Reglement betreffend die Übernahme der Kosten für Schulmaterial und kulturelle und s... (400.101)
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Reglement betreffend die Übernahme der Kosten für Schulmaterial und kulturelle und sportliche Aktivitäten in Zusammenhang mit der obligatorischen Schule

betreffend die Übernahme der Kosten für Schulmaterial und kulturelle und sportliche Aktivitäten in Zusammenhang mit der obligatorischen Schule * vom 17.04.2019 (Stand 01.08.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 62 Absatz 2 der Bundesverfassung; eingesehen Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 8 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 120 des Ge - setzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW); eingesehen Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 67 Absatz 3 des Gesetzes über die Primarschule vom 15. November 2013 (GPS); eingesehen Artikel 64 Absatz 2 des Gesetzes über die Orientierungsschule vom 10. September 2009 (GOS); eingesehen Artikel 20 und 24 des Subventionsgesetzes vom 13. November
1995; eingesehen das Reglement über die Gewährung von diversen Beiträgen aufgrund des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 13. Janu - ar 1988; auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, * beschliesst: 1 )
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

1 Zweck des vorliegenden Reglements ist es, im Rahmen der obligatori - schen Schule festzulegen: a) die Kosten, die von den gesetzlichen Vertretern der Schüler zu tragen sind, und zwar:
1. Kosten für persönliche Gegenstände und Ausstattungen der Schüler,
2. die finanzielle Beteiligung der Eltern an fakultativen Aktivitäten,
3. die finanzielle Beteiligung an den Mahlzeiten; b) die Bedingungen für die Übernahme von Kosten durch die öffentliche Hand für Schulmaterial sowie für kulturelle und sportliche Aktivitäten.
2 Die Finanzierung von Schulbüchern unterliegt besonderen Bestimmungen.

Art. 2 Persönliche Gegenstände und Ausstattungen der Schüler

1 Die gesetzlichen Vertreter besorgen für ihr Kind die persönlichen Gegen - stände und Ausstattungen.
2 Die persönlichen Gegenstände und Ausstattungen der Schüler sind in An - hang 1 des vorliegenden Reglements aufgeführt, der Bestandteil desselben bildet.

Art. 3 Schulmaterial

1 Die öffentliche Hand übernimmt die Kosten für dasjenige Schulmaterial, das die in den Lehrplänen festgelegten Ziele zu erreichen ermöglicht.
2 Das für die Bildung zuständige Departement (nachfolgend: das Departe - ment) erstellt und führt eine Liste des Schulmaterials nach Unterrichtsstufe.
3 Im Falle eines Verlusts oder einer vorsätzlichen Beschädigung ist das Schulmaterial auf Kosten der gesetzlichen Vertreter zu ersetzen.

Art. 4 Kulturelle und sportliche Aktivitäten

1 Die öffentliche Hand übernimmt die Kosten für diejenigen obligatorischen kulturellen und sportlichen Aktivitäten, die die in den Lehrplänen festgeleg - ten Ziele zu erreichen ermöglichen. Diese Aktivitäten sind in einer vom De - partement erstellten und geführten Liste festgehalten.
2 Die Transportkosten für obligatorische kulturelle und sportliche Aktivitäten gehen zu Lasten der Gemeinden.
3 Wenn eine Mahlzeit organisiert wird, können die gesetzlichen Vertreter auf - gefordert werden, sich in der Höhe der Verpflegungskosten zu beteiligen, die sie selber durch die Abwesenheit ihres Kindes einsparen. Sie übernehmen die tatsächlichen Kosten, höchstens aber 16 Franken pro Tag.
4 Fakultative kulturelle und sportliche Aktivitäten im Rahmen der Schule, wel - che nicht in der in Absatz 1 ebendieses Artikels genannten Liste aufgeführt sind, können teilweise zu Lasten der gesetzlichen Vertreter gehen.
2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Gemeinden

Art. 5 Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Gemeinden

1 Die Schuldirektion beziehungsweise die Schulkommission, die Gemeinde oder die Gemeindevereinigung tragen die Verantwortung für die Erfassung und Aktualisierung der Schülerdaten, die zu Beginn des Schuljahres nach Unterrichtsstufe (von 1H bis 11OS) in der Datenbank zur Schulverwaltung erfasst werden.
2 Jede Gemeinde fragt anschliessend mithilfe der Datenbank zur Schulver - waltung eine nominative Liste sämtlicher Schüler ab, die in der Gemeinde ih - ren Wohnsitz haben. Die Gemeinde ist dafür verantwortlich, bis zum 28. Fe - bruar jeden Jahres die Anzahl Schüler, die in der Gemeinde per 31. Dezem - ber ihren Wohnsitz hatten und im Kanton eingeschult sind, zu bestätigen. Diese Liste enthält ebenfalls die Schüler aus dem Asylbereich mit Ausnah - me jener, die in einem kantonalen Aufnahmezentrum eingeschult sind und nicht ein Gemeinde- oder Regionalschulzentrum besuchen. *
3 Bei Fehlern muss die Gemeinde die betroffene Schuldirektion beziehungs - weise die Schulkommission, die Gemeinde oder die Gemeindevereinigung kontaktieren, damit die Änderungen innerhalb der gegebenen Fristen vorge - nommen werden. Bei Streitfällen entscheidet das Departement.
4 Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, die Schülerlisten, wie in Absatz 2 beschrieben, zu bestätigen, da diese Listen dem Kanton als Berechnungs - grundlage und zur Auszahlung der Beiträge dienen. Bestätigt eine Gemein - de die Liste mit den in ihrem Gemeindegebiet wohnhaften Schülern nicht in - nerhalb der gegebenen Fristen, sind die in der Datenbank zur Schulverwal - tung per 31. Dezember erfassten Angaben massgebend. *
5 Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, ihre kantonalen Beiträge für die verschiedenen Unterrichtsstufen (1H bis 11OS) basierend auf dem gelten - den harmonisierten Rechnungsmodell zu budgetieren und zu verbuchen.
6 Die Gemeinde trägt die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten, die sich aus den vom Departement erstellten Listen und den in Artikel 7 des vor - liegenden Reglements festgelegten kantonalen Beiträgen ergeben.
7 Bei fehlerhaften Angaben zum Wohnsitz der Schüler, die eine oder mehre - re Gemeinden betreffen, haben allfällige Kompensationszahlungen zwischen den betroffenen Gemeinden zu erfolgen.

Art. 5a * Schüler, die in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohngemein -

de eingeschult sind
1 Für Schüler, die in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohngemeinde ein - geschult sind, stellt die einschulende Gemeinde beziehungsweise die spezialisierte Institution, in welcher der Schüler eingeschult ist, für diesen der Wohngemeinde die vom Staatsrat pro Schüler festgelegte Pauschale in Rechnung. Andere Vereinbarungen unter den Gemeinden bleiben vorbehal - ten.
2 Der Absatz 1 dieses Artikels gilt namentlich für Schüler in einer Immersion für das Erlernen der zweiten Amtssprache oder für Schüler, die in einem Sport-Kunst-Ausbildungszentrum oder in einer Institution oder einem Son - derpädagogikzentrum eingeschult sind.
3 Das Departement entscheidet über Sonderfälle.
3 Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Kantons und kantonale Beiträge

Art. 6 Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Kantons

1 Der Staat stellt den Schuldirektionen und den Gemeinden das für die Nut - zung der Datenbank notwendige Tool und die notwendige Ausbildung zur Verfügung.
2 Das Departement erstellt die in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 des vorliegenden Reglements erwähnten Listen.

Art. 7 Beiträge des Kantons

1 Der Kanton beteiligt sich mit einem Beitrag von 30 Prozent basierend auf dem vom Staatsrat festgelegten Pauschalbetrag pro Schüler teilweise an der Finanzierung von Schulmaterial sowie von kulturellen und sportlichen Aktivi - täten in Zusammenhang mit der obligatorischen Schule.
2 Die Subvention des Kantons wird bis spätestens zum 30. April des laufen - den Schuljahrs ausbezahlt.
4 Rechtsmittel

Art. 8 Beschwerde

1 Gegen die Entscheide, im Zusammenhang mit vorliegenden Reglement, kann Beschwerde eingereicht werden.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.04.2019 01.08.2019 Erlass Erstfassung RO/AGS 2019-042
16.09.2020 01.08.2020 Art. 5 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-069
16.09.2020 01.08.2020 Art. 5 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-069
16.09.2020 01.08.2020 Art. 5a eingefügt RO/AGS 2020-069
01.09.2021 01.08.2021 Erlasstitel geändert RO/AGS 2021-113
01.09.2021 01.08.2021 Ingress geändert RO/AGS 2021-113
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 17.04.2019 01.08.2019 Erstfassung RO/AGS 2019-042 Erlasstitel 01.09.2021 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-113 Ingress 01.09.2021 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-113

Art. 5 Abs. 2 16.09.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-069

Art. 5 Abs. 4 16.09.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-069

Art. 5a 16.09.2020 01.08.2020 eingefügt RO/AGS 2020-069

Anhang 1 zu Artikel 2 ( Stand 17.04.2019 ) Persönliche Gegenstände und Ausstattungen der Schüler G rundsatz: Für Schulaktivitäten angemessene Kleidung und Schuhe sind Bestandteile der persönlichen Gegenstände. Die Kosten für diese sowie für die Ausstattung gehen zu Last en der gesetzlichen Vertreter. Persönliche Gegenstände des Schülers Hausschuhe Schultasche Stof ftasche Etui Einfasspapier und Etiketten für die Bücher und Hefte Material für den Turnunterricht und Sport Sporttasche Turnbekleidung und an die verschiedenen Sportarten (draussen) angepass- te Ausstattung Turnbekleidung und an die verschiedenen Sport arten (drinnen) angepasste Ausstattung Ausstattung und Material für technisches Gestalten, bildneri- sches Gestalten und Hauswirtschaft Schürze Lebensmittel Spezielle Ausstattung An das Schulumfeld und die Jahreszeit angepasst Kleidung und Ausstat- tung Stabiler Becher oder Trinkflasche Körperpflege - und Hygieneartikel
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