Reglement des Kantonsrates über den Zürcher Zukunftspreis (171.51)
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Reglement des Kantonsrates über den Zürcher Zukunftspreis

1 Reglement – Zukunftspreis des Kantonsrates (RZZP)
171.51 Reglement des Kantonsrates über den Zürcher Zukunftspreis (RZZP) (vom 27. November 2023)
1 ,
2 Der Kantonsrat, gestützt auf §
139 a des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019
3 , beschliesst:
Grundsatz

§ 1.

Der Kantonsrat verleiht den Zürcher Zukunftspreis jährlich an Personen und Organisa tionen, die sich mit herausragenden Leistun gen oder Projekten, die für Polit ik, Gesellschaft und nachhaltige Ent wicklung des Kantons Zürich zukun ftsweisend sind, verdient gemacht haben.
Dotation

§ 2.

1 Der Zukunftspreis ist mit höc hstens Fr. 50 000 dotiert.
2 Er kann auf höchstens drei Preisträgerinnen oder Preisträger auf geteilt werden, wobei jeder Teil mindestens Fr. 10 000 betragen muss.
Zulassungs-
voraussetzung

§ 3.

Die Bewerberinnen und Bewerb er müssen ihren Wohnsitz oder Sitz im Kanton Zürich haben, oder ihre Leistungen oder Projekte müssen für den Kanton bedeutsam sein.
Jury

§ 4.

1 Die Jury setzt sich aus drei Mitgliedern der Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie drei von ih r vorgeschlagenen Personen aus Institutionen der Lehr e, der Forschung und der Jugend zusammen.
2 Den Vorsitz hat ein Mitglied de r Geschäftsleitung des Kantons rates.
3 Die Geschäftsleitung des Kantonsra tes wählt die Jury und die Vor sitzende oder den Vorsitzenden zu Be ginn der Legislatur für vier Jahre. Sie nimmt Ersatzwahlen vor.
4 Die Jury organisiert sich eigens tändig. Die Mitglieder der Jury er halten dasselbe Sitzungsgeld wie die Mitglieder des Kantonsrates.
Organisation

§ 5.

Die Parlamentsdienste sind verantwortlich für die administra tiven Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zukunftspreis, insbeson dere die Ausschreibung, die forme lle Prüfung der Eingaben, die Unter stützung der Jury, die Organisation der Preisvergabe und die Öffentlich- keitsarbeit.
2
171.51 Reglement – Zukunftspreis des Kantonsrates (RZZP) Verfahren

§ 6.

1 Die Parlamentsdienste stellen die Dossiers aller Bewerberin
- nen und Bewerber, welche die Zulass ungsvoraussetzun g erfüllen, den im Kantonsrat vertretenen Fraktionen zur Verfügung.
2 Die Fraktionen können je eine Person oder Organisation nomi
- nieren. Sie begründen die Nominierung gegenüber der Jury schriftlich und anonym.
3 Die Jury kürt aus den Nominierten die Preisträgerinnen oder Preis- träger. Die oder der Vorsitzende stimmt mit und hat den Stichent
- scheid.
4 Die Jury kann mit einer Mehrheit von zwei Dritte ln der Mitglie
- der beschliessen, auf eine Pr eisverleihung zu verzichten.
5 Sie begründet ihre Entscheidungen schriftlich. Ausstand

§ 7.

Bei persönlicher Befangenheit treten die Mitglieder der Frak
- tionen oder der Jury in den Au sstand, namentlich wenn sie a. sich selbst um den Zukunftspreis beworben haben, b. eine Leitungsfunktion in einer Organisation ausüben, die sich um den Zukunftspreis bewirbt, c. mit einer Person, die sich bewo rben hat oder die eine Leitungsfunk
- tion in einer sich bewerbenden Organisation ausübt, durch Heirat, eingetragene Partnerschaft, Verw andtschaft bis dritten Grades, Schwägerschaft oder faktische Le bensgemeinschaft verbunden sind. Preisübergabe

§ 8.

1 Die Preisübergabe mit Würdig ung findet an einem öffent
- lichen Anlass des Kantonsrates statt.
2 Die Jury kann die Liste der no minierten Personen und Organisa
- tionen mit einem Kurzbeschrie b vorgängig veröffentlichen.
1 OS 79, 86 ; ABl 2023-12-01 .
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2024.
3 LS 171.1 .
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