Verordnung über den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen bei der Kantonspolizei als Pilotversuch
                            Regierung und Verwaltung / Verwaltungsgebühren  Verordnung über den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen bei der  Kantonspolizei als Pilotversuch  (Drohnenverordnung)  Vom 30. April 2024 (Stand 15. Mai 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 9a des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Daten  -  schutzgesetz, IDG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  P240553  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
                            1  Mit der vorliegenden Verordnung werden die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten für das Bear  -  beiten von besonderen Personendaten im Zusammenhang mit dem Einsatz von unbemannten Luftfahr  -  zeugen (Drohnen) bei der Kantonspolizei geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Voraussetzungen
                            1  Die Kantonspolizei setzt unbemannte Luftfahrzeuge im Rahmen und für die Bewältigung eines kon  -  kreten Ereignisses ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für folgende Einsatzzwecke findet eine Übermittlung der Bild- und Tondaten in Echtzeit statt:  a)  operative Aufklärung und Erstellen von Lagebildern.  b)  Not-, Sach- und Personensuche.  c)  Unterstützung   anderer   Blaulichtorganisationen   bei   der   Bewältigung   von   Grossereig  -  nissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für folgende Einsatzwecke findet neben einer Übertragung der Bild- und Tondaten in Echtzeit eine  Aufzeichnung statt:  a)  Beweissicherung im Rahmen von Strafverfahren.  b)  Beweissicherung im Rahmen von Polizeieinsätzen sofern die konkrete Gefahr besteht,  dass es zu strafrechtlich relevantem Verhalten kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonspolizei setzt unbemannte Luftfahrzeuge ausserhalb von konkreten Ereignissen für die  folgenden Bereiche ein:  a)  Unterstützung bei der Wartung und Kontrolle von schützenswerter Infrastruktur.  b)  Herstellung von Präventions-, Rekrutierungs- und Informationsmaterialien.  c)  Aus- und Weiterbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Einsatzgebiet
                            1  Das   Einsatzgebiet   beschränkt   sich   auf   das   Gebiet   des   Kantons   Basel-Stadt,   vorbehalten   sind  spezialgesetzlicher Regelungen betreffend Flugeinschränkungen oder -verbote.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständigkeit
                            1  Sowohl bei polizeilichen Einsätzen als auch bei Unterstützungseinsätzen für oder in Zusammenarbeit  mit Blaulichtorganisationen ist die Kantonspolizei für den Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge nach  dieser Verordnung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG 153.260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierung und Verwaltung / Verwaltungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anordnungskompetenz
                            1  Jeder Einsatz eines unbemannten Luftfahrzeuges muss vorgängig durch eine Dienstoffizierin bzw.  einen Dienstoffizier angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anordnung umfasst mindestens den Einsatzzweck nach § 2, und die voraussichtliche Dauer des  Einsatzes sowie die Art der Bild- und Tonaufnahmen nach § 9. Erfolgt während eines Einsatzes eine  Änderung des Einsatzzwecks, wird diese Änderung protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anordnungskompetenz im Rahmen von Strafverfahren richtet sich nach den Vorgaben der  Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einsätze nach § 2 Abs. 4 werden durch die zuständige Abteilungsleitung angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Betrieb
§ 6 Technische Bestimmungen
                            1  Die unbemannten Luftfahrzeuge operieren entsprechend den bundesgesetzlichen Vorgaben über die  Luftfahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Steuerung
                            1  Die Luftfahrzeuge werden ausschliesslich durch geschultes Personal der Kantonspolizei gesteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei legt die Zuständigkeiten, Organisation und Ausbildung der Pilotinnen bzw. Pilo  -  ten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Erkennbarkeit
                            1  Die unbemannten Luftfahrzeuge sind aufgrund der Beschriftung und farblichen Kennzeichnung er  -  kennbar der Kantonspolizei zuzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pilotinnen bzw. Piloten sind durch entsprechende Kleidung oder Kennzeichnung als solche er  -  kennbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Start- und Landezonen der unbemannten Luftfahrzeuge werden mittels einer Bodenmarkierung  gekennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten Abs. 5 wird bei einer Übertragung oder Aufzeichnung von Bild- und Tondaten die Be  -  leuchtung des unbemannten Luftfahrzeuges aktiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn die Erkennbarkeit die zielkonforme Durchführung polizeilicher Massnahmen ernsthaft gefähr  -  den oder verunmöglichen würde, kann diese auf Anordnung einer Dienstoffizierin bzw. eines Dienst  -  offiziers oder des Kommandopiketts eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Erstellung von Bildaufnahmen
                            1  Die Bild- und Tondaten werden während des Einsatzes durchgehend und in Echtzeit an die Pilotin  bzw. den Piloten gesendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Darstellung der Bild- und Tondaten in Echtzeit erfolgt zusätzlich zuhanden der Einsatzleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 4 können die Bild- und Tondaten sowie Aufzeichnungen bei den Mitar  -  beitenden der zuständigen Abteilung dargestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Aufzeichnung von Bild- und Tondaten erfolgt auf dem internen Speicher des unbemannten  Luftfahrzeuges oder den Servern der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Datenschutz und Informationssicherheit
§ 10 Informationssicherheit
                            1  Die Verbindung zwischen dem unbemannten Luftfahrzeug und der Pilotin bzw. dem Piloten sowie  die Übermittlung an die Server der Kantonspolizei sind durch Verschlüsselung geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bild- und Tondaten werden auf den Servern in den nicht öffentlich zugänglichen Rechnerräumen der  Kantonspolizei gespeichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierung und Verwaltung / Verwaltungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zugang in Echtzeit
                            1  Bei Unterstützungseinsätzen nach § 2 Abs. 2 lit. c kann die Kantonspolizei die Bild- und Tondaten  anderen Blaulichtorganisationen, die unmittelbar am Ereignis beteiligt sind, zugänglich machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Auswertung
                            1  Der   Zugriff   auf   die   aufgezeichneten   Bild-   und   Tondaten   ist   auf   bestimmte   Mitarbeitende   der  Kantonspolizei begrenzt und erfolgt in den Räumlichkeiten der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Auswertung erfolgt ausschliesslich auf vorherige Anordnung des Kommandopiketts, der Dienst  -  offizierin bzw. des Dienstoffiziers, der Staatsanwaltschaft oder des bzw. der Datenschutz-beauftragten  der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt die Auswertung im Rahmen eines Strafverfahrens, sind die Bestimmungen der Schweizeri  -  schen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auswertungen bzw. Verwertungen und Verwendungen von Aufnahmen nach § 2 Abs. 4 werden  durch die den Einsatz in Auftrag gebende Abteilungsleitung angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Herausgabe
                            1  Die Herausgabe von aufgezeichneten Bild- und Tondaten erfolgt vorbehalten Abs. 2 ausschliesslich  zur Verwendung in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren sowie im Rahmen des Rechts auf Zugang zu  den eigenen Personendaten der betroffenen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind Aufzeichnungen für die Aufgabenerfüllung anderer Blaulichtorganisationen zwingend erforder  -  lich, können diese auf vorgängige, schriftliche Anfrage herausgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten der Vorgaben der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 ist für die  Herausgabe die Dienstoffizierin bzw. der Dienstoffizier, das Kommandopikett oder die bzw. der Da  -  tenschutzbeauftragte der Kantonspolizei zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Löschfristen
                            1  Aufzeichnungen nach § 2 Abs. 3 sind binnen 96 Stunden zu löschen, sofern sie nicht für die Strafver  -  folgung benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufzeichnungen nach § 2 Abs. 4 lit. b und c dieser Verordnung sowie § 59 des Gesetzes betreffend  die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 1996 werden nach den Vorgaben des  IDG gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Dauer und Evaluation
§ 15 Dauer des Pilotversuches
                            1  Der Pilotversuch dauert vom 15. Mai 2024 bis zum 15. Mai 2026.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Evaluation
                            1  Das Justiz- und Sicherheitsdepartement berichtet dem Regierungsrat über den Verlauf des Pilotver  -  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren, sie tritt am 15. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 15. Mai 2026  befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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