Reglement über den Studiengang Sekundarstufe II der Pädagogischen Hochschule Thurgau (414.25)
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Reglement über den Studiengang Sekundarstufe II der Pädagogischen Hochschule Thurgau

Reglement über den Studiengang Sekundarstufe II der Pädagogischen Hochschule Thurgau vom 27. Februar 2009 (Stand 11. Mai 2024) Erlassen vom Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule Thurgau gestützt auf § 13 Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz)
1 )
.
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele, Umfang und Struktur der Ausbildung *

1 Der Studiengang Sekundarstufe II führt zur Lehrbefähigung für Maturitätsschulen gemäss Reglement der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und - di - rektoren (EDK) über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen. *
1bis Das Lehrdiplom wird für ein oder zwei Fächer erworben. *
2 Es kann zusätzlich die Lehrbefähigung für Berufsmaturitätsschulen erworben wer - den. Ebenso können Facherweiterungen absolviert werden. *
3 Ziele, Umfang und Struktur des im Modulsystem konzipierten Studiengangs sowie Fächerangebot werden im Studienplan geregelt. *

§ 1a * Aufnahmekommission

1 Für das Zulassungs- und Aufnahmeverfahren wird eine Aufnahmekommission ein - gesetzt.
2 Sie setzt sich zusammen aus dem Prorektor oder der Prorektorin Ausbildung und den Leitern oder Leiterinnen Aufnahmeverfahren aller Studiengänge.
1) RB 414.2

§ 2 Zulassung

1 Zum Studiengang Sekundarstufe II wird zugelassen, wer mindestens über einen fachwissenschaftlichen Zwischenabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einer gleichwertigen ausländischen Institution verfügt. Als Zwischenabschluss gilt ein erfolgreicher Abschluss des Bachelor- oder Grundstudiums in Studienrichtun - gen, welche die fachwissenschaftliche Voraussetzung für den Unterricht in einem oder zwei Fächern gemäss Reglement der EDK über die Anerkennung von gymna - sialen Maturitätszeugnissen darstellen. *
2–3
... *
4 Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien. *

§ 2a * Persönliche Zulassungsvoraussetzungen

1 Die Zulassung zum Studium setzt Vertrauenswürdigkeit und einen guten Leumund voraus.
2 Bewerber und Bewerberinnen ohne in deutscher Sprache erworbenen Vorbildungs - ausweis auf Sekundarstufe II müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen nachweisen.

§ 3 Fachwissenschaftlicher Abschluss

1 Vor der Diplomierung muss das Fachstudium an einer schweizerischen Universität oder einer gleichwertigen ausländischen Institution auf Masterstufe abgeschlossen sein. *
2 Der Erwerb des Lehrdiploms in genau einem Fach setzt eine fachwissenschaftliche Ausbildung im Umfang von mindestens 120 Kreditpunkten nach dem European Cre - dit Transfer and Accumulation System (ECTS) voraus, erworben auf Bachelor- und Masterstufe. *
3 Der Erwerb des Lehrdiploms in zwei Fächern setzt eine fachwissenschaftliche Aus - bildung im Umfang von mindestens 120 ECTS-Kreditpunkten für das Erstfach und
90 ECTS-Kreditpunkten für das Zweitfach voraus, erworben auf Bachelor- und Masterstufe. *
4 Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien. *

§ 4 Fachkenntnisse

1 Das Fachstudium hat den fachspezifischen Erfordernissen hinsichtlich der Umset - zung an Maturitätsschulen zu genügen. *
2 Bei Defiziten kann der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs ergänzende fach - wissenschaftliche Studien oder Sprachaufenthalte zur Auflage machen. Die Erfül - lung dieser Auflagen ist Voraussetzung für den Erwerb des Lehrdiploms im betref - fenden Fach. *
3 Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien. *

§ 5 * ...

§ 6 Anmeldung

1 Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung legt die Anmeldetermine fest und publiziert sie. *
2 Der Anmeldung sind sämtliche für die Aufnahme erforderlichen Unterlagen beizu - legen, so namentlich Nachweise über Ausbildungsabschlüsse, andere Qualifikatio - nen oder Berufserfahrung. Es können zusätzliche Unterlagen verlangt werden. *
3 Zur Abklärung der Vertrauenswürdigkeit und des Leumunds ist ein aktueller Straf - registerauszug oder bei Wohnsitz im Ausland eine gleichwertige Urkunde vorzule - gen. Die Aufnahmekommission kann weitere Abklärungen anordnen und insbeson - dere Einsicht in Strafurteile verlangen. *
4 Die Kosten für die einzureichenden Unterlagen und Abklärungen trägt der Kandi - dat oder die Kandidatin. *

§ 7 Aufnahmebeschränkung

1 Die Zahl der zu Studium oder Aufnahmeverfahren zugelassenen Personen mit zi - vilrechtlichem Wohnsitz im Ausland ist beschränkt. *

§ 8 Wartefrist

1 Wer an der Pädagogischen Hochschule Thurgau (PHTG), an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder anerkannten Lehrerbildungsinstitution infolge Nichteignung zum Beruf, einer strafrechtlichen Verurteilung, eines disziplinarrecht - lichen Vergehens oder Nichtbestehens von Leistungsnachweisen, Praktika oder wei - teren Qualifikationsleistungen vom Weiterstudium ausgeschlossen wurde, kann frü - hestens nach einer zweijährigen Wartefrist zum Studium zugelassen werden. *
2 Erfolgte ein Ausschluss aufgrund des Nichtbestehens von Leistungsnachweisen, Praktika oder weiteren Qualifikationsleistungen, so ist eine Zulassung zum Studium vor Ablauf der Wartefrist möglich, wenn der Student oder die Studentin nachweist, dass die Anforderungen, die zum Nichtbestehen geführt haben, nicht Bestandteil des Studiengangs sind, für den die Zulassung beantragt wird. *

§ 9 * ...

§ 9a * Immatrikulation und Studiendauer

1 Eine Immatrikulation an der PHTG verpflichtet zum Absolvieren von Studienleis - tungen, soweit nicht eine Beurlaubung vorliegt.
2 Der Studiengang Sekundarstufe II ist in maximal sechs Jahren zu absolvieren.
3 Bei Überschreitung der maximalen Studiendauer ordnet der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs die Exmatrikulation an.
4 In Härtefällen kann der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs eine Verlänge - rung der maximalen Studiendauer bewilligen.

§ 10 Gaststudierende, Hörer und Hörerinnen *

1 Als Gaststudierende können an einer anderen Hochschule eingeschriebene Studie - rende für bestimmte Veranstaltungen zugelassen werden.
2 Als Hörer oder Hörerin kann für bestimmte Veranstaltungen zugelassen werden, wer das 17. Altersjahr vollendet hat.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung und keine Möglichkeit des Erwerbs von Qualifikationen oder Abschlüssen.

§ 11 Facherweiterung

1 Inhaber und Inhaberinnen eines schweizerisch anerkannten Lehrdiploms für Matu - ritätsschulen können dieses um ein zusätzliches Fach erweitern, indem sie die ent - sprechenden Studienleistungen gemäss Studienplan des Studiengangs Sekundarstu - fe II absolvieren. *
2 Der Erwerb eines Lehrdiploms in einem zusätzlichen Fach setzt zudem eine fach - wissenschaftliche Ausbildung im Umfang von mindestens 90 ECTS-Kreditpunkten voraus, erworben auf Bachelor- und Masterstufe. *
3 ECTS-Kreditpunkte auf Masterstufe sind an einer schweizerischen Universität oder einer gleichwertigen ausländischen Institution zu erwerben. *

§ 12 * ...

2. Berufseignungsabklärung *

§ 13 Vorausgesetzte Berufseignung und Verfahren *

1 Die Berufseignung der Studenten und Studentinnen wird abgeklärt, insbesondere in den folgenden überfachlichen Bereichen:
1. * Kommunikation
2. * Reflexion
3. * Lern- und Arbeitsverhalten
4. * Belastbarkeit
2 Auf Verlangen ist eine Bescheinigung eines Vertrauensarztes der PHTG und ein aktueller Strafregisterauszug oder bei Wohnsitz im Ausland eine gleichwertige Ur - kunde beizubringen. Allfällige Kosten trägt der Student oder die Studentin. *
3 Ergeben sich aus der Abklärung keine Zweifel an der Berufseignung, teilt dies der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs dem Studenten oder der Studentin schrift - lich mit. *
4 Bestehen Zweifel an der Berufseignung, ordnet der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs in den betreffenden Teilbereichen Auflagen zur Verbesserung an, wenn Aussicht auf genügende Entwicklung besteht. Allfällige Kosten gehen zulas - ten des Studenten oder der Studentin. *
5 Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien. *

§ 14 * ...

§ 15 Ausschluss

1 Besteht keine Aussicht auf genügende Entwicklung in den betreffenden Teilberei - chen oder hat trotz angeordneter Auflagen keine genügende Entwicklung stattgefun - den, ordnet die Hochschulleitung auf Antrag des Leiters oder der Leiterin des Stu - diengangs den Ausschluss vom Studium an. *
3. Leistungsnachweise *

§ 16 Leistungsnachweise

1 Ein Leistungsnachweis belegt die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul oder mehreren Modulen. *
2 Leistungsnachweise werden vom zuständigen Dozenten oder der zuständigen Do - zentin durchgeführt.
3 Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung kann den Zusammenzug von Leis - tungsnachweisen mehrerer Module für die Qualifikation anordnen. Er oder sie regelt die Verrechnung der Qualifikationen der Leistungsnachweise zu einer zusammen - fassenden Qualifikation. *
4
... *
5 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat den Leistungsnachweis nicht erfüllt.
6 Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien. *

§ 17 Formen von Leistungsnachweisen

1 Leistungsnachweise können insbesondere folgende Formen aufweisen:
1. * mündliche Prüfung
2. * schriftliche Prüfung
3. * Referat
4. * Präsentation
5. * schriftliche Arbeit
6. * praktische Arbeit
7. * Portfolio
8. * Präsenzleistungen
2
... *

§ 18 Leistungsbeurteilung

1 Der zuständige Dozent oder die zuständige Dozentin beurteilt die Leistung entwe - der anhand der ECTS-Bewertungsskala oder mit den Prädikaten «erfüllt» und «nicht erfüllt». *
2 Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung bestimmt, wann die Skala und wann die Beurteilung durch Prädikate zur Anwendung gelangt. *
3 Die Skala sieht folgende Noten vor:
1. * A: hervorragend
2. * B: sehr gut
3. * C: gut
4. * D: befriedigend
5. * E: ausreichend
6. * FX: nicht bestanden (Verbesserung erforderlich)
7. * F: nicht bestanden (erhebliche Verbesserung erforderlich)
4 Bei Verwendung der Skala gilt ein Leistungsnachweis als erfüllt, wenn er mindes - tens mit der Note E beurteilt wurde.

§ 19 Nichterfüllen des Leistungsnachweises

1 Ein nicht erfüllter Leistungsnachweis kann zweimal wiederholt werden. *
2
... *
2bis Ist ein Modul wegen nicht erfüllter Präsenzleistung nicht bestanden, ist die Wie - derholung des entsprechenden Moduls zwingend. In den übrigen Fällen des Nichtbe - stehens eines Leistungsnachweises kann beim Leiter oder bei der Leiterin des Stu - diengangs eine Modulwiederholung auf freiwilliger Basis beantragt werden. *
3
... *
3bis Ein nicht bestandenes Praktikum kann einmal wiederholt werden. *
4 Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung kann in begründeten Fällen auf An - trag des Leiters oder der Leiterin des Studiengangs Ausnahmen erlauben und gleich - zeitig Auflagen oder andere Massnahmen anordnen. *

§ 20 Endgültiges Nichterfüllen

1 Wird der Leistungsnachweis auch bei der zweiten Wiederholung oder ein Prakti - kum bei der Wiederholung nicht erfüllt oder erweisen sich die angeordneten Mass - nahmen als nicht wirksam, ordnet die Hochschulleitung auf Antrag des Leiters oder der Leiterin des Studiengangs den Ausschluss vom Studium an. *

§ 21 Leistungsnachweise als Voraussetzung für das weitere Studium

1 Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung kann bestimmen, welche Leistungs - nachweise erfüllt sein müssen, damit eine weiterführende Lehrveranstaltung besucht werden kann. *

§ 22 Anrechnung bereits erbrachter Leistungen *

1 Bereits vor dem Studium erbrachte formale Studien- und Bildungsleistungen sowie validierte Unterrichtspraxis können gemäss den Vorgaben von Art. 12 Abs. 1 des Reglements der EDK über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen angerechnet wer - den. *
2 Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien. *
4. Studienabschluss und Titel *

§ 23 Bestehen

1 Der Studiengang ist bestanden, wenn die Leistungsnachweise sämtlicher vorge - schriebener Module und Praktika bestanden sind.

§ 24 Diplom

1 Das Lehrdiplom wird gemäss den Vorgaben des Reglements der EDK über die An - erkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundar - stufe I und an Maturitätsschulen ausgestellt. *
2
... *
3 Wer den Studiengang Sekundarstufe II erfolgreich abgeschlossen hat, ist berech - tigt, sich als «diplomierter Lehrer für Maturitätsschulen (EDK)» oder «diplomierte Lehrerin für Maturitätsschulen (EDK)» zu bezeichnen. *
4 Zudem wird der Titel «Master of Advanced Studies PHTG in Higher Secondary Education» verliehen. *
5 Im Diplomzusatz («Diploma Supplement») werden die erreichten Leistungen näher umschrieben. *
6 Lehrbefähigungen für zusätzliche Fächer werden mit einem Erweiterungsdiplom nach den Vorgaben der EDK bescheinigt. *
5. ... *

§ 25–26 * ...

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 27.02.2009 06.06.2009 Erstfassung ABl. 23/2009

§ 1 26.02.2024 11.05.2024 Titel geändert 19/2024

§ 1 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 1 Abs. 1 bis

26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024

§ 1 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 1 Abs. 3 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024

§ 1a 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024

§ 2 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 2 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024

§ 2 Abs. 3 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024

§ 2 Abs. 4 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015

§ 2 Abs. 4 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 2a 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024

§ 3 Abs. 1 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015

§ 3 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 3 Abs. 2 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015

§ 3 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 3 Abs. 3 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015

§ 3 Abs. 3 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018

§ 3 Abs. 3 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 3 Abs. 4 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015

§ 3 Abs. 4 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018

§ 3 Abs. 4 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 4 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 4 Abs. 2 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018

§ 4 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 4 Abs. 3 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024

§ 5 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024

§ 5 Abs. 1 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015

§ 5 Abs. 1 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018

§ 5 Abs. 2 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018

§ 6 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 6 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 6 Abs. 3 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024

§ 6 Abs. 4 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024

§ 7 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 8 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 8 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 9 03.09.2018 16.09.2019 aufgehoben 43/2018

§ 9 Abs. 1 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015

§ 9a 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024

§ 10 26.02.2024 11.05.2024 Titel geändert 19/2024

§ 11 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 11 Abs. 2 03.09.2018 16.09.2019 eingefügt 43/2018

§ 11 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 11 Abs. 3 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024

§ 12 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024

§ 12 Abs. 4 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015

Titel 2. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 13 26.02.2024 11.05.2024 Titel geändert 19/2024

§ 13 Abs. 1, 1. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 13 Abs. 1, 2. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 13 Abs. 1, 3. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 13 Abs. 1, 4. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 13 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 13 Abs. 3 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024

§ 13 Abs. 4 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024

§ 13 Abs. 5 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024

§ 14 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024

§ 15 Abs. 1 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015

§ 15 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

Titel 3. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 16 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 16 Abs. 3 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015

§ 16 Abs. 3 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 16 Abs. 4 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024

§ 16 Abs. 6 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024

§ 17 Abs. 1, 1. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 17 Abs. 1, 2. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 17 Abs. 1, 3. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 17 Abs. 1, 4. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 17 Abs. 1, 5. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 17 Abs. 1, 6. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 17 Abs. 1, 7. 22.10.2010 13.11.2010 eingefügt 45/2010

§ 17 Abs. 1, 7. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 17 Abs. 1, 8. 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024

§ 17 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024

§ 18 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 18 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 18 Abs. 3, 1. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 18 Abs. 3, 2. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 18 Abs. 3, 3. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 18 Abs. 3, 4. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 18 Abs. 3, 5. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 18 Abs. 3, 6. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 18 Abs. 3, 7. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 19 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 19 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024

§ 19 Abs. 2 bis 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 19 Abs. 3 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024

§ 19 Abs. 3 bis

26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024

§ 19 Abs. 4 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 20 Abs. 1 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015

§ 20 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 21 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 22 26.02.2024 11.05.2024 Titel geändert 19/2024

§ 22 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 22 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024

Titel 4. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 24 Abs. 1 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018

§ 24 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024

§ 24 Abs. 1, 1. 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015

§ 24 Abs. 1, 1. 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018

§ 24 Abs. 1, 1. 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024

§ 24 Abs. 1, 2. 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018

§ 24 Abs. 1, 2. 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024

§ 24 Abs. 1, 3. 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018

§ 24 Abs. 1, 3. 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024

§ 24 Abs. 1, 4. 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018

§ 24 Abs. 1, 4. 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024

§ 24 Abs. 1, 5. 03.09.2018 16.09.2019 eingefügt 43/2018

§ 24 Abs. 1, 5. 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024

§ 24 Abs. 1, 6. 03.09.2018 16.09.2019 eingefügt 43/2018

§ 24 Abs. 1, 6. 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024

§ 24 Abs. 1, 7. 03.09.2018 16.09.2019 eingefügt 43/2018

§ 24 Abs. 1, 7. 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024

§ 24 Abs. 2 03.09.2018 16.09.2019 eingefügt 43/2018

§ 24 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024

§ 24 Abs. 3 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024

§ 24 Abs. 4 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024

§ 24 Abs. 5 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024

§ 24 Abs. 6 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024

Titel 5. 03.09.2018 16.09.2019 aufgehoben 43/2018

§ 25 03.09.2018 16.09.2019 aufgehoben 43/2018

§ 26 03.09.2018 16.09.2019 aufgehoben 43/2018

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