Beschluss des Grossen Rats über die Entschädigung seiner Mitglieder und der Fraktionen
Beschluss des Grossen Rats über die Entschädigung seiner Mitglieder und der Fraktionen * vom 27. Januar 2016 (Stand 22. Mai 2024)
§ 1 Sitzungsgelder
1 Den Mitgliedern des Grossen Rats werden folgende Sitzungsgelder ausgerichtet: *
1. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Grossen Rats:
1.1 * pro Sitzung bis zu einem halben Tag Fr. 200
1.2 * pro ganztägige Sitzung Fr. 400
2. Bei verspätetem Erscheinen oder vorzeitigem Verlassen der Sitzung entschei - det das Büro über die Auszahlung des Sitzungsgeldes.
3. * Für die Teilnahme an Kommissionssitzungen und Sitzungen des Büros: pro Sitzung Fr. 200
4. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen oder der Frak - tionspräsidienkonferenz: pro Sitzung Fr. 150
5. * Für die Teilnahme an interkantonalen oder internationalen Konferenzen gelten die Ansätze von § 1 Abs. 1 Ziff. 1 sinngemäss
2 Wer eine Sitzung leitet, für die gemäss § 1 ein Sitzungsgeld ausgerichtet wird, er - hält das doppelte Sitzungsgeld. Die Mitglieder des Ratssekretariates erhalten für die Sitzungen des Grossen Rats ein um Fr. 50 höheres Sitzungsgeld. *
3 Es wird die Teilnahme an den an die Sitzungen des Grossen Rats angelehnten so - wie an ausserordentlichen Fraktionssitzungen gemäss Abs. 1 Ziff. 4 entschädigt. *
4 Die Fraktionspräsidien führen über die Teilnahme an den Fraktionssitzungen eine Präsenzkontrolle zu Handen der Parlamentsdienste. *
§ 2 Aufwandentschädigungen *
1 Präsidium des Grossen Rats zusätzlich zum Sitzungsgeld: pro Jahr Fr. 12'000. *
2 Vizepräsidium des Grossen Rats zusätzlich zum Sitzungsgeld: pro Jahr Fr. 3'000. *
3 Fraktionsentschädigung
1. * Fraktionen: pro Jahr Fr. 7'000
1a. * Mietkosten für die ordentlichen Fraktionssitzungen, gemäss effektiven Ausla - gen
2. * Pro Fraktionsmitglied: pro Jahr Fr. 400
3. * Beitrag an Abstimmungen
3.1 Bei einer kantonalen Abstimmung wird ein Betrag an die Fraktionen ausgerichtet, sofern ein Abstimmungskomitee gebildet wurde.
3.2 Er beträgt Fr. 5'000 pro Fraktion.
3.3 * Das Büro des Grossen Rats legt den Zeitpunkt der Auszahlung fest.
3.4 Die Beiträge sind zweckgebunden von den Komitees in Zusam - menhang mit der entsprechenden Abstimmung einzusetzen. Werden diese nicht vollständig eingesetzt, sind die entsprechenden Teilbeträge dem Staat zurückzuerstatten.
4 Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören: pro Jahr Fr. 500.
5 Die Mitglieder der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission erhalten zusätzlich zum Sitzungsgeld eine Pauschale von jährlich Fr. 2'000.
6 Die Mitglieder der Justizkommission erhalten zusätzlich zum Sitzungsgeld eine Pauschale von jährlich Fr. 800.
§ 3 Besondere Aufgaben
1 Die Präsidien von Kommissionen und Subkommissionen, beziehungsweise die sie vertretenden Kommissionsmitglieder erhalten folgende zusätzliche Richtentschädi - gung, die vom Kommissionsvizepräsidium aufwandbezogen angepasst werden kön - nen: *
1. * Für die Vorbereitung von Kommissionssitzungen oder Ämter - besuchen: pro Sitzung oder Amtsbesuch Fr. 150
2. * Für die Vertretung von Gesetzes- und Verordnungsvorlagen im Grossen Rat:
2.1 Eintreten oder Detailberatung: pro Sitzung Fr. 350
2.2 Redaktionslesung: pro Sitzung Fr. 100
3. * Geschäftsbericht:
3.1 Für die Vorberatungen durch die Subkommissionen der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission Fr. 350
3.2 Für die Vertretung der Geschäftsprüfungs- und Fi - nanzkommission bei der Beratung im Grossen Rat: pro Sitzung Fr. 350
4. * Budget:
4.1 Für die Vorberatungen durch die Subkommissionen der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission: Fr. 350
4.2 Für die Vertretung der Geschäftsprüfungs- und Fi - nanzkommission bei der Beratung im Grossen Rat: pro Sitzung Fr. 350
5. * Für die Vertretung von Beschlüssen des Grossen Rats zum Kantonalen Richtplan im Grossen Rat durch die Raumpla - nungskommission: pro Sitzung Fr. 350
6. * Für die Vertretung aller anderen Geschäfte im Grossen Rat: pro Sitzung und Geschäft Fr. 200
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, die als Expertinnen oder Experten, als Fachperson oder für die Protokollführung beigezogen werden, erhalten über ihre ordentliche Besoldung hinaus keine Arbeitsentschädigungen.
§ 4 Spesen *
1 Die Mitglieder des Grossen Rats erhalten für die Teilnahme an Rats- und Kommis - sionssitzungen eine Reiseentschädigung, wie sie dem Grundansatz für dienstliche Fahrten des Staatspersonals entspricht. Massgebend ist die kürzeste Distanz zwi - schen Wohnort und Sitzungsort. *
2 Dem Kommissionspräsidium steht die Kompetenz zu, auf Kosten des Staates eine Zwischenverpflegung zu organisieren. *
3 Bei interkantonalen oder internationalen Konferenzen werden die Reisespesen und Übernachtungskosten entschädigt. Die Spesen werden bei Einreichung der Belege vergütet. *
§ 5 Ausführungskompetenzen des Büros
1 Dem Büro steht die Kompetenz zu, bei Bedarf die notwendigen Beschlüsse zur Präzisierung und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zu fassen. *
§ 6 Schlussbestimmung
1 Zu den vorstehenden Sitzungsgeldern und Entschädigungen werden keine Teue - rungszulagen ausgerichtet.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 27.01.2016 25.05.2016 Erstfassung 5/2016 Erlasstitel 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 1 Abs. 1 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 1 Abs. 1, 1. 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 1 Abs. 1, 1.,
1.1
28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 1 Abs. 1, 1.,
1.2
28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 1 Abs. 1, 3. 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 1 Abs. 1, 5. 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024
§ 1 Abs. 2 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 1 Abs. 3 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 1 Abs. 4 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024
§ 2 28.02.2024 22.05.2024 Titel geändert 14/2024
§ 2 Abs. 1 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 2 Abs. 2 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 2 Abs. 3, 1. 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 2 Abs. 3, 1a. 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024
§ 2 Abs. 3, 2. 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 2 Abs. 3, 3. 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 2 Abs. 3, 3.,
3.3
28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 3 Abs. 1 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 3 Abs. 1, 1. 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024
§ 3 Abs. 1, 2. 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024
§ 3 Abs. 1, 3. 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024
§ 3 Abs. 1, 4. 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024
§ 3 Abs. 1, 5. 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024
§ 3 Abs. 1, 6. 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024
§ 4 28.02.2024 22.05.2024 Titel geändert 14/2024
§ 4 Abs. 1 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 4 Abs. 2 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 4 Abs. 3 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024
§ 5 Abs. 1 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
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