Verordnung über die elektronische Überwachung im Zivilrecht (211.460)
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Verordnung über die elektronische Überwachung im Zivilrecht

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über die elektronische Überwachung im Zivilrecht (VeÜ) vom 25. März 2024 (Stand 1. April 2024) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 99 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 29. April 2012 (EG ZGB), beschliesst:

Art. 1 Allgemeines

1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei der ge - richtlich angeordneten elektronischen Überwachung im Zivilrecht.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Die kantonale Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug ist zuständig für den Vollzug von zivilgerichtlichen Anordnungen der elektronischen Überwa - chung gemäss Art. 28c Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom

10. Dezember 1907 (ZGB).

2 Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug kann für den Vollzug der elektronischen Überwachung die Kantonspolizei oder weitere Organe wie die Bewährungshilfe beiziehen und ihnen bestimmte Vollzugs - aufgaben übertragen.

Art. 3 Verfahren

1 Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen über die Umsetzung der elektronischen Überwachung im Strafvollzug, sofern in die - ser Verordnung nichts anderes festgehalten wird.
2 Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug prüft auf gerichtli - che Anfrage die Vollziehbarkeit der elektronischen Überwachung.
3 Die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen dürfen nur zur Durchsetzung der angeordneten Massnahmen gemäss Art. 28b ZGB ver - wendet werden. Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug stellt sicher, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.
4 Nach Beendigung der elektronischen Überwachung erstattet die zuständi - ge Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug dem anordnenden Gericht Be - richt und stellt ihm die Aufzeichnungen zur Verfügung.

Art. 4 Informationsaustausch

1 Das anordnende Gericht teilt seine Entscheide der zuständigen Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug, der Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde, der Kantonspolizei sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung dient.
2 Es ist zum Zweck der Eignungsabklärung ermächtigt, der vollziehenden Behörde Informationen sowie sachdienliche Akten weiterzuleiten.
3 Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug ist befugt, das an - ordnende Gericht und die Kantonspolizei sowie weitere Behörden und Dritte zu informieren, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung dient.
4 Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug informiert das an - ordnende Gericht, die Kantonspolizei sowie die gefährdete Person über den tatsächlichen Beginn und das Ende der elektronischen Überwachung sowie über Verstösse gegen die elektronische Überwachung.

Art. 5 Kosten

1 Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug stellt dem anord - nenden Gericht die Kosten des Vollzugs in Rechnung.
2 Das anordnende Gericht auferlegt die Kosten des Vollzugs der zu überwa - chenden Person unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse.

Art. 6 Ausführungsbestimmungen

1 Soweit erforderlich, erlässt die Standeskommission Ausführungsbestim - mungen.

Art. 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

25.03.2024 01.04.2024 Erlass Erstfassung 2024-9

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 25.03.2024 01.04.2024 Erstfassung 2024-9
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