Reglement für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane
                            VI E/211/8  Reglement für die kantonalen Jagd- und  Fischereiaufsichtsorgane  (JFAOR)  Vom 30. April 2024 (Stand 1. März 2024)  Das Departement Bau und Umwelt,  gestützt   auf   Artikel  9  Absatz  1   des   Kantonalen   Jagdgesetzes  1  )    und   Arti  -  kel  1  Absatz  2 der Personalverordnung (PV)  2  )  ,  erlässt:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das Reglement gilt für die kantonalen Wildhüterinnen und Wildhüter sowie  die kantonale Fischereiaufseherin oder den kantonalen Fischereiaufseher  (Aufsichtsorgane).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit dieses Reglement keine zusätzlichen oder abweichenden Bestim  -  mungen   enthält,   sind   auf   das   Arbeitsverhältnis   die   Bestimmungen   der  kantonalen Personalgesetzgebung anwendbar.  2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufsichtsgebiete
                            1  Jeder Wildhüterin und jedem Wildhüter wird ein Aufsichtsgebiet zugewie  -  sen. Sie oder er übernimmt zudem die Stellvertretung für mindestens ein  anderes Aufsichtsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher übt die Aufsicht im  ganzen Kantonsgebiet aus und betreut die kantonale Fischbrutanlage. Die  Stellvertretung wird von einer Wildhüterin oder einem Wildhüter oder einer  beauftragten Drittperson wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausweis
                            1  Die Aufsichtsorgane erhalten von der Abteilung Jagd und Fischerei eine  Legitimationskarte, welche sie im Dienst immer bei sich zu führen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Berichterstattung
                            1  Die Aufsichtsorgane erstatten nach Weisung der oder des Vorgesetzten  monatlich Rapport.  1)  GS  VI  E/211/1  2)  GS  II  A/6/2  SBE 2024 10  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/211/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bedarf können weitere Berichte eingefordert werden.  3. Voraussetzungen für Aufgaben und Pflichten der  Aufsichtsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Aufsichtsorgan kann bestellt werden, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  über eine abgeschlossene staatlich anerkannte Berufslehre ver  -  fügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  über Fachwissen im Bereich der Jagd bzw. der Fischerei sowie  des Natur- und Umweltschutzes verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die persönlichen und körperlichen Voraussetzungen für die Aus  -  übung des Wildhut- oder des Fischereiaufsichtsberufs erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für die Wildhut zusätzlich: eine vom Kanton anerkannte Eignungs  -  prüfung für Jägerinnen und Jäger (Art.  2  Abs.  1  Bst.  b kantonale  Jagdverordnung  1  )  ) absolviert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Allgemeine Aufgaben und Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufgaben und Pflichten ergeben sich aus der Gesetzgebung, dem  Dienstreglement, der Stellenbeschreibung sowie besonderen Weisungen der  vorgesetzten Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Öffentlichkeitsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufsichtsorgane informieren die Bevölkerung über die Bedürfnisse und  den Schutz von Fauna und Flora.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen sich in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten für Vorträge,  Führungen oder Ausbildungsbeiträge zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Aus- und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufsichtsorgane legen die Berufsprüfungen zur Erlangung des eidge  -  nössischen Fachausweises für Wildhüterinnen und Wildhüter bzw. Fische  -  reiaufseherinnen und Fischereiaufseher ab. Sie besuchen die dafür vorgese  -  henen Kurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aus- und Weiterbildung erfolgt in Absprache mit der vorgesetzten und  finanzkompetenten Stelle.  1)  GS  VI  E/211/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/211/8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anzeigepflicht
                            1  Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, Verstösse gegen die Fischerei-,  Jagd-, Gewässer-, Umwelt- und Naturschutzvorschriften oder bei konkreten  Wahrnehmungen weitere Verstösse gegen verwandte Gesetze und Erlasse  der zuständigen Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde zu melden, anzu  -  zeigen oder ein Verfahren einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Hege und Erhaltung der Lebensräume
                            1  Die Aufsichtsorgane setzen sich für den Erhalt und die Förderung der  Lebensräume von wildlebenden Tieren ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie initiieren und unterstützen Hegearbeiten in Zusammenarbeit mit der  Hegekommission oder unterstützen und begleiten Revitalisierungsprojekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Jagen und Fischen
                            1  Fischen ist allen Aufsichtsorganen ausserhalb ihrer Arbeitszeit gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jagen im Kanton ist allen Aufsichtsorganen mit Ausnahme der Wildhut  ausserhalb der Arbeitszeit gestattet.  4. Wildhut im Speziellen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Waffengebrauch
                            1  Die Wildhüterinnen und Wildhüter sorgen dafür, dass sie sämtliche Dienst  -  waffen und für Dienstzwecke verwendete Privatwaffen (Kleinkaliber) bezüg  -  lich Handhabung und Treffsicherheit beherrschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilung Jagd und Fischerei kann Übungsschiessen und Ausbildun  -  gen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Waffengebrauch zum Selbstschutz oder zum Schutze Dritter richtet  sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Ausübung von ausschliesslich dienstlichen Tätigkeiten dürfen ver  -  botene Hilfsmittel gemäss Artikel  2 der eidgenössischen Jagdverordnung  (JSV)  1  )   verwendet werden (Art.  3 JSV), sofern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dies notwendig ist; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Beschaffung des Hilfsmittels, soweit nach den einschlägigen  gesetzlichen Bestimmungen erforderlich, bewilligt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Abteilung Jagd und Fischerei kann Weisungen zum Umgang und Ge  -  brauch von Dienstwaffen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abschüsse
                            1  Die Wildhut kann verletzte oder kranke Tiere erlegen (Hegeabschüsse).  Diese sind der Abteilung Jagd und Fischerei zu melden.  1)  SR 922.01  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/211/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Reduktionsabschüsse in den Jagdbann- und Schutzgebieten gelten die  Vorgaben der Abteilung Jagd und Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Wildbret und Trophäen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wildbret aus Abschüssen der Wildhut sowie Fallwild gehören dem Kanton  und werden zu seinen Gunsten verwertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Trophäen aus Abschüssen der Wildhut, von Fallwild und konfiszierten Tie  -  ren sowie konfiszierte Trophäen gehören dem Kanton. Die oder der Vorge  -  setzte kann sie der Wildhut überlassen. Der Verkauf, das Verschenken oder  anderweitige Verwerten dieser Trophäen durch die Wildhut ist untersagt.  5. Inkonvenienzen, Spesen und Entschädigungen,  Berufsausrüstung und Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  Inkonvenienzen, Pikettentschädigung und Spesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die pauschalen Inkonvenienzen und Pikettentschädigungen sind für die  Aufsichtsorgane abschliessend in Artikel  88  und  89 sowie Artikel  A1-2 PV  geregelt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung von Spesen richtet sich nach den Artikeln  94–105 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  A1-1 PV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An den Kaufpreis für einen auf Schweiss geprüften Hund wird eine einmali  -  ge Entschädigung von 1000  Franken geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Wildhüterin und jeder Wildhüter hat Anspruch auf eine unentgeltliche  Gämse pro Jahr für den Eigenbedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher hat Anspruch auf ein  unentgeltliches Fischereijahrespatent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Berufsausrüstung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Arbeitgeber stellt, sofern für die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit  erforderlich, folgende Berufsausrüstung zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Waffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Munition;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Optik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Skiausrüstung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  offiziell beschriftete Kleider wie Jacken und T-Shirts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Schutzkleidung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/211/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitgeber beteiligt sich bis zu einem jährlichen maximalen Betrag  von 720  Franken am Erwerb von weiterer für die Ausübung der dienstlichen  Tätigkeit notwendiger und zweckmässiger Bekleidung (insbesondere Berg  -  schuhe und weitere Schuhe, Wathosen, Hosen). Die Abrechnung erfolgt  über die Abteilung Jagd und Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausrüstung ist in gutem Zustand zu halten. Für die Folgen eines man  -  gelhaften Unterhalts oder für selbstverschuldeten Verlust hat die Mitarbeite  -  rin oder der Mitarbeiter persönlich aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim Austritt können auf Gesuch hin persönliche Ausrüstungsgegenstände  zu einem von der Abteilung Jagd und Fischerei festzulegenden Preis über  -  nommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Arbeitsplatz und Diensttelefon
                            1  Die Aufsichtsorgane können Arbeitsplätze im Departement Bau und Um  -  welt nutzen oder im Homeoffice arbeiten. Es werden keine Kosten für einen  externen Arbeitsplatz vergütet (Art.  36  Abs.  3 PV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fischereiaufsicht steht ein Arbeitsplatz in der Fischbrutanstalt zur Ver  -  fügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Aufsichtsorganen wird ein Diensttelefon mit Outlook-Access zur Verfü  -  gung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Fahrzeug
                            1  Der Arbeitgeber stellt den Aufsichtsorganen geeignete Fahrzeuge für die  Ausübung ihrer Funktion zu Verfügung (Dienstfahrzeuge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine private Nutzung der Dienstfahrzeuge ist nicht erlaubt. Im Übrigen re  -  gelt die zuständige Hauptabteilung die Einzelheiten zum Fahrzeuggebrauch  in einer Weisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Ausnahmefällen, insbesondere bei befristeten Anstellungen, kann der  Arbeitgeber darauf verzichten, den Aufsichtsorganen ein Dienstfahrzeug zur  Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle von Absatz  3 haben die Aufsichtsorgane über ein für die Ausübung  ihrer Funktionen geeignetes Motorfahrzeug zu verfügen. Das Departement  legt die pauschale Entschädigung (Art.  100 i.  V.  m Art.  A1-1  Abs.  1  Bst.  b PV)  aufgrund des Aufsichtsgebiets und des Stellenpensums fest.  6. Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Arbeitszeiten
                            1  Die tägliche Arbeitszeit beträgt für die Aufsichtsorgane durchschnittlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Stunden und 24  Minuten.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/211/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Arbeitszeit nicht eingeschlossen sind der Arbeitsweg vom Wohnort  ins oder vom Aufsichtsgebiet, ausgenommen im Rahmen von Stellvertretun  -  gen und des Pikettdienstes, sowie der Arbeitsweg vom Wohnort zum und  vom geparkten Dienstfahrzeug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn es die Situation erfordert, sind die Dienstpflichten auch ausserhalb  der vorgeschriebenen Arbeitszeit zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21  Jahresarbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Funktionen Wildhut und Fischereiaufsicht wird eine Jahresarbeits  -  zeit festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Fischereiaufsicht gilt als Stichdatum der Abschlussmonat Dezem  -  ber und für die Wildhut der Abschlussmonat März.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anstelle von Wochenenden gilt eine Ruhetagsregelung gemäss folgenden  Vorgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  auf fünf Arbeitstage sind in der Regel zwei Ruhetage zu beziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Saldo der bezogenen Ruhetage ist nach Möglichkeit innert  Monatsfrist auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abteilung Jagd und Fischerei kann Einzelheiten zum Bezug der Ruhe  -  tage regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Bezug von Ruhetagen und Ferien erfolgt in Absprache mit und allen  -  falls unter Vorgabe der vorgesetzten Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22  Pikettdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abteilung Jagd und Fischerei organisiert einen zweckmässigen Pikett  -  dienst für die Wildhut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Piketteinsatzort ist bei normalen Verkehrsverhältnissen innerhalb von  45 Minuten zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fischereiaufsicht kann Pikettdienst leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23  Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Wildhüterinnen und Wildhüter sowie die Fischereiaufseherin oder der  Fischereiaufseher beziehen Ferien so, dass die Stellvertretung gewährleistet  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ln der Regel können die Wildhüterinnen und Wildhüter während der Haupt  -  jagdzeit keine Ferien beziehen. Begründete Ausnahmen bewilligt die vorge  -  setzte Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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