Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Techni... (172.220.113)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH 1)

(Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH)¹ vom 15. März 2001 (Stand am 1. September 2023) vom Bundesrat genehmigt am 25. April 2001 ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).
Der ETH-Rat,
gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes (BPG) vom 24. März 2000² sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 2000³ zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG),
verordnet:
² SR 172.220.1 ³ SR 172.220.11

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(Art. 2 BPG)
¹ Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs.
² Dieser Verordnung sind nicht unterstellt:
a.⁴
die Arbeitsverhältnisse nach Artikel 16 b Absatz 1⁵ des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991⁶;
abis.⁷
die Arbeitsverhältnisse der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren der beiden ETH, soweit in der Professorenverordnung ETH vom 18. September 2003⁸ nicht auf die vorliegende Verordnung verwiesen wird;
b. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 1978⁹ über die Berufsbildung unterstehen.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).
⁵ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Nov. 2021 angepasst.
⁶ SR 414.110
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).
⁸ SR 172.220.113.40
⁹ [ AS 1979 1687 ; 1985 660 Ziff. I 21; 1987 600 Art. 17 Ziff. 3; 1991 857 Anhang Ziff. 4; 1992 288 Anhang Ziff. 17, 2521 Art. 55 Ziff. 1; 1996 2588 Anhang Ziff. 1 und Art. 25 Abs. 2, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2]. Siehe heute: das BG vom 13. Dez. 2002 ( SR 412.10 ).
Art. 2 Zuständigkeiten
(Art. 3 BPG)
¹ Der ETH-Rat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse sowie für sämtliche mit den Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide betreffend:
a.¹⁰
die Mitglieder der Anstaltsleitungen, ausgenommen die Schulpräsidenten und Schulpräsidentinnen sowie die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten (übrige Mitglieder der Anstaltsleitungen);
b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates;
c.¹¹
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats der ETH-Beschwerdekommission; die Entscheide werden im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission getroffen.
² Er kann die Befugnis nach Absatz 1 Buchstaben b und c an seine Präsidentin beziehungsweise seinen Präsidenten oder an seine Generalsekretärin beziehungsweise seinen Generalsekretär abtreten.¹²
³ Die Schulleitungen der ETH und die Direktorinnen und Direktoren der Forschungsanstalten sind zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für sämtliche mit diesen Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide.¹³
⁴ Der ETH-Rat ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung für seine eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
⁵ …¹⁴
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).
¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und mit Wirkung seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).
Art. 3 Regelung von Einzelheiten
¹ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln soweit erforderlich die Einzelheiten für ihr Personal, wenn nicht eine andere Stelle mit deren Regelung beauftragt ist.
² Sie geben diese Regelungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Weise bekannt.

2. Kapitel: Personalpolitik

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 4
¹ Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für:
a. eine fortschrittliche und soziale Personalpolitik;
b. attraktive Arbeitsbedingungen, die national und international konkurrenzfähig sind;
c. einen zweckmässigen sowie wirtschaftlich und sozial verantwortlichen Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
d. die Gewinnung und Förderung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
² Die Personalpolitik berücksichtigt die Zielsetzungen von Lehre, Forschung und Dienstleistungen, wie sie in der ETH-Gesetzgebung definiert sind. Sie orientiert sich an der Personalpolitik des Bundesrates sowie an der Vereinbarung der Sozialpartner.
³ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sind für die Umsetzung der Personalpolitik verantwortlich. Sie treffen die erforderlichen organisatorischen und personellen Massnahmen in ihrem Bereich.

2. Abschnitt: Personalentwicklung

Art. 5 Verantwortung
(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG)
¹ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten fördern die Entwicklung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie steigern damit die Qualität ihrer Leistungen, erweitern die Fachkompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und verbessern deren Arbeitsmarktfähigkeit.
² Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechend weiterzubilden und sich auf Veränderungen einzustellen.
³ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten beteiligen sich angemessen an den Aufwendungen für die Weiterbildung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten können in Ausbildungsvereinbarungen festgehalten werden.
Art. 6 Förderung des akademischen Mittelbaus
(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG)
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Laufbahnkonzepte für die Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 7 Personal- und Fördergespräch ¹⁵
¹ Die Vorgesetzten führen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einmal jährlich ein Personalgespräch. Dieses dient der Standortbestimmung und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Beurteilung ihrer Leistung und bietet Gelegenheit für Rückmeldungen zum Führungsverhalten der Vorgesetzten.
² Gegenstand der Standortbestimmung und Förderung sind insbesondere:
a. die Vereinbarung von Zielen und deren Überprüfung;
b. die Arbeitssituation;
c. die Entwicklungsmöglichkeiten und -massnahmen;
d.¹⁶
die Einleitung angemessener Massnahmen bezüglich der Funktion oder des Arbeitsverhältnisses.
³ Die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird nach festgelegten Kriterien beurteilt.
⁴ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter äussern sich zum Führungsverhalten der Vorgesetzten. Die Rückmeldungen dienen den Vorgesetzten für die Entwicklung der Organisationseinheit.
⁵ Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach Artikel 17 b des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991¹⁷ länger als fünf Jahre befristet angestellt sind, ist nach spätestens vier Jahren eine schriftliche Laufbahnplanung zu erstellen. Diese ist nach spätestens drei Jahren zu überarbeiten.¹⁸
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4795 ).
¹⁷ SR 414.110
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
Art. 8 Managemententwicklung
(Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG)
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Programme für die Managemententwicklung. Diese haben zum Ziel, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Kaderfunktionen zu befähigen und die Führung auf allen Stufen, insbesondere in Lehre, Forschung und Dienstleistung, zu fördern.
Art. 9 Schutz der Persönlichkeit
(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG)
¹ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens, das jede Diskriminierung ausschliesst.
² Sie verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen, insbesondere:
a. die systematische Erfassung von individuellen Leistungsdaten ohne Kenntnis der Betroffenen;
b. das Ausüben oder Dulden von Angriffen oder Handlungen gegen die persönliche oder berufliche Würde.
³ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen eine Stelle, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich benachteiligt oder diskriminiert fühlen, berät und unterstützt. Diese Stelle ist bei ihrer Aufgabenerfüllung nicht an Weisungen gebunden.
Art. 10 Gleichstellung von Frau und Mann
(Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG)
¹ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen gezielt Massnahmen, um die Chancengleichheit und Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.
² Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen.
Art. 11 Weitere Massnahmen
(Art. 4 Abs. 2 Bst. e, f, h–k, 32 Bst. d BPG)
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen für ihren Bereich geeignete Massnahmen:
a. zur Förderung der Mehrsprachigkeit, zur angemessenen Vertretung der Sprachgemeinschaften sowie zur Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften;
b. im Bereich der Chancengleichheit der Behinderten, insbesondere zu deren Beschäftigung und Eingliederung;
c. zur Förderung eines ökologischen, gesundheits- und sicherheitsbewussten Verhaltens ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz;
d. zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen;
e. zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlauben, ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen;
f. zu einer umfassenden und rechtzeitigen Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

3. Abschnitt: Koordination und Berichterstattung

Art. 12
(Art. 5 BPG)
¹ Der ETH-Rat koordiniert im Rahmen seiner in Artikel 4 formulierten Grundsätze die von den beiden ETH und den Forschungsanstalten entwickelte Personalpolitik.
² Die beiden ETH und die Forschungsanstalten überprüfen periodisch, ob die Ziele des BPG und der Personalverordnung ETH-Bereich erreicht worden sind. Sie erstatten darüber dem ETH-Rat Bericht.
³ Die Berichterstattung umfasst insbesondere:
a. die personelle Zusammensetzung;
b. die Personalkosten;
c. die Arbeitszufriedenheit;
d. die Durchführung des Personalgesprächs;
e.¹⁹
die Anwendung des Lohnsystems.
⁴ Der ETH-Rat wertet die Berichte aus und erstattet darüber dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung²⁰ Bericht.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4795 ).
²⁰ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

4. Abschnitt: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft

Art. 13
(Art. 33 BPG)
¹ Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen alle erforderlichen Massnahmen zur Sicherung einer intakten Sozialpartnerschaft.
² Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten schliessen mit den Sozialpartnern periodisch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die personalpolitischen Ziele ab.
³ Die Sozialpartner können gestützt auf die Vereinbarung eine Überprüfung dieser Verordnung verlangen.
⁴ An den beiden ETH und an den Forschungsanstalten können Personalkommissionen gebildet werden, wenn die Mehrheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies wünscht.

3. Kapitel: Arbeitsverhältnis

1. Abschnitt: Entstehung, Änderung und Aufhebung

Art. 14 ²¹ Stellenausschreibung
(Art. 7 BPG)
¹ Offene Stellen werden in geeigneten Medien ausgeschrieben.
² Von einer öffentlichen Ausschreibung kann in den folgenden Fällen ausnahmsweise abgesehen werden:
a. bei bis zu einem Jahr befristeten Stellen;
b. bei Stellen, die in den Institutionen des ETH-Bereichs intern besetzt werden, insbesondere bei interner Förderung und bei Beförderungen, mit Ausnahme der obersten Kaderstellen;
c. bei Stellen für die interne Jobrotation;
d. bei Stellen, die im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung von erkrankten und verunfallten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Integration von Menschen mit Behinderungen besetzt werden.
³ Die Leitungen der beiden ETH und der Forschungsanstalten regeln für ihren Bereich die Einzelheiten und die Kompetenzordnung.
⁴ Offene Stellen in Berufsarten mit einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit im Sinne von Artikel 53 a der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 1991²² sind der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
²² SR 823.111
Art. 15 Anstellungsvoraussetzungen
Die Anstellung wird von sachgerechten Anforderungen abhängig gemacht.
Art. 16 Arbeitsvertrag
(Art. 8 BPG)
¹ Das Arbeitsverhältnis entsteht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch die zuständige Stelle und die anzustellende Person.
² Im Arbeitsvertrag sind mindestens zu regeln:
a. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b. der Arbeitsbereich;
c. die Probezeit;
d. der Beschäftigungsgrad;
e. der Lohn und die Form der Lohnzahlung;
f. die berufliche Vorsorge;
g. die Kündigungsfristen.
³ Zusätzlich zum Arbeitsvertrag erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Stellenbeschreibung.
Art. 17 Änderung des Arbeitsvertrages
(Art. 13 BPG)
¹ Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form.
² Bei Vertragsänderungen werden grundsätzlich einvernehmliche Lösungen angestrebt. Lehnt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Vertragsänderung ab, so kann die Änderung nur auf dem Wege der Kündigung nach Artikel 20 a vorgenommen werden.²³
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
Art. 18 Probezeit
(Art. 8 Abs. 2 BPG)
¹ Die Probezeit beträgt in der Regel drei Monate. Sie kann für wissenschaftliches Personal und Personal mit Spezialfunktionen im Supportbereich auf höchstens sechs Monate festgesetzt werden.²⁴
² Bei einem Stellenwechsel innerhalb des ETH-Bereiches sowie bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
Art. 19 Befristete Arbeitsverhältnisse
(Art. 9 BPG)
¹ Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet.
² …²⁵
³ Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach Artikel 10 BPG abgeschlossen werden.²⁶
²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
Art. 20 ²⁷ Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
¹ Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis auf jeden Zeitpunkt beendet werden.
² Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung:
a. bei befristeten Verträgen mit Ablauf der Vertragsdauer;
b. mit Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946²⁸ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);
c. durch den Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
²⁸ SR 831.10
Art. 20 a ²⁹ Kündigungsfristen
¹ Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden:
a. in den ersten zwei Monaten mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen;
b. ab dem dritten Monat mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats.
² Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden. Dabei gelten folgende Kündigungsfristen:
a. ein Monat im ersten Dienstjahr;
b. drei Monate ab dem zweiten Dienstjahr.
³ Im Einzelfall kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Diese darf höchstens sechs Monate betragen.
⁴ Der Arbeitgeber kann den Angestellten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
Art. 20 b ³⁰ Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall
¹ Bei andauernder ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mittels ordentlicher Kündigung wegen mangelnder Eignung oder Tauglichkeit beendet werden. Die Kündigung erfolgt frühestens:
a. bei Arbeitsunfähigkeit in den ersten beiden Dienstjahren: auf das Ende einer mindestens 365 Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit;
b. bei Arbeitsunfähigkeit ab dem dritten Dienstjahr: auf das Ende einer mindestens 730 Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit.
² In Abweichung von Absatz 1 kann das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden:
a. wenn die Kündigung während der Probezeit erfolgt;
b. wenn die betroffene Person ihre Mitwirkungspflichten nach Artikel 36 a wiederholt verletzt;
c. nach Ablauf der Sperrfristen nach Artikel 336 c Absatz 1 Buchstabe b des Obligationenrechts³¹, sofern schon vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Kündigungsgrund ausser jenem der gesundheitlich bedingten mangelnden Eignung oder Tauglichkeit bestand und die Kündigungsabsicht der angestellten Person vor der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben wurde; oder
d. wenn durch die Invalidenversicherung eine dauernde Teilarbeitsunfähigkeit festgestellt wurde, sofern der betroffenen Person eine zumutbare Arbeit angeboten wird; in diesem Fall kann die Kündigung frühestens auf den Zeitpunkt des Beginns der Auszahlung der Invalidenrente erfolgen.
³ Die Kündigung erfolgt unter Einhaltung der Kündigungsfristen nach Artikel 20 a.
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
³¹ SR 220
Art. 20 c ³² Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus
(Art. 10 Abs. 2 BPG)
¹ Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG³³ im Einvernehmen mit der betroffenen Person das Arbeitsverhältnis weiterführen.
² Mitarbeiterinnen haben nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG den Anspruch, das Arbeitsverhältnis zu den gleichen Anstellungsbedingungen bis längstens zur Vollendung des 65. Altersjahrs weiterzuführen. Der Anspruch ist spätestens sechs Monate vor Vollendung des 64. Altersjahrs bei der zuständigen Stelle geltend zu machen.
³ Die Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 enden ohne Kündigung spätestens am Ende des Monats, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das 70. Altersjahr vollendet.
³² Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 845 ).
³³ SR 831.10

2. Abschnitt: Umstrukturierungen

Art. 21 Massnahmen bei Umstrukturierungen
(Art. 10, 19, 31 und 33 BPG)³⁴
¹ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten führen Umstrukturierungen sozialverträglich durch. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen das Ihre zur erfolgreichen Verwirklichung von Umstrukturierungen bei, insbesondere durch aktive Mitarbeit an den Massnahmen und das Entwickeln von Eigeninitiative.
² Gegenüber der Entlassung haben Vorrang:
a.³⁵
b. die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf einer andern zumutbaren Stelle im ETH-Bereich;
c.³⁶
die Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung oder bei der Suche nach einer zumutbaren Stelle ausserhalb des ETH-Bereichs;
d.³⁷
die Unterstützung bei der beruflichen Weiterbildung;
e. die vorzeitige Pensionierung.
³ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten informieren ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Sozialpartner offen, umfassend und rechtzeitig.
⁴ Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung des Sozialplanes mit den Personalverbänden ist der ETH-Rat.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
³⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
Art. 22 ³⁸ Vorzeitige Pensionierung als Folge von Umstrukturierungen
(Art. 31 Abs. 5 BPG)
¹ Im Falle von Umstrukturierungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter den folgenden Bedingungen vorzeitig ganz oder teilweise pensioniert werden:
a. Die angestellte Person hat das 60. Altersjahr vollendet.
b. Sie weist mindestens zehn ununterbrochene Anstellungsjahre bei einer Institution des ETH-Bereichs auf.
c. Sie kann nicht auf einer zumutbaren Stelle entsprechend ihrem bisherigen Beschäftigungsgrad weiterbeschäftigt werden.
d. Sie hat keine zumutbare Stelle abgelehnt.
e. Sie ist nicht krank, es läuft kein Invalidisierungsverfahren und es steht auch kein solches unmittelbar bevor.
² Zudem muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a. Die Stelle wird aufgehoben.
b. Das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters wird stark verändert und die Einführung in eine neue Technik, eine neue Organisation oder einen neuen Prozess erscheint aus sachlichen und persönlichen Gründen als nicht mehr wirtschaftlich.
c. Durch die vorzeitige Pensionierung muss die Stelle einer jüngeren Person nicht aufgehoben werden.
d. Es soll eine nachhaltige Nachfolgeregelung umgesetzt werden.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 845 ).
Art. 22 a ³⁹ Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung als Folge von Umstrukturierungen
(Art. 31 Abs. 5 BPG)
¹ Ist die angestellte Person im Zeitpunkt ihrer vorzeitigen Pensionierung 60 bis 62 Jahre alt, so erhält sie die Altersrente, die ihr im Falle einer Pensionierung bei Vollendung des 63. Altersjahres zustünde, sowie eine vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente nach Artikel 64 des Vorsorgereglements des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom 3. Dezember 2007⁴⁰ für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1).
² Ist die angestellte Person in diesem Zeitpunkt mindestens 63 Jahre alt, so erhält sie neben ihrer reglementarischen Altersrente die vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente nach Artikel 64 VR-ETH 1.
³ Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann aus triftigen Gründen zusätzlich zur vorzeitigen Teil- oder Vollpensionierung die folgenden Leistungen erbringen:
a. eine höchstens hälftige Beteiligung an den Kosten für die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes nach Art. 33 a BVG;
b. eine Beteiligung am Einkauf zur Erhöhung der Altersrente nach Artikel 33 VR-ETH 1;
c. eine vollständige oder teilweise Übernahme der auf das Renteneinkommen entfallenden Beiträge nach Artikel 28 der Verordnung vom 31. Oktober 1947⁴¹ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, längstens aber bis zum Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG⁴².
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 845 ).
⁴⁰ SR 172.220.142.1
⁴¹ SR 831.101
⁴² SR 831.10
Art. 22 b ⁴³ Leistungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
(Art. 19 Abs. 4 BPG)
¹ Der Arbeitgeber kann der angestellten Person, die das 60. Altersjahr vollendet hat, die Leistungen nach Artikel 22 a Absatz 3 sowie eine höhere Beteiligung an der Finanzierung der Überbrückungsrente, als nach Anhang 5 vorgesehen ist, auch dann erbringen, wenn:
a. das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen oder personalpolitischen Gründen einvernehmlich aufgelöst wird; und
b. kein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a–d und f oder Absatz 4 BPG vorliegt.
² Betriebliche oder personalpolitische Gründe bestehen namentlich dann, wenn:
a. beabsichtigt wird, die Stelle aufzuheben;
b. eine nachhaltige Nachfolgeregelung umgesetzt werden soll;
c. die Einführung in eine neue Technik, Organisation oder einen neuen Prozess aus sachlichen und persönlichen Gründen als nicht mehr wirtschaftlich erscheint.
³ Die Leistungen dürfen insgesamt einen Jahreslohn nicht übersteigen.
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 845 ).
Art. 23 Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers
(Art. 31 Abs. 3 und 5 BPG)
Zur Verhinderung von Härtefällen können die beiden ETH und die Forschungsanstalten weitere Leistungen erbringen.

4. Kapitel: Leistungen

1. Abschnitt: Lohn und Zulagen

Art. 24 ⁴⁴ Personalkategorien
¹ Die Zuordnung zu einer Funktionsstufe, die Entlöhnung und die Lohnentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt nach einem einheitlichen System gemäss den Bestimmungen in den Artikeln 25–34.
² Ist eine Zuordnung zu einer Funktionsstufe nach Artikel 25 nicht möglich, so können die ETH und die Forschungsanstalten mit Zustimmung des ETH-Rates die Entlöhnung und die Lohnentwicklung für folgende Personalkategorien abweichend pauschal festlegen:
a. befristete Anstellungen, deren wesentlicher Zweck in der Ausbildung oder im Einstieg in eine wissenschaftliche Laufbahn liegt nach Artikel 17 b Absatz 2 Buchstaben b oder c des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991⁴⁵;
b. Anstellungen in befristeten Forschungsprojekten mit externen Mittelgebern nach Artikel 17 b Absatz 2 Buchstabe c des ETH-Gesetzes, die an die Ausbildung anschliessen;
c. Anstellungen für befristete Infrastrukturaufgaben.
³ Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 2 richtet sich die Höhe des Lohnes nach den Anforderungen der Tätigkeit, den Normen der Mittelgeber und dem Anteil der effektiv für die Institution aufzuwendenden Arbeitszeit. Die Minimallöhne nach Anhang 3 dürfen nicht unterschritten werden, und es ist eine Lohnentwicklung vorzusehen.
⁴ Bei unregelmässigem Einsatz können Tages- oder Stundenlöhne festgelegt werden.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
⁴⁵ SR 414.110
Art. 25 ⁴⁶ Funktionszuordnung
(Art. 15 BPG)
¹ Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1–3 ordnet die Stelle einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder bei einem Funktionswechsel einer Funktionsstufe im Funktionsraster nach Anhang 1 zu. Sie berücksichtigt dabei das Anforderungsprofil der Funktion. Vorbehalten bleibt Artikel 24 Absatz 2.⁴⁷
² Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Zuordnung nicht einverstanden sind, können die paritätische Überprüfungskommission für Funktionsbewertungen im ETH-Bereich anrufen.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4795 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
Art. 26 ⁴⁸ Anfangslohn
(Art. 15 BPG)
¹ Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1–3 setzt den Anfangslohn gemäss der Lohnskala nach Anhang 2 zwischen dem Minimal- und dem Maximalbetrag der Funktionsstufe fest.
² Bei der Festsetzung des Anfangslohns werden die Erfahrung und der Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
³ Mit Zustimmung des ETH-Rates darf zur Gewinnung oder zur Erhaltung besonders qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Maximallohn der Funktionsstufe im Einzelfall um höchstens 10 Prozent überschritten werden.⁴⁹
⁴ Von den Absätzen 1–3 ausgenommen sind Personalkategorien nach Artikel 24 Absatz 2. In diesem Fall wird der Anfangslohn nach Artikel 24 Absatz 3 festgelegt.⁵⁰
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4795 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
Art. 27 ⁵¹ Lohnentwicklung
(Art. 4 Abs. 3 und Art. 15 BPG)
¹ Die Lohnentwicklung beruht im Rahmen der verfügbaren Mittel auf einer jährlichen Beurteilung der Leistung und auf der Erfahrung.
² Die Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden wie folgt beurteilt:
a. übertrifft die Anforderungen wesentlich;
b. übertrifft die Anforderungen;
c. erfüllt die Anforderungen;
d. erfüllt die Anforderungen mehrheitlich;
e. erfüllt die Anforderungen teilweise;
f. erfüllt die Anforderungen nicht.⁵²
³ Liegt der individuelle Lohn tiefer als der Lohn, welcher der aktuellen Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entspricht, so wird er im Rahmen der verfügbaren Mittel angehoben. Liegt er höher als dieser Lohn, so bleibt er unverändert.
⁴ Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Anforderungen nicht, so leitet die vorgesetzte Person angemessene Massnahmen bezüglich der Funktion oder des Arbeitsverhältnisses ein.⁵³
⁵ Der ETH-Rat kann auf Antrag der zuständigen ETH oder Forschungsanstalt für ausgewählte Funktionsgruppen ein Bonussystem auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung vorsehen. Der Maximalbetrag der jeweiligen Funktionsstufe darf nicht überschritten werden.⁵⁴
⁶ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezeichnen eine interne Anlaufstelle, an die sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Meinungsverschiedenheiten über die Leistungsbeurteilung wenden können.⁵⁵
⁷ Die Absätze 1–3 gelten nicht für Personalkategorien nach Artikel 24 Absatz 2. In diesem Fall richtet sich die Lohnentwicklung nach Artikel 24 Absatz 3.⁵⁶
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4795 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
Art. 28 ⁵⁷ Anpassung der Lohnskala
(Art. 16 BPG)
¹ Der ETH-Rat beschliesst nach Verhandlungen mit den Sozialpartnern im Rahmen der verfügbaren Mittel jährlich, ob und wie auf der Lohnskala nach Anhang 2 die Teuerung ausgeglichen oder eine Reallohnerhöhung gewährt wird.
² Bei einer Anpassung der Lohnskala werden insbesondere der Arbeitsmarkt und die Teuerung berücksichtigt.
³ Entsprechen die vom ETH-Rat beschlossenen Lohnmassnahmen höchstens denjenigen des Bundesrats für das Bundespersonal, so kann auf eine Teilrevision dieser Verordnung verzichtet werden.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 845 ).
Art. 28 a ⁵⁸ Teuerungsausgleich
(Art. 16 BPG)
¹ Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf:
a. den Lohn;
b. die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage.
² Die Institutionen passen folgende Zulagen an, wenn die seit der letzten Anpassung aufgelaufene Teuerung dies rechtfertigt:
a. die Vergütungen für Sonntags- und Nachtarbeit;
b. die Vergütungen für Pikettdienst;
c. die Funktionszulagen;
d. die Sonderzulagen.
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 845 ).
Art. 29 ⁵⁹ Funktionszulagen
(Art. 15 BPG)
¹ Bei vorübergehenden Einsätzen mit besonderen Anforderungen oder Beanspruchungen, die keine Abgeltung über eine dauerhafte Einreihung auf einer höheren Funktionsstufe rechtfertigen, können Funktionszulagen ausgerichtet werden.
² Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Funktionsstufe, die der besonderen Anforderung oder Beanspruchung entspricht.
³ Für die Ausübung der Aufgabe als übriges Mitglied einer Anstaltsleitung kann eine Funktionszulage ausgerichtet werden.⁶⁰
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4795 ).
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
Art. 30 ⁶¹ Sonderprämien
(Art. 15 BPG)
¹ Für ausserordentliche Leistungen von einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Arbeitsgruppen können Sonderprämien ausgerichtet werden.
² Die Sonderprämien werden in Form von Geld oder Naturalien ausgerichtet.
³ Ihr Wert darf 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe nach Anhang 2 nicht übersteigen.
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4795 ).
Art. 31 ⁶² Befristete Arbeitsmarktzulage
Um besondere Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, kann der ETH-Rat für bestimmte Funktionen eine befristete Arbeitsmarktzulage von höchstens 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe festlegen.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4795 ).
Art. 32 ⁶³
⁶³ Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4795 ).
Art. 33 Vergütungen
(Art. 15 BPG)
Vergütungen können ausgerichtet werden für:
a. Sonntags- und Nachtarbeit;
b. Schicht- und Pikettdienst.
Art. 34 ⁶⁴ Teilzeitbeschäftigung
(Art. 15 BPG)
Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechen der Lohn und die Zulagen unter Vorbehalt von Artikel 41 a dem Beschäftigungsgrad.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
Art. 35 ⁶⁵
⁶⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und mit Wirkung seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).

2. Abschnitt: Sozialleistungen

Art. 36 ⁶⁶ Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall und Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherungen
(Art. 29 und 30 BPG)
¹ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die infolge von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung nach den Bestimmungen in den Artikeln 36–36 c .
² Voraussetzung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall ist die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach Artikel 36 a Absätze 2-4.
³ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten können ihre Pflicht zur Lohnfortzahlung erfüllen, indem sie eine gleichwertige Versicherung zugunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abschliessen.
⁴ Auf den Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall werden Leistungen der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder einer anderen obligatorischen Unfallversicherung angerechnet. Die Renten und die Taggelder der Invalidenversicherung werden so weit angerechnet, als diese zusammen mit dem Lohn, einschliesslich der angerechneten Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer anderen obligatorischen Unfallversicherung, den ungekürzten Lohn übersteigen.
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
Art. 36 a ⁶⁷ Mitwirkungspflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit
¹ Bei Abwesenheiten, die länger als drei aufeinanderfolgende Absenztage dauern, reichen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Stelle unaufgefordert ein Arztzeugnis ein.
² In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle:
a. bereits ab dem ersten Absenztag ein Arztzeugnis verlangen oder die Fristen verlängern;
b. eine vertrauensärztliche Untersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anordnen.
³ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an den Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 47 a mitzuwirken. Namentlich haben sie ärztliche Anordnungen zu befolgen, an angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchungen teilzunehmen und auf Verlangen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur Auskunftserteilung gegenüber der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt zu ermächtigen.
⁴ Während einer Arbeitsunfähigkeit muss rechtzeitig vor der Abreise ins Ausland eine schriftliche Mitteilung unter Angabe des Aufenthaltsortes an die nach Artikel 3 bezeichnete Stelle erfolgen unter Beilage einer Bescheinigung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008 ( AS 2009 809 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am  19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
Art. 36 a bis ⁶⁸ Dauer und Umfang der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall
¹ Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall beginnt am ersten Tag der Krankheit bzw. des Unfalls. Er dauert bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch:
a. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit gekündigt wird;
b. 365 Tage in den ersten zwei Dienstjahren nach Ablauf der Probezeit;
c. 730 Tage ab dem dritten Dienstjahr.
² Tage, an denen eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, werden gleichermassen an die Dauer des Lohnfortzahlungsanspruchs angerechnet.
³ Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall wird der volle Bruttolohn einschliesslich der Zulagen ausgerichtet. Ab dem 366. Tag werden 90 Prozent des Bruttolohns bezahlt. Allfällige aufgabenbezogene Zulagen werden im gleichen Umfang gekürzt.
⁴ Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet der Lohnfortzahlungsanspruch mit dem Vertragsablauf, sofern dieser Zeitpunkt vor demjenigen nach Absatz 1 liegt.
⁵ Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stundenlohn richtet sich die Lohnfortzahlung nach dem Stundenlohn der vertraglich geregelten regelmässigen Arbeitszeiten, andernfalls nach dem durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. War die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vor der Arbeitsunfähigkeit weniger als zwölf Monate beschäftigt, so gilt als Basis der durchschnittliche Lohn während der bisherigen Beschäftigungsdauer.
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
Art. 36 b ⁶⁹ Kürzung oder Wegfall der Leistungen
¹ Kommt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter den Mitwirkungspflichten nach Artikel 36 a Absätze 2–4 nicht oder nur teilweise nach, so können die Leistungen gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden.
² Die Leistungen können zudem gekürzt werden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat oder ein Wagnis eingegangen ist.
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
Art. 36 c ⁷⁰ Unterbruch und Neubeginn der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall
(Art. 29 BPG)
¹ Arbeitet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zwischenzeitlich wieder entsprechend dem Beschäftigungsgrad, so verlängern sich die Fristen nach Artikel 36 a bis Absatz 1 um die Anzahl Tage, an denen die ganze tägliche Sollarbeitszeit geleistet und die Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb erfüllt werden.
² Nach Ablauf der Lohnfortzahlungsfristen nach Artikel 36 a bis Absatz 1 beginnen bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls oder eines erneuten Auftretens einer Krankheit oder von Unfallfolgen diese Fristen neu zu laufen, wenn die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war. Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall von insgesamt weniger als 30 Kalendertagen werden nicht berücksichtigt.
³ Bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls nach Ablauf der Lohnfortzahlungsfristen nach Artikel 36 a bis und bevor die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war, besteht bis im fünftem Dienstjahr ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Umfang von 90 Prozent des Bruttolohnes während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen.
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
Art. 37 Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Adoption
(Art. 29 Abs. 1 BPG)
¹ Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung.
² Auf Wunsch kann die Mitarbeiterin die Arbeit frühestens einen Monat vor der errechneten Geburt aussetzen.
³ Die Hälfte des Mutterschaftsurlaubs kann nach Absprache mit der zuständigen Stelle in Form einer selbst gewählten Reduktion des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrades bezogen werden. Arbeitet auch der Vater im ETH-Bereich, so können die Eltern diese Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.
⁴ Zur Aufnahme von Kindern bis zum sechsten Altersjahr und von behinderten Kindern zur späteren Adoption besteht Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung während zwei Monaten. Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 37 a ⁷¹ Vaterschaftsurlaub, Urlaub der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und Adoptionsurlaub
(Art. 17 a BPG)
¹ Ein Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwanzig Arbeitstagen bei voller Lohnfortzahlung besteht:
a. für den rechtlichen Vater bei der Geburt eines oder mehrerer eigener Kinder;
b. in einer eingetragenen Partnerschaft für die Partnerin oder den Partner bei der Geburt eines oder mehrerer Kinder der anderen Partnerin oder des anderen Partners;
c. für den Adoptivvater bei einer Adoption eines oder mehrerer Kinder nach Artikel 37 Absatz 4.
² Zehn Tage des Urlaubs sind in den ersten sechs Monaten nach der Geburt oder der Adoption zu beziehen, die restlichen zehn Tage innerhalb von zwölf Monaten. Der Urlaub kann tageweise oder kumuliert bezogen werden.
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 845 ).
Art. 37 b ⁷² Urlaub für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes
(Art. 17 a BPG)
¹ Bei einer Arbeitsaussetzung für die Betreuung eines Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, werden der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter während höchstens 14 Wochen der volle Lohn und die Sozialzulagen ausgerichtet.
² Ein Kind ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:
a. eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
b. der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
c. ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
d. mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.
³ Der Betreuungsurlaub ist innerhalb von 18 Monaten seit dem ersten Tag der Arbeitsaussetzung nach Absatz 1 zu beziehen.
⁴ Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch. Ein Rückfall, der nach einer mindestens 12 Monate dauernden beschwerdefreien Zeit eintritt, gilt als neues Ereignis.
⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 845 ).
Art. 38 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst
(Art. 29 Abs. 1 BPG)
¹ Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes haben die Dienstpflichtigen Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns.
² Bei freiwilliger Dienstleistung kann der Lohn während höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr fortgezahlt werden.
³ Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen bei Dienstleistungen nach Absatz 1 und 2 gehen an die beiden ETH und die Forschungsanstalten.
⁴ Die Sozialzulagen werden ungekürzt ausgerichtet.
Art. 39 Leistungen bei Berufsunfall
(Art. 29 Abs. 1 BPG)
¹ Bei Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder einer gleichzustellenden Berufskrankheit besteht ein Anspruch auf:⁷³
a.⁷⁴
100 Prozent des massgebenden Lohnes bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG⁷⁵;
b. bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit der dem Invaliditätsgrad gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981⁷⁶ über die Unfallversicherung entsprechende Anteil.
² …⁷⁷
³ Versicherungsleistungen werden angerechnet.
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
⁷⁵ SR 831.10
⁷⁶ SR 832.20
⁷⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und mit Wirkung seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).
Art. 39 a ⁷⁸
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 ( AS 2008 2293 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 845 ).
Art. 40 ⁷⁹ Lohnfortzahlung im Todesfall
(Art. 29 Abs. 2 BPG)
¹ Im Falle des Todes einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erhalten die Hinterbliebenen einen Betrag in der Höhe von insgesamt einem Sechstel des Jahreslohnes zuzüglich allfälliger Zulagen nach den Artikeln 41–41 b .
² Als Hinterbliebene gelten die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner, minderjährige Kinder oder eine Person, mit der die verstorbene Person vor ihrem Tod eine Lebensgemeinschaft geführt hat. Fehlen diese Hinterbliebenen, so gelten als Hinterbliebene andere Personen, denen gegenüber die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
Art. 41 ⁸⁰ Anspruch auf Familienzulage
(Art. 31 Abs. 1–3 BPG)
Der Anspruch auf Familienzulage richtet sich nach Artikel 3 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006⁸¹ (FamZG).
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 845 ).
⁸¹ SR 836.2
Art. 41 a ⁸² Ergänzende Leistungen zur Familienzulage
(Art. 31 Abs. 1−3 BPG)
¹ Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzende Leistungen zur Familienzulage aus. Der Gesamtbetrag aus den Familienzulagen nach FamZG⁸³, den kantonalen Familienzulagen und der ergänzenden Leistung beträgt jährlich höchstens:
a. 4519 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind;
b. 2919 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, für welches ein Anspruch nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a FamZG besteht.
c. 3298 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, für welches ein Anspruch nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b FamZG besteht.
² Sind die Familienzulagen nach FamZG und die kantonalen Familienzulagen zusammen höher als der Betrag nach Absatz 1 Buchstaben a–c, so besteht kein Anspruch auf eine ergänzende Leistung.
³ Von der ergänzenden Leistung werden folgende Familienzulagen abgezogen:
a. von anderen Personen für dasselbe Kind geltend gemachte Familienzulagen nach FamZG und den kantonalen Familienzulagenordnungen;
b. von der Mitarbeiterin, dem Mitarbeiter oder anderen Personen für dasselbe Kind bei anderen Arbeitgebern oder einer anderen Stelle geltend gemachte obligatorische und überobligatorische Familien-, Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen.
⁴ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent oder welche den Mindestlohn für Kinderzulagen (Art. 13 Abs. 3 FamZG) nicht erreichen, erhalten die ergänzenden Leistungen nur bei Vorliegen eines Härtefalls. Haben mehrere angestellte Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so werden ihnen die ergänzenden Leistungen ausbezahlt, wenn der Beschäftigungsgrad insgesamt mindestens 50 Prozent beträgt.
⁵ Die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage werden an die Teuerung angepasst.
⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 ( AS 2009 809 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 845 ).
⁸³ SR 836.2
Art. 41 b ⁸⁴ Zulage für Verwandtschaftsunterstützung
(Art. 31 Abs. 1–3 BPG)
¹ Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann den halben Betrag der Zulage nach Artikel 41 a Absatz 1 Buchstabe a ausrichten an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist.
² Die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung wird an die Teuerung angepasst.
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
Art. 42 ⁸⁵ Berufliche Vorsorge
(Art. 32g Abs. 5 BPG)
¹ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs werden nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge des BPG und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006⁸⁶ bei PUBLICA versichert.
² Der Lohn und die Lohnbestandteile nach den Artikeln 24, 26, 27, 29 und 31 gelten als massgebender Lohn und werden bei PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen versichert.⁸⁷
³ Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann sich am reglementarischen Einkauf beteiligen, sofern bei Neuanstellungen der Vorsorgeschutz gemessen an der Funktion und Qualifikation der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint.
⁴ Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VR-ETH 1⁸⁸.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2293 ).
⁸⁶ SR 172.222.1
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
⁸⁸ SR 172.220.142.1
Art. 42 a ⁸⁹ Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente
(Art. 32k Abs. 2 BPG)
¹ Personen, die sich vor dem Rentenalter nach Artikel 21 AHVG⁹⁰ pensionieren lassen, können eine reglementarische Überbrückungsrente beziehen.
² Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung der Überbrückungsrente, wenn die angestellte Person:
a. freiwillig ganz oder teilweise pensioniert wird;
b. das 62. Altersjahr vollendet hat;
c. unmittelbar vor der Pensionierung mindestens fünf Jahre für eine Institution des ETH-Bereichs gearbeitet hat;
d. in einer Funktion tätig war, die während mindestens fünf Jahren mit einer andauernd hohen physischen oder psychischen Belastung verbunden ist; und
e. die Ausrichtung einer ganzen oder halben Überbrückungsrente verlangt.
³ Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe d liegen namentlich in den folgenden Fällen vor:
a. Tätigkeiten mit physikalischen, chemischen oder biologischen Einflüssen, die zu einer Gesundheitsgefährdung führen können;
b. Tätigkeiten in einer schwierigen Arbeitsumgebung, namentlich bei extremen Temperaturen, rauen klimatischen Bedingungen oder schlechten Lichtverhältnissen;
c. Tätigkeiten mit erhöhten Belastungen für den Bewegungsapparat;
d. Tätigkeiten mit einer erhöhten Unfallgefahr;
e. stark repetitive, einseitige oder emotional belastende Tätigkeiten, die zu einer hohen psychischen Belastung führen können;
f. Tätigkeiten, die aufgrund ihrer Ausrichtung mit starker psychischer Belastung verbunden sind, die sich aus hohem Leistungs-, Erwartungs- oder Innovationsdruck oder aus der steten Notwendigkeit zur Anpassung an neuste, wenig erprobte Technologien und Techniken ergibt;
g. Tätigkeiten mit belastenden Arbeitszeiten, wie Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen oder Nachtarbeit.
⁴ Der ETH-Rat legt im Einvernehmen mit den beiden Hochschulen und den Forschungsanstalten die Funktionen fest, bei deren Ausübung ein Anspruch auf Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente besteht.
⁵ Die prozentuale Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente richtet sich nach Anhang 5.
⁶ Die für das Arbeitsverhältnis zuständige Stelle nach Artikel 2 prüft die Anspruchsvoraussetzungen und berechnet den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad dieser Person.
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 ( AS 2008 2293 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 845 ).
⁹⁰ SR 831.10

3. Abschnitt: Weitere Leistungen

Art. 43 Ausrüstung
(Art. 18 Abs. 1 BPG)
¹ Die zuständigen Stellen rüsten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrlinge, Praktikantinnen und Praktikanten mit den erforderlichen Materialien und Schutzkleidern aus.
² Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eigene Geräte, Materialien und Schutzkleider verwenden. Es kann dafür eine Entschädigung vereinbart werden.
³ …⁹¹
⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und mit Wirkung seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
Art. 44 Auslagen
(Art. 18 Abs. 2 BPG)
¹ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, welche ihnen aufgrund der beruflichen Tätigkeit entstehen.
² Der ETH-Rat stellt die Grundsätze über die Vergütungen von Mahlzeiten, Übernachtungen, Transporten, Bewirtung von Gästen und weiteren Auslagen auf.
³ Die Auslagen werden nach den Kriterien Angemessenheit, Sparsamkeit, Zeitaufwand und Ökologie ersetzt.
Art. 45 Treueprämie
(Art. 32 Bst. b BPG)
¹ Nach dem 10. und dem 15. Anstellungsjahr wird eine Treueprämie im Umfang eines halben Monats bezahlten Urlaubs oder eines halben Monatslohns ausgerichtet. Nach dem 20. Anstellungsjahr und nach je fünf weiteren Anstellungsjahren wird eine Treueprämie im Umfang eines Monats bezahlten Urlaubs oder eines Monatslohns ausgerichtet.
² …⁹²
³ Der bezahlte Urlaub ist innerhalb von fünf Jahren zu beziehen danach verfällt der Anspruch.⁹³
⁹² Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 845 ).
⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
Art. 46 Besondere Dienstleistungen
(Art. 32 Bst. e und g BPG)
Zur Erhaltung der Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt können die beiden ETH und die Forschungsanstalten besondere Dienstleistungen anbieten; dazu gehören:
a. Angebote im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung;
b. der Betrieb von Personalrestaurants, Erfrischungsräumen und anderen leistungserhaltenden Einrichtungen;
c. Vergünstigungen auf Leistungen und Produkten.
Art. 47 ⁹⁴ Vertrauensärztliche Überprüfung
Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten stellen für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen eine vertrauensärztliche Überprüfung sicher.
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
Art. 47 a ⁹⁵ Eingliederungsmassnahmen
(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG)
¹ Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten unterstützen die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen). Sie bezieht geeignete Fachstellen in ihre Abklärungen mit ein.
² Bei andauernder teilweiser Arbeitsunfähigkeit ist zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad oder an einer anderen Stelle, die der Restarbeitsfähigkeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters entspricht, weitergeführt werden kann.
⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007 ( AS 2008 2293 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am  19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
Art. 48 Verfahrens- und Parteikosten
(Art. 18 Abs. 2 BPG)
¹ Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten vergüten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil‑, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
a. ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht; oder
b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben.
² Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet.
Art. 49 ⁹⁶ Entschädigung
(Art. 19 Abs. 3 und 5 BPG)
¹ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ohne eigenes Verschulden gekündigt wird, erhalten eine Entschädigung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a. Das Arbeitsverhältnis hat bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ununterbrochen mindestens 20 Jahre gedauert.
b. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das 50. Altersjahr vollendet.
c. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter arbeitet in einem Beruf, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht.
² Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen kann eine Entschädigung ausgerichtet werden.
³ Die Entschädigung beträgt mindestens einen Monats- und höchstens einen Jahreslohn.
⁴ Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. die Gründe des Austritts;
b. das Alter;
c. die berufliche und persönliche Situation;
d. die Dauer der Anstellung.
⁵ Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unmittelbar im Anschluss an das bisherige Anstellungsverhältnis von einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt wird. Artikel 34 c Absatz 2 BPG bleibt vorbehalten.
⁶ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb von einem Jahr von einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt werden, müssen die Entschädigung anteilmässig zurückzahlen.
⁷ Für die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen gilt bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 2003⁹⁷.
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
⁹⁷ SR 414.110.3

4. Abschnitt: Ferien und Urlaub

Art. 50 Feiertage
Die ortsüblichen Feiertage sind arbeitsfrei.
Art. 51 Ferien
(Art. 17 BPG)
¹ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr.
² Der Ferienanspruch erhöht sich im Jahr des vollendeten 50. Altersjahrs auf sechs Wochen.
³ Der Ferienanspruch beträgt für Jugendliche bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, sechs Wochen.⁹⁸
⁴ Die Vorgesetzten vereinbaren den Zeitpunkt der Ferien mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse.
⁵ Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Ferienanspruch entsteht. Unter Berücksichtigung der Betriebsinteressen und mit dem Einverständnis der oder des Vorgesetzten kann eine Abweichung vereinbart werden.⁹⁹
⁶ Nicht bezogene Ferien dürfen nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden.
⁷ Bei Absenzen wegen Militärdienst, Zivilschutzdienst, zivilem Einsatzdienst, Unfall oder Krankheit, die innert eines Kalenderjahres gesamthaft länger als drei Monate dauern, wird der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Absenzenmonat um je ¹/ 12 gekürzt. Bei andauernder Absenz wegen Krankheit oder Unfall wird ab dem zweiten Kalenderjahr der Ferienanspruch für jeden vollen Absenzenmonat um je ¹/ 12 gekürzt. Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch vom zweiten Monat an gekürzt.¹⁰⁰
⁸ Bei Teilzeitbeschäftigten entspricht der Ferienanspruch dem Beschäftigungsgrad.
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
Art. 52 Urlaub
(Art. 17 und 17 a Abs. 4 BPG)¹⁰¹
¹ Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann in besonderen Fällen auf begründetes Gesuch hin bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden, sofern der betriebliche Ablauf nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Die bezahlte Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad.
² Als Arbeitszeit werden angerechnet:
a. für die eigene Heirat

6 Tage

b. für die Heirat von Familienangehörigen

1 Tag

c.¹⁰²

d.¹⁰³
für die erste Pflege und die Organisation der weiteren Pflege von Kranken im eigenen Haushalt oder der eigenen Eltern, sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist

die erforderliche Zeit bis 3 Tage pro Ereignis

e. für die Erledigung wichtiger schulischer Angelegenheiten und medizinischer Abklärungen für Kinder unter 16 durch Erziehende

bis 5 Tage
pro Kalenderjahr

f. für den Wohnungswechsel

1 Tag
pro Kalenderjahr

g.¹⁰⁴
für die Leitung und Begleitung von Kursen im Rahmen von Jugend und Sport oder von Behindertensport

bis 5 Tage
pro Kalenderjahr

h.¹⁰⁵
für die militärische Aushebung, Inspektion und Abgabe   

die erforderliche Zeit gemäss Marschbefehl

i. für Feuerwehreinsätze und Übungen

die erforderliche Zeit

j.¹⁰⁶
bei Todesfall im engen Familienkreis oder im eigenen Haushalt

5 Tage

k.¹⁰⁷
bei Todesfall in der Familie und Verwandtschaft ausserhalb des eigenen Haushalts

1–3 Tage nach Aufwand

l.¹⁰⁸
für die Teilnahme an der Bestattung einer nahestehenden Person, einer Arbeitskollegin oder eines Arbeitskollegen

die erforderliche Zeit, maximal ½ Tag

m. für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Bildungsveranstaltungen

6 Tage in
2 Kalenderjahren

n.¹⁰⁹
für Tätigkeiten in Personalverbänden

bis 30 Tage nach Absprache mit den Sozialpartnern

o. für die Ausübung öffentlicher Ämter

bis 15 Tage pro Kalenderjahr.

³ Planbare Absenzen gelten nur als Arbeitszeit, wenn die Erledigung nicht in der arbeitsfreien Zeit oder im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit erfolgen kann. Dazu gehören: Arztbesuch, Therapien, Vorladungen einer Behörde in einer nicht privaten Angelegenheit.
⁴ Für die Erledigung privater Angelegenheiten wird kein bezahlter Urlaub gewährt.
⁵ …¹¹⁰
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
¹⁰² Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 845 ).
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
¹¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2293 ).
Art. 52 a ¹¹¹ Unbezahlter und teilweise bezahlter Urlaub
(Art. 17 und 31 Abs. 5 BPG)
¹ Unbezahlter oder teilweise bezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen und organisatorischen Möglichkeiten bewilligt werden. Er soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten.
² Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt der Vorsorgeschutz während eines Monats unverändert.
³ Gewährt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub von mehr als einem Monat, so vereinbart sie mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vor Urlaubsantritt, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht ab dem zweiten Urlaubsmonat weiter bestehen sollen.
⁴ Übernimmt die zuständige Stelle nach Artikel 2 ab dem zweiten Urlaubsmonat die Arbeitgeberbeiträge oder die Risikoprämie nicht mehr, so meldet sie den Urlaub PUBLICA. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann den bisherigen Versicherungsschutz aufrechterhalten, indem sie oder er nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie bezahlt, oder die Versicherung auf die Risiken Tod und Invalidität beschränken.
⁵ Die während des Urlaubs von der beurlaubten Mitarbeiterin oder dem beurlaubten Mitarbeiter geschuldeten Beiträge werden ihr oder ihm nach der Wiederaufnahme der Arbeit vom Lohn abgezogen.
¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2293 ).

5. Kapitel: Pflichten

Art. 53 Aufgabenerfüllung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben kompetent und verantwortungsbewusst zu erfüllen, sich an die betrieblichen Weisungen und an die Anordnungen der Vorgesetzten zu halten und sich gegenüber den Kolleginnen und Kollegen kooperativ und loyal zu verhalten.
Art. 53 a ¹¹² Wahrung der Interessen des Bundes, des ETH-Rates, der beiden ETH und der Forschungsanstalten
¹ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllen die Aufgaben unabhängig von persönlichen Interessen und vermeiden Konflikte zwischen ihren privaten Interessen und jenen des Bundes, des ETH-Rates, der beiden ETH und der Forschungsanstalten.
² Die zuständige Stelle nach Artikel 2 sorgt dafür, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die miteinander verheiratet sind, in einer Partnerschaft leben, eng verwandt oder verschwägert sind, so beschäftigt werden, dass sie nicht unmittelbar miteinander arbeiten oder in direktem Unterstellungsverhältnis stehen. Wer in einer solchen Beziehung steht, hat dies der oder dem Vorgesetzten zu melden.
¹¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
Art. 53 b ¹¹³ Ausstand
¹ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten in den Ausstand, wenn sie aus einem persönlichen Interesse in einer Sache oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Der Anschein der Befangenheit genügt als Ausstandsgrund.
² Als Befangenheitsgründe gelten namentlich:
a. die besondere Beziehungsnähe oder die persönliche Freund- oder Feindschaft zu einer natürlichen oder juristischen Person, die an einem Geschäft oder einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist;
b. eine finanzielle Beteiligung an einer juristischen Person, die an einem Geschäft oder einem Entscheidungsprozess beteiligt oder davon betroffen ist;
c. das Vorliegen eines Stellenangebotes einer natürlichen oder juristischen Person, die an einem Geschäft oder einem Entscheidungsprozess beteiligt oder davon betroffen ist.
³ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter legen nicht vermeidbare Befangenheitsgründe der oder dem Vorgesetzten rechtzeitig offen. In Zweifelsfällen entscheidet diese oder dieser über den Ausstand.
¹¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
Art. 54 Arbeitszeit
(Art. 17 BPG)
¹ Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 41 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht sie dem vereinbarten Beschäftigungsgrad.
² Die zuständigen Stellen können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder mit deren Personalvertretungen eine spezifische Gestaltung der Arbeitszeit vereinbaren.
²bis Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle können flexible Arbeitsformen, namentlich die Erbringung der Arbeitsleistung ausserhalb des Arbeitsplatzes, vereinbart werden, soweit es die Art der Tätigkeit und die betrieblichen Bedürfnisse zulassen. Die beiden ETH, die Forschungsanstalten und der ETH-Rat können für ihr Personal die flexiblen Arbeitsformen regeln; sie vereinbaren gegebenenfalls mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Ort, an dem die Arbeitsleistung erbracht wird.¹¹⁴
³ Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland gelten als Arbeitszeit. Bei Auslanddienstreisen wird die vereinbarte Soll-Arbeitszeit angerechnet.¹¹⁵
⁴ Über Mittag muss die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Als Arbeitszeit gelten hingegen eine Pause von je 15 Minuten am Vormittag und am Nachmittag.
⁵ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln den Schicht- und Pikettdienst in Absprache mit den Personalvertretungen.
¹¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 ( AS 2020 3653 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 845 ).
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
Art. 54 a ¹¹⁶ Dokumentation der Arbeitszeit und der Abwesenheiten
(Art. 17 a BPG)
¹ Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre Abwesenheiten aufgrund von Ferien, Urlaub, Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Militär-, Schutz- und Zivildienst sowie den Bezug von als bezahlten Urlaub gewährten Treueprämien zu dokumentieren.
² Im Übrigen regeln der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten je für ihren Bereich nach Massgabe des geltenden Rechts die Dokumentation der Arbeitszeiten und der Abwesenheiten sowie die Einzelheiten zu Arbeitszeitmodellen, zum Schicht- und zum Pikettdienst und zum Übertrag, zur Kompensation und zur Auszahlung von Ferien, Urlaubs-, Überstunden- und Überzeitsaldi.
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
Art. 55 Überstunden und Überzeit
(Art. 17 BPG)
¹ Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle unter Wahrung einer angemessenen Frist Überstunden oder Überzeit anordnen oder bewilligen. Die zuständige Stelle plant mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Abbau angeordneter oder bewilligter Überstunden oder Überzeit.
² Überstunden sind geleistete Arbeitsstunden, die über das wöchentlich festgesetzte Pensum bei Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten hinausgehen, jedoch die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Überzeit liegt dann vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche überschritten wird. Pro Jahr können höchstens 170 Stunden Überzeit geleistet werden.
³ Geleistete Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren.¹¹⁷
⁴ Können Überstunden nicht kompensiert werden, so hat der Arbeitgeber dafür den Normallohn ohne Zuschlag zu entrichten.¹¹⁸
⁴bis Für die Kompensation und die Auszahlung der Überzeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964¹¹⁹ für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in dessen persönlichen Geltungsbereich fallen. Nach Möglichkeit ist eine Vereinbarung für die Kompensation von geleisteter Überzeit durch Freizeit zu suchen.¹²⁰
⁵ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen dafür, dass pro Kalenderjahr höchstens 100 Überstunden ausbezahlt und auf das folgende Kalenderjahr höchstens 100 Stunden übertragen werden.¹²¹
⁶ Bei Angehörigen des Kaders kann die Auszahlung von Überstunden im Arbeitsvertrag wegbedungen werden.¹²²
⁷ Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ohne Anordnung und Wissen der zuständigen Stelle nach Artikel 2 Arbeitszeit geleistet, so kann diese nur dann als Überstunden und Überzeit anerkannt werden, wenn sie von der angestellten Person innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht und ein entsprechender Nachweis dafür erbracht wird.¹²³
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 ( AS 2020 3653 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 845 ).
¹¹⁹ SR 822.11
¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 ( AS 2020 3653 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 845 ).
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
¹²³ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 845 ).
Art. 56 ¹²⁴ Nebenbeschäftigungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
¹ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter melden ihrer vorgesetzten Stelle sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben, insbesondere externe Lehrverpflichtungen, Beratungstätigkeiten, Verwaltungsratsmandate und andere Dienstleistungen.
² Unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten sind meldepflichtig, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können oder sie den Ruf des ETH-Rats, der beiden ETH oder der Forschungsanstalten beeinträchtigen könnten.
³ Die Ausübung der Ämter und der Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Bewilligung, wenn:
a. sie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in einem Umfang beanspruchen, der die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem ETH-Rat, der beiden ETH oder der Forschungsanstalten vermindern kann, insbesondere wenn die gesamte zeitliche Beanspruchung durch die Haupt- und die Nebenbeschäftigung ein volles Arbeitspensum um mehr als 10 Prozent übersteigt;
b. aufgrund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konfliktes mit den Interessen aus dem Arbeitsverhältnis oder mit den Interessen des ETH-Rats, der beiden ETH oder der Forschungsanstalten besteht;
c. die Infrastruktur des Arbeitsplatzes beansprucht werden soll.
⁴ Können im Einzelfall Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden, so wird die Bewilligung mit geeigneten Auflagen oder Bedingungen verbunden oder verweigert. Interessenkonflikte können insbesondere bei folgenden Tätigkeiten bestehen:
a. Beratung oder Vertretung von Dritten in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gehören;
b. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen, die für den ETH-Rat, die beiden ETH oder die Forschungsanstalten ausgeführt werden oder die von Letzteren in absehbarer Zeit zu vergeben sind.
⁵ Die Mitteilung oder das Bewilligungsgesuch ist rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit bei der vorgesetzten Stelle einzureichen. Die beiden Dokumente geben Auskunft über:
a. die Art und die Dauer der Nebenbeschäftigung;
b. die voraussichtliche zeitliche Belastung;
c. die Art und den Umfang der Beanspruchung der Infrastruktur;
d. mögliche Interessenkonflikte.
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
Art. 56 a ¹²⁵ Nebenbeschäftigungen der übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen
¹ Für die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen gilt für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen Artikel 7 a der Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 2003¹²⁶.
² Der ETH-Rat entscheidet auf Gesuch hin über den ganzen oder teilweisen Verzicht auf Ablieferung des Einkommens aus Nebenbeschäftigungen gemäss Artikel 11 Absatz 5 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003¹²⁷.
¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
¹²⁶ SR 414.110.3
¹²⁷ SR 172.220.12
Art. 56 b ¹²⁸ Vorteilsannahme
(Art. 21 Abs. 3 BPG)
¹ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit weder für sich selbst noch für ihre Angehörigen von Dritten Geschenke annehmen oder sich andere Vorteile einräumen lassen, die geringfügige, sozial übliche Gesten übersteigen oder zu einer gewissen Abhängigkeit führen können. Als geringfügige Vorteile gelten Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt.¹²⁹
² In Zweifelsfällen entscheidet die vorgesetzte Stelle.¹³⁰
¹²⁸ Ursprünglich Art. 56 a . Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
Art. 57 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis
(Art. 22 BPG)
¹ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.
² Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
³ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen sich bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuge oder Sachverständiger über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgabe oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn sie von der zuständigen Stelle dazu ermächtigt worden sind.

5 a . Kapitel: Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten ¹³¹

¹³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).
Art. 58 ¹³² Administrativuntersuchung
(Art. 25 BPG)
Soll abgeklärt werden, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert, so führt die zuständige Stelle nach Artikel 2 eine Administrativuntersuchung durch. Die Artikel 27 a –27 j der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 sind sinngemäss anwendbar.
¹³² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
Art. 58 a ¹³³ Disziplinaruntersuchung
(Art. 25 BPG)
¹ Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung. Sie bezeichnet die Person, die sie mit der Untersuchung beauftragt. Sie kann Personen ausserhalb des ETH-Bereichs mit der Untersuchung beauftragen.
² Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet auch die Disziplinaruntersuchung.
³ Sofern kein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 BPG vorliegt, kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 gestützt auf das Ergebnis des Verfahrens die folgenden Massnahmen verfügen:¹³⁴
a.¹³⁵
bei fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Verweis oder Änderung des Aufgabenkreises;
b. bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Massnahmen nach Buchstabe a und überdies eine Lohnkürzung bis zu 10 Prozent während längstens eines Jahres, eine Änderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes.
⁴ Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so kann der Entscheid über Massnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben werden.
⁵ Nach Ablauf eines Jahres nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, spätestens jedoch 3 Jahre nach der letzten Pflichtverletzung, können keine Massnahmen mehr angeordnet werden. Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.
¹³³ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).
¹³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
Art. 58 b ¹³⁶ Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft
(Art. 25 BPG)
Kommt bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Strafrecht in Betracht, so überweist die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft.
¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: …

Art. 59–61 ¹³⁷
¹³⁷ Aufgehoben durch Art. 49 Ziff. 1 der Personendatenschutzverordnung ETH-Bereich vom 8. Dez. 2022, vom BR genehmigt am 22. Febr. 2023 und mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 124 ).

2. Abschnitt: Beschwerden

Art. 62 ¹³⁸ Interne Beschwerdeinstanz und Verfahren
(Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz)¹³⁹
¹ Interne Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen der beiden ETH und der Forschungsanstalten ist die ETH-Beschwerdekommission.
² Gegen Verfügungen des ETH-Rates und Entscheide der ETH-Beschwerdekommission kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.¹⁴⁰
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).
¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
¹⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
Art. 63 Verjährung
(Art. 34 BPG)
Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 des Obligationenrechts¹⁴¹.
¹⁴¹ SR 220

3. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 25. Februar 1987¹⁴² über besondere Dienstverhältnisse an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihren Annexanstalten
2. ETH-Assistenten-Verordnung vom 23. Januar 1991¹⁴³
3. Reglement vom 14. November 1969¹⁴⁴ über die Anstellung von Hilfsassistenten an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen
4. Verordnung vom 31. März 1993¹⁴⁵ über die Wahl der Bediensteten des ETH-Bereiches
5.¹⁴⁶
Verordnung vom 19. September 2002¹⁴⁷ über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.
¹⁴² [ AS 1987 812 ]
¹⁴³ [ AS 1991 806 ]
¹⁴⁴ In der AS nicht veröffentlicht.
¹⁴⁵ [ AS 1994 2262 ]
¹⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2293 ).
¹⁴⁷ [ AS 2002 4153 ; 2005 11 , 2163 , 4795 Ziff. II; 2007 463 Art. 6 Ziff. 3]
Art. 65 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…¹⁴⁸
¹⁴⁸ Die Änderungen können unter AS 2001 1789 konsultiert werden.
Art. 65 a ¹⁴⁹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. März 2020
Ansprüche auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. März 2020 entstanden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.
¹⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 ( AS 2005 4795 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
Art. 65 b ¹⁵⁰ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. September 2021
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2022 das 59. Altersjahr vollendet haben und sich spätestens am 1. Januar 2025 vorzeitig pensionieren lassen, können die Überbrückungsrente nach bisheriger Regelung in Anspruch nehmen.
¹⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 845 ).

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 66
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Anhang 1 ¹⁵¹

¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. II der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
(Art. 25 Abs. 1)

Funktionsraster ETH-Bereich

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anhang 2 ¹⁵²

¹⁵² Fassung gemäss Ziff. II der V des ETH-Rates vom 12. Dez. 2019, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2020 3617 ).
(Art. 26 Abs. 1, 28 Abs. 1, 30 Abs. 3)

Lohnskala ETH-Bereich 2020

Beurteilungslinie «a.»

Anzahl Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

  0

63 009

68 206

73 868

80 035

86 758

94 263

102 841

112 868

124 832

139 750

159 034

184 719

219 815

268 944

Diese Löhne werden durch den
Bundesrat festgelegt

  1

64 269

69 570

75 345

81 636

88 493

96 149

104 897

115 126

127 328

142 545

162 215

188 413

224 212

274 323

  2

65 529

70 934

76 823

83 237

90 228

98 034

106 954

117 383

129 825

145 340

165 396

192 108

228 608

279 702

  3

66 789

72 298

78 300

84 837

91 963

99 919

109 011

119 641

132 321

148 135

168 576

195 802

233 004

285 081

  4

68 049

73 662

79 777

86 438

93 699

101 804

111 068

121 898

134 818

150 930

171 757

199 496

237 401

290 459

  5

69 310

75 026

81 255

88 039

95 434

103 690

113 125

124 155

137 315

153 725

174 938

203 191

241 797

295 838

  6

70 255

76 049

82 363

89 239

96 735

105 104

114 667

125 848

139 187

155 821

177 323

205 962

245 094

299 872

  7

71 200

77 072

83 471

90 440

98 037

106 517

116 210

127 541

141 060

157 917

179 709

208 732

248 391

303 907

  8

72 145

78 096

84 579

91 641

99 338

107 931

117 753

129 234

142 932

160 013

182 094

211 503

251 689

307 941

  9

73 090

79 119

85 687

92 841

100 639

109 345

119 295

130 927

144 805

162 109

184 480

214 274

254 986

311 975

10

74 035

80 142

86 795

94 042

101 941

110 759

120 838

132 620

146 677

164 206

186 865

217 045

258 283

316 009

11

74 665

80 824

87 534

94 842

102 808

111 702

121 866

133 749

147 925

165 603

188 456

218 892

260 481

318 699

12

75 295

81 506

88 272

95 642

103 676

112 645

122 895

134 878

149 174

167 001

190 046

220 739

262 679

321 388

13

75 926

82 188

89 011

96 443

104 543

113 587

123 923

136 006

150 422

168 398

191 636

222 586

264 877

324 077

14

76 556

82 870

89 750

97 243

105 411

114 530

124 951

137 135

151 670

169 796

193 227

224 434

267 076

326 767

15

77 186

83 552

90 488

98 043

106 279

115 472

125 980

138 264

152 919

171 193

194 817

226 281

269 274

329 456

Beurteilungslinie «b.»

Anzahl Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

  0

58 899

63 758

69 051

74 816

81 100

88 116

96 134

105 507

116 690

130 635

148 662

172 672

205 480

251 404

Diese Löhne werden durch den
Bundesrat festgelegt

  1

60 077

65 033

70 432

76 312

82 722

89 878

98 056

107 618

119 024

133 248

151 636

176 126

209 589

256 432

  2

61 255

66 308

71 813

77 808

84 344

91 640

99 979

109 728

121 358

135 861

154 609

179 579

213 699

261 460

  3

62 433

67 583

73 194

79 305

85 966

93 403

101 902

111 838

123 692

138 474

157 582

183 032

217 808

266 488

  4

63 611

68 858

74 575

80 801

87 588

95 165

103 824

113 948

126 026

141 086

160 555

186 486

221 918

271 516

  5

64 789

70 133

75 956

82 297

89 210

96 927

105 747

116 058

128 359

143 699

163 529

189 939

226 028

276 545

  6

65 673

71 090

76 991

83 419

90 426

98 249

107 189

117 641

130 110

145 659

165 759

192 529

229 110

280 316

  7

66 556

72 046

78 027

84 542

91 643

99 571

108 631

119 223

131 860

147 618

167 989

195 119

232 192

284 087

  8

67 440

73 002

79 063

85 664

92 859

100 892

110 073

120 806

133 611

149 578

170 219

197 710

235 274

287 858

  9

68 323

73 959

80 099

86 786

94 076

102 214

111 515

122 389

135 361

151 537

172 448

200 300

238 356

291 629

10

69 207

74 915

81 134

87 908

95 292

103 536

112 957

123 971

137 111

153 497

174 678

202 890

241 438

295 400

11

69 796

75 553

81 825

88 657

96 103

104 417

113 918

125 026

138 278

154 803

176 165

204 616

243 493

297 914

12

70 385

76 190

82 515

89 405

96 914

105 298

114 880

126 081

139 445

156 109

177 652

206 343

245 548

300 428

13

70 974

76 828

83 206

90 153

97 725

106 179

115 841

127 136

140 612

157 416

179 138

208 070

247 603

302 942

14

71 563

77 465

83 896

90 901

98 536

107 060

116 802

128 192

141 779

158 722

180 625

209 797

249 658

305 456

15

72 152

78 103

84 587

91 649

99 347

107 942

117 764

129 247

142 946

160 028

182 112

211 523

251 712

307 970

Beurteilungslinie «c.»

Anzahl Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

  0

54 790

59 309

64 233

69 596

75 442

81 968

89 427

98 146

108 549

121 521

138 291

160 625

191 144

233 864

Diese Löhne werden durch den
Bundesrat festgelegt

  1

55 886

60 495

65 518

70 988

76 951

83 607

91 215

100 109

110 720

123 952

141 056

163 838

194 967

238 542

  2

56 982

61 682

66 802

72 380

78 459

85 247

93 004

102 072

112 891

126 382

143 822

167 050

198 790

243 219

  3

58 078

62 868

68 087

73 772

79 968

86 886

94 792

104 035

115 062

128 813

146 588

170 263

202 612

247 896

  4

59 173

64 054

69 372

75 164

81 477

88 525

96 581

105 998

117 233

131 243

149 354

173 475

206 435

252 573

  5

60 269

65 240

70 656

76 556

82 986

90 165

98 369

107 961

119 404

133 673

152 120

176 688

210 258

257 251

  6

61 091

66 130

71 620

77 600

84 118

91 394

99 711

109 433

121 032

135 496

154 194

179 097

213 125

260 759

  7

61 913

67 020

72 583

78 643

85 249

92 624

101 052

110 905

122 661

137 319

156 268

181 506

215 992

264 267

  8

62 735

67 909

73 547

79 687

86 381

93 853

102 394

112 378

124 289

139 142

158 343

183 916

218 860

267 775

  9

63 557

68 799

74 510

80 731

87 512

95 083

103 735

113 850

125 917

140 965

160 417

186 325

221 727

271 283

10

64 378

69 688

75 474

81 775

88 644

96 312

105 076

115 322

127 545

142 788

162 492

188 735

224 594

274 791

11

64 926

70 282

76 116

82 471

89 398

97 132

105 971

116 304

128 631

144 003

163 874

190 341

226 505

277 129

12

65 474

70 875

76 759

83 167

90 153

97 952

106 865

117 285

129 716

145 218

165 257

191 947

228 417

279 468

13

66 022

71 468

77 401

83 863

90 907

98 771

107 759

118 266

130 802

146 433

166 640

193 553

230 328

281 806

14

66 570

72 061

78 043

84 559

91 662

99 591

108 653

119 248

131 887

147 648

168 023

195 160

232 240

284 145

15

67 118

72 654

78 686

85 255

92 416

100 411

109 548

120 229

132 973

148 864

169 406

196 766

234 151

286 484

Beurteilungslinie «d.»

Anzahl Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

  0

50 681

54 861

59 416

64 376

69 784

75 820

82 720

90 785

100 408

112 407

127 919

148 578

176 808

216 324

Diese Löhne werden durch den
Bundesrat festgelegt

  1

51 695

55 958

60 604

65 664

71 179

77 337

84 374

92 601

102 416

114 655

130 477

151 550

180 344

220 651

  2

52 708

57 056

61 792

66 951

72 575

78 853

86 028

94 417

104 424

116 904

133 036

154 521

183 880

224 977

  3

53 722

58 153

62 981

68 239

73 971

80 370

87 683

96 233

106 433

119 152

135 594

157 493

187 416

229 304

  4

54 735

59 250

64 169

69 526

75 366

81 886

89 337

98 048

108 441

121 400

138 152

160 465

190 953

233 630

  5

55 749

60 347

65 357

70 814

76 762

83 402

90 992

99 864

110 449

123 648

140 711

163 436

194 489

237 957

  6

56 509

61 170

66 248

71 780

77 809

84 540

92 232

101 226

111 955

125 334

142 630

165 665

197 141

241 202

  7

57 269

61 993

67 140

72 745

78 855

85 677

93 473

102 588

113 461

127 020

144 548

167 893

199 793

244 447

  8

58 030

62 816

68 031

73 711

79 902

86 814

94 714

103 949

114 967

128 706

146 467

170 122

202 445

247 692

  9

58 790

63 639

68 922

74 676

80 949

87 952

95 955

105 311

116 473

130 392

148 386

172 351

205 097

250 936

10

59 550

64 462

69 813

75 642

81 996

89 089

97 196

106 673

117 979

132 079

150 305

174 580

207 749

254 181

11

60 057

65 010

70 407

76 286

82 694

89 847

98 023

107 581

118 984

133 203

151 584

176 065

209 517

256 344

12

60 564

65 559

71 002

76 930

83 391

90 605

98 850

108 489

119 988

134 327

152 863

177 551

211 286

258 508

13

61 071

66 108

71 596

77 573

84 089

91 364

99 677

109 396

120 992

135 451

154 142

179 037

213 054

260 671

14

61 577

66 656

72 190

78 217

84 787

92 122

100 504

110 304

121 996

136 575

155 421

180 523

214 822

262 834

15

62 084

67 205

72 784

78 861

85 485

92 880

101 332

111 212

123 000

137 699

156 701

182 008

216 590

264 997

Beurteilungslinie «e.»

Anzahl Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

  0

46 572

50 413

54 598

59 157

64 125

69 673

76 013

83 424

92 267

103 293

117 547

136 531

162 472

198 785

Diese Löhne werden durch den
Bundesrat festgelegt

  1

47 503

51 421

55 690

60 340

65 408

71 066

77 533

85 093

94 112

105 359

119 898

139 262

165 722

202 760

  2

48 435

52 429

56 782

61 523

66 690

72 460

79 053

86 761

95 958

107 425

122 249

141 993

168 971

206 736

  3

49 366

53 438

57 874

62 706

67 973

73 853

80 573

88 430

97 803

109 491

124 600

144 723

172 221

210 712

  4

50 297

54 446

58 966

63 889

69 255

75 247

82 094

90 098

99 648

111 557

126 951

147 454

175 470

214 687

  5

51 229

55 454

60 058

65 072

70 538

76 640

83 614

91 767

101 494

113 622

129 302

150 185

178 719

218 663

  6

51 927

56 210

60 877

65 960

71 500

77 685

84 754

93 018

102 878

115 172

131 065

152 233

181 157

221 645

  7

52 626

56 967

61 696

66 847

72 462

78 730

85 894

94 270

104 262

116 721

132 828

154 281

183 594

224 627

  8

53 325

57 723

62 515

67 734

73 424

79 775

87 035

95 521

105 646

118 271

134 591

156 328

186 031

227 608

  9

54 023

58 479

63 334

68 622

74 386

80 820

88 175

96 772

107 030

119 820

136 355

158 376

188 468

230 590

10

54 722

59 235

64 153

69 509

75 347

81 866

89 315

98 024

108 414

121 369

138 118

160 424

190 905

233 572

11

55 187

59 739

64 699

70 101

75 989

82 562

90 075

98 858

109 336

122 402

139 293

161 790

192 530

235 560

12

55 653

60 243

65 245

70 692

76 630

83 259

90 835

99 692

110 259

123 435

140 469

163 155

194 154

237 548

13

56 119

60 748

65 791

71 284

77 271

83 956

91 595

100 526

111 182

124 468

141 644

164 520

195 779

239 535

14

56 585

61 252

66 337

71 875

77 912

84 652

92 355

101 361

112 104

125 501

142 820

165 886

197 404

241 523

15

57 050

61 756

66 883

72 467

78 554

85 349

93 116

102 195

113 027

126 534

143 995

167 251

199 028

243 511

Anhang 3 ¹⁵³

¹⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005 ( AS 2005 4795 ). Fassung gemäss Ziff. II der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
(Art. 24 Abs. 3)

Pauschallöhne ETH-Bereich

(Minimallöhne für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Pauschallöhnen nach Artikel 24 Absatz 3)
Es gelten folgende Jahresbruttolöhne als Minimallöhne:
1. Doktorandinnen und Doktoranden
(unter Berücksichtigung der für die eigene Doktorarbeit gewährten Zeit und unabhängig vom Beschäftigungsgrad; wird der Lohn durch verschiedene Quellen finanziert, muss der Mindestlohn insgesamt erreicht sein)

Fr. 47 040

2. Postdoktorandinnen und Postdoktoranden
(bei vollem Beschäftigungsgrad)

Fr. 80 000

3. Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter¹⁵⁴
(bei vollem Beschäftigungsgrad)
a) ohne Promotion
b) mit Promotion
Fr. 40 000
Fr. 68 630
¹⁵⁴ Die Kategorie «Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter» umfasst: diplomierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keine Promotion anstreben; promovierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Bedingungen der Kategorie «Postdocs» bezüglich Anstellungsdauer und Zeitfenster nicht erfüllen; technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Hilfskräfte.

Anhang 4 ¹⁵⁵

¹⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 ( AS 2005 4795 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).

Anhang 5 ¹⁵⁶

¹⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 ( AS 2008 2293 ). Fassung gemäss Ziff. II der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 845 ).
(Art. 42 a )

Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente

Alter bei Rücktritt

Standardplan (Funktionsstufen)

Kaderplan 1
(Funktionsstufen)

Kaderplan 2
(Funktionsstufen)

1 bis 3

4 bis 6

7 bis 9

10 bis 12

13 bis 15

62

  80 %

60%

45 %

40 %

40 %

63

  85 %

65 %

50%

45 %

45 %

64

  90 %

70 %

55 %

50 %

50 %

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