Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (122.21)
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Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländerrecht

Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländerrecht * (Ausländerverordnung, AusV) vom 2. September 2008 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 21 des Einführungsgesetzes vom 25. Juni 2008 zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (EG zum Auslän - derrecht) 1 ) sowie von Art. 123 des Bundesgesetzes über die Auslände - rinnen und Ausländer (AuG) 2 ) , beschliesst: 1 Organisation und Zuständigkeiten § 1 Justiz- und Sicherheitsdirektion 1 Die Justiz- und Sicherheitsdirektion übt unter dem Vorbehalt der Be - fugnisse des Bundes und der Gesundheits- und Sozialdirektion die Lei - tung und Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Aus - länderinnen und Ausländer (AuG) 3 ) sowie des Asylgesetzes (AsylG) 4 ) aus. § 2 Gesundheits- und Sozialdirektion 1 Die Gesundheits- und Sozialdirektion übt die Leitung und Aufsicht des Vollzugs des Ausländerrechts in den Bereichen der Integration sowie der Sozial- und Nothilfe aus. 2 Sie führt die Ansprechstelle für Integrationsfragen gemäss Art. 57 AuG 5 ) . 1) NG 122.2 2) SR 142.20 3) SR 142.20 4) SR 142.31 5) SR 142.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Sie kann für finanzielle Beiträge an Integrationsprogramme mit dem Bundesamt für Migration Leistungsverträge abschliessen. § 3 Amt für Justiz 1 Das Amt für Justiz ist zuständig für alle Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind. 2 Es ist die am Wohnort zuständige Behörde für die An- und Abmeldung von Ausländerinnen und Ausländern. Es bedient die Gemeinden mit den erforderlichen Daten und Unterlagen. § 4 Arbeitsamt * 1 Das Arbeitsamt erlässt die für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung erforderlichen arbeitsmarktlichen Vorentscheide gemäss

Art. 40 Abs. 2 AuG 6

) . * 2 Es unterstützt die Ansprechstelle für Integrationsfragen bei der Organi - sation und Durchführung von Programmen zur beruflichen Integration. § 5 Amt für Asyl und Flüchtlinge 1 Das Amt für Asyl und Flüchtlinge ist zuständig für die Sozial- und Not - hilfe für Ausländerinnen und Ausländer, soweit diese Aufgaben dem Kanton übertragen sind. 2 Es ist im Weiteren insbesondere zuständig für: 1. die Anordnung von Durchsuchungen (Art. 9 AsylG 7 ) ); 2. die unverzügliche Bestimmung einer Vertrauensperson für unbe - gleitete minderjährige Asylsuchende (Art. 17 Abs. 3 AsylG 8 ) ); 3. die Zuweisung eines Aufenthaltsortes oder einer Unterkunft (Art.28 AsylG 9 ) ); 4. die Einschränkungen der Sozialhilfeleistungen (Art. 83 AsylG 10 ) ); 5. die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs soweit der Bund diese Aufgabe den Kantonen überträgt (Art. 85 AsylG 11 ) ); 6. die Sicherstellung von Vermögenswerten zum Zwecke der Rück - erstattung (Art. 87 AsylG 12 ) ). SR 142.20 7) SR 142.31 8) SR 142.31 9) SR 142.31 10) SR 142.31 11) SR 142.31 12) SR 142.31 2
§ 6 Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei: 1. führt im Auftrag der kantonalen Instanzen Abklärungen sowie Durchsuchungen im Sinne von Art. 70 AuG 13 ) und Art. 9 AsylG 14 ) durch; 2. vollzieht die verfügten Verhaftungen, Vorführungen und Aus - schaffungen; 3. kann bei Haftverfahren zu Sicherheitszwecken und zur Unterstüt - zung beigezogen werden; 4. führt Personenkontrollen gemäss Art. 9 AuG 15 ) durch; 5. ist zuständig für das Meldeverfahren bei gewerbsmässiger Beher - bergung gemäss Art. 16 AuG 16 ) in Verbindung mit Art. 33 des Gastgewerbegesetzes 17 ) . § 7 Einzelrichterin oder Einzelrichter für Zwangsmassnah - men im Ausländerrecht 1 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht ist insbesondere zuständig für: 1. die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume (Art. 70 Abs. 2 AuG 18 ) ); 2. die Überprüfung der kurzfristigen Festhaltung sowie der Vorberei - tungs- und Ausschaffungshaft (Art. 73 und 75 ff. AuG 19 ) ); 3. den Entscheid über Beschwerden betreffend die Anordnung der Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AuG 20 ) ); 4. die Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungs- und Durch - setzungshaft (Art. 76 Abs. 3 und Art. 78 Abs. 2 AuG 21 ) ); 5. die Beurteilung eines Haftentlassungsgesuches während der Dauer der Vorbereitungs , Ausschaffungs- oder Durchsetzungs - haft (Art. 78 Abs. 4 und Art. 80 AuG 22 ) ); 13) SR 142.20 14) SR 142.31 15) SR 142.20 SR 142.20 17) NG 854.1 18) SR 142.20 19) SR 142.20 20) SR 142.20 21) SR 142.20 22) SR 142.20 3
6. die Erfüllung der weiteren Aufgaben im Sinne des AuG 23 ) und des AsylG 24 ) , die durch eine richterliche Behörde ausgeübt werden müssen. 2 Sozialhilfe und Nothilfe § 8 Eingeschränkte Sozialhilfe 1 Die Sozialhilfe für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthalts - bewilligung sowie vorläufig aufgenommene Personen deckt in der Regel die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung sowie den Grund - bedarf für den Lebensunterhalt. 2 Die Wohnung beziehungsweise die Unterkunft wird grundsätzlich als Sachleistung vom Kanton zur Verfügung gestellt. 3 Die Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt kann von der Pauschale gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe abweichen. Die Leistungen können in Form von Sachleistun - gen und ergänzenden täglichen Geldleistungen ausgerichtet werden. 4 Für eine soziale und berufliche Integration können ergänzende, leis - tungsbezogene Zulagen ausgerichtet werden. § 9 Nothilfe 1 Die Nothilfe, insbesondere für Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid oder einem Nichteintretensentscheid auf ihr Asylgesuch, gewährleistet das verfassungsmässig garantierte Existenz - minimum. 2 Die Unterkunft wird als Sachleistung vom Kanton zur Verfügung ge - stellt. 3 Die Leistungen zur Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunter - halt sind auf das Notwendigste beschränkt und werden in Form von Sachleistungen und allenfalls ergänzenden täglichen Geldleistungen ausgerichtet. 23) SR 142.20 24) SR 142.31 4
3 Gebühren § 10 Grundlage 1 Die Erhebung der Gebühren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Gebührenverordnung AuG, GebV-AuG) 25 ) sowie der Gebührengesetz - gebung 26 ) . § 11 Gebührentarif 1 Der Kanton bezieht die Höchstgebühren gemäss Art. 8 GebV-AuG 27 ) . 2–3 ... * § 12 * ... § 13 Ausschluss der Rückerstattung 1 Rechtmässig geforderte und bezahlte Gebühren werden nicht zurück - erstattet, auch wenn von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird, die Aufenthaltsdauer gekürzt, die Bewilligung widerrufen oder entzogen worden ist. 4 Schlussbestimmungen § 14 Änderung der Steuerverordnung 1 Die Vollzugsverordnung vom 19. Dezember 2000 zum Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuerverordnung) 28 ) wird wie folgt geändert: ... § 15 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere: 1. die Einführungsverordnung vom 20. August 1998 zur Bundesge - setzgebung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Gastar - beiterverordnung) 29 ) ; 25) SR 142.209 26) NG 265.5; NG 265.51 27) SR 142.209 28) NG 521.11 29) A 1998, 1874 5
2. die Verordnung vom 20. Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Gebührentarif ANAG) 30 ) . § 16 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2008 in Kraft. 30) A 1998, 1877 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.09.2008 01.10.2008 Erlass Erstfassung A 2008, 1835 10.12.2013 01.01.2014 Erlasstitel geändert A 2013, 2053 12.12.2017 01.03.2018 § 11 Abs. 2 aufgehoben A 2018, 16 12.12.2017 01.03.2018 § 11 Abs. 3 aufgehoben A 2018, 16 12.12.2017 01.03.2018 § 12 aufgehoben A 2018, 16 10.12.2019 01.01.2020 § 4 Titel geändert A 2019, 2233 10.12.2019 01.01.2020 § 4 Abs. 1 geändert A 2019, 2233 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.09.2008 01.10.2008 Erstfassung A 2008, 1835 Erlasstitel 10.12.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 2053

§ 4 10.12.2019

01.01.2020 Titel geändert A 2019, 2233

§ 4 Abs. 1 10.12.2019

01.01.2020 geändert A 2019, 2233

§ 11 Abs. 2 12.12.2017

01.03.2018 aufgehoben A 2018, 16

§ 11 Abs. 3 12.12.2017

01.03.2018 aufgehoben A 2018, 16

§ 12 12.12.2017

01.03.2018 aufgehoben A 2018, 16 8
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