Verordnung des WBF über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Verbesserung der... (844.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des WBF über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

vom 25. März 2024 (Stand am 1. Mai 2024)
¹ SR 844.1
Art. 1 Einkommensgrenzen
¹ Die Finanzhilfe wird nur für Wohnungen gewährt, deren Bewohnerinnen und Bewohner ein steuerbares Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990² über die direkte Bundessteuer erzielen, das 51 800 Franken nicht übersteigt.
² Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 2700 Franken.
² SR 642.11
Art. 2 Vermögensgrenzen
¹ Die Finanzhilfe wird für Wohnungen gewährt, deren Bewohnerinnen und Bewohner ein Vermögen haben, das 154 500 Franken nicht übersteigt.
² Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 18 200 Franken.
Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 24. September 1993³ über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten wird aufgehoben.
³ [ AS 1993 2889 ; 2012 3631 ]
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
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