des Präsidiums per sönlich anzuhören.

Art. 19

Verjährung 1 Die Bestimmungen von Art. 19 BGFA über die Verjährung gelten auch für die nicht im Anwaltsregister eingetragenen Personen.

Art. 20

Information der Öffentlichkeit 1 Sofern es die öffentlichen Interessen gebieten, kann die Anwaltskom mission über das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens informieren.

Art. 21

Rechtsschutz 1 Gegen die in Anwendung dieses Gesetzes oder des Bundesgesetzes ergangenen Entscheide ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Dem Verwaltungsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu, ausgenommen bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide.

Art. 22

Unerlaubte Titelverwendung 1 Wer ohne Anwaltspatent in irgendeiner Weise den Titel einer Anwältin oder eines Anwalts oder eine entsprechende Berufsbezeichnung verwen det, die bestimmt oder geeignet ist, einen täuschenden Eindruck zu erwe cken, wird mit Busse bis Fr. 10 000.– bestraft. * 2 Vorbehalten ist die Bezeichnung als Patentanwältin oder Patentanwalt. 3) GDB 133.21 6

Art. 23

* Unerlaubte Berufsausübung 1 Wer ohne Eintrag im Anwaltsregister eine anwaltschaftliche Tätigkeit nach Art. 2 dieses Gesetzes ausübt, wird mit Busse bis Fr. 10 000.– be straft. 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24

Übergangsbestimmungen 1 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Anwaltspatente bleiben in Kraft. 2 Anwältinnen und Anwälte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über die kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen und im Kanton eine Kanzlei führen, werden von Amtes wegen und ohne Erhebung von Ge bühren im kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Der Eintrag wird von Amtes wegen gelöscht, wenn die Anwältin oder der Anwalt der Anwalts kommission nicht innert sechs Monaten eine Bestätigung ihrer Unabhän gigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGFA zustellt. 3 Anwältinnen und Anwälte, welche weder im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind noch Freizügigkeit geniessen und im Zeitpunkt des In krafttretens dieses Gesetzes eine Partei in einem Verfahren vertreten, dürfen die Vertretung bis zum Entscheid oder Urteil der betreffenden In stanz weiterführen. 4 Für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Anwaltsprü fung ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. 5 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wählt der Regie rungsrat für den Rest der laufenden Amtsdauer die Anwaltskommission gemäss Art. 3 dieses Gesetzes.

Art. 25

Vollzugsvorschriften 1 Die Anwaltskommission regelt die Einzelheiten betreffend Anwaltsprü fung und Rechtspraktikum. 2 Der Kantonsrat regelt die Gebühren für die Anwaltsprüfung und für das Verfahren der Anwaltskommission als Aufsichtsbehörde durch Verord nung. 3 Der Regierungsrat bestimmt die Entschädigung der Mitglieder der An waltskommission. 7

Art. 26

Änderung bisherigen Rechts 1 ... 4 )

Art. 27

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. das Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 26. März 1999 5 ) ; b. ... 6 )

Art. 28

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 7 ) Es un terliegt dem fakultativen Referendum. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2002, 15 und 35 geändert durchdas Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61, OGS 2006, 91),die Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtswegga rantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 98),das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Ja nuar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. I. 6., OGS 2010, 41.) 4) Die Änderungen bisherigen Rechts sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und können unter OGS 2002, 15 konsultiert werden 5) OGS 1999, 67 6) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2002, 15 konsultiert werden 7) Vom Regierungsrat auf 1. Juli 2002 in Kraft gesetzt 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.05.2002 01.07.2002 Erlass Erstfassung OGS 2002, 15 14.10.2005 01.01.2007

Art. 22 Abs. 1

geändert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007

Art. 23

totalrevidiert OGS 2005, 61 25.11.2008 01.01.2009

Art. 10 Abs. 2

aufgehoben OGS 2008, 98 21.05.2010 01.01.2011

Art. 10 Abs. 2

aufgehoben OGS 2010, 33 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.05.2002 01.07.2002 Erstfassung OGS 2002, 15

Art. 10 Abs. 2

25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 98

Art. 10 Abs. 2

21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33

Art. 22 Abs. 1

14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61

Art. 23

14.10.2005 01.01.2007 totalrevidiert OGS 2005, 61 10
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