Reglement betreffend die Förderungsmassnahmen und die Ausgleichsregelung in Sachen R... (701.105)
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Reglement betreffend die Förderungsmassnahmen und die Ausgleichsregelung in Sachen Raumplanung

betreffend die Förderungsmassnahmen und die Ausgleichsregelung in Sachen Raumplanung vom 27.03.2019 (Stand 19.04.2019) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 53 Absätze 1 und 2 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 10 und 10b bis 10k des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG); eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (GemG); eingesehen die Artikel 38 und 56 ff. der Verordnung betreffend die Führung des Finanzhaushaltes der Gemeinden vom 16. Juni 2004 (VFFHGem); eingesehen die Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren vom
28 Juni 2006; auf Antrag des für die Raumentwicklung zuständigen Departementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Dieses Reglement legt die Modalitäten der Umsetzung der Förderungs - massnahmen in Sachen Raumplanung nach Artikel 10 Absatz 2 des kRPG und der Ausgleichsregelung nach Artikel 10b kRPG fest. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Rolle des Kantons – Fachstelle

1 Die für die Raumplanung zuständige Dienststelle ist die mit der Anwen - dung dieses Reglements beauftragte kantonale Fachstelle. Sie gewährleistet insbesondere: a) die Prüfung der Subventionsgesuche der Gemeinden und die Auszah - lung der gemäss Kapitel 2 dieses Reglements beschlossenen Subven - tionen sowie die Prüfung der Finanzierungsgesuche sowie die Finan - zierung der Massnahmen nach Artikel 12 Absatz 2 dieses Reglements; b) die Durchführung der Besteuerung und Erhebung des Mehrwerts in den Fällen nach Artikel 10c Absatz 1 Buchstaben a und b kRPG bezie - hungsweise der Berechnung und Entschädigung des Minderwerts nach Artikel 10k; c) die Führung des kantonalen Ausgleichsfonds.
2 Die für die Raumplanung zuständige Dienststelle berät und begleitet die Gemeinden bei der Einrichtung und Führung der kommunalen Ausgleichs - fonds im Sinne von Artikel 19 dieses Reglements.
2 Förderungsmassnahmen in Sachen Raumplanung

Art. 3 Grundsatz

1 Der Staatsrat entscheidet, auf Antrag der für die Raumplanung zuständi - gen Dienststelle, über die Gewährung von Subventionen an die Gemeinden und ihre Verbände im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des GemG, zur Erfül - lung der Raumplanungsaufgaben, die unter Artikel 10 Absatz 2 kRPG vorge - sehen sind.

Art. 4 Festlegung des Anteils

1 Der Subventionsanteil übersteigt 50 Prozent der in Betracht fallenden Kosten nicht.
2 Er wird aufgrund folgender Kriterien festgelegt: a) Bedeutung des übergeordneten Interesses der Studien und Raumpla - nungsmassnahmen:
1. eine betroffene Gemeinde: 25 Prozent,
2. mehrere betroffene Gemeinden: 35 Prozent; b) Höhe ihrer Kosten:
1. bis 200'000 Franken: 15 Prozent,
2. mehr als 200'000 Franken: 10 Prozent.

Art. 5 In Betracht fallende Kosten

1 Berücksichtigt werden die effektiven Kosten, die verursacht werden durch: a) die Erarbeitung, Anpassung oder Revision der Zonennutzungspläne und ihrer Reglemente; b) die kommunalen und interkommunalen Richtpläne, die dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet worden sind; c) die Sondernutzungspläne, die im öffentlichen Interesse liegen und dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitetet worden sind (Art. 12 kRPG); d) Studien, die im Sinne des kRPG oder aufgrund des kantonalen Richt - planes durchgeführt werden.
2 Die Honorare haben den berufsüblichen Ansätzen zu entsprechen.

Art. 6 Subventionsgesuch

1 Das Subventionsgesuch ist auf einem spezifischen Formular in zwei Exem - plaren an die für die Raumplanung zuständige Dienststelle zu richten.
2 Folgende Unterlagen sind beizulegen: a) einen begründenden Bericht mit einer Übersicht der vorgesehenen Aufgaben; b) ein detailliertes Arbeitsprogramm für die vorgesehenen Studien; c) ein detaillierter Kostenvoranschlag; d) die Vertragsentwürfe für die Ausführung der Arbeiten.
3 Die für die Raumplanung zuständige Dienststelle kann bei der Prüfung des Gesuchs die Unterbreitung weiterer notwendiger Unterlagen verlangen.

Art. 7 Prüfung der Gesuche und Mitteilung

1 Die für die Raumplanung zuständige Dienststelle prüft die Subventionsge - suche, bestimmt die in Betracht fallenden Kosten und beantragt dem Staats - rat den Anteil, die besonderen Bedingungen zur Erteilung und den Gesamt - betrag der Subvention.
2 Sie eröffnet dem Gesuchsteller den Staatsentscheid bezüglich der Subven - tionierung.
3 Ohne schriftliche Bewilligung durch das für die Raumplanung zuständige Departement können vor der Eröffnung des Staatsratsentscheides keine Arbeiten unternommen werden.

Art. 8 Anzahlungen

1 Nachdem das Dossier von der für die Raumplanung zuständigen Dienst - stelle im Rahmen der Vorprüfung eine positive Vormeinung erhalten hat (Art.
33 kRPG), können für die ausgeführten Arbeiten Anzahlungen bis zu einem Betrag von 50 Prozent der zugesprochenen Subvention geleistet werden.
2 Dem Gesuch zur Anzahlung von Subventionen sind ein Kostenüberblick, ein Beschrieb der ausgeführten Arbeiten und die Originale der bezahlten Rechnungen beizulegen.

Art. 9 Programmänderung

1 Alle Arbeitsprogrammänderungen, die nach der Eröffnung des Entscheides über die Subventionierung vorgenommen werden, sind von der für die Raumplanung zuständigen Dienststelle genehmigen zu lassen.

Art. 10 Abrechnung

1 Nach der Genehmigung der Pläne und Reglemente durch den Staatsrat (gemäss Art. 38 kRPG) unterbreiten die Gemeinden oder ihre Verbände der für die Raumplanung zuständigen Dienststelle die Schlussabrechnung mit den Zahlungsbelegen.
2 Der Schlussbetrag wird erst nach Abgabe der digitalen Pläne durch die Gemeinde entsprechend den Richtlinien der für die Raumplanung zuständi - gen Dienststelle bezahlt.
3 Im Fall einer Teilgenehmigung kann die finanzielle Beteiligung proportional gekürzt werden.
4 Bei einer Ablehnung durch die Urversammlung oder bei einer Nichtgeneh - migung durch den Staatsrat reduziert sich die finanzielle Beteiligung auf die Hälfte.
5 Die für die Raumplanung zuständige Dienststelle ordnet die Auszahlung der Subvention unter Vorbehalt der verfügbaren finanziellen Mittel und der Gewährungsbedingungen an.
3 Ausgleich des Mehr- und Minderwerts
3.1 Kantonaler Ausgleichsfonds (Art. 10j kRPG)

Art. 11 Äufnung

1 Der Fonds wird durch den Ertrag der Mehrwertabgabe gespeist.

Art. 12 Verwendung

1 Der kantonale Ausgleichsfonds wird primär zur Finanzierung der Entschä - digungen nach Artikel 10j Absatz 3 und 10k kRPG sowie zur Deckung der Kosten der Festlegung und Erhebung des Mehrwerts beziehungsweise der Berechnung und Entschädigung des Minderwerts verwendet.
2 Sobald die Fondsmittel 2 Millionen Franken überschreiten, können maximal
2/3 des über den 2 Millionen Franken liegenden Betrags für folgende Raum - planungsmassnahmen verwendet werden: a) qualifizierte Planungsverfahren (Studienaufträge, Architekturwettbe - werbe usw.); b) Planungsstudien, die nicht durch Kapitel 2 dieses Reglements erfasst werden (Grundlagen, Sondernutzungspläne, spezifische Studien im Zusammenhang mit dem öffentlichen Raum, dem Langsamverkehr, dem sozialen Wohnungsbau usw.); c) weitere Massnahmen nach Artikel 3 RPG.
3 Das Verfahren und die Anteile nach Kapitel 2 dieses Reglements gelten sinngemäss für die Raumplanungsmassnahmen nach Absatz 2.

Art. 13 Nachfinanzierung

1 Für den Fonds kann eine Nachfinanzierung geleistet werden.
2 Der Staatsrat legt mittels Entscheid den bewilligten Nachfinanzierungsbe - trag fest.
3 Die Beträge im kantonalen Fonds werden nicht verzinst.
3.2 Mehrwert

Art. 14 Der Erhebung des Mehrwerts unterliegende Fälle

1 Die verschiedenen Fälle nach Artikel 10c Absatz 1 Buchstaben a, b und c kRPG sind nicht kumulierbar; eine eventuelle Erhebung des Mehrwerts nach Buchstabe c kommt nur zur Anwendung, wenn keine Umnutzung vorliegt.

Art. 15 Freigrenze (Art. 10c kRPG)

1 Der Betrag des Mehrwerts, unterhalb dessen keine Mehrwertabgabe erho - ben wird (Freigrenze), wird auf 20'000 Franken festgelegt.
2 Dieser Betrag wird auf Basis des Gebiets berechnet, welches von der Raumplanungsmassnahme betroffen ist, die Vorteile verursacht. Unter Ge - biet versteht sich die Gesamtheit der von derselben Raumplanungsmass - nahme betroffenen Parzellen.

Art. 16 Verfahren

1 Im Rahmen der Genehmigung der Zonennutzungspläne und der Bau- und Zonenreglemente müssen die Auswirkungen der Raumplanungsmassnah - men hinsichtlich Ausgleich und Entschädigung im Bericht gemäss Artikel
47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) beurteilt wer - den.
2 Bei Eingang der Unterlagen zur Genehmigung lässt die für die Raumpla - nung zuständige Dienststelle durch die für das Grundbuch zuständige Dienststelle eine Anmerkung eintragen, wonach für die Parzellen, die von durch Raumplanungsmassnahmen entstehenden erheblichen Vorteilen betroffen sind, ein Mehrwertabgabeverfahren im Gange ist.
3 Bei der Konsultation der vom Projekt betroffenen Dienststellen und gemäss

Artikel 10g Absatz 1 kRPG beauftragt die für die Raumplanung zuständige Dienststelle das Expertenkollegium in Sachen Enteignung mit der Schatzung

der Beträge des Mehrwerts (Art. 10d kRPG). Die Schatzung ist Gegenstand eines Berichts.
4 Gestützt auf die Abgabeverfügung des Staatsrats wird ein gesetzliches Grundpfandrecht eingetragen.
5 Die von den Grundeigentümern geschuldeten Beträge werden ausser im Fall nach Artikel 10c Absatz 1 Buchstabe c kRPG durch die für die Raumpla - nung zuständige Dienststelle gemäss den Bestimmungen der Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren vom 28. Juni 2006 einkassiert. Nach Abzug des in Artikel 21 dieses Reglements festgelegten Beitrags geht der Restbetrag gemäss Artikel 10j Absatz 1 kRPG zu 50 Prozent an den Kanton und zu 50 Prozent an die Gemeinde.
3.3 Erhebliche Nachteile (Art. 10k kRPG)

Art. 17 Enteignung

1 Für Entschädigungen nach Artikel 10k Absatz 1 kRPG ist die kantonale Gesetzgebung über die Enteignung anwendbar.

Art. 18 Erschliessung

1 Die Rückerstattung des von der Gemeinde effektiv einkassierten Erschlies - sungsmehrwerts im Sinne von Artikel 10k Absatz 2 kRPG ist nur für nach dem 1. Mai 1999 realisierte Projekte anwendbar.
2 Das Stichdatum ist das Datum der Fakturierung des Erschliessungsmehr - werts.
3.4 Kommunaler Ausgleichsfonds

Art. 19 Kommunaler Ausgleichsfonds

1 Grundsätze: a) die Gemeinde äufnet einen kommunalen Ausgleichsfonds gemäss Ar - tikel 10j Absatz 4 kRPG und sieht dafür entsprechend den gesetzli - chen Bestimmungen, insbesondere dem Gemeindegesetz und der Verordnung betreffend die Führung des Finanzhaushaltes der Gemeinden vom 16. Juni 2004 (VFFHGem), ein Konto für Spezialfi - nanzierungen vor; b) die Beträge im kommunalen Fonds werden analog zu Artikel 13 Ab - satz 3 dieses Reglements nicht verzinst; c) die Einlagen in den Spezialfinanzierungsfonds gelten als gebundene Ausgaben; d) der Gemeinderat beschliesst die gebundenen Ausgaben;
e) für den Fonds kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Ar - tikel 58 VFFHGem eine Nachfinanzierung geleistet werden.
2 Der Fonds wird gespeist durch: a) den Anteil am Ertrag der Mehrwertabgabe, der vom Kanton an die Gemeinde erstattet wird; b) den Ertrag der Mehrwertabgabe, der sich aus einer Erhöhung der Nut - zungsmöglichkeiten innerhalb der Bauzone ergibt; c) die Budgetmittel, die im Hinblick auf die Rückerstattung der an den Fonds geleisteten Vorschüsse zugewiesen werden.
3 Der kommunale Ausgleichsfonds wird primär zur Finanzierung der Ent - schädigungen nach Artikel 10j Absatz 3 und 10k kRPG und zur Deckung der Kosten der Festlegung und Erhebung des Mehrwerts beziehungsweise der Berechnung und Entschädigung des Minderwerts sowie anderer Massnah - men im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 dieses Reglements verwendet.
4 Gemeinden, die von der Möglichkeit zur Erhebung einer Mehrwertabgabe im Sinne von Artikel 10e Absatz 2 kRPG Gebrauch machen oder Modalitä - ten der Anwendung regeln wollen, erlassen ein dem Staatsrat zur Genehmi - gung zu unterbreitendes Reglement.
3.5 Indexierung und Kosten

Art. 20 Indexierung

1 Der Betrag der Abgabe beziehungsweise der Rückerstattung wird nicht in - dexiert.

Art. 21 Verwaltungskosten

1 Zur Deckung der Kosten für die Festlegung und Erhebung des Mehrwerts im Sinne von Artikel 10c Absatz 1 Buchstaben a und b beziehungsweise für Arbeit der Experten) bringt der Kanton einen Beitrag von 3 Prozent des Mehrwerts beziehungsweise des Minderwerts (mindestens Fr. 3'000 und höchstens Fr. 10'000) vom Abgabebetrag vor Aufteilung des dem Kanton und der Gemeinde zukommenden Restbetrags in Abzug. Dieser Beitrag ver - bleibt im kantonalen Fonds.
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27.03.2019 19.04.2019 Erlass Erstfassung RO/AGS 2019-036
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