Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz
Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) vom 2. Juni 2008 (Stand 15. Mai 2024) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 49 des Einführungsgesetzes vom 17. Januar 2007 zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantona - les Jagdgesetz, kJSG) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Jagdplanung 1 Die Jagdplanung umfasst das gesamte Kantonsgebiet. 2 Es ist sicherzustellen, dass die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjüngung mit einheimischen, standortgerechten Baumarten, ohne Wildschadenverhütungsmassnahmen erfolgen kann. Die notwendigen Massnahmen zur Erreichung dieser Zielsetzung basie - ren auf einer gemeinsamen Planung der Forst- und Jagdbehörde. 3 Die Jagd ist so zu planen, dass die Wildbestände der Lebensraumka - pazität angepasst sind. Der Altersklassenaufbau und die Geschlechter - verteilung müssen natürlich strukturiert sein. 4 Die Jagdplanung stützt sich insbesondere auf folgende Grundlagen: 1. die Bestandeserhebungen im Frühjahr; 2. die Kondition des Wildes; 3. die Wildschadensituation; 4. den Einfluss von Grossraubtieren auf die jagdbaren Wildbestän - de; 5. die Abschuss- und Fallwildzahlen aus dem Vorjahr; 6. den Wildlebensraum; 1) NG 841.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
7. die Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt. 5 Für die Regulierung der Bestände jagdbarer Arten im Eidgenössischen Jagdbanngebiet und deren zeitliche Geltung ist die eidgenössische Jagdgesetzgebung massgebend. 6 In kantonalen Wildschutzgebieten sind Regulierungsmassnahmen nur zulässig, wenn sich der Eingriff für die Entwicklung der Wildbestände nicht nachteilig erweist. § 2 Wildschadenbericht 1 Das Amt für Wald und Naturgefahren erstellt jährlich über die Wild - schadensituation im Wald bis zum 30. April einen schriftlichen Bericht zu Handen des Amtes. * § 3 Jagdbetriebsvorschriften 1 Für die Umsetzung der Jagdplanung erlässt der Regierungsrat jährlich Jagdbetriebsvorschriften, die jeweils bis zum 30. Juni veröffentlicht wer - den. § 4 Fallwild 1 Als Fallwild gelten alle tot aufgefundenen Wildtiere. 2 Festgestelltes Fallwild ist unverzüglich der Wildhüterin oder dem Wild - hüter, dem Amt oder der Einsatzzentrale der Kantonspolizei zu melden. 3 Das Fallwild ist soweit möglich zu Gunsten des Kantons zu verwerten. 4 Über die Verwendung geschützter Arten entscheidet das Amt. § 5 Verletztes Wild 1 Wird auf der Hoch- oder Rehjagd offensichtlich verletztes Wild festge - stellt, das zum Abschuss freigegeben ist, darf dieses von jeder jagdbe - rechtigten Person straffrei erlegt werden, auch wenn sie nicht mehr im Besitze einer entsprechenden Wildmarke ist. Vorbehalten bleiben fol - gende Bedingungen: 1. vor der Besitzergreifung des erlegten Tieres ist der Kontrollschein für einen Hegeabschuss auszufüllen; 2. das Wildbret ist zusammen mit dem Kontrollschein auf einer Wild - kontrollstelle vorzuweisen. 2 Das Wildbret wird zugunsten des Kantons verwertet. Die Trophäe ge - hört der jagdberechtigten Person. 2
3 Verletztes Wild, das am Tag der Beobachtung nicht erlegt werden kann, ist gleichentags der Wildhüterin oder dem Wildhüter zu melden. Kann die Wildhüterin oder der Wildhüter nicht erreicht werden, ist die Beobachtung der Einsatzzentrale der Kantonspolizei zu melden. § 6 Forschung 1 Die Direktion kann zu Forschungszwecken Ausnahmen von den Schutzbestimmungen über einheimische und ziehende wildlebende Säugetiere und Vögel bewilligen. 2 Für wissenschaftliche Zwecke, zur Jagdplanung oder zur Erhaltung der Artenvielfalt kann die Direktion in Koordination mit dem Bundesamt die Markierung von einheimischen und ziehenden wildlebenden Säuge - tieren und Vögeln bewilligen. 3 Markierte Wildtiere sind geschützt. Als Markierung gilt ein Halsband mit oder ohne integriertem Sender, auffällige Farbmarkierungen sowie spezielle Ohrenmarken. 2 Jagdberechtigung § 7 Jagdpatent 1 Gesuche um Erteilung eines Jagdpatentes sind für alle Jagdarten auf amtlichem Formular bis spätestens 31. Juli beim Amt einzureichen. Das Jagdpatent wird nicht erteilt, wenn die Frist nicht eingehalten wird. * 2 Die Patentabgaben sind spätestens bis 14. August einzubezahlen. Massgebend ist der Zahlungseingang beim Kanton. Das Jagdpatent er - langt nur bei rechtzeitiger Bezahlung der Patentabgaben Gültigkeit. * 3 Hat die gesuchstellende Person eine Frist unverschuldet versäumt, kann sie die versäumte Handlung binnen 10 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber 10 Tage vor dem Beginn der betref - fenden Jagdart nachholen und gleichzeitig den Nachweis der unver - schuldeten Säumnis sowie der Bezahlung der Verwaltungsgebühr er - bringen. * 4 ... * § 8 Jagdpatent für ausserkantonale Jägerinnen und Jäger 1 Für ausserkantonale Bewerberinnen oder Bewerber stehen für die Hoch- beziehungsweise Niederjagd höchstens je 15 Patente zur Verfü - gung. 3
2 Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber das zur Verfü - gung stehende Kontingent, erfolgt die Zuteilung durch das Los. § 9 Zusätzliche Verweigerungsgründe 1 Ein Jagdpatent wird nicht erteilt an Personen: 1. die mit einem Waffentragverbot belegt sind oder die öffentliche Sicherheit gefährden; 2. die nach erfolgter Mahnung die Abschusskontrollkarte nicht bin - nen der angesetzten Frist einreichen oder die geschuldete Ge - bühr nicht bezahlt haben. § 10 Beilagen zum Jagdpatent 1 Mit dem Jagdpatent werden abgegeben: 1. Jagdbetriebsvorschriften; 2. Abschusskontrollkarte; 3. Wildmarken entsprechend der gelösten Jagdarten; 4. Kontrollkarten für mögliche Rückerstattung für Prämienabschüs - se; 5. Kontrollschein für einen Hegeabschuss; 6. Formular Schiessnachweis; 7. Fahrberechtigung zum Befahren signalisierter Waldstrassen. 2 Das Jagdpatent und die Beilagen sind nach Erhalt sofort zu kontrollie - ren. Allfällige Mängel sind umgehend dem Amt zu melden. § 11 Einschiessen der Jagdwaffe, Nachweis 1 Vor dem Einschiessen der Jagdwaffe ist die Haftpflichtversicherung gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften abzuschliessen. 2 Vor Jagdbeginn haben Jagdausübende die Treffsicherheit zu üben und ihre Jagdwaffen ab dem 1. Mai bis zum Beginn der betreffenden Jagdart einzuschiessen. Der jährliche Schiessnachweis ist eine Voraus - setzung zur Jagdberechtigung. 3 Das Einschiessen der Jagdwaffe hat auf bewilligten Schiessanlagen zu erfolgen. Die Schiesszeiten sind von der Schiessaufsicht spätestens zwei Tage vor dem Einschiessen dem Amt beziehungsweise der Wild - hüterin oder dem Wildhüter zu melden. Das Einschiessen kann auch an Jagdschiessen, in unterirdischen Schiessanlagen, auf Jagdparcours oder an offiziellen Übungsschiessen der Jägerorganisationen erbracht werden. 4
4 Für das Einschiessen gelten die folgenden Anforderungen gemäss den Jagdbetriebsvorschriften 2 ) . * 5 Der Nachweis des Einschiessens der Jagdwaffe ist mit dem vom Amt zur Verfügung gestellten Formular zu bestätigen und gilt nur dann als erfüllt, wenn das Formular von der Schiessaufsicht und der Schützin oder dem Schützen unterzeichnet ist. Den Nachweis haben die jagdbe - rechtigten Personen auf der Jagd auf sich zu tragen und den Wild - schutzorganen auf Verlangen vorzuweisen. § 12 Jagdverbot 1 Die Jagd darf während der Jagdzeit nicht ausgeübt werden: 1. an öffentlichen Ruhetagen gemäss dem Ruhetagsgesetz 3 ) ; 2. an Schontagen; 3. ausserhalb der Schusszeiten. § 13 Jagddauer 1 Die längstmögliche Dauer der Jagd wird wie folgt festgesetzt: 1. Hochjagd: 1. Sept. bis 30. Sept. 2. Niederjagd: a) Rehe: 15. Okt. bis 4. Nov. b) übriges, nicht geschütztes Niederwild: 15. Okt. bis 30. Nov. 3. Winterjagd: 1. Dez. bis 31. Jan. 4. Hegejagd auf geschütztes Wild: a) * Steinbock: 1. Aug. bis 30. Nov. § 14 Schusszeiten 1 Die Schusszeiten sind wie folgt begrenzt: * 1. Hochjagd: a) 06.00 Uhr bis 20.30 Uhr (1. bis 20. Sept.) b) 06.30 Uhr bis 20.00 Uhr (21. bis 30. Sept.) 2. Niederjagd: a) 07.00 Uhr bis 19.30 Uhr (Sommerzeit) b) 06.00 Uhr bis 18.30 Uhr (Winterzeit) 3. Winterjagd: a) 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr 2 Für die Passjagd auf Haarraubwild während der Nieder- und der Win - terjagd ist die Schussabgabe zur Nachtzeit erlaubt. 2) NG 841.111 3) NG 921.1 5
§ 15 Erlegen von Wildtieren aus Gehegen 1 Gelangen Wildtiere, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören, insbesondere Dam- oder Sikahirsche, aus Gehegen in die freie Wild - bahn, können diese gemäss Weisungen des Amtes erlegt werden. § 16 Einschränkungen der Jagd 1 Die Ausübung der Jagd ist in folgenden Gebieten untersagt: 1. wo Menschen oder das Eigentum Dritter gefährdet wird, insbe - sondere innerhalb von Wohnsiedlungen und im nächsten Umkreis von ständig bewohnten Gebäuden; 2. in Baumschulen, Park , Garten , Obst- und Gemüseanlagen, aus - ser sie würde von der Eigentümerin beziehungsweise vom Eigen - tümer oder von der Pächterin beziehungsweise vom Pächter er - laubt; 3. in eidgenössischen Banngebieten, unter Vorbehalt allfälliger Spezialbewilligungen; 4. in kantonalen Wildschutzgebieten, soweit keine Ausnahmen gel - ten oder Spezialbewilligungen erteilt werden; 5. * in den Wildruhegebieten gemäss der Verordnung über die Wildruhegebiete 4 ) ; 6. in Gebieten, die gemäss den Jagdbetriebsvorschriften aus über - wiegenden öffentlichen Interessen von der Jagd gesperrt werden. 2 Die Jagd ist mit Einwilligung der Grundeigentümerin oder des Grundei - gentümers sowie der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters in stän - dig bewohnten Gebäuden und deren Umgebung gestattet. 3 Für die Nachsuche, die Abgabe des Fangschusses und die Behändi - gung verendeten Wildes dürfen die entsprechenden zeitlichen und örtli - chen Verbote übertreten werden. 4 Am Tag vor Eröffnung oder nach Ende der betreffenden Jagdart sowie an öffentlichen Ruhe- und allfälligen Schontagen ist auf gebahnten We - gen der Aufstieg ins Jagdgebiet beziehungsweise der Abstieg aus dem Jagdgebiet mit ungeladener Waffe gestattet. 4) NG 841.15 6
§ 17 Jagdgast 1 Die jagdberechtigte Person hat für ihren Jagdgast beim Amt eine per - sönliche Gästekarte zu beantragen. Dem Antrag ist eine Kopie des Jagdfähigkeitsausweises, der Schiessnachweis gemäss § 11 Abs. 2–5 sowie der Nachweis der Versicherungsdeckung des Jagdgastes beizu - legen. 2 Vor Betreten des Jagdgebietes muss die Inhaberin oder der Inhaber der Gästekarte das Tagesdatum mit Kugelschreiber auf der Gästekarte eintragen. 3 Bei der Jagdausübung müssen die einladende Person und der Gast in unmittelbarer Nähe beieinander sein. Fehlabschüsse werden der einla - denden, jagdberechtigten Person belastet. 3 Jagdausübung § 18 Sicherheit, Patententzug 1 Gefährdet die jagdberechtigte Person bei der Jagdausübung die öf - fentliche Sicherheit, sind die Wildschutzorgane anlässlich der Feststel - lung des Sachverhaltes berechtigt, der fehlbaren Person zuhanden der Entzugsinstanz das Jagdpatent abzunehmen. 2 Dem Amt ist innerhalb von 24 Stunden Rapport zu erstatten. Dieses entscheidet unverzüglich, ob das Patent für die Dauer der laufenden Jagdperiode vorsorglich entzogen wird. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. § 19 Jagdfolge 1 Rechtmässig erlegtes Wild gehört der Erlegerin oder dem Erleger. § 20 Selbsthilfe 1 Wer eine Liegenschaft nutzt, kann Füchse, Steinmarder, Kolkraben, Rabenkrähen, Saatkrähen, Elstern, Eichelhäher, Feld- und Haussperlin - ge sowie verwilderte Haustauben erlegen, wenn ihm diese Tiere Scha - den an Haustieren, landwirtschaftlichen Kulturen oder an der Liegen - schaft verursachen. * 2 Wer Acker- oder landwirtschaftliche Spezialkulturen bewirtschaftet, kann ausserdem Stare und Amseln erlegen, wenn diese Tiere Schaden * 7
3 Für die Selbsthilfe können jagdberechtigte Personen beigezogen wer - den. 4 Die Selbsthilfe ist nur innerhalb der Grenzen der genutzten Liegen - schaft und ausserhalb des Waldes gestattet. * 5 Füchse und Steinmarder dürfen nur im Umkreis von 200 Metern von bewohnten Häusern und belegten Ställen erlegt werden. 6 In eidgenössischen Jagdbanngebieten und kantonalen Wildschutzge - bieten sind Selbsthilfemassnahmen verboten. 7 Bei der Selbsthilfe gelten Schonzeiten, in denen bestimmte Tiere ge - mäss Abs. 1 nicht erlegt werden dürfen; als Schonzeiten gelten: 1. für Füchse 1. März bis 15. Juni; 2. für Marder 16. Februar bis 31. August; 3. für Stare und Amseln 16. Februar bis 31. Juli; 4. * für Rabenkrähen, Saatkrähen, Elstern und Eichelhäher 16. Febru - ar bis 31. Juli. Für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit. 8 Wird für den Abschuss von Füchsen eine Büchse verwendet, ist ein Kaliber von mindestens 5.6 mm zu verwenden; die Kugelpatrone muss den Mindestwert gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 3 erreichen. 9 Steinmarder, Kolkraben, Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher, Feld- und Haussperlinge, Stare, Amseln, Wachholderdrosseln sowie verwilderte Haustauben dürfen mit einem Kleinkalibergewehr (Flobert) erlegt wer - den. 10 Die Selbsthilfe gemäss den vorgenannten Bestimmungen darf nur von Personen ausgeübt werden, die das 20. Altersjahr zurückgelegt haben. 11 Erlaubt ist die Verwendung von Ködern in Kastenfallen. Die Kastenfal - len sind mit der Adresse des Selbsthilfeberechtigten zu bezeichnen und täglich zu kontrollieren. § 21 Schussdistanzen 1 Die maximalen Schussdistanzen betragen: 1. 35 Meter für den Schrotschuss und das Flintenlaufgeschoss; 2. 200 Meter für den Kugelschuss. § 22 Nachsuche 1 Nach dem Schuss sind Verhalten und Fluchtweg des beschossenen Wildes genau zu beobachten. 8
2 Bleibt das Wild nicht im Feuer, ist die jagdberechtigte Person verpflich - tet, den eigenen Standort und jenen des Wildes bei der Schussabgabe sowie die Fluchtrichtung des beschossenen Wildes deutlich zu kenn - zeichnen, sofern sie vom eigenen Standort aus nicht feststellen kann, dass das Wild an anderer Stelle verendet ist. 3 Am Anschussort hat die jagdberechtigte Person sorgfältig nach Schusszeichen zu suchen. Erweisen sich diese nicht als erfolgverspre - chend für das Auffinden des Tieres, ist die Nachsuche mit einem Schweisshund einzuleiten. 4 Auf beschossenes Schalenwild ist zeitgerecht, spätestens binnen zweier Stunden nach Abgabe des Schusses, und fachgemäss mit ei - nem auf Schweiss geprüften Hund nachzusuchen. Die Schweisshunde - führerin oder der Schweisshundeführer organisiert und leitet die Nach - suche. Die Schützin oder der Schütze beteiligt sich aktiv daran. Auf der Nachsuche darf nur das angeschossene Wild erlegt werden. * 5 Wenn angeschossenes Wild in ein Jagdbann- oder Wildschutzgebiet wechselt und in Sichtweite verendet, darf die Schützin oder der Schütze nur mit gebrochener, ungeladener Jagdwaffe das Jagdbann- oder Wild - schutzgebiet betreten und das Wild an Ort aufbrechen sowie versorgen. Die Beute darf erst nach Benachrichtigung der Wildhüterin oder des Wildhüters fortgeschafft werden. Verendet das Wild nicht in Sichtweite, hat die Schützin oder der Schütze den Anschussort und den Ort des Übertritts in das Jagdbann- oder Wildschutzgebiet zu kennzeichnen und die Wildhüterin oder den Wildhüter zu benachrichtigen. 6 Verläuft die Nachsuche erfolgreich, gehört die Beute der jagdberech - tigten Person. Wird die Nachsuche aufgegeben, erlischt das Recht auf die Beute. 7 Die Schweisshundeführerin oder der Schweisshundeführer hat über die Nachsuche auf amtlichem Formular ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist unterzeichnet und unverzüglich an das Amt zu überwei - sen. * § 23 Wasserwildjagd 1 Bei der Wasserwildjagd hat die jagdberechtigte Person einen Appor - tierhund oder ein für die Bergung des erlegten Wildes geeignetes Hilfs - mittel mitzuführen. 2 Für die Jagd von Wasservögeln darf kein Bleischrot verwendet wer - den. * 9
§ 24 Unverwertbare oder kranke Tiere 1 Wenn beschossenes Wild infolge Absturzes zerschlagen oder unver - wertbar ist, wird das Tier der jagdberechtigten Person angerechnet. Sol - che Tiere sind mit einer Wildmarke zu versehen. 2 Beim Abschuss von kranken Tieren kann die Wildhüterin oder der Wildhüter die Wildmarke ersetzen. In diesem Fall ist das kranke Tier zu - gunsten des Kantons zu verwerten. Die Trophäe gehört der jagdberech - tigten Person. § 25 Markenaustausch 1 Auf der Hochjagd ist der Austausch von Wildmarken verboten. 2 Auf der Niederjagd ist innerhalb der gleichen Jagdgruppe der Aus - tausch von Wildmarken erlaubt. Die Inhaberin oder der Inhaber der zur Verwendung gelangenden Wildmarke muss an der betreffenden Jagd persönlich teilnehmen. 3 Bei einem Markenaustausch gehört das erlegte Wild jener jagdaus - übenden Person, dessen Wildmarke verwendet wird. 4 Fehlabschüsse und deren Folgen werden der Schützin oder dem Schützen belastet. 5 Hat eine jagdberechtigte Person ein Tier erlegt und verfügt über keine eigene Wildmarke mehr, sind die übrigen Mitglieder der Jagdgruppe verpflichtet, ihre Wildmarke zur Verfügung zu stellen. § 26 Beihilfe bei Jagdhandlungen 1 Jede direkte Beihilfe bei der Jagdausübung durch Personen, die für die betreffende Jagdart kein Patent besitzen, ist verboten; insbesondere das Zudrücken, Aufsuchen, Aufjagen und Treiben von Wild, das Führen und Schnallen von Jagdhunden sowie das Begleiten der Jagdausüben - den beim Treiben. 2 Bei der Passjagd dürfen keine Treiber oder Hunde eingesetzt werden. 3 Das Aufjagen und Treiben des Wildes durch Abrollen von Steinen und Gegenständen, das Aufschrecken durch Knallkörper oder mittels ande - ren akustischen Störungen ist verboten. § 27 Ausgraben von Wild 1 Das Ausgraben von Wild ist verboten. 10
2 Angeschossenes Wild und im Bau gebliebene Hunde dürfen nach Be - nachrichtigung der Wildhüterin oder des Wildhüters ausgegraben wer - den. § 28 Wildfallen 1 Wildfallen sind verboten. 2 Von diesem Verbot ausgenommen sind die für die Jagd auf Haarraub - wild und Raubzeug zur Verwendung gelangenden Kastenfallen. Diese sind täglich zu kontrollieren. 3 Die Kastenfallen sind mit dem Namen der jagdberechtigten Person zu beschriften. Nicht bezeichnete Kastenfallen werden von den Wildschutz - organen beschlagnahmt. Die Kastenfallen müssen nach Ablauf der Jagdzeit aus dem offenen Jagdgebiet entfernt werden. § 29 Ausübung der Falknerei 1 Die Ausübung der Falknerei ist nur mit Bewilligung des Amtes gestat - tet. § 30 * Unerlaubte Hilfsmittel 1 Für die Jagdausübung ist die Benützung folgender Geräte verboten: 1. Ski sowie skiähnliche Geräte; 2. Bewegungsmelder, Infrarotsensoren, Lichtschranken, Fotofallen und Überwachungskameras sowie die im Bundesrecht entspre - chend bezeichneten Hilfsmittel; 3. elektronische Tonwiedergabegeräte für das Anlocken von Tieren; 4. Elektroschockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder ande - re blendende Vorrichtungen sowie Laserzielgeräte, Nachtsicht - zielgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbaren Funktio - nen; 5. Fluggeräte. § 31 Jagdwaffen 1 Für die Jagd auf Schalenwild und übriges jagdbares Wild müssen die Kugelpatronen folgende Mindestwerte erreichen: Tierart E in Joule Distanz Rothirsch, Steinbock, Schwarzwild 2000 200 m Gämse und Reh 1500 150 m Murmeltier und übriges jagdbares Wild 450 100 m 11
2 Für die Jagd auf Rothirsch, Steinbock, Gämse und Murmeltier ist nur die Kugelpatrone gestattet. 3 Für die Jagd auf Schwarzwild ist neben der Kugelpatrone auch das Flintenlaufgeschoss gestattet. 4 Vollmantelgeschosse sind verboten. Sie dürfen nur ausnahmsweise für den Fangschuss sowie bei der Jagd auf Murmeltier und Fuchs ver - wendet werden. § 32 Einsatz von Hunden für die Jagd 1 Das Jagenlassen von Hunden ist nur Jagdberechtigten gestattet. 2 Auf der Hochjagd dürfen keine Hunde mitgeführt werden; § 33 Abs. 3 bleibt vorbehalten. 3 Für die laute Jagd dürfen nur Lauf- und Niederlauf , Stöber- und Erd - hunde eingesetzt werden. Vorstehhunde dürfen nur zum Apportieren, Vorstehen und als Schweisshunde verwendet werden. 4 Es dürfen höchstens drei Jagdhunde je Trieb und Gruppe geschnallt werden. 5 Jagdberechtigte können Jagdhunde, die gemäss dieser Verordnung und der Tierschutzverordnung (TSchV) 5 ) zugelassen sind, wie folgt ver - wenden: * 1. während der Niederjagd; 2. während der Winterjagd für die Baujagd und in Gebäuden sowie zum Apportieren. 6 Stilljagende Hunde dürfen nur als Vorsteh- und Apportierhunde ver - wendet werden. 7 Längs der Grenzen von Jagdbann- und Wildschutzgebieten dürfen in - nerhalb eines Geländestreifens von 200 m keine Jagdhunde geschnallt werden. 8 Jagdhunde, die Wild in ein Jagdbann- oder Wildschutzgebiet hinein verfolgen, dürfen von Jagdberechtigten nur mit gebrochener, ungelade - ner Jagdwaffe angenommen werden. 9 Das Amt kann die Verwendung ungeeigneter Jagdhunde jederzeit ver - bieten. 5) SR 455.1 12
§ 33 * Einsatz von Schweisshunden 1. Grundsatz 1 Als Schweisshunde gelten Hunde, die auf Schweiss abgeführt und ge - mäss dem Reglement für Schweissprüfungen 6 ) auf einer Übernachtfähr - te geprüft sind. 2 Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführer dürfen auf der Hochjagd den Schweisshund für die Nachsuche an der Leine mitführen; sie benötigen für das Mitführen eines Schweisshundes eine Bewilligung. 3 Sie haben den Schiessnachweis zu erbringen, sofern auf der Nachsu - che eine Jagdwaffe mitgeführt wird. § 33a * 2. Bewilligung 1 Das Amt hat die Bewilligung für das Mitführen von Schweisshunden zu erteilen, wenn die Schweisshundeführerin oder der Schweisshundefüh - rer: 1. als Jägerin oder Jäger im Kanton zum Bezug des Jagdpatents berechtigt ist oder bei der kantonalen Fachstelle Jagd und Fi - scherei angestellt ist; 2. einen gemäss dem Reglement für Schweissprüfungen 7 ) auf min - destens 500 m Fährte geprüften Schweisshund führt; 3. sich für Nachsuchen Dritter zur Verfügung stellt; 4. eine für die Jagd gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat; und 5. im laufenden Kalenderjahr und vor Hochjagdbeginn die Weiterbil - dung des Kantons für Nachsuchegespanne erfolgreich besucht hat. 2 Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. 3 Sie gilt jeweils für ein Jahr. 4 Wer seit mindestens fünf Jahren über die Bewilligung für das Führen von Schweisshunden verfügt, darf auf der Hochwildjagd einen nicht ge - prüften Hund mitführen, sofern dieser nicht älter als 15 Monate ist. 5 Begeht die Schweisshundeführerin oder der Schweisshundeführer Wi - derhandlungen gegen die Jagd- oder Tierschutzgesetzgebung kann ihm das Amt die Bewilligung entziehen. 6) www.ag-jagdhunde.ch 7) www.ag-jagdhunde.ch 13
§ 34 Abtransport von erlegtem Schalenwild mit Helikopter 1 Helikopter dürfen nur ausnahmsweise für den Abtransport von erleg - tem Schalenwild eingesetzt werden. Vorgängig ist eine Bewilligung von der Wildhüterin, dem Wildhüter oder dem Amt einzuholen. § 35 Benützen von Motorfahrzeugen, Sperrzeiten 1 Die jagdberechtigte Person darf mit Motorfahrzeugen auf Waldstras - sen, die mit einem öffentlichrechtlichen Fahrverbot belegt sind, während folgenden Zeiten ins Jagdgebiet fahren oder sich fahren lassen: 1. Hoch , Steinbock- und Niederjagd: 16.30 Uhr bis 09.00 Uhr 2. Winterjagd: 15.00 Uhr bis 09.00 Uhr Die übrige Zeit gilt als Sperrzeit. 2 Das Befahren von Strassen, die mit einem privatrechtlichen Fahrverbot belegt sind, ist nur gestattet, wenn eine Bewilligung der Strasseneigen - tümerin oder des Strasseneigentümers vorliegt. 3 Für das Befahren von Strassen, die mit einem öffentlichrechtlichen Waldstrassen-Fahrverbot belegt sind, wird mit dem Jagdpatent eine Be - willigung abgegeben. 4 Wird die Sperrzeit gemäss Abs. 1 nicht eingehalten, darf die Jagd erst nach Ablauf der Sperrzeit aufgenommen werden. 5 Der Abtransport des erlegten Wildes und der Personentransport nach Jagdabbruch ist zulässig. 6 Ausnahmebewilligungen, beispielsweise für den land- und forstwirt - schaftlichen Verkehr, sind zweckgebunden. Sie berechtigen nicht zur Ausübung der Jagd. 7 Zur Ausübung der gebotenen Nachsuche dürfen jagdberechtigte Per - sonen sowie Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführer je - derzeit ein Motorfahrzeug benützen. Nach Beendigung der Nachsuche dürfen Jagdberechtigte, Schweisshundeführerinnen und Schweisshun - deführer mit dem Motorfahrzeug an ihren Ausgangsort zurückkehren und die Jagd weiterführen. 8 Jagdberechtigte haben während der Jagd das benützte Motorfahrzeug an der Frontscheibe deutlich sichtbar mit der Fahrbewilligung zu kenn - zeichnen. * 14
§ 36 Schussabgabe aus Fahrzeugen und Booten zu Jagdzwecken 1 Die Schussabgabe aus fahrenden oder stehenden Motorfahrzeugen ist verboten. Aus stillstehenden Motorbooten, deren Leistung 6 kW nicht übersteigt, ist die Schussabgabe erlaubt. § 37 Wildkontrolle 1 Das erlegte Schalenwild muss der amtlichen Kontrollstelle sauber aus - geweidet und ohne Geräusch vorgewiesen werden; das Öffnen der Brust ist zulässig. Weitere Veränderungen am Wildkörper sind verboten. 2 Beim weiblichen Schalenwild müssen die Milchdrüsen bis zur Kontrolle unverändert belassen werden. Sie dürfen nicht aufgeschnitten, ausge - molken oder ausgedrückt werden. Wildtiere mit einem veränderten oder ausgedrückten Gesäuge gelten in jedem Fall als milchtragend die jagd - berechtigte Person hat die in den Jagdbetriebsvorschriften festgesetzte Gebühr zu bezahlen. 3 Anerkennt die jagdberechtigte Person den Entscheid «milchtragend» des Kontrollorgans nicht, kann sie eine histologische Untersuchung des Gesäuges verlangen. Die Sicherstellung des Gesäuges hat durch die Wildhüterin oder den Wildhüter zu erfolgen. Die damit verbundenen Ver - fahrenskosten der Untersuchung gehen zu Lasten der jagdberechtigten Person. Fällt die Untersuchung zu Gunsten der jagdberechtigten Person aus, trägt der Kanton diese Kosten. 4 Beim Abschuss oder Auffinden markierter Wildtiere oder beringter Vö - gel sind die Marken, Halsbänder oder Ringe der Wildhüterin, dem Wild - hüter oder dem Amt abzugeben. 5 Der Kontrollschein ist der Besitzerin beziehungsweise dem Besitzer des Tieres auszuhändigen; bei einer Handänderung des Wildes ist der Kontrollschein weiterzugeben. 6 Erlegtes Schalenwild geht erst endgültig in den Besitz der jagdberech - tigten Person über, wenn sie im Besitz eines ordnungsgemäss ausge - füllten Abschuss-Kontrollscheines ist. Der Verkauf ohne Kontrollschein ist verboten. 7 Bei festgestellten Widerhandlungen gegen eidgenössische oder kanto - nale Jagdrechtsbestimmungen ist unter dem Vorbehalt des Ordnungs - bussenverfahrens und des Verfahrens bei einem Irrtumsabschuss sofort die Wildhüterin oder der Wildhüter beizuziehen. 15
8 Lehnt die jagdberechtigte Person das Irrtumsabschussverfahren ab, oder bezahlt sie den entsprechenden Wertersatz nicht sofort, erfolgt ei - ne Anzeige an die Strafbehörde. 9 Sehen die Jagdbetriebsvorschriften einen Pflichtabschuss oder eine Abschussprämie vor, sind die ausgefüllten Kontrollkarten mit der Ab - schusskontrolle einzureichen. § 38 Einziehen von Tieren 1 Tiere, die derart verletzt sind, dass eine Kontrolle unmöglich ist, sind der jagdberechtigten Person anzurechnen und vom Wildschutzorgan einzuziehen. 2 Erlegtes, markierungspflichtiges Wild, das keine Wildmarke aufweist oder an dem die Wildmarke nicht ordnungsgemäss angebracht ist, gilt als widerrechtlich erlegt. Es ist einzuziehen und zugunsten des Kantons zu verwerten. § 39 Abschusskontrolle 1 Die jagdberechtigte Person hat die Anzahl der erlegten Tiere, ausge - nommen das Schalenwild, nach Tierarten getrennt auf der amtlichen Abschusskontrolle einzutragen. Tiere, die auf einer Gruppenjagd erlegt worden sind, müssen von jener jagdberechtigten Person eingetragen werden, deren Wildmarke für das erlegte Tier verwendet worden ist. 2 Die jagdberechtigte Person ist verpflichtet, ihre vollständig ausgefüllte Abschusskontrolle sowie die ausgefüllten Kontrollkarten, die für den Be - zug der Abschussprämie erforderlich sind, bis spätestens am 5. Februar beim Amt einzureichen, selbst wenn kein Abschuss getätigt worden ist. Die Kontrollunterlagen können zu Schalteröffnungszeiten beim Amt ge - gen Quittung abgegeben oder eingeschrieben per Post gesandt werden. 3 Wer die Abschusskontrolle nicht rechtzeitig abliefert und wer unvoll - ständige oder falsche Angaben macht, hat eine Gebühr zu entrichten. Bei Widerhandlungen gegen § 9 Ziff. 2 werden der betreffenden Person für die folgende Jagdperiode keine Jagdpatente ausgestellt. 4 Wild- und Vogelschutz § 40 Schutz der Lebensräume 1 Der Kanton sorgt in Abwägung aller Interessen für die Erhaltung und den Schutz der Lebensräume des Wildes. 16
2 Kanton und Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Wildwande - rungen nicht durch Verkehrswege, Überbauungen, Zäune und derglei - chen verhindert werden. Sie sind verantwortlich dafür, dass die Passier - barkeit bereits während der Planungsphase berücksichtigt wird. 3 Der Regierungsrat trifft hegerische Massnahmen gegen die Ausrottung oder das sonstige Verschwinden einheimischer Tierarten. Er kann das Aussetzen einzelner Tierarten unterstützen oder selber anordnen und die Schutzbestimmungen des Bundes auf Tierarten ausdehnen, die nach Bundesrecht nicht geschützt sind. § 41 Hegemassnahmen 1 Als Hegemassnahmen gelten: 1. die Anlage und der Unterhalt von Äsungsflächen; 2. die Neuanlage von Hecken, Feuchtbiotopen, Feldgehölzen und anderen natürlichen Lebensräumen; 3. das Bereitstellen von geeigneten Nisthilfen; 4. Aktionen zur Rehkitzrettung und zur Verhütung von Verkehrsun - fällen durch Wildtiere; 5. weitere Massnahmen zur Erhaltung der Lebensräume und der Ar - tenvielfalt. § 42 Beiträge an Hegemassnahmen 1 An Hegeauslagen kann das Amt im Rahmen des Voranschlages Bei - träge leisten. 2 Beitragsgesuche sind jeweils bis zum 15. Januar beim Amt einzurei - chen. § 43 Wildschutzgebiete 1 Die Ausübung der Jagd ist in folgenden Gebieten verboten: 1. Eidgenössischer Jagdbannbezirk Huetstock a) Grenzen: Von der Storegg (P. 1742) in gerader Richtung hinunter bis zur Kreuzung des Weges über den Lutersee - bach (Bachbett) und diesem entlang zur Engelbergeraa; der Engelbergeraa entlang aufwärts bis zur Einmündung des Trüebenbaches und der Kantonsgrenze folgend über Bitzistock (P. 1895), den Laubersgrat (P. 2449.9), Rot - stöckli bis zum Jochstock (P. 2563.5) und hinunter zum Jochpass (P. 2209.2). In nordwestlicher Richtung der Kantonsgrenze folgend bis zu der Storegg (P. 1742). 17
2. Naturschutzreservat Stansstader-Ried a) Grenzen: Die Riedparzelle, beginnend an der Südgrenze der Parzelle Nr. 371 und von deren südöstlichen Grenze - cke zur nordwestlichen Grenzecke des Riedes der Schul - gemeinde Stansstad (Parzelle Nr. 131), von da der Grenze des Schulriedes entlang bis zum Rotzbach und diesem ent - lang bis zur Einmündung in den See sowie 200 m hinaus in das vorgelagerte Seegelände. 3. * Wildasyl Schwalmis-Brisen a) Grenzen: Von Schwalmisplanggen (P. 2195.3), Schwalmis (P. 2246.0), Vorder Jochli (P. 2002), Jochlistock (P. 2069.8), Gandispitz (P. 1996.2) bis zum Zingel (P. 1901) und von dort in westlicher Richtung dem äussersten Fl - uhrand entlang bis zum Einschnitt des Gäntiweges. Dem ordentlichen Fussweg folgend über den Gross Platten-Gra - ben und dem Fussweg entlang bis zur Fusswegkreuzung (P. 1261), dem Wildbeobachtungspfad entlang über die Si - ten zum Aengibach. Dem Aengibach entlang aufwärts bis zur Wasserscheide Stafel (P. 1532) und von dort gradlinig bergwärts bis zum (P. 1819) dem Fluhrand entlang zum Ausgangspunkt Schwalmisplanggen (P. 2195.3). 4. Gnappiried Stans a) Naturschutzzone, Randzone und Zone für militärische Aus - bildung gemäss Plan im Anhang der Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans 8 ) . 8) NG 332.12 18
§ 44 Einschränkung der Wasserwildjagd 1 Die Ausübung der Wasserwildjagd ist in den folgenden Gebieten ver - boten: 1. im Raum Stansstad-Stans-Ennetmoos-Hergiswil a) Grenzen: Vom Zingelsteinbruch an der Kehrsitenstrasse in Stansstad dem Fusse des Bürgenberges entlang südlich bis an die Liegenschaft Oberst Mühle in Stans. Von dort dem Bürgenberg entlang östlich bis zur Brücke über den Bach bei der Risismühle, von da der Strasse entlang süd - westlich bis zur Liegenschaft Elektro-Bachmann in der Spi - chermatt, von dort in gerader Linie zum Rotzwinkel und dann der Rotzlochstrasse folgend bis zum Beginn des Hin - terbergwaldes hinter den Bauten der im Rotzloch ansässi - gen Firmen. Vom Beginn des Hinterbergwaldes in gerader Linie über den See zum Hellegg und dann der Kantons - strasse entlang über Hergiswil bis zur Kantonsgrenze Nid - walden / Luzern. Von dort dem Friedbach entlang bis zur Mündung in den See und dann in gerader Linie zum Aus - gangspunkt in Stansstad, Zingelsteinbruch, zurück; 2. im Raum Kehrsiten a) Grenzen: In Hüttenort vom Seeufer senkrecht aufwärts bis zur Kantonsstrasse vor dem Gasthaus Hüttenort und dann der Strasse entlang über Kehrsiten bis zur Station Kehrsi - ten-Bürgenstock. Von dort hinunter zum Seeufer und von da 200 m senkrecht zum Ufer in den See hinaus und dann in einem Abstand von 200 m der Uferlinie folgend wieder zurück bis nach Hüttenort; 3. im Raum Ennetbürgen-Buochs-Beckenried a) Grenzen: Von der Buochlikapelle in Ennetbürgen der Buochli- und Bürgenstockstrasse entlang bis zur Liegen - schaft Bitzi und von dort dem Bergfuss entlang bis zum Zeigerstand Herdern. Vom Zeigerstand Herdern in gerader - lang über Buochs bis zum Anschlusswerk der Autobahn; von dort der Ridlistrasse folgend zum Träschlibach und dann diesem Bach entlang bis hinunter zur Kantonsstras - se. Von da der Kantonsstrasse folgend durch Beckenried bis zum Beginn der Strasse nach Emmetten und der Rüte - nenstrasse, inklusive Bootshafen Rütenen-Seeli, entlang bis zum Anfang der Erholungsanlage Rütenen und von dort in gerader Linie über den See bis zur Buochlikapelle in En - netbürgen. 19
§ 45 Wildernde Hunde 1 Hunde, die sich unbeaufsichtigt in den Wildeinständen herumtreiben und Wildspuren aufnehmen, Wild verfolgen, Wild hetzen oder reissen, gelten als wildernde Hunde. Diese dürfen von den Wildhüterinnen oder den Wildhütern erlegt werden. 2 Nach Möglichkeit ist die Hundehalterin oder der Hundehalter nach dem erstmaligen Beobachten des Wilderns zu verwarnen. § 46 Verwilderte Hauskatzen 1 Verwilderte Hauskatzen, die im Wald angetroffen werden oder die sich in einer Entfernung von mehr als 300 Metern vom nächsten bewohnten Haus oder belegten Stall aufhalten, dürfen während der Nieder- und Winterjagd von den Jagdausübenden erlegt werden. § 47 Bewilligung für Wildtierhaltung, Handel und Werbung 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt entscheidet im Einver - nehmen mit dem Amt, soweit es sich um einheimische oder europäi - sche jagdbare und geschützte Tiere handelt, über die Bewilligung: 1. für gewerbsmässige und private Tierhaltungen; 2. für den Handel und die Werbung. § 47a * Bewilligung für Fotofallen 1 Das Aufstellen von Fotofallen ist bewilligungspflichtig. 2 Das Amt hat die Bewilligung zu erteilen, wenn das Wild durch die Foto - falle in seinen Lebensräumen nicht übermässig gestört wird oder sie für wissenschaftliche Zwecke notwendig ist; vorbehalten bleibt § 30 Ziff. 2. § 48 Auskunftspflicht 1 Wer im Besitze von Wild, Wildtrophäen oder Wildbret ist, solches ver - kauft oder als Präparatorin oder Präparator entgegengenommen hat, ist verpflichtet, den zuständigen Behörden wahrheitsgetreu Auskunft über die Herkunft zu erteilen. § 49 Wildtierkrankheiten 1 Die Wildhüterin oder der Wildhüter trifft bei erkranktem Wild die ersten Abklärungen und stellt die Ursache fest. Die Konsultation einer Tierärz - tin oder eines Tierarztes bleibt vorbehalten. 20
2 Erkranken mehrere Tiere, gehen mehrere Tiere ein oder liegt der Ver - dacht auf eine seuchenartige Erkrankung vor, ist die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zu benachrichtigen. 5 Organisation § 50 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für: 1. den Erlass der jährlichen Jagdbetriebsvorschriften; 2. die Verlängerung der Schonzeiten und die Einschränkung der Lis - te der jagdbaren Tierarten (Art. 5 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [Jagdgesetz, JSG]) 9 ) ; 3. die vorübergehende Verkürzung der Schonzeiten mit vorheriger Zustimmung des Eidgenössischen Departements des Innern (Art. 5 Abs. 5 JSG); 4. die Festsetzung der Gebühren für Spezialbewilligungen; 5. die Bewilligung zum Aussetzen von Tieren jagdbarer Arten (Art. 6 JSG); 6. die Bewilligung des Abschusses geschützter Tiere (Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 4 JSG); 7. die Bewilligung befristeter Massnahmen zur Regulierung ge - schützter Tierarten (Art. 4 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [Jagdverordnung, JSV]) 10 ) ; 8. die Bewilligung des Abschusses jagdbarer Tiere in Jagdbannge - bieten und Wildschutzgebieten (Art. 11 Abs. 5 JSG); 9. die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Wildtierkrankheiten in Zusammenarbeit mit der Kantons - tierärztin oder dem Kantonstierarzt; 10. die Überbindung von Pflichtabschüssen an Patentinhaberinnen und Patentinhaber zur Reduktion von Raubwild und Raubzeug; 11. das Verbot der Jagd aus wichtigen Gründen. 9) SR 922.0 10) SR 922.01 21
§ 51 Direktion 1 Die Direktion ist insbesondere zuständig für: 1. Massnahmen gegen die Ausbreitung und Vermehrung von Tie - ren, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören oder die grosse Schäden verursachen; 2. Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 3 JSV 11 ) ; 3. Anordnung des Abschusses oder Einfangens schadenstiftender Tiere. § 52 Jagdkommission 1. Zusammensetzung 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion gehört der Jagdkom - mission von Amtes wegen als Präsidentin oder Präsident an. Das Amt für Wald und Naturgefahren, die Landwirtschaft, der Patentjägerverein Nidwalden und die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz haben je einen Sitz. Die Wahl der übrigen Mitglieder erfolgt unter angemesse - ner Berücksichtigung der betroffenen Interessen. * § 53 2. Aufgaben 1 Die Jagdkommission berät die jährlichen Jagdbetriebsvorschriften und beantragt die Abschusspläne. 2 Der Regierungsrat und die Direktion können der Jagdkommission wei - tere Aufgaben übertragen. § 54 Amt 1 Das Amt ist die Fachinstanz für die Jagd und den Wildschutz. Es ist insbesondere zuständig für: * 1. Erteilung und vorläufigen Entzug eines Jagdpatentes oder einer Spezialbewilligung sowie für den administrativen Ausschluss von der Jagd im Rahmen der Jagdgesetzgebung; 2. Mitberichte, Stellungnahmen und Vernehmlassungen im Zusam - menhang mit Bauprojekten, welche den Lebensraum des Wildes betreffen; 3. Vernehmlassungen zu Jagd und Wild im Allgemeinen; 4. Stellungnahmen im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfun - gen; 11) SR 922.01 22
5. Beantragung von Massnahmen betreffend den Schutz des Lebensraumes wildlebender Tiere und zur Erhaltung der Arten - vielfalt; 6. Erstellen und Auswerten der Jagdstatistik; 7. Vorarbeiten für die Jagdplanung; 8. Einreichung der jährlichen Abschussplanung für die Steinböcke beim Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmi - gung (Art. 7 Abs. 3 JSG) sowie die Erfolgskontrolle (Art. 4 Abs. 3 JSV); 9. jährliche Meldung an das Bundesamt für Umwelt gemäss Art. 16 JSV; 10. Ermächtigung besonders ausgebildeter Mitglieder der Wildschutz - organe zur Verwendung von verbotenen Hilfsmitteln sowie die Führung der Liste der Personen mit solchen Ausnahmebewilli - gungen (Art. 3 JSV); 11. Registrierung von Personen, die Tiere geschützter Arten präpa - rieren wollen (Art. 5 Abs. 2 JSV); 12. Registrierung von Präparaten geschützter Tierarten (Art. 5 Abs. 3 JSV); 13. Erteilung von Ausnahmebewilligungen für den Handel mit alten, restaurierten Präparaten (Art. 5 JSV); 14. Erteilung der Bewilligung zur Markierung und genetischen Unter - suchung jagdbarer Säugetiere und Vögel (Art. 13 Abs. 1 JSV); 15. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei Jagddelik - ten; 16. Anordnung von Massnahmen zur Förderung des Schweisshunde - wesens; 17. Erteilung und Widerruf der Spezialbewilligung als Schweisshun - deführerin oder Schweisshundeführer; 18. Bewilligung zum Mitführen einer Jagdwaffe während des Nachsu - cheeinsatzes; 19. * Erlass von Richtlinien zur Führung eines Schweisshundes. 2 Der Regierungsrat und die zuständige Direktion können dem Amt wei - tere Aufgaben übertragen. § 55 Wildschutzorgane 1. Allgemeines 1 Die Wildschutzorgane haben Widerhandlungen gegen eidgenössi - sches oder kantonales Jagdrecht sowie Verstösse gegen die Natur - schutzgesetzgebung bei der Strafbehörde anzuzeigen; § 58 bleibt vor - behalten. 23
2 Die Wildhüterinnen und Wildhüter sowie die Mitglieder des Polizei - korps haben die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei (Art. 26 JSG). § 56 2. Wildhüterinnen und Wildhüter 1 Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind dem Amt unterstellt. Ihnen ob - liegt zur Hauptsache der Wildschutz. 2 Sie sind die ersten Ansprechpartner für die Bevölkerung bei Fragen im Zusammenhang mit dem Wild. 3 Wild, das durch die Wildhüterinnen oder die Wildhüter erlegt wird, ist zugunsten des Kantons zu verwerten. 6 Befugnisse der Wildschutzorgane § 57 Sicherstellen von Sachen 1 Die Wildschutzorgane haben ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person sicherzustellen: 1. widerrechtlich eingefangene, gefangen gehaltene, behändigte, er - legte, feilgebotene, veräusserte und transportierte Wildtiere; 2. auf der Jagd mitgeführte verbotene Waffen, Fallen und Hilfsmittel sowie Gegenstände wie Waffen, Fallen und Hilfsmittel, mit denen strafbare Handlungen begangen worden sind oder die als Be - weismittel dienen können. 2 Im Strafverfahren entscheidet die Richterin oder der Richter über die Einziehung und die weitere Verwendung dieser Gegenstände. Wird kein Strafverfahren eingeleitet, entscheidet das Amt. § 58 Ordnungsbussenverfahren 1. Grundsätze 1 Übertretungen der kantonalen Jagdgesetzgebung können im Ord - nungsbussenverfahren geahndet werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 43 kJSG 12 ) erfüllt sind. 2 Bei Fehlabschüssen ist das Ordnungsbussenverfahren nur anwend - bar, wenn die jagdberechtigte Person die Jagd sofort abgebrochen und unverzüglich die Wildhüterin oder den Wildhüter benachrichtigt hat. 3 Die Ordnungsbussen richten sich nach dem Tarif gemäss Anhang 1. 12) NG 841.1 24
4 Betrifft die Ordnungsbusse den Tatbestand der widerrechtlichen Erle - gung eines Wildes, ist der Wertersatz gemäss Anhang 1 gleichzeitig festzulegen. § 59 2. Informationspflicht, Ablehnung 1 Die Wildschutzorgane sind verpflichtet der angeschuldigten Person mitzuteilen, dass sie das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann. 2 Lehnt die angeschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren ab, wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet. § 60 3. Wildbret, Trophäe 1 Nach Abschluss des Ordnungsbussenverfahrens geht das Wildbret in den Besitz der jagdberechtigten Person über; die Leistung des Werter - satzes bleibt vorbehalten. 2 Die Trophäe wird eingezogen. § 61 4. Registrierung 1 Ordnungsbussen gemäss Anhang 1 Ziff. 3, 5–12 sowie 15–18 werden gestützt auf Art. 46 kJSG 13 ) registriert. § 62 5. Weisungen 1 Das Amt erlässt die für die Durchführung des Ordnungsbussenverfah - rens erforderlichen Weisungen. § 63 Wertersatz bei Strafverfahren 1 Wird ein Strafverfahren durchgeführt, sind die Strafverfolgungsbehör - den für die Anordnung des Wertersatzes zuständig. 2 Der Wertersatz richtet sich nach dem Anhang 2. 13) NG 841.1 25
7 Schlussbestimmungen § 64 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Dienstreglement vom 2. November 1964 für die Wildhüter 14 ) , das Reglement vom 5. April 1993 über die Kontrolle der Jagdwaffen 15 ) und das Reglement vom 5. April 1993 über die Abschusskontrolle und die Abschussstatistik 16 ) werden aufgehoben. § 65 Inkrafttreten 1 Diese Vollzugsverordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Bundes 17 ) auf den 15. Juni 2008 in Kraft. A1 Anhang 1: Ordnungsbussen und Wertersatz § A1-1 1 Ordnungsbussen und Wertersatz: Nr. Übertretung Ordnungsbus - se Wertersatz je kg 2 Fehlender ordnungsgemässer Eintrag des Datums auf der Gästekarte (§ 17 Abs. 2) Fr. 100.– 3 Fehlender Nachweis des Ein - schiessens der Jagdwaffe oder unvollständig ausgefüllter Schiessnachweis (Art. 9 Abs. 1 Ziff. 4 kJSG 18 ) ) Fr. 200.– 4 Fehlende Kennzeichnung ei - ner Kastenfalle (§ 28 Abs. 3) Fr. 50.– 5 Abtransport von erlegtem Schalenwild mit Helikopter oh - ne Bewilligung (§ 34) Fr. 300.– 14) NG 841.111 15) NG 841.113 16) NG 841.114 17) Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2008 18) NG 841.1 26
Nr. Übertretung Ordnungsbus - se Wertersatz je kg 6 Abschuss eines markierten Rothirsches (§ 6 Abs. 3) Fr. 300.– Fr. 12.– 7 Abschuss eines markierten Rehes oder einer Gämse (§ 6 Abs. 3) Fr. 300.– Fr. 12.– 8 Benützung eines Funkgerätes oder Mobiltelefons für die Jagdausübung (§ 30 Ziff. 3) Fr. 100.– 9 Abschuss eines Hirsches oder Hirschspiessers der falschen Kategorie Fr. 300.– Fr. 12.– 10 Abschuss einer Hirschkuh, ei - nes Schmaltiers, eines Hirsch - kalbes oder eines Wildkalbes der falschen Kategorie Fr. 200.– Fr. 12.– 11 Abschuss einer Gämse oder eines Rehs der falschen Kate - gorie Fr. 200.– Fr. 12.– 12 Abschuss eines Gämskitzes oder Rehkitzes der falschen Kategorie Fr. 100.– Fr. 11.– 13 Abschuss eines Dachses Fr. 80.– Fr. 2.– 14 Abschuss eines Feld- oder Schneehasen Fr. 80.– Fr. 2.– 15 Nichteinhalten der Sperrzeiten für Motorfahrzeuge durch die Fahrzeuglenkerin oder den Fahrzeuglenker (§ 35 Abs. 1) Fr. 100.– 16 Sich Führenlassen während der Sperrzeiten mit einem Motorfahrzeug zur Jagdaus - übung (§ 35 Abs. 1) Fr. 100.– 17 Wiederaufnahme der Jagd nach Gebrauch eines Motorfahrzeuges während der Sperrzeit (§ 35 Abs. 4) Fr. 100.– 27
Nr. Übertretung Ordnungsbus - se Wertersatz je kg 18 Verspätetes Vorweisen eines Schalenwildes auf einer Kontrollstelle (Art. 24 Abs. 3 kJSG) Fr. 100.– A2 Anhang 2: Wertersatz § A2-1 1 Wertersatz: 1. Auerhuhn: Fr. 5'000.– 2. Bartgeier: Fr. 5'000.– 3. Birkhuhn: Fr. 500.– 4. Dachs: Fr. 200.– 5. Falkenarten: a) Baumfalke: Fr. 2000.– b) Turmfalke: Fr. 500.– c) Wanderfalke: Fr. 2000.– 6. Gämse: Fr. 600.– 7. Habicht: Fr. 500.– 8. Braunbär: Fr. 10'000.– 9. Hase: Fr. 200.– 10. Haselhuhn: Fr. 500.– 11. Iltis: Fr. 500.– 12. Luchs: Fr. 3000.– 13. Murmeltier: Fr. 200.– 14. Reh: Fr. 500.– 15. Rothirsch: Fr. 2'000.– 16. Schneehuhn: Fr. 500.– 17. Sperber: Fr. 500.– 18. Steinadler: Fr. 3000.– 19. Steinhuhn: Fr. 200.– 20. Steinbock: Fr. 3'000.– 21. Uhu: Fr. 2'000.– 22. andere Eulen und Käuze: Fr. 500.– 23. übrige jagdbare Säugetiere und Vögel: Fr. 200.– 24. übrige geschützte Säugetiere und Vögel: Fr. 500.– 25 Wolf: Fr. 5'000.– 28
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.06.2008 15.06.2008 Erlass Erstfassung A 2008, 1141 07.07.2009 07.07.2009 § 16 Abs. 1, 5. geändert A 2009, 1293, 1330 22.01.2013 01.06.2013 § 43 Abs. 1, 3. geändert A 2013, 207 20.08.2013 01.09.2013 § 11 Abs. 4 geändert A 2013, 1380 20.08.2013 01.09.2013 § 14 Abs. 1 geändert A 2013, 1380 20.08.2013 01.09.2013 § 20 Abs. 1 geändert A 2013, 1380 20.08.2013 01.09.2013 § 20 Abs. 2 geändert A 2013, 1380 20.08.2013 01.09.2013 § 20 Abs. 4 geändert A 2013, 1380 20.08.2013 01.09.2013 § 20 Abs. 7, 4. geändert A 2013, 1380 20.08.2013 01.09.2013 § 22 Abs. 4 geändert A 2013, 1380 20.08.2013 01.09.2013 § 22 Abs. 7 geändert A 2013, 1380 20.08.2013 01.09.2013 § 23 Abs. 2 geändert A 2013, 1380 20.08.2013 01.09.2013 § 30 totalrevidiert A 2013, 1380 20.08.2013 01.09.2013 § 32 Abs. 5 geändert A 2013, 1380 20.08.2013 01.09.2013 § 33 totalrevidiert A 2013, 1380 20.08.2013 01.09.2013 § 33a eingefügt A 2013, 1380 20.08.2013 01.09.2013 § 35 Abs. 8 geändert A 2013, 1380 20.08.2013 01.09.2013 § 47a eingefügt A 2013, 1380 20.08.2013 01.09.2013 § 54 Abs. 1 geändert A 2013, 1380 20.08.2013 01.09.2013 § 54 Abs. 1, 19. eingefügt A 2013, 1380 12.12.2017 01.03.2018 § 7 Abs. 3, 2. geändert A 2018, 16 17.12.2019 01.01.2020 § A1-1 Abs. 1, Tabelle, "1" aufgehoben A 2020, 12 08.02.2022 01.04.2022 § 7 Abs. 1 geändert 2022-007 08.02.2022 01.04.2022 § 7 Abs. 2 geändert 2022-007 08.02.2022 01.04.2022 § 7 Abs. 3 geändert 2022-007 08.02.2022 01.04.2022 § 7 Abs. 3, 1. aufgehoben 2022-007 08.02.2022 01.04.2022 § 7 Abs. 3, 2. aufgehoben 2022-007 08.02.2022 01.04.2022 § 7 Abs. 4 aufgehoben 2022-007 16.05.2023 01.09.2023 § 2 Abs. 1 geändert 2023-018 16.05.2023 01.09.2023 § 52 Abs. 1 geändert 2023-018 29
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.06.2008 15.06.2008 Erstfassung A 2008, 1141
§ 2 Abs. 1 16.05.2023
01.09.2023 geändert 2023-018
§ 7 Abs. 1 08.02.2022
01.04.2022 geändert 2022-007
§ 7 Abs. 2 08.02.2022
01.04.2022 geändert 2022-007
§ 7 Abs. 3 08.02.2022
01.04.2022 geändert 2022-007
§ 7 Abs. 3, 1. 08.02.2022
01.04.2022 aufgehoben 2022-007
§ 7 Abs. 3, 2. 12.12.2017
01.03.2018 geändert A 2018, 16
§ 7 Abs. 3, 2. 08.02.2022
01.04.2022 aufgehoben 2022-007
§ 7 Abs. 4 08.02.2022
01.04.2022 aufgehoben 2022-007
§ 11 Abs. 4 20.08.2013
01.09.2013 geändert A 2013, 1380
§ 13 Abs. 1, 4., a) 07.05.2024
15.05.2024 geändert 2024-013
§ 14 Abs. 1 20.08.2013
01.09.2013 geändert A 2013, 1380
§ 16 Abs. 1, 5. 07.07.2009
07.07.2009 geändert A 2009, 1293, 1330
§ 20 Abs. 1 20.08.2013
01.09.2013 geändert A 2013, 1380
§ 20 Abs. 2 20.08.2013
01.09.2013 geändert A 2013, 1380
§ 20 Abs. 4 20.08.2013
01.09.2013 geändert A 2013, 1380
§ 20 Abs. 7, 4. 20.08.2013
01.09.2013 geändert A 2013, 1380
§ 22 Abs. 4 20.08.2013
01.09.2013 geändert A 2013, 1380
§ 22 Abs. 7 20.08.2013
01.09.2013 geändert A 2013, 1380
§ 23 Abs. 2 20.08.2013
01.09.2013 geändert A 2013, 1380
§ 30 20.08.2013
01.09.2013 totalrevidiert A 2013, 1380
§ 32 Abs. 5 20.08.2013
01.09.2013 geändert A 2013, 1380
§ 33 20.08.2013
01.09.2013 totalrevidiert A 2013, 1380
§ 33a 20.08.2013
01.09.2013 eingefügt A 2013, 1380
§ 35 Abs. 8 20.08.2013
01.09.2013 geändert A 2013, 1380
§ 43 Abs. 1, 3. 22.01.2013
01.06.2013 geändert A 2013, 207
§ 47a 20.08.2013
01.09.2013 eingefügt A 2013, 1380
§ 52 Abs. 1 16.05.2023
01.09.2023 geändert 2023-018
§ 54 Abs. 1 20.08.2013
01.09.2013 geändert A 2013, 1380
§ 54 Abs. 1, 19. 20.08.2013
01.09.2013 eingefügt A 2013, 1380 30
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