Ausführungsreglement zum Gesetz über die Gerichtsbehörden (173.104)
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Ausführungsreglement zum Gesetz über die Gerichtsbehörden

- 1 - Ausführungsreglement zum Gesetz über die Gerichtsbehörden vom 6. Februar 2002 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 36 Absatz 2 des Gesetzes über die Gerichtsbehörden vom
27. Juni 200 0; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Siche r- heit, beschliesst:

Art. 1 Unabhängigkeit des Richters

Im Rahmen seiner rechtsprechenden Tätigkeit ist jeder Richter unabhängig und nur dem Gesetz verpflic h tet.

Art. 2 Amtsgehei mnis

1 Die Richter, die Stellvertreter und die Staatsanwälte unterliegen in ihrer Amtstätigkeit der Geheimha l tungspflicht.
2 Über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes zur Kenntnis gelangen, darf ein Richter nur mit Bewilligung des Präsidenten des Ka ntonsgerichtes als Zeuge vor Gericht aussagen oder U r kunden edieren. Diese Bewilligung bleibt auch nach Beendigung der richterlichen Tätigkeit erforde r lich.
3 Der Staatsanwalt holt die Bewilligung beim Generalstaatsanwalt ein, der Generalstaatsa n walt beim Präsidenten des Staatsrates.

Art. 3 Statut der Hilfspersonen der Judikative

Für die Gerichtsschreiber, das Kanzleipersonal sowie die hauptamtlich ang e- stellten Weibel sind die Bestimmungen des Gesetzes betreffend das Diens t- verhältnis der Beamten und Ang e st ellten des Staates analog anwendbar.

Art. 4 Gerichtssprache

1 Schriftliche Eingaben und mündliche Vorträge der Parteien oder ihrer Ve r- treter können in einer der beiden Landessprachen erfolgen; vor dem Gemei n- derichter und vor den Polizeigerichten hingegen gilt grundsätzlich die Spr a che am Amtssitz.
2 Bezirks - und Kreisgerichte fassen ihre Schriftsätze, Beschlüsse oder Urteile in der Sprache des Amtssitzes ab. Das Gleiche gilt grundsätzlich für die J u- gendrichter.
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3 Das Kantonsgericht erlässt seine Schriftsä tze, Beschlüsse und Urteile grun d- sätzlich in der Spr a che des instruierenden Gerichts.
4 Von diesem Grundsatz darf abgewichen werden, wenn es die Umstände rechtfertigen, n a mentlich zur besseren Wahrung des rechtlichen Gehörs einer Partei. Stehen der Staat o der von ihm abhängige Anstalten oder Körperscha f- ten als Partei einem Privaten gegenüber, so geht dessen Sprache vor.
5 Abweichende, spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 5 Mitteilung von Gerichtsakten

1 Wo das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, können Gericht s- akten interessie r ten Dritten nur mit dem Einverständnis jeder Partei mitgeteilt werden. Bei Einspruch einer Partei en t scheidet der Richter oder der Präsident des Gericht, vor welchem der Handel hängig ist, im summar i schen Verfahren.
2 Auszüge aus Entscheiden oder Urteilen können Dritten, die ein wissenschaf t- liches Interesse da r an nachweisen, mitgeteilt werden, wenn die Stellen, die auf die Identität der Parteien schliessen lassen, abgedeckt sind.

Art. 6 Rechenschafts bericht der Justiz

Das Kantonsgericht legt dem Grossen Rat durch den Staatsrat einen jährlichen Rechenschaftsbericht über die Ausübung der Rechtspflege vor, namen t lich über: a) die Mitglieder der Judikative; b) die Tätigkeit der Gerichte anhand der übliche n Statistiken; c) die Ausübung der Disziplinargewalt; d) das Ergebnis seiner Inspektionen; e) die Zahl und Art der getroffenen amtlichen Aufsichtsmassnahmen; f) Vorschläge zur Verbesserung der Gesetzgebung betreffend das Gericht s- wesen.

Art. 7 Finanzverwal tung

1 Im Rahmen der Autonomie, die Artikel 25 des Gesetzes über die Gerichtsb e- hörden gewäh r leistet, obliegt dem Kantonsgericht: a) der Budget - Entwurf für die Justizverwaltung, sowie ein kurzer Bericht über die bewilli g ten Kredite; b) der Vollzug der Vorsc hriften des Finanzhaushaltsgesetzes in Bezug auf die Aktiven und Pass i ven, die Einnahmen und Ausgaben der Gerichte; c) der Erlass eines Reglements über die Buchhaltung der Gerichte, die Za h- lungen, die Inventare und internen Kontrollen, wobei das Finanzinsp ekt o- rat mitzuwirken hat.
2 Die Einziehung unbezahlter Gerichtskosten obliegt der zuständigen Diens t- stelle des Finanzdepartements; die Gerichtsschreiber übermitteln dieser dre i- monatlich ihre Abrechnungen mit allen notwendigen Unterlagen und Bestät i- gungen.
3 Durch die Staatskasse und auf Anweisung des Präsidenten des Kantonsg e- richts erfolgen die Zahlu n gen, die nicht betreffen: a) direkt hängige Verfahren vor den Gerichten;
- 3 - b) die Regelung der Kosten, Prozesskosten und Honorare für Rechtsbeistand oder amtlich e Verteid i gung.

Art. 8 Vertiefung der Kenntnis des kantonalen Rechts

1 Der Staat erleichtert den Zugang zur Rechtssprechung der kantonalen G e- richts - und Verwaltungsbehörden; zu diesem Zweck spricht er einer selbs t- ständigen Einrichtung, die von einer parit ätischen Kommiss i on verwaltet wird und eine juristische Zeitschrift veröffentlicht, einen jährlichen Beitrag zu.
2 Die Rechnung dieser Einrichtung untersteht den internen Kontrollen gemäss

Artikel 7 A b satz 1 sowie der Aufsicht des Finanzinspektorates.

Art . 9 Beziehung zu Anwälten Richter und Gerichtsschreiber erleichtern den Anwälten als an der Rechtspfl e- ge beteiligte Personen die Arbeit zu Gunsten ihrer Klienten im gesetzlich e r- laubten Mass.

Art. 10 Schlussbestimmungen

1 Die interne Organisation der Judi kative wird durch ein Reglement des Ka n- tonsgerichts ger e gelt.
2 Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt am 1. März 2002 in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 6. Februar 2002. Der Präsident des Staatsrates: Wi lhelm Schnyder Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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