Beschluss über die beratende Kommission für Härtefälle im Ausländerbereich (142.250)
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Beschluss über die beratende Kommission für Härtefälle im Ausländerbereich

- 1 - Beschluss über die beratende Kommission für Härtefälle im Ausländerbereich vom 16. Dezember 2010 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 und das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG), eingesehen Artikel 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE), auf Antrag des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration, beschliesst:
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Art. 1 Schaffung der beratenden Kommission für Härtefälle

Es wird eine beratende Kommission für Härtefälle eingesetzt (nachstehend: die Kommission).

Art. 2 Aufgaben

1 Die Kommission gibt ihre Vormeinung zu den schriftlichen Gesuchen zur Regelung der Aufenthaltsbedingungen ab, die von den folgenden Personen eingereicht werden: a) abgewiesene oder nicht abgewiesene Asylsuchende in Anwendung von

Artikel 14 Absatz 2 AsylG, b) vorläufig aufgenommene Personen in Anwendung von Artikel 84 Absatz 5

AuG, c) Ausländerinnen und Ausländer, die seit mehreren Jahren ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben (Sans-Papiers) im Sinne von
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b AuG.
2 Die betroffene Person kann auf der Grundlage einer unterzeichneten Vollmacht von einem Beauftragten vertreten werden.

Art. 3 Voraussetzungen

1 Die Gesuche werden in Anwendung der Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und der einschlägigen Rechtsprechung geprüft.
2 Das in Artikel 5 genannte Reglement legt fest, wie die Gesuche an das Bundesamt für Migration zu übermitteln sind.

Art. 4 Organisation

1 Die Kommission setzt sich aus sieben bis neun Mitgliedern zusammen, einschliesslich ihrer Präsidentin / ihres Präsidenten.
2 Der Staatsrat ernennt die Mitglieder persönlich und bezeichnet die Präsidentin / den Präsidenten und das Büro für die Dauer der Legislaturperiode.
1 Abl. Nr. 51/2010
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3 Die Kommission muss ausgewogen und unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Sprachregionen zusammengesetzt sein.
4 Die Kommissionsmitglieder dürfen weder selbst die Rechtsvertretung von Asylsuchenden übernehmen noch Organisationen angehören, die solche Rechtsvertretungen anbieten.
5 Ein Büro der Kommission, bestehend aus der Präsidentin / dem Präsidenten und zwei ständigen Mitgliedern, hat die Aufgabe, die auf die Tagesordnung zu setzenden Dossiers auszuwählen und diese der Kommission anlässlich der Plenarsitzungen vorzustellen. Der Chef der Dienststelle für Bevölkerung und Migration nimmt an den Sitzungen des Büros und der Kommission mit beratender Stimme teil.
6 Die Kommissionsmitglieder, die nicht Teil der Kantonsverwaltung sind, beziehen eine Entschädigung in Anwendung des Beschlusses über die Kommissionsentschädigungen vom 18. Juni 2008 (SGS/VS 172.433).

Art. 5 Reglement

1 Die Arbeitsweise der Kommission wird in einem vom für die Sicherheit und die Integration zuständigen Departement genehmigten Reglement festgelegt.
2 Das Sekretariat der Kommission wird durch die Dienststelle für Bevölkerung und Migration sichergestellt.

Art. 6 Verfahren

1 Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration stellt dem Büro der Kommission das gesamte Dossier zur Verfügung und erstellt für die Kommissionsmitglieder eine Zusammenfassung davon.
2 Die Kommission gibt auf der Grundlage des unterbreiteten Dossiers und der vorgelegten Zusammenfassung ihre Vormeinung ab.
3 Die Vormeinung der Kommission wird in einem Protokoll festgehalten und an die Dienststelle für Bevölkerung und Migration übermittelt.
4 Auf der Grundlage der Vormeinung übermittelt die Dienststelle für Bevölkerung und Migration das Dossier an das Bundesamt für Migration oder nicht.
5 Bei divergierenden Meinungen der Dienststelle für Bevölkerung und Migration und der Kommission fällt der Entscheid, das Gesuch dem Bundesamt für Migration zu unterbreiten oder nicht, dem für die Sicherheit und die Integration zuständigen Departement zu.
6 Allfällige Anträge für die Regelung der Aufenthaltsbedingungen sind dem Bundesamt für Migration zur Genehmigung zu unterbreiten.
7 Der endgültige positive oder negative Regelungsentscheid fällt dem Bundesamt für Migration zu.

Art. 7 Ausstand

Die Kommissionsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie ein Dossier behandeln sollen, in das sie gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (SGS/VS 172.6) persönlich involviert sind.
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Art. 8 Tragweite der Vormeinung

Die Vormeinungen der Kommission sind beratender Tragweite und haben keinerlei Verbindlichkeit.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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2 Die Kommission wird ihre Arbeit nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses aufnehmen. So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 16. Dezember 2010. Der Präsident des Staatsrates: Jean-Michel Cina Der Staatskanzler: Philipp Spörri
2 Inkrafttreten am 24. Dez. 2010
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