Beschluss des Grossen Rats über die Entschädigung seiner Mitglieder und der Fraktionen (171.11)
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    Beschluss des Grossen Rats über die Entschädigung seiner Mitglieder und der Fraktionen

    Beschluss des Grossen Rats über die Entschädigung seiner Mitglieder und der Fraktionen * vom 27. Januar 2016 (Stand 22. Mai 2024)

    § 1 Sitzungsgelder

    1 Den Mitgliedern des Grossen Rats werden folgende Sitzungsgelder ausgerichtet: *
    1. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Grossen Rats:
    1.1 * pro Sitzung bis zu einem halben Tag Fr. 200
    1.2 * pro ganztägige Sitzung Fr. 400
    2. Bei verspätetem Erscheinen oder vorzeitigem Verlassen der Sitzung entschei - det das Büro über die Auszahlung des Sitzungsgeldes.
    3. * Für die Teilnahme an Kommissionssitzungen und Sitzungen des Büros: pro Sitzung Fr. 200
    4. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen oder der Frak - tionspräsidienkonferenz: pro Sitzung Fr. 150
    5. * Für die Teilnahme an interkantonalen oder internationalen Konferenzen gelten die Ansätze von § 1 Abs. 1 Ziff. 1 sinngemäss
    2 Wer eine Sitzung leitet, für die gemäss § 1 ein Sitzungsgeld ausgerichtet wird, er - hält das doppelte Sitzungsgeld. Die Mitglieder des Ratssekretariates erhalten für die Sitzungen des Grossen Rats ein um Fr. 50 höheres Sitzungsgeld. *
    3 Es wird die Teilnahme an den an die Sitzungen des Grossen Rats angelehnten so - wie an ausserordentlichen Fraktionssitzungen gemäss Abs. 1 Ziff. 4 entschädigt. *
    4 Die Fraktionspräsidien führen über die Teilnahme an den Fraktionssitzungen eine Präsenzkontrolle zu Handen der Parlamentsdienste. *

    § 2 Aufwandentschädigungen *

    1 Präsidium des Grossen Rats zusätzlich zum Sitzungsgeld: pro Jahr Fr. 12'000. *
    2 Vizepräsidium des Grossen Rats zusätzlich zum Sitzungsgeld: pro Jahr Fr. 3'000. *
    3 Fraktionsentschädigung
    1. * Fraktionen: pro Jahr Fr. 7'000
    1a. * Mietkosten für die ordentlichen Fraktionssitzungen, gemäss effektiven Ausla - gen
    2. * Pro Fraktionsmitglied: pro Jahr Fr. 400
    3. * Beitrag an Abstimmungen
    3.1 Bei einer kantonalen Abstimmung wird ein Betrag an die Fraktionen ausgerichtet, sofern ein Abstimmungskomitee gebildet wurde.
    3.2 Er beträgt Fr. 5'000 pro Fraktion.
    3.3 * Das Büro des Grossen Rats legt den Zeitpunkt der Auszahlung fest.
    3.4 Die Beiträge sind zweckgebunden von den Komitees in Zusam - menhang mit der entsprechenden Abstimmung einzusetzen. Werden diese nicht vollständig eingesetzt, sind die entsprechenden Teilbeträge dem Staat zurückzuerstatten.
    4 Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören: pro Jahr Fr. 500.
    5 Die Mitglieder der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission erhalten zusätzlich zum Sitzungsgeld eine Pauschale von jährlich Fr. 2'000.
    6 Die Mitglieder der Justizkommission erhalten zusätzlich zum Sitzungsgeld eine Pauschale von jährlich Fr. 800.

    § 3 Besondere Aufgaben

    1 Die Präsidien von Kommissionen und Subkommissionen, beziehungsweise die sie vertretenden Kommissionsmitglieder erhalten folgende zusätzliche Richtentschädi - gung, die vom Kommissionsvizepräsidium aufwandbezogen angepasst werden kön - nen: *
    1. * Für die Vorbereitung von Kommissionssitzungen oder Ämter - besuchen: pro Sitzung oder Amtsbesuch Fr. 150
    2. * Für die Vertretung von Gesetzes- und Verordnungsvorlagen im Grossen Rat:
    2.1 Eintreten oder Detailberatung: pro Sitzung Fr. 350
    2.2 Redaktionslesung: pro Sitzung Fr. 100
    3. * Geschäftsbericht:
    3.1 Für die Vorberatungen durch die Subkommissionen der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission Fr. 350
    3.2 Für die Vertretung der Geschäftsprüfungs- und Fi - nanzkommission bei der Beratung im Grossen Rat: pro Sitzung Fr. 350
    4. * Budget:
    4.1 Für die Vorberatungen durch die Subkommissionen der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission: Fr. 350
    4.2 Für die Vertretung der Geschäftsprüfungs- und Fi - nanzkommission bei der Beratung im Grossen Rat: pro Sitzung Fr. 350
    5. * Für die Vertretung von Beschlüssen des Grossen Rats zum Kantonalen Richtplan im Grossen Rat durch die Raumpla - nungskommission: pro Sitzung Fr. 350
    6. * Für die Vertretung aller anderen Geschäfte im Grossen Rat: pro Sitzung und Geschäft Fr. 200
    2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, die als Expertinnen oder Experten, als Fachperson oder für die Protokollführung beigezogen werden, erhalten über ihre ordentliche Besoldung hinaus keine Arbeitsentschädigungen.

    § 4 Spesen *

    1 Die Mitglieder des Grossen Rats erhalten für die Teilnahme an Rats- und Kommis - sionssitzungen eine Reiseentschädigung, wie sie dem Grundansatz für dienstliche Fahrten des Staatspersonals entspricht. Massgebend ist die kürzeste Distanz zwi - schen Wohnort und Sitzungsort. *
    2 Dem Kommissionspräsidium steht die Kompetenz zu, auf Kosten des Staates eine Zwischenverpflegung zu organisieren. *
    3 Bei interkantonalen oder internationalen Konferenzen werden die Reisespesen und Übernachtungskosten entschädigt. Die Spesen werden bei Einreichung der Belege vergütet. *

    § 5 Ausführungskompetenzen des Büros

    1 Dem Büro steht die Kompetenz zu, bei Bedarf die notwendigen Beschlüsse zur Präzisierung und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zu fassen. *

    § 6 Schlussbestimmung

    1 Zu den vorstehenden Sitzungsgeldern und Entschädigungen werden keine Teue - rungszulagen ausgerichtet.
    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 27.01.2016 25.05.2016 Erstfassung 5/2016 Erlasstitel 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024

    § 1 Abs. 1 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024

    § 1 Abs. 1, 1. 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024

    § 1 Abs. 1, 1.,
    1.1
    28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
    § 1 Abs. 1, 1.,
    1.2
    28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024

    § 1 Abs. 1, 3. 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024

    § 1 Abs. 1, 5. 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024

    § 1 Abs. 2 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024

    § 1 Abs. 3 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024

    § 1 Abs. 4 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024

    § 2 28.02.2024 22.05.2024 Titel geändert 14/2024

    § 2 Abs. 1 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024

    § 2 Abs. 2 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024

    § 2 Abs. 3, 1. 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024

    § 2 Abs. 3, 1a. 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024

    § 2 Abs. 3, 2. 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024

    § 2 Abs. 3, 3. 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024

    § 2 Abs. 3, 3.,
    3.3
    28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024

    § 3 Abs. 1 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024

    § 3 Abs. 1, 1. 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024

    § 3 Abs. 1, 2. 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024

    § 3 Abs. 1, 3. 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024

    § 3 Abs. 1, 4. 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024

    § 3 Abs. 1, 5. 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024

    § 3 Abs. 1, 6. 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024

    § 4 28.02.2024 22.05.2024 Titel geändert 14/2024

    § 4 Abs. 1 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024

    § 4 Abs. 2 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024

    § 4 Abs. 3 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024

    § 5 Abs. 1 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024

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