Ausführungsbestimmungen zur Luftreinhalte-Verordnung (780.114)
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Ausführungsbestimmungen zur Luftreinhalte-Verordnung

Ausführungsbestimmungen zur Luftreinhalte-Verordnung (AB LRV) vom 5. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 11, 16 ff., 38 und 48 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 1 ) , Artikel 7 ff. und Artikel 26a f. der Luftreinhalte-Ver ordnung vom 16. Dezember 1985 2 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) und Artikel 12 Buchstaben c und d der kantonalen Umweltschutz verordnung vom 16. März 2006 4 ) , beschliesst: 1. Emissionskontrollen bei Feuerungsanlagen

Art. 1

Vereinbarung des Kantons 1 Das Volkswirtschaftsdepartement kann mit der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle eine Vereinbarung über den Vollzug der Emissions kontrollen für die Öl-, Gas- und Holzfeuerungsanlagen abschliessen. 2 Die Vereinbarung regelt die Aufgaben der Geschäftsstelle Feuerungs kontrolle und die Aufsicht des Kantons. 3 Die Kosten werden durch eine verursachergerechte Gebühr gedeckt.

Art. 2

Vereinbarungen der Gemeinde 1 Die Einwohnergemeinden können mit einer Administrationsstelle Feuerungskontrolle Vereinbarungen über die Emissionskontrollen für die Öl-, Gas- und Holzfeuerungsanlagen abschliessen. 1) SR 814.01 2) SR 814.318.142.1 3) GDB 101.0 GDB 780.11 OGS 2023, 38
2 Die Vereinbarungen regeln die Aufgaben der Administrationsstelle. Die se sind in einem Pflichtenheft festzulegen. Die Administrationsstelle arbei tet mit der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle zusammen. 3 Die Kosten werden durch eine verursachergerechte Gebühr gedeckt.

Art. 3

Aufwand der Kontrollperson 1 Die von der Betreiberin oder vom Betreiber einer Öl-, Gas- oder Holz feuerungsanlage beauftragte Kontrollperson stellt für die Kontrolle ge mäss Aufwand Rechnung und verrechnet je kontrollierte Anlage eine Ge bühr.

Art. 4

Festlegung der Kontrollgebühr 1 Das Aufsichtsorgan der Zentralschweizer Kantone über die Geschäfts stelle Feuerungskontrolle legt die Höhe der Kontrollgebühr (Vignette) fest. 2. Emissionsbegrenzung bei grossen Holzfeuerungsanlagen

Art. 5

Qualitätsanforderungen 1 Die Neuerstellung und der Ersatz von Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 Kilowatt (kW) sind baubewilligungs pflichtig und nur zulässig, wenn die Anlage nach den anerkannten Regeln des Immissionsschutzes geplant und realisiert wird. Als Nachweis gilt der Prüfbescheid gemäss dem Qualitäts-Management-System der «Holzener gie Schweiz» (QM Holzheizwerke) oder gleichwertiger Instrumente.

Art. 6

Nachweis 1 Der Nachweis ist zusammen mit dem Baugesuch bei der Einwohnerge meinde einzureichen. 2 Die Beurteilung erfolgt im Baubewilligungsverfahren durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt. 3 Am Ende des ersten Betriebsjahres hat der Betreiber der Holzfeue rungsanlage die Betriebsdaten der Anlage bei der Geschäftsstelle QM Holzheizwerke einzureichen. Der Abschlussbericht der Geschäftsstelle QM Holzheizwerke ist unaufgefordert beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt einzureichen. 2
3. Verbrennen von Grünabfällen

Art. 7

Begriffe 1 Als Grünabfälle werden natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle be zeichnet. 2 Als Anlagen für die Verbrennung von Grünabfällen gelten Feuerungsan lagen zur Wärmegewinnung, die für die Verbrennung von Grünabfällen eingerichtet sind.

Art. 8

Verbot 1 Das Verbrennen von Grünabfällen ausserhalb von Anlagen für die Ver brennung von Grünabfällen ist verboten.

Art. 9

Ausnahmen 1 Grill- und Brauchtumsfeuer mit naturbelassenem und trockenem Holz sind gestattet. 2 Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens von Grünabfällen können auf schriftliches Gesuch hin vom Amt für Landwirtschaft und Umwelt bewilligt werden, sofern ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermäs sigen Immissionen entstehen, insbesondere: a. zur Bekämpfung von gefährlichen Pflanzenschädlingen und Pflan zenkrankheiten (phytosanitarische Massnahmen); b. zur Verhinderung von Verklausungen bei Fliessgewässern in schwer zugänglichen Gebieten; c. in weiteren Ausnahmesituationen. 4. Dieselbetriebene Maschinen im stationären Einsatz

Art. 10

Partikelfilter 1 Maschinen mit Dieselmotor und einer Leistung von mehr als 37 kW dür fen nur mit Partikelfiltersystemen betrieben werden. 2 Die Partikelfiltersysteme haben den Anforderungen von Anhang 4 Ziff. 32 und 33 LRV zu genügen. 3

Art. 11

Ausnahmen und Nachrüstung 1 Von der Ausrüstungspflicht ausgenommen sind Maschinen mit weniger als 50 Betriebsstunden pro Jahr und Maschinen, die ausschliesslich in der Landwirtschaft eingesetzt werden. 2 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann mit Betreibern spezielle Regelungen vereinbaren. 3 Für die Nachrüstung bestehender Maschinen gelten die Bestimmungen gemäss der Allgemeinverfügung des Amts für Landwirtschaft und Umwelt vom 14. Januar 2015, publiziert im Amtsblatt Nr. 3 vom 15. Januar 2015, S. 80. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2023, 38 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2024 Aufgehobene Erlasse:Ausführungsbestimmungen über die Emissionskontrollen bei Feuerungsanlagen vom 4. September 2007 (OGS 2007, 52)Ausführungsbestimmungen über das Verbot des Verbrennens von Grünabfällen vom 16. Dezemnber 2008 (OGS 2008, 122) 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung OGS 2023, 38 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 05.12.2023 01.01.2024 Erstfassung OGS 2023, 38 6
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