GESETZ über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (2.1201)
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GESETZ über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte

GESETZ über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volks - rechte (WAVG) (vom 21. Oktober 1979 1 ; Stand am 1. Januar 2010) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 18 ff. und 48 ff. der Kantonsverfassung 2 , in Ausführung des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte 3 , auf Antrag des Landrates, beschliesst:

1. Kapitel: VERFAHREN BEI ABSTIMMUNGEN UND WAHLEN

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle dem Volk zustehenden kanto - nalen Abstimmungen und Wahlen, ferner auf Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden, soweit sie an der Urne vorzunehmen sind.
2 Auf eidgenössische Abstimmungen und Wahlen ist das Gesetz anwendbar, soweit die Bundesgesetzgebung nicht etwas anderes vorschreibt.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Verhältniswahl des Landrates 4 5 .

Artikel 2 Einführung des Urnensystems in den Gemeinden

1 Über die Einführung der Urnenabstimmungen und -wahlen in Gemeinde - sachen hat die Gemeindeversammlung im offenen Verfahren zu beschliessen. Aufgehoben werden kann das Urnensystem nur durch Urnen - abstimmung.
1 AB vom 6. September 1979
2 RB 1.1101
3 SR 161.1
4 RB 2.1205
5 Fassung gemäss VA vom 3. März 1991, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1992 (AB vom
11. Januar 1991). 1
2 Das Urnensystem kann generell für alle Verhandlungsgegenstände oder bloss für bestimmte regelmässig wiederkehrende oder einmalige Geschäfte beschlossen werden.

Artikel 2a 6 Einführung der stillen Wahl in den Gemeinden

Über die Einführung und die Aufhebung des Systems der stillen Wahl in Gemeindesachen entscheidet die Gemeindeversammlung im offenen Verfahren, sofern die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt.
2. Abschnitt: Stimmrecht

Artikel 3 Inhalt und Berechtigung

1 Der Stimmberechtigte hat das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teil - zunehmen sowie Volksbegehren zu unterzeichnen.
2 Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. 7
3 Für das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten gilt jedoch die Einschränkung, dass in kirchlichen Angelegenheiten nur die Kirchgenossen stimmen, in bürgerlichen nur die Bürger, die in der betreffenden Gemeinde wohnen.
4 Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind in eidgenössi - schen Angelegenheiten stimmberechtigt. Massgebend ist die Bundesge - setzgebung über die politischen Rechte der Auslandschweizer. 8

Artikel 4 Ausübung

1 Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde. 9
6 Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2000 (AB vom
4. Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
11. April 2000 nicht erforderlich).
7 Fassung gemäss VA vom 5. März 1989, in Kraft gesetzt auf den 6. Juni 1989 (AB vom
27. Januar 1989). Vom Bund genehmigt am 6. Juni 1989.
8 Eingefügt durch VA vom 27. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 21. August 2009); vom Bund genehmigt am 10. Dezember 2009.
9 Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1995 (AB vom 4. November 1994).
2
2 Personen, deren Wohnsitzverhältnisse unklar sind, können vom Stimm - registerführer aufgefordert werden, sich über ihr Stimmrechtsdomizil auszu - weisen.

Artikel 5 Nachweis

Das Recht, an einem bestimmten Ort sein Stimmrecht auszuüben, wird durch den Eintrag in das Stimmregister festgestellt.
3. Abschnitt: Abstimmungsorganisation

Artikel 6 Gemeindeweise Durchführung

1 Die eidgenössischen und die kantonalen Volksabstimmungen und Wahlen werden in den politischen Gemeinden durchgeführt.
2 In allen Gemeinden ist am gleichen Tag abzustimmen und zu wählen.

Artikel 7 Stimmregister

1. Grundsätze
1 Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen.
2 Jede Gemeindekanzlei führt ein Verzeichnis sämtlicher stimmberechtigter Einwohner.
3 Aus dem Stimmregister muss jederzeit ersichtlich sein, wer für den einzelnen Urnengang in eidgenössischen, kantonalen und in Angelegen - heiten der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinde stimmberechtigt ist.
4 Grundlage für das Stimmregister ist die Einwohnerkontrolle.
5 Die Gemeindekanzleien haben den Bürger- und Kirchgemeinden gegen Entschädigung der Selbstkosten Auszüge aus dem Stimmregister über die in bürgerlichen bzw. kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten herauszugeben.
6 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

Artikel 8 2. Führung

1 Der Gemeinderat bezeichnet einen Stimmregisterführer, welcher das Register fortlaufend nachzuführen hat.
2 Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen. 3
3 Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis zum fünften Vortag 18.00 Uhr vor dem Wahl- oder Abstimmungstag vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind. Nachher werden die Stimmregister für die einzelne Wahl oder Abstimmung geschlossen.
4 Nach Abschluss des Stimmregisters dürfen nur noch Stimmberechtigte eingetragen werden, welche bei der Bereinigung offensichtlich irrtümlich übergangen wurden oder deren Stimmberechtigung auf dem Beschwer - deweg festgestellt worden ist.

Artikel 9 3. Beschwerderecht

1 Jeder Stimmberechtigte kann sich darüber beschweren, dass Stimmbe - rechtigte im Stimmregister nicht eingetragen oder Nichtstimmberechtigte eingetragen sind.
2 Der Ausschluss vom Stimmregister ist dem Betroffenen schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 82 ff.

Artikel 9a 10 Stimmregister für die Auslandschweizerinnen und

Auslandschweizer
1 Das Stimmregister für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird zentral bei der Kantonsverwaltung geführt.
2 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. Er hört davor die Gemeinden an.

Artikel 10 Urnenbüro

1. Wahl und Zusammensetzung
1 Soweit die Gemeindesatzung nichts anderes vorsieht, bezeichnet der Gemeinderat aus der Zahl der Stimmberechtigten für jede einzelne Wahl oder Abstimmung oder für eine Amtsdauer das Urnenbüro.
2 Wird keine andere Wahl getroffen, amtet der Gemeindepräsident als Präsident des Urnenbüros. Der Gemeindeschreiber führt das Sekretariat.
3 Das Urnenbüro soll soviele Stimmenzähler umfassen, dass eine wirksame Kontrolle und eine rasche Auszählung gewährleistet ist. Jedem Urnenlokal sind mindestens zwei Mitglieder des Urnenbüros beizugeben.
10 Eingefügt durch VA vom 27. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 21. August 2009); vom Bund genehmigt am 10. Dezember 2009.
4
4 Das Gesetz über den Amtszwang 11 und jenes über den Ausstand 12 finden Anwendung.

Artikel 11 2. Aufgabe

Das Urnenbüro leitet und überwacht das Wahl- und Abstimmungsge - schehen im Urnenlokal. Es ermittelt die Abstimmungs- und Wahlergebnisse. Kontrolle und Auszählung können verschiedenen Büromitgliedern über - tragen werden.

Artikel 12 Lokale

1 Jede Gemeinde beschafft mindestens ein geeignetes Stimmlokal, in dem die Haupturne aufgestellt wird.
2 Mit Genehmigung der zuständigen Direktion können die Gemeinden weitere Stimmlokale bezeichnen.
3 Die Lokale sind geeignet, wenn jedem Teilnehmer die Wahrung des Stimmgeheimnisses und der freie Zugang zur Urne zum Zwecke der Stimm - abgabe möglich ist.

Artikel 13 Urnen

Jede Gemeinde beschafft für jedes Stimmlokal mindestens eine solide, verschliessbare Urne, deren Einwurf so beschaffen ist, dass aus der verschlossenen Urne nichts entnommen werden kann.
4. Abschnitt: Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen
1. Unterabschnitt: 13 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 14 Stimm- und Wahltage, Amtsantritt

1 Die geheimen Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel an Sonn - tagen statt.
11 RB 2.2221
12 RB 2.2321
13 Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2000 (AB vom
4. Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
11. April 2000 nicht erforderlich). 5
2 Auf den Neujahrstag, den Ostersonntag, den Pfingstsonntag, den Bundes - feiertag, den eidgenössischen Bettag und auf Weihnachten dürfen keine Wahlen und Abstimmungen angesetzt werden. 14
3 Kantonale und kommunale Abstimmungen und Wahlen sollen wenn möglich am gleichen Tag wie eidgenössische stattfinden.
4 Der Amtsantritt für die Gemeindebehörden findet auf Neujahr statt, wenn die Gemeindesatzung es nicht anders regelt.

Artikel 15 Nachwahlen, Ersatzwahlen

1 Nachwahlen finden in der Regel innert Monatsfrist statt.
2 Ersatzwahlen sind möglichst bald, in der Regel innert drei Monaten zu treffen.

Artikel 16 Anordnung

Kantonale Abstimmungen und Wahlen sowie die Gesamterneuerungs - wahlen des Landrates setzt der Regierungsrat an, kommunale der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat. 15

Artikel 17 Urnenöffnungszeit

1. Abstimmungs- und Wahltag
1 Am Abstimmungs- und Wahltag müssen die Haupturnen vormittags von
10.00 bis 12.00 Uhr offengehalten werden.
2 Auf Gesuch des Gemeinderates kann die zuständige Direktion die Urnen am Sonntag vor 10.00 Uhr öffnen lassen.

Artikel 18 2. Vortage

...
16
14 Fassung gemäss VA vom 27. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 21. August 2009); vom Bund genehmigt am 10. Dezember 2009.
15 Fassung gemäss VA vom 3. März 1991, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1992 AB vom
11. Januar 1991).
16 Aufgehoben durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2000 (AB vom 4. Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom 11. April 2000 nicht erforderlich).
6
2. Unterabschnitt: 17 Vorschlagsverfahren für die stille Wahl in den Gemeinden

Artikel 18a 18 Vorschlagsrecht

Wenigstens 15 in der Gemeinde wohnhafte stimmberechtigte Personen können bei der Gemeindekanzlei einen Wahlvorschlag einreichen.

Artikel 18b 19 Wahltermin, Einreichefrist für Wahlvorschläge

1 Wenigstens drei Monate vor dem Wahlsonntag legt der Gemeinderat den Wahltermin fest und fordert im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlag - kasten der Gemeinde zur Einreichung der Wahlvorschläge auf.
2 Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum siebtletzten Montag vor dem Wahlsonntag bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Für Nachwahlen gilt
Artikel 50a.

Artikel 18c 20 Anzahl und Bezeichnung der vorgeschlagenen Personen

1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Sitze zu besetzen sind. Der Name der gleichen Person kann auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt werden, auf dem gleichen Wahl - vorschlag jedoch nur einmal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, als Personen zu wählen sind, werden die letzten gestrichen.
2 Die Wahlvorschläge müssen den Familien- und Vornamen, das Geburts - jahr und die Wohnadresse der vorgeschlagenen Person angeben.
17 Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2000 (AB vom
4. Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
11. April 2000 nicht erforderlich).
18 Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2000 (AB vom
4. Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
11. April 2000 nicht erforderlich).
19 Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2000 (AB vom
4. Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
11. April 2000 nicht erforderlich).
20 Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2000 (AB vom
4. Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
11. April 2000 nicht erforderlich). 7

Artikel 18d 21 Bezeichnung des Wahlvorschlages

Jeder Wahlvorschlag muss eine geeignete Bezeichnung (Partei- oder Wählergruppenbezeichnung) tragen, die ihn von den anderen Wahlvor - schlägen unterscheidet.

Artikel 18e 22 Unterzeichnung und Rückzug des Wahlvorschlages

1 Der Wahlvorschlag ist von den einreichenden Personen handschriftlich zu unterzeichnen.
2 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann ihre Unterschrift nicht zurückziehen, wenn der Wahlvorschlag bereits eingereicht ist.

Artikel 18f 23 Vertretung des Wahlvorschlages

1 Die unterzeichnenden Personen haben eine Vertretung und eine Stellver - tretung des Wahlvorschlages zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die an erster und zweiter Stelle unterzeichnenden Personen als Vertretung und Stellvertretung.
2 Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die Stellvertretung sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der unterzeichnenden Personen die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

Artikel 18g 24 Einsichtnahme in die Wahlvorschläge

Die Stimmberechtigten können die Wahlvorschläge und die Namen der unterzeichnenden Personen nach Ablauf der Einreichefrist bei der Gemein - dekanzlei einsehen.
21 Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2000 (AB vom
4. Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
11. April 2000 nicht erforderlich).
22 Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2000 (AB vom
4. Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
11. April 2000 nicht erforderlich).
23 Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2000 (AB vom
4. Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
11. April 2000 nicht erforderlich).
24 Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2000 (AB vom
4. Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
11. April 2000 nicht erforderlich).
8

Artikel 18h 25 Mitteilung des Wahlvorschlages, Amtszwang

1 Die Gemeindekanzlei orientiert die vorgeschlagenen Personen unverzüg - lich über ihre Nomination.
2 Untersteht eine vorgeschlagene Person nicht dem Amtszwang 26 , kann sie bei der Gemeindekanzlei innerhalb von fünf Tagen seit der Zustellung der Mitteilung schriftlich die Streichung ihres Namens aus dem Wahlvorschlag verlangen.

Artikel 18i 27 Prüfung und Bereinigung der Wahlvorschläge

1 Die Gemeindekanzlei prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob die Unterschriften gültig sind.
2 Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht worden sind oder nicht die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften aufweisen, erklärt die Gemeindekanzlei für ungültig.
3 Die Gemeindekanzlei streicht unzulässige Wiederholungen des gleichen Kandidatennamens und die Namen nicht wählbarer Kandidatinnen oder Kandidaten. Sie setzt der Vertretung des Wahlvorschlages eine Frist bis zum fünftletzten Dienstag vor dem Wahlsonntag an, innert der sie Ersatz - vorschläge für amtlich gestrichene vorgeschlagene Personen einreichen, die Bezeichnung von vorgeschlagenen Personen verbessern oder die Bezeichnung des Wahlvorschlages zum Zweck einer deutlichen Unterschei - dung von anderen Vorschlägen ändern kann.
4 Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig. Trifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, so wird lediglich deren Name gestrichen.

Artikel 18k 28 Stille Wahl

1 Führen alle bereinigten Wahlvorschläge nicht mehr Kandidatinnen oder Kandidaten auf, als Sitze zu besetzen sind, so werden die vorgeschlagenen Personen vom Gemeinderat als in stiller Wahl gewählt erklärt.
25 Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2000 (AB vom
4. Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
11. April 2000 nicht erforderlich).
26 RB 2.2221
27 Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2000 (AB vom
4. Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
11. April 2000 nicht erforderlich).
28 Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2000 (AB vom
4. Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
11. April 2000 nicht erforderlich). 9
2 Die Gemeindekanzlei hat diesen Beschluss im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten der Gemeinde zu veröffentlichen. Werden alle Sitze durch stille Wahl besetzt, gibt die Gemeindekanzlei zudem bekannt, dass der ordentliche Wahlgang nicht stattfindet.

Artikel 18l 29 Ordentlicher Wahlgang

Der Wahlgang wird nach Artikel 32 ff. fortgesetzt:
a) wenn keine Wahlvorschläge frist- und formgerecht eingereicht worden sind;
b) wenn alle bereinigten Wahlvorschläge zusammen mehr Kandidatinnen oder Kandidaten aufführen, als Sitze zu besetzen sind;
c) für die frei gebliebenen Sitze, wenn nicht alle Sitze durch stille Wahl besetzt worden sind.
5. Abschnitt: Stimmabgabe

Artikel 19 30 Grundsatz

Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne, brieflich oder, im Rahmen dieses Gesetzes, elektronisch abgeben.

Artikel 20 31 Briefliche Stimmabgabe

1. Beginn der Frist Die Stimmberechtigten können brieflich wählen und stimmen, sobald sie das amtliche Wahl- und Stimmmaterial erhalten haben.

Artikel 21 32 2. Vorgehen

Wer brieflich abstimmen will:
a) legt den ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert;
b) unterschreibt den Stimmrechtsausweis und
29 Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2000 (AB vom
4. Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
11. April 2000 nicht erforderlich).
30 Fassung gemäss VA vom 27. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 21. August 2009); vom Bund genehmigt am 10. Dezember 2009.
31 Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1995 (AB vom 4. November 1994).
32 Fassung gemäss VA vom 30. November 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004 (AB vom 24. Oktober 2003).
10
c) legt das verschlossene Stimmkuvert sowie den unterschriebenen Stimm - rechtsausweis in das amtliche Rücksendekuvert und klebt dieses zu.

Artikel 22 33 3. Zustellung

Die Stimmberechtigten können das Rücksendekuvert:
a) in den vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten einwerfen;
b) während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei der Gemeinde - kanzlei abgeben, oder
c) der Post frankiert übergeben.

Artikel 23 34 4. Behandlung der Rücksendekuverts

1 Die Gemeindekanzlei sorgt für eine sichere Aufbewahrung der einge - gangenen Rücksendekuverts. Sie übergibt die Rücksendekuverts spätes - tens am Abstimmungstag ungeöffnet dem Urnenbüro der Haupturne.
2 Die eingegangenen Rücksendekuverts und die darin enthaltenen Stimm - kuverts dürfen frühestens um 09.00 Uhr am Abstimmungstag von einem Mitglied des Urnenbüros unter der Kontrolle eines weiteren Mitglieds unter Wahrung des Stimmgeheimnisses geöffnet und ausgezählt werden. 35
3 Die Standeskanzlei kann dazu Weisungen erlassen. 36

Artikel 23a 37 Stimmberechtigte mit Behinderung und

schreibunfähige Stimmberechtigte
1 Stimmberechtigte mit körperlicher Behinderung und schreibunfähige Stimmberechtigte, die nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe notwendigen Handlungen selbst vorzunehmen, können diese durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen.
2 Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist unzulässig.
3 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.
33 Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1995 (AB vom 4. November 1994).
34 Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1995 (AB vom 4. November 1994).
35 Fassung gemäss VA vom 27. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 21. August 2009; vom Bund genehmigt am 10. Dezember 2009.
36 Eingefügt durch VA vom 27. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 21. August 2009; vom Bund genehmigt am 10. Dezember 2009.
37 Eingefügt durch VA vom 27. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 21. August 2009); vom Bund genehmigt am 10. Dezember 2009. 11

Artikel 24 38 Elektronische Stimmabgabe

1 Die Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Im Rahmen des Bundesrechts und von Absatz 1 bestimmt der Landrat über die allgemeine und flächendeckende Einführung der elektronischen Stimmabgabe.
3 Der Regierungsrat kann die elektronische Stimmabgabe versuchsweise einführen. Er kann dazu die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen.
4 Im Rahmen von Absatz 2 und 3 kann der Regierungsrat mit dem Bund und anderen Kantonen Verträge abschliessen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
5 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. Soweit für den Vollzug der elektronischen Stimmabgabe nötig, kann er darin von den Bestimmungen abweichen, die das Gesetz für die briefliche Stimmabgabe und den Urnengang vorsieht. Vor dem Erlass des Reglements hört er die Gemeinden an.
6. Abschnitt: Bekanntmachung, Stimmmaterial

Artikel 25 Bekanntmachung

1 Kantonale Urnenabstimmungen und -wahlen sind in der Regel spätestens einen Monat vor dem Abstimmungssonntag im Amtsblatt des Kantons Uri, kommunale Urnenabstimmungen und -wahlen innert gleicher Frist in den Anschlägen der entsprechenden Gemeinden, bekanntzugeben.
2 Dabei ist mitzuteilen, wann und wo die Urnen offenstehen. Gleichzeitig ist auf die gesetzlichen Vorschriften über die Stimmberechtigung und, sofern bei Gemeindewahlen die Gemeinde dies vorsieht, auf die Möglichkeit der stillen Wahl hinzuweisen. 39
3 Für eidgenössische und kantonale Abstimmungen und Wahlen besorgt die Standeskanzlei die Veröffentlichung im Amtsblatt.
38 Eingefügt durch VA vom 27. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 21. August 2009); vom Bund genehmigt am 10. Dezember 2009.
39 Fassung gemäss VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2000 (AB vom
4. Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
11. April 2000 nicht erforderlich).
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Artikel 26 Stimmmaterial

1. Begriff
1 Unter Vorbehalt von Artikel 29 Absatz 3 darf bei allen Abstimmungen und Wahlen nur das amtliche Stimmmaterial verwendet werden.
2 Dieses besteht aus 40
a) dem amtlichen Rücksendekuvert;
b) dem Stimmrechtsausweis;
c) dem Stimmkuvert;
d) dem Stimm- oder Wahlzettel;
e) der Abstimmungsvorlage;
f) den Erläuterungen zur Vorlage, soweit sie vorgeschrieben sind.

Artikel 27 41 2. Stimmrechtsausweis

1 Der Stimmrechtsausweis wird auf Grund des Stimmregisters erstellt.
2 Der Umfang der Stimmberechtigung ist auf dem Stimmrechtsausweis so zu kennzeichnen, dass er bei der Stimmabgabe von der Gemeindekanzlei beziehungsweise dem Urnenbüro mühelos beurteilt werden kann.
3 Der Regierungsrat erlässt nähere Weisungen darüber, wie der Stimm - rechtsausweis und das Rücksendekuvert auszugestalten sind.

Artikel 28 3. Stimmkuvert

1 Bei allen Abstimmungen und Wahlen sind Stimmkuverts zu verwenden. Für eidgenössische und kantonale Urnengänge werden sie den Gemeinden von der Standeskanzlei mit entsprechender Aufschrift geliefert. Für kommu - nale Abstimmungen und Wahlen werden die Stimmkuverts durch die Gemeinden selbst besorgt.
2 Für Stimmkuverts für eidgenössische, kantonale und kommunale Abstimmungen und Wahlen sind verschiedene Farben zu verwenden.

Artikel 29 4. Stimm-, Wahlzettel

1 Die Stimmzettel enthalten bei Wahlen für jede einzelne Wahl eine gezo - gene Linie, bei Sachabstimmungen die Abstimmungsfrage und den Raum
40 Fassung gemäss VA vom 30. November 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004 (AB vom 24. Oktober 2003).
41 Fassung gemäss VA vom 30. November 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004 (AB vom 24. Oktober 2003). 13
zur Beantwortung. Zur Unterscheidung verschiedener Vorlagen sind die Stimmzettel durch Ziffern zu kennzeichnen.
2 Bei allen Abstimmungen und Wahlen werden amtliche, nicht ausgefüllte Stimm- und Wahlzettel von der Bundes-, Standes- bzw. Gemeindekanzlei zur Verfügung gestellt.
3 Nicht amtliche gedruckte oder vervielfältigte Stimm- und Wahlzettel müssen in Farbe, Format, Wortlaut, Aufmachung und Material mit der amtli - chen Ausgabe übereinstimmen. Als einzige Abweichung dürfen sie auf der Innenseite die Parteibezeichnung tragen und die Antwort oder die Kandi - daten aufgedruckt haben. Die Standes- bzw. Gemeindekanzlei hat die amtliche Vorlage rechtzeitig zur Verfügung zu halten. Bei der Wahl des Nationalrates sind nur amtliche, von Hand ausgefüllte Wahlzettel zulässig.
4 In jedem Fall ist der ausgefüllte Stimm- oder Wahlzettel in das entspre - chende amtliche, nicht verschlossene Stimmkuvert zu legen.

Artikel 30 5. Abstimmungsvorlage, Erläuterung

1 Bei eidgenössischen Abstimmungen stellt der Bund die Abstimmungsvor - lagen zur Verfügung, bei kantonalen die Standeskanzlei und bei kommu - nalen die Gemeindekanzlei.
2 Kantonalen Abstimmungsvorlagen ist eine kurze, sachliche Erläuterung beizulegen. Den Gemeinden steht es frei, für ihre Abstimmungsvorlagen das Gleiche vorzuschreiben.
3 Bei den Gesamterneuerungswahlen des Landrates erlässt die Standes - kanzlei eine kurze Wahlanleitung, welche den Stimmberechtigten von den Gemeinden zusammen mit den Wahlzetteln zugestellt wird. 42

Artikel 31 43 6. Zustellung

1 Das Stimmmaterial (Artikel 26) ist den Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungs- und Wahltag zuzu - stellen. Die Abstimmungsvorlage und die Erläuterungen zur Vorlage dürfen auch früher abgegeben werden.
2 Die Gemeinden sind ermächtigt, die Abstimmungsvorlage und die Erläute - rungen dazu pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmbe - rechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.
42 Fassung gemäss VA vom 3. März 1991, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1992 AB vom
11. Januar 1991).
43 Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1995 (AB vom 4. November 1994).
14
7. Abschnitt: Durchführung der Abstimmungen und Wahlen

Artikel 32 Stimmgeheimnis, freier Zutritt zur Urne

1 Das Stimmgeheimnis muss gewahrt werden.
2 Jeder Stimmende muss ungehindert Zutritt zur Urne haben, um sein Stimmkuvert unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in die Urne werfen zu können.

Artikel 33 Stimmzettel

1. Ausfüllen Zur Stimmabgabe kann der amtliche oder ein nicht amtlicher Stimm- und Wahlzettel verwendet werden.

Artikel 34 2. Auflage

1 Bei der Urne oder in einem Vorraum müssen jederzeit in ausreichender Zahl amtliche Stimm- und Wahlzettel und entsprechende Stimmkuverts sowie die Abstimmungsvorlagen und die vorgeschriebenen Erläuterungen für die jeweilige Abstimmung oder Wahl aufliegen.
2 Im Übrigen dürfen weder nichtamtliche Stimmzettel noch Empfehlungen für die Abstimmungen oder Wahlen bei der Urne oder in den Vorräumen aufgelegt, ausgeteilt oder angeschlagen werden.

Artikel 35 Stimmabgabe

1 Der Stimmende hat bei der Urne den zugestellten Stimmrechtsausweis abzugeben. Dieser ist amtlich zu verwahren.
2 Das entgegennehmende Mitglied des Urnenbüros stellt die Stimmberechti - gung fest und gibt alsdann den Weg zur Stimmabgabe frei.
3 Die Stimmabgabe ist vollzogen, sobald der Stimmende das Stimmkuvert in die Urne gelegt hat.

Artikel 36 Überwachung der Urnen

44
1 Während der Öffnungszeit müssen mindestens zwei Mitglieder des Urnen - büros bei der Urne anwesend sein und für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sorgen.
44 Fassung gemäss VA vom 27. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 21. August 2009); vom Bund genehmigt am 10. Dezember 2009. 15
2 Sie achten insbesondere darauf, dass:
a) die Urne zu Beginn der Wahl oder Abstimmung leer ist;
b) der Stimmende nur in Angelegenheiten stimmt, in denen er stimmbe - rechtigt ist;
c) der Stimmende nur ein einziges Kuvert gleicher Farbe in die Urne legt.
3 Die Mitglieder des Urnenbüros dürfen weder nach dem Inhalt der Stimm - zettel forschen noch die Stimmenden in der Stimmabgabe beeinflussen. Das gleiche Verbot gilt im Urnenraum und in dessen Vorräumen für andere Personen. 45
4 Niemand darf länger als nötig im Urnenraum verweilen.
Artikel 37 46
8. Abschnitt: Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate

Artikel 38 Versammlung des Urnenbüros, Urnenöffnung

1. Grundsatz
1 Am Abstimmungstag versammeln sich die Mitglieder des Urnenbüros, die bestimmt sind, die Urnen zu öffnen und das Ergebnis zu ermitteln, am Ort der Auszählung. 47
2 Die Nebenurnen werden versiegelt und mitsamt den abgegebenen Stimm - rechtsausweisen und allem nicht verwendeten Material ins Stimmlokal der Haupturne gebracht und dort in Anwesenheit der Mitglieder des Urnenbüros geöffnet.
3 Die Inhalte der Nebenurnen werden vor der Auszählung mit jenem der Haupturne vermischt.

Artikel 39 2. Ausnahmen

1 Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, kann die zuständige Direktion ersuchende Gemeinden ermächtigen, die Ergebnisse bestimmter Nebenurnen am Abstimmungstag durch wenigstens zwei Mitglieder des
45 Fassung gemäss VA vom 27. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 21. August 2009); vom Bund genehmigt am 10. Dezember 2009.
46 Aufgehoben durch VA vom 27. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 21. August 2009); vom Bund genehmigt am 10. Dezember 2009.
47 Fassung gemäss VA vom 27. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 21. August 2009); vom Bund genehmigt am 10. Dezember 2009.
16
Urnenbüros selbständig zu ermitteln und zu protokollieren; die Resultate sind sofort den Büromitgliedern bei der Haupturne mitzuteilen.
2 Die Ermächtigung kann im Einzelfall oder allgemein bis zum Widerruf erteilt werden und hat nähere Bedingungen und Auflagen zu enthalten.

Artikel 40 Ausscheidung der Stimmzettel

1 Die Stimmzettel sind unverzüglich in gültige, leere und ungültige aufzu - teilen, auszuzählen und gesondert zu verpacken. 48
2 Anhand des Stimmregisters und der abgegebenen Stimm- und Wahlzettel ist die Zahl der Stimmberechtigten und jene der Stimmenden zu ermitteln.

Artikel 41 Ungültige Stimmzettel

1. im Allgemeinen Stimmzettel sind ungültig, wenn sie:
a) den Willen des Stimmenden nicht klar erkennen lassen;
b) ohne Kuvert oder mit privatem Kuvert in die Urne geworfen werden;
c) nicht amtlich sind bzw. den Formvorschriften des Artikels 29 Absatz 3 nicht entsprechen;
d) sich mit anderen Stimmzetteln der gleichen Abstimmung oder Wahl im gleichen Kuvert befinden;
e) ehrverletzende Bemerkungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;
f) nicht in das richtige Stimmkuvert gelegt wurden;
g) zerrissen sind.

Artikel 42 2. bei Wahlen

1 Wahlzettel, welche weniger Namen enthalten, als Wahlen zu treffen sind, sind gültig.
2 Wahlzettel, welche mehr Namen enthalten, als Wahlen zu treffen sind, sind - ausser bei der Wahl des Nationalrates - ebenfalls gültig. Die letzten Namen werden jedoch vom Urnenbüro gestrichen, soweit sie die Zahl der zu wählenden Kandidaten übersteigen. Dabei ist von oben nach unten und von links nach rechts zu zählen.
3 Namen, die unleserlich sind oder den Kandidaten nicht genügend klar bezeichnen, werden vom Urnenbüro gestrichen.
48 Fassung gemäss VA vom 27. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 21. August 2009); vom Bund genehmigt am 10. Dezember 2009. 17
4 Kandidatennamen werden nur einmal mitgezählt. Stimmenhäufungen sind zu streichen.
5 Verbleibt nach der Bereinigung des Wahlzettels keine zählbare Stimme mehr, so wird der Wahlzettel ungültig.

Artikel 43 49 3. bei brieflicher Stimmabgabe

1 Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn
a) der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt; 50
b) der Stimmrechtsausweis nicht unterzeichnet ist; 51
c) sich im Rücksendekuvert nicht die nach Artikel 21 erforderlichen Beilagen befinden;
d) das Stimmkuvert mit Angaben versehen ist, die das Stimmgeheimnis aufheben.
2 Die Ungültigkeitsgründe nach Artikel 41 und 42 bleiben vorbehalten.

Artikel 44 Leere Stimmzettel

1 Bei Abstimmungen über eine Sachfrage ist der Stimmzettel als leer zu betrachten, wenn die Abstimmungsfrage nicht beantwortet ist, bei Abstimmungen über Initiative und Gegenvorschlag, wenn keine der drei Fragen beantwortet ist.
2 Wahlzettel gelten als leer,
a) wenn auf der Kandidatenliste alle gedruckten Kandidatennamen ohne Ersatz gestrichen sind;
b) wenn in der Blankoliste keine Kandidatennamen eingetragen sind.

Artikel 45 Entscheidung des Urnenbüros

Entstehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel darüber, ob ein Stimm- oder Wahlzettel als gültig, ungültig oder leer zu werten oder ob ein Kandi - datenname zu streichen sei, so entscheidet das anwesende Urnenbüro.
49 Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1995 (AB vom 4. November 1994).
50 Fassung gemäss VA vom 30. November 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004 (AB vom 24. Oktober 2003).
51 Fassung gemäss VA vom 30. November 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004 (AB vom 24. Oktober 2003).
18

Artikel 46 Ausmittlung der Resultate

1. Grundsatz
1 Sowohl bei Sachvorlagen als auch bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr. Vorbehalten bleibt die Wahl des Nationalrates, bei der im ersten Wahlgang gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält.
2 Bei Wahlen im zweiten Wahlgang sowie bei Eventualabstimmungen nach

Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe

c 52 gilt das relative Mehr.
3 Bei Abstimmungen fallen leere und ungültige Stimmzettel ausser Betracht.
4 Wird eine Stimme zugleich brieflich und elektronisch abgegeben, gilt die zuerst registrierte Stimmabgabe, die andere bleibt unberücksichtigt. 53

Artikel 47 2. bei Abstimmungen

1 Eine Sachvorlage ist angenommen, wenn mehr gültige Stimmen dafür abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit ist sie abgelehnt.
2 Zur Ermittlung des absoluten Mehrs werden die gültigen Stimmzettel durch zwei geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl stellt das absolute Mehr dar.

Artikel 48 3. bei Wahlen

a) im Allgemeinen Zur Ermittlung des absoluten Mehrs bei Wahlen wird die Zahl der gültigen Wahlzettel bzw. Wahllisten, die mehrere Kandidaten für die gleiche Behörde enthalten, durch zwei geteilt; die erste über dem Teilungsergebnis liegende ganze Zahl ist das absolute Mehr.

Artikel 49 b) Ergebnis bei überzähligen Kandidaten

Wenn bei der Wahl einer Kollegialbehörde mehr Kandidaten das absolute Mehr erreichen als Mandate zu besetzen sind, so sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.

Artikel 50 54 c) zweiter Wahlgang

1 Wenn bei einer Einzelwahl kein Kandidat oder bei der Wahl einer Kollegi - albehörde weniger Kandidaten das absolute Mehr erreichen als Mandate zu vergeben sind, so wird ein zweiter Wahlgang angeordnet.
52 Im Amtsblatttext ist durch Versehen der Art. 77 zitiert.
53 Eingefügt durch VA vom 27. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 21. August 2009); vom Bund genehmigt am 10. Dezember 2009.
54 Redaktionelle Bereinigung durch Redaktionskommission, Beschluss vom 5. April 2000 19
2 Dabei ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat (relatives Mehr).

Artikel 50a 55 Stille Nachwahl

1 Sofern bei Gemeindewahlen die Gemeinde die Möglichkeit der stillen Wahl vorsieht, können die im Wahlgang nach Artikel 32 ff. nicht besetzten Sitze durch stille Nachwahl besetzt werden.
2 Die Wahlvorschläge sind spätestens am Donnerstag nach dem Wahlgang bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Für Kandidatinnen oder Kandidaten des ersten Wahlganges genügt die schriftliche Erklärung der Vertretung des Wahlvorschlages. Allfällige Ersatzvorschläge sind innert fünf Tagen seit der Mitteilung bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen von Artikel 18a bis 18i sinngemäss anwendbar.
3 Werden alle Sitze durch stille Nachwahl besetzt, gibt die Gemeindekanzlei bekannt, dass der zweite Wahlgang nicht stattfindet.
4 Für die Sitze, die nicht durch stille Nachwahl besetzt werden, findet ein zweiter Wahlgang statt. Dabei ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat (relatives Mehr).

Artikel 51 d) Stimmengleichheit

1 Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
2 Bei kantonalen Wahlen zieht der Landammann oder sein Stellvertreter in Anwesenheit von zwei weiteren Regierungsräten das Los.
3 Bei kommunalen Wahlen zieht der Gemeinde- bzw. Bürgerrats- bzw. Kirchenratspräsident oder sein Stellvertreter in Anwesenheit von zwei weiteren Gemeinde- bzw. Bürger- bzw. Kirchenratsmitgliedern das Los.

Artikel 52 e) Unvereinbarkeit

Fällt die Wahl auf Kandidaten, welche nach Artikel 15 der Kantonsverfas - sung nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Behörde sein dürfen, und tritt keiner der Gewählten freiwillig zurück, so scheiden diejenigen Gewählten aus, welche die kleinere Stimmenzahl erreichten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das nach Artikel 51 zu ziehen ist.
55 Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2000 (AB vom
4. Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
11. April 2000 nicht erforderlich).
20

Artikel 53 Protokoll

1. Grundsatz Nach Ermittlung des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses hat das Urnen - büro ein von mindestens zwei Mitgliedern unterzeichnetes Protokoll aufzu - nehmen.

Artikel 54 2. Inhalt bei Sachvorlagen

Bei Abstimmungen über Sachvorlagen hat das Protokoll des Urnenbüros namentlich zu enthalten: 56
a) die Anzahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
b) die Anzahl der leeren und ungültigen Stimmen;
c) die Anzahl der gültigen Stimmen;
d) die Anzahl der Stimmen, die für Annahme, und derjenigen, die für Verwerfung abgegeben wurden.

Artikel 55 3. Inhalt bei Wahlen

Bei Wahlen hat das Protokoll des Urnenbüros namentlich zu enthalten: 57
a) die Anzahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
b) die Anzahl der leeren und ungültigen Wahlzettel;
c) die Anzahl der gültigen Wahlzettel bzw. Wahllisten;
d) das absolute Mehr;
e) die Anzahl der auf jeden Kandidat entfallenden Stimmen. Vereinzelte Kandidatenstimmen dürfen zusammengenommen werden.

Artikel 56 Verwahrung der Stimmzettel und der Stimmrechtsausweise

1 Die Stimm- und Wahlzettel werden, bei mehreren Abstimmungen getrennt, verpackt und amtlich verwahrt.
2 Sie sind bis zur Erwahrung der Abstimmungs- oder Wahlergebnisse von der Gemeinde aufzubewahren. Nachher werden sie vernichtet.
3 Ebenso lange werden die abgegebenen Stimmrechtsausweise amtlich verwahrt und hernach vernichtet, sofern es sich nicht um Dauer-Stimm - rechtsausweise handelt.
56 Fassung gemäss VA vom 27. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 21. August 2009); vom Bund genehmigt am 10. Dezember 2009.
57 Fassung gemäss VA vom 27. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 21. August 2009); vom Bund genehmigt am 10. Dezember 2009. 21

Artikel 57 58 Meldung und Zusammenstellung kantonaler Ergebnisse

1 Das Urnenbüro der Haupturne hat die Ergebnisse eidgenössischer und kantonaler Abstimmungen und Wahlen unverzüglich telefonisch oder sonstwie der Standeskanzlei zu melden. Das gleiche gilt für die Wahlen des Landrates.
2 Die Standeskanzlei stellt das Abstimmungs- und Wahlergebnis vorläufig zusammen. Endgültig festgestellt wird es erst aufgrund der Protokolle der Gemeinden. Diese sind spätestens am nächsten dem Abstimmungstag folgenden Tag der Standeskanzlei unterzeichnet zuzustellen.

Artikel 58 Bekanntmachung der Resultate

1 Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind möglichst noch am Abstimmungstag durch öffentlichen Anschlag bekanntzugeben.
2 Sobald die Resultate aufgrund der Protokolle genau bekannt sind, werden sie veröffentlicht, und zwar:
a) bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen sowie bei den Landratswahlen durch den Regierungsrat im Amtsblatt; 59
b) bei kommunalen Abstimmungen und Wahlen durch den Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlag - kasten der Gemeinde.
3 Die Veröffentlichung im Amtsblatt bzw. im Anschlagkasten der Gemeinde ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Artikel 59 Erwahrung

1 Ist die Beschwerdefrist abgelaufen bzw. sind eingereichte Kassationsbe - schwerden erledigt, so werden die Abstimmungs- und Wahlergebnisse durch Erwahrungsbeschluss verbindlich festgestellt.
2 Für kantonale Abstimmungen und Wahlen ist der Regierungsrat Erwah - rungsbehörde, für kommunale der Gemeinde- bzw. der Bürger- oder Kirchenrat.
3 Die Wahlen als Landrat zu erwahren (validieren) bleibt Sache des Land - rates.
58 Fassung gemäss VA vom 3. März 1991, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1992 (AB vom 11. Januar 1991).
59 Fassung gemäss VA vom 3. März 1991, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1992 (AB vom 11. Januar 1991).
22

Artikel 60 Verwendung technischer Hilfsmittel

1 Zur Durchführung der Abstimmungen und Wahlen sowie zur Ermittlung derer Ergebnisse kann der Regierungsrat die Gemeinden ermächtigen, technische und elektronische Hilfsmittel zu verwenden und dabei nötigen - falls von diesem Gesetz abzuweichen.
2 Das Stimmgeheimnis muss in jedem Fall gewahrt bleiben.
9. Abschnitt: Entschädigung

Artikel 61 Beitrag an die Gemeinden

1 Für die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen erhalten die Gemeinden vom Kanton jährlich einen finanziellen Beitrag.
2 Dieser bemisst sich je Urnengang anhand der Zahl der Stimmberech - tigten.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Beitragssatz je Stimmberechtigten. Besondere Leistungen der Gemeinde (wie die Zahl der Nebenurnen usw.) kann er zusätzlich entschädigen.

2. Kapitel: AUSÜBUNG DER VOLKSRECHTE

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 62 Vorgehen und Einheitlichkeit des Begehrens

1 Referendumsbegehren und Initiativen, die kantonales Recht betreffen, sind dem Regierungsrat, Gemeindeinitiativen dem Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat schriftlich einzureichen.
2 Volksbegehren verschiedener Art in der gleichen Eingabe zu stellen ist unzulässig.

Artikel 63 Unterschriftenliste

1 Das Initiativ- oder Referendumsbegehren ist auf Unterschriftenlisten (Bogen, Blatt, Karte) zu stellen.
2 Diese haben zu enthalten:
a) die Gemeinde, wo die Unterzeichner stimmberechtigt sind;
b) eine kurze Begründung des Begehrens; 23
c) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unter - schriftensammlung für ein Volksbegehren fälscht (Art. 282 StrGB).
3 Auf der selben Unterschriftenliste dürfen nur Stimmberechtigte der glei - chen Gemeinde unterzeichnen. Andere Namen werden von der zuständigen Gemeindekanzlei gestrichen.

Artikel 64 Unterschrift

1 Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben.
2 Er muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung seiner Iden - tität nötig sind, wie Vornamen, Jahrgang und Adresse.
3 Er darf das gleiche Volksbegehren nur einmal unterzeichnen.

Artikel 65 Stimmrechtsbescheinigung

1 Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig und gesammelt der Kanzlei der Gemeinde zur Stimmrechtsbescheinigung einzureichen, die auf der Blanko- Unterschriftenliste genannt ist.
2 Die Gemeindekanzlei bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde für die Sache des Volksbegeh - rens stimmberechtigt sind. Danach gibt sie die Listen unverzüglich den Absendern zurück.
3 Die Bescheinigung muss die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein und die eigenhändige Unterschrift des Beamten aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen. Das Stimmrecht der Unterzeichner kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden.
4 Hat der Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird keine Unter - schrift bescheinigt.
5 Wird die Stimmrechtsbescheinigung verweigert, so ist der Grund auf der Unterschriftenliste anzugeben.

Artikel 66 Einreichung und Behandlung

1 Ist ein Volksbegehren eingereicht worden, so ermittelt der Regierungsrat bzw. der Gemeinde-, Bürger- oder Kirchenrat die Zahl der gültigen Unter - schriften.
24
2 Als ungültig werden ausgeschieden:
a) Unterschriften, die nicht innerhalb der Referendumsfrist oder bei Initia - tiven innerhalb der Frist von zwei Monaten, vom Tag des Eingangs des Begehrens zurückgerechnet, bescheinigt und eingereicht worden sind;
b) die auf einem ungültigen Bogen befindlichen Unterschriften (Art. 63, 70 und 79);
c) Unterschriften, die nicht den Voraussetzungen des Artikels 64 entspre - chen;
d) Unterschriften, die offensichtlich von ein und derselben Hand gezeichnet sind.
3 Mängel der Stimmrechtsbescheinigung, die der Verwaltung anzulasten sind, lässt die Behörde von sich aus beheben, soweit das Zustandekommen des Volksbegehrens davon abhängt.

Artikel 67 Zustandekommen

Der Regierungsrat bzw. der Gemeinde-, Bürger- oder Kirchenrat prüft, ob das Volksbegehren zustandegekommen ist oder nicht, also ob die Zahl der gültigen Unterschriften die von der Kantonsverfassung vorgeschriebene Zahl der notwendigen Unterschriften erreicht. Das Ergebnis wird im Amts - blatt bzw. im Anschlagkasten der Gemeinde veröffentlicht.

Artikel 68 Weiterbehandlung

1 Ist die kantonale Volksinitiative zustande gekommen, so wird sie vom Regierungsrat dem Landrat weitergeleitet mit einer Botschaft, die sich darüber auszusprechen hat, ob die Initiative ganz oder teilweise ungültig sei, namentlich ob sie übergeordnetes Recht verletze, inhaltlich zu unbe - stimmt oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Die Botschaft kann sachbezogene Erwägungen und Anträge enthalten. Der Landrat entscheidet über die Gültigkeit der Initiative. Sein Beschluss ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. 60
2 Ist eine Gemeindeinitiative zustandegekommen, prüft der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat, ob sie ganz oder teilweise ungültig sei. Trifft dies zu, erklärt er die Initiative im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten der Gemeinde als ganz oder teilweise ungültig. Andernfalls leitet er das Verfahren nach Artikel 74 oder 75 ein.
3 Ist das Volksbegehren nicht zustandegekommen oder ungültig, so wird ihm keine weitere Folge gegeben.
60 Fassung gemäss VA vom 27. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 21. August 2009); vom Bund genehmigt am 10. Dezember 2009. 25
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
1. Unterabschnitt: Initiative

Artikel 69 Form

1 Initiativen gemäss Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe e der Kantonsverfassung können - abgesehen von Begehren um Abberufung einer Behörde und um Totalrevision der Kantonsverfassung - in einer allgemeinen Anregung oder in einem ausgearbeiteten Entwurf bestehen.
2 Initiativen haben die Einheit der Materie und der Form zu wahren, ansonsten sie vom Landrat bzw. vom Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat ungültig erklärt werden.
3 Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen einer Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.
4 Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich entweder in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gestellt ist.

Artikel 70 Unterschriftenliste

Neben den durch Artikel 63 geforderten Angaben haben die Unterschriften - listen für Initiativen zu enthalten:
a) den Wortlaut der Initiative;
b) eine bedingungslose Rückzugsklausel;
c) die Namen und Wohnadressen von mindestens drei Urhebern der Initia - tive (Initiativkomitee).

Artikel 71 Initiative in kantonalen Angelegenheiten

1. Volksabstimmung
1 Steht dem Begehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs in kantonaler Angelegenheit kein Ungültigkeitsgrund entgegen, so unterbreitet es der Landrat unverändert mit oder ohne Gegenvorschlag spätestens nach anderthalb Jahren seit der Einreichung dem Volk zur Abstimmung.
2 Betrifft das Begehren eine allgemeine Anregung, welcher der Landrat zustimmt, so unterbleibt die Volksabstimmung, es sei denn, die Initiative rege die Gesamtrevision der Kantonsverfassung an.
26

Artikel 72 2. Vollzug allgemeiner Anregungen

1 Stimmt das Volk oder der Landrat der allgemeinen Anregung eines Initia - tivbegehrens zu, so unterbreitet der Regierungsrat dem Landrat beförderlich einen ausgearbeiteten Entwurf.
2 Der vom Landrat verabschiedete Entwurf unterliegt den ordentlichen Bestimmungen über die Rechtsetzung.

Artikel 73 3. Verfahren bei Doppelabstimmungen

1 Stellt der Landrat einem Initiativbegehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs einen Gegenvorschlag gegenüber, so wird über beide Vorschläge gleichzeitig abgestimmt.
2 Den Stimmberechtigten werden auf dem gleichen Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt:
a) Wollen Sie die Initiative (folgt Titel) annehmen?
b) Wollen Sie den Gegenvorschlag (folgt Titel) annehmen?
c) Falls in der Abstimmung sowohl die Initiative als auch der Gegenvor - schlag angenommen werden, ziehen Sie die Initiative (1) oder den Gegenvorschlag (2) vor?
3 Alle drei Fragen können unabhängig voneinander beantwortet werden.

Artikel 74 Initiative in Gemeindeangelegenheiten

1. in Form des ausgearbeiteten Entwurfs Steht dem Begehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs kein Ungültig - keitsgrund entgegen, so hat das Volk spätestens zwölf Monate nach der Einreichung über Annahme oder Verwerfung abzustimmen. Der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat darf dem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen; dabei findet das Verfahren nach Artikel 73 sinngemäss Anwendung.

Artikel 75 2. in Form der allgemeinen Anregung

1 Ist das Begehren in Form der allgemeinen Anregung eingereicht worden, erachtet der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat dieses als gültig und stimmt er ihm zu, so unterbleibt die Volksabstimmung. Andernfalls findet
Artikel 68 Anwendung bzw. hat das Volk darüber zu befinden.
2 Stimmt das Volk oder der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat der allgemeinen Anregung zu, so unterbreitet letzterer dem Volk beförderlich einen ausgearbeiteten Entwurf. 27

Artikel 76 Rückzug

1 Jede Volksinitiative kann von der Mehrheit des Initiativkomitees schriftlich zurückgezogen werden.
2 Der Rückzug ist zulässig bis zum Zeitpunkt, wo die Volksabstimmung bzw. die behandelnde Gemeindeversammlung öffentlich angesetzt ist. Weist eine Initiative die Form der allgemeinen Anregung auf, so ist der Rückzug bis zum Zustimmungsbeschluss zulässig.
3 Allfällige Vorbehalte bei einem Rückzug sind nicht zu berücksichtigen.
2. Unterabschnitt: Referendum

Artikel 77 Begriff

1 Referendumsbegehren sind solche Begehren, die verlangen, dass vom Landrat verabschiedete Verordnungen oder Beschlüsse allgemeiner Natur dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten seien.
2 Referendumsbegehren auf Gemeindeebene sind ausgeschlossen.

Artikel 78 Referendumsfrist

1 Die Referendumsfrist nach Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d der Kantons - verfassung beginnt am Tag der Veröffentlichung der Vorlage im Amtsblatt; dabei wird der Publikationstag nicht mitgezählt.
2 Sie ist eingehalten, wenn das Referendumsbegehren innert 90 Tagen nach Bekanntmachung der Vorlage mit den erforderlichen bescheinigten und gültigen Unterschriften dem Regierungsrat eingereicht wird.

Artikel 79 Unterschriftenliste

Neben den durch Artikel 63 geforderten Angaben haben die Unterschriften - listen für Referendumsbegehren die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Landrat zu enthalten.

Artikel 80 Volksabstimmung, Rückzugsverbot

1 Ist das Referendum zustande gekommen, ordnet der Regierungsrat die Volksabstimmung an. 61
2 Der Rückzug eines Referendums ist nicht zulässig.
61 Fassung gemäss VA vom 27. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 21. August 2009); vom Bund genehmigt am 10. Dezember 2009.
28

3. Kapitel: AUFSICHT UND RECHTSPFLEGE

Artikel 81 Aufsicht

1 Die Oberaufsicht über Urnenabstimmungen und -wahlen obliegt dem Regierungsrat.
2 Wird eine Abstimmung oder Wahl nicht ordnungsgemäss durchgeführt oder wegen Störungen vorzeitig abgebrochen, trifft der Regierungsrat - wenn möglich vor Schluss des Abstimmungs- oder Wahlverfahrens - die nötigen Anordnungen zur Behebung der Mängel. Er kann insbesondere die Abstimmung oder Wahl neu ansetzen und einen oder mehrere Sachwalter mit der Vorbereitung, Beaufsichtigung oder Leitung der Wahl oder Abstimmung beauftragen.
3 Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten Resultate, so kann der Regierungsrat eine Nachzählung veranlassen.

Artikel 82 Beschwerden

1 Beim Regierungsrat kann Beschwerde geführt werden:
a) wegen Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde);
b) wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Urnenabstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
c) wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Urnenwahlen (Wahlbeschwerde);
d) wegen Verletzung anderer Vorschriften zur Behandlung von Volksbe - gehren (Volksbegehrenbeschwerde).
2 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn der Regie - rungsrat sie beschliesst.

Artikel 83 62 Beschwerdefrist

Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerde - grundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt bzw. im Anschlagkasten der Gemeinde, schriftlich und eingeschrieben einzureichen.
62 Fassung gemäss VA vom 27. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 21. August 2009); vom Bund genehmigt am 10. Dezember 2009. 29

Artikel 84 Beschwerdeschrift

1 Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen. Als Begründung muss sie eine kurze Zusammenstellung des gerügten Sachverhaltes enthalten.
2 ... 63

Artikel 85 Erledigung

1 Der Regierungsrat entscheidet beförderlich, bei Stimmrechtsbeschwerden wenn möglich vor dem Abstimmungs- und Wahltag. 64
2 Der Regierungsrat weist die Beschwerde ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen. 65

Artikel 86 Aufhebung

1 Die Abstimmung oder Wahl wird durch den Beschwerdeentscheid ganz oder teilweise aufgehoben, wenn Mängel festgestellt sind, welche das Abstimmungs- oder Wahlergebnis entscheidend verändert haben könnten und deren Auswirkungen sich durch den Beschwerdeentscheid nicht besei - tigen lassen.
2 Bei Aufhebung einer Abstimmung oder Wahl trifft der Regierungsrat die erforderlichen Anordnungen.

Artikel 87 Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen

1 Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes und der darauf gestützten Erlasse dürfen keine Kosten erhoben werden.
2 Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden.
63 Aufgehoben durch VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1995 (AB vom 4. November 1994).
64 Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
16. April 1992).
65 Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1995 (AV vom 4. November 1994).
30

4. Kapitel: STRAFBESTIMMUNGEN

Artikel 88 Widerhandlungen

1 Mit Haft oder Busse von Fr. 20.— bis Fr. 500.— wird bestraft:
a) wer einen Stimmrechtsausweis fälscht oder unberechtigterweise gebraucht;
b) wer wissentlich einen gefälschten oder verfälschten Stimmrechtsausweis gebraucht oder einem andern zum Gebrauch gibt;
c) wer in der gleichen Sache absichtlich mehr als ein Stimmkuvert in die gleiche Urne wirft;
d) wer im Abstimmungslokal oder in dessen unmittelbaren Umgebung die Stimmenden beeinflusst;
e) wer trotz Mahnung eines Mitgliedes des Urnenbüros vorsätzlich den Zugang zur Urne behindert oder stört;
f) wer Stimmberechtigte durch Abverlangen der Stimmzettel oder auf andere Weise nach der Art der Stimmabgabe kontrolliert;
g) wer den Weisungen des Urnenbüros nicht Folge leistet;
h) wer als Mitglied des Urnenbüros seinen Pflichten vorsätzlich zuwider - handelt;
i) wer gegen die Vorschriften über die erleichterte Stimmabgabe wissent - lich verstösst.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3

Artikel 279 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbe -

halten.

Artikel 89 Verfahren

Die Verfolgung und Ahndung der in Artikel 88 umschriebenen Straftatbe - stände richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung.

5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 90 Vollziehungsverordnung

Die Vollziehungsverordnung kann das Gesetz näher ausführen und weitere Verfahrensvorschriften erlassen. 31

Artikel 91 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz betreffend die geheime Abstimmung in den Gemeinden vom
7. Mai 1916 wird aufgehoben.

Artikel 92 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk sowie nach Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeit - punkt in Kraft. 66 Altdorf, 21. Oktober 1979 Im Namen des Volkes des Kantons Uri Der Landammann: Josef Brücker Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim
66 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. August 1980. Die Änderungen vom 4. De - zember 1994 wurden am 15. Dezember 1994 vom Bund genehmigt.
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